Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über den Kostenersatz aus den Bedürfnissen von Lehre und Forschung im Klinischen Bereich von Universitäten (KMA-Verordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-05-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 14
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 46 Abs. 3 und 56 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2016, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für die gemäß § 6 des Universitätsgesetzes 2002 (UG), BGBl. I Nr. 120/2002 bestehenden Medizinischen Universitäten und Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist (im Folgenden als „Universitäten“ bezeichnet).

(2) Die §§ 3, 5 bis 8, 10 und 12 dieser Verordnung sind auf Universitäten gemäß Abs. 1 nicht anzuwenden, soweit und solange für die Standorte dieser Universitäten eine Vereinbarung zwischen dem Bund oder der Medizinischen Universität (§ 29 Abs. 5 UG) einerseits und dem für die betreffende Krankenanstalt zuständigen Land bzw. Rechtsträger andererseits über Angelegenheiten des Klinischen Mehraufwandes gemäß § 55 Z 1 bzw. 2 KAKuG besteht.

(3) In den Fällen des Abs. 2 gilt der auf Grund der betreffenden Vereinbarung nach dem Stand vom 1. Juli 2016 für das Jahr 2016 zu leistende Betrag auch für die Folgejahre als Höhe des Kostenersatzes gemäß § 55 Z 2 KAKuG, solange sich nicht das Land für eine Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung entscheidet. Der Bund oder das Land kann im letzten Jahr der Gültigkeit der bestehenden Vereinbarung die Aufnahme von Beratungen darüber verlangen, ob der seit dem Jahr 2016 jährlich geleistete Betrag auch weiterhin die Mehrkosten gemäß § 55 Z 2 KAKuG abdeckt und daher über den Zeitpunkt des Auslaufens der Vereinbarung hinaus als Abgeltungsbetrag zu leisten ist. Ergeben die Beratungen, dass dieser Jahresbetrag nicht mehr angemessen ist, kann eine Anpassung vereinbart werden.

Kostenersatz des Bundes

§ 2. (1) Gemäß § 55 KAKuG ersetzt der Bund

1.

die Mehrkosten, die sich bei der Errichtung, Ausgestaltung und Erweiterung der zugleich der Lehre und Forschung an Universitäten gemäß § 1 Abs. 1 dienenden öffentlichen Krankenanstalten aus den Bedürfnissen der universitären Lehre und Forschung ergeben,

2.

die Mehrkosten, die sich beim Betrieb der unter Z 1 genannten Krankenanstalten aus den Bedürfnissen der universitären Lehre und Forschung ergeben; darin enthalten sind auch Aufwendungen für die laufende Instandhaltung und Wartung von Gebäuden,

3.

die Pflegegebühren der Allgemeinen Gebührenklasse oder die aufgrund der Unterbringung tatsächlich entstandenen Kosten für zu Unterrichtszwecken im Sinne des § 43 KAKuG herangezogene Personen.

(2) Entsprechend dem Verursacherprinzip des § 2 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, ist der Bund berechtigt, den Rechtsträgern der Krankenanstalten bei der Abrechnung des Klinischen Mehraufwandes die den Universitäten und dem Bund durch die Mitwirkung von Universitätspersonal an der Erfüllung der Aufgaben der Krankenversorgung (§ 29 Abs. 4 Z 1 und Abs. 5 UG) entstehenden Mehrkosten sowie die Kosten für Versorgungsleistungen der Universitäten für den Bereich der Krankenversorgung (§ 7 Abs. 3) als Gegenforderungen in Rechnung zu stellen.

(3) Welche Gebäude, Gebäudeteile und Ersteinrichtungen für den Lehr- und Forschungsbetrieb der Universitäten zur Verfügung stehen und künftig zur Verfügung stehen sollen, wird in den schriftlichen Vereinbarungen zwischen dem Bund (unter Einbeziehung der betreffenden Universitäten als Nutzer) und den für die Wirtschaftsaufsicht über diese Krankenanstalten zuständigen Gebietskörperschaften (unter Einbeziehung der Rechtsträger dieser Krankenanstalten) über die Kostenbeteiligung des Bundes an den geplanten Bau- und Einrichtungsmaßnahmen festgelegt. Nach In-Kraft-Treten dieser Verordnung ist von der Universität gemeinsam mit dem Rechtsträger der Krankenanstalt eine schriftliche „Ist-Stand“-Erhebung über die für den Lehr- und Forschungsbetrieb zur Verfügung stehenden Gebäude, Gebäudeteile und Einrichtungen vorzunehmen (§ 29 Abs. 5 UG und § 3c KAKuG).

(4) Welche Forschungsgeräte, medizinisch-technischen Geräte und anderen technischen Geräte, Verbrauchsgüter und Versorgungsleistungen zur Erfüllung der den Universitäten obliegenden Lehr- und Forschungsaufgaben erforderlich sind, wird in den gemäß § 29 Abs. 4 Z 3 UG zwischen der betreffenden Universität und dem Rechtsträger der jeweiligen Krankenanstalt abgestimmten Planungen festgelegt und bewertet.

(5) Für die Nutzung der mit Kostenbeteiligung des Bundes bzw. der Universität finanzierten Gebäude, Gebäudeteile und Einrichtungen (§ 4), Geräte (§ 5) und Versorgungsleistungen (§ 7) durch die Universität dürfen weder dem Bund noch der Universität noch Universitätsangehörigen oder Förderungs- bzw. Auftraggebern (§§ 26 und 27 UG) kalkulatorische Kosten, Mietzinse oder andere Nutzungsentgelte in Rechnung gestellt werden.

(6) Welche nach Organisationseinheiten, Funktionen und Bedienstetengruppen geordnete Personalkapazität des Rechtsträgers der Krankenanstalt für den universitären Lehr- und Forschungsbetrieb bzw. welche Personalkapazität der Universität für die Krankenversorgung erforderlich ist, wird in den gemäß § 29 Abs. 5 UG und § 3c KAKuG abzuschließenden Zusammenarbeitsvereinbarungen festgelegt und bewertet.

Rahmenbedingungen für die Ermittlung des Kostenersatzes

§ 3. (1) Die Universitäten haben in Zusammenarbeit mit den Rechtsträgern der Krankenanstalten erstmals zum 30. April 2018 dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft eine mittelfristige Gesamtplanung für die nächsten drei Jahre vorzulegen. Diese mittelfristige Planung ist alle drei Jahre zu aktualisieren. Bei diesen Planungen sind die finanziellen Leistungsmöglichkeiten des Bundes und des Rechtsträgers der betreffenden Krankenanstalt, die Erfüllung der Aufgaben der betreffenden Universität bzw. Krankenanstalt sowie für den Planungszeitraum bereits abgeschlossene Leistungsvereinbarungen zu berücksichtigen. Die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit (§ 29 Abs. 4 Z 3 UG) sind zu beachten.

(2) Die Tabellen laut Muster der Anlagen A bis F zu dieser Verordnung dienen der Unterstützung der Universitäten und der Rechtsträger der Krankenanstalten bei der jährlichen Budgetplanung und bei der Ermittlung des Klinischen Mehraufwandes.

(3) Die Universitäten haben in Zusammenarbeit mit den Rechtsträgern der Krankenanstalten die für die Ermittlung des Klinischen Mehraufwandes notwendigen Daten und Informationen für alle Organisationseinheiten ihres Klinischen Bereiches nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen zu erheben, zu dokumentieren und zu bewerten. Die für das Rechnungswesen der betreffenden Krankenanstalten jeweils geltenden Rechtsvorschriften sind dabei zu beachten.

(4) Die im Rahmen des Rechnungswesens der Krankenanstalten und der Universitäten verwendeten – und allenfalls bedarfsgerecht adaptierten und ergänzten – Kostenrechnungssysteme dienen der Unterstützung der Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 3.

(5) Jede Universität und die zuständigen Organe des Bundes einerseits sowie jeder Rechtsträger einer Krankenanstalt und die für die Wirtschaftsaufsicht über die Krankenanstalt zuständige Gebietskörperschaft andererseits haben einander uneingeschränkt Einsicht in alle für die Budgeterstellung und für die Berechnung des Klinischen Mehraufwandes maßgebenden Unterlagen sowie in das Rechnungswesen einzuräumen, verlangte zusätzliche Auskünfte zu erteilen und die für die Ermittlung des Klinischen Mehraufwandes erforderlichen Daten zu übermitteln.

(6) Die Weitergabe der Daten, Unterlagen und Informationen gemäß Abs. 5 an die auf Seiten der Universität bzw. des Rechtsträgers der Krankenanstalt zuständigen Organe der Gebietskörperschaften zwecks Ausübung der gesetzlich vorgeschriebenen Mitwirkungs-, Aufsichts- und Kontrollrechte ist zulässig.

(7) Die Bestimmungen dieser Verordnung erstrecken sich nicht auf Vereinbarungen über die Durchführung praktisch-medizinischen Unterrichts gemäß § 35 UG außerhalb des Klinischen Bereiches. Die Vereinbarung diesbezüglicher Vergütungen erfolgt nach Maßgabe der budgetären Bedeckbarkeit zwischen der Universität und dem Rechtsträger der betreffenden Krankenanstalt.

Neubauten, Erweiterungen, Umbauten, Ersteinrichtung

§ 4. (1) Für Klinikneubauten und Klinikumbauten sowie für die Ersteinrichtung dieser Gebäude, die zu einem Kostenersatz für Mehrkosten gemäß § 33 zweiter Satz UG führen, schließt der Bund mit dem jeweils betroffenen Bundesland eine Vereinbarung ab. Für andere Maßnahmen, die zu einem Kostenersatz gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 (§ 55 Z 1 KAKuG) führen, werden vom Bund oder von der Universität mit dem jeweiligen Krankenanstaltenträger Vereinbarungen abgeschlossen.

(2) Mehrkosten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 (§ 55 Z 1 KAKuG) werden, sofern durch schriftlichen Vertrag zwischen dem Bund und der für die Wirtschaftsaufsicht über die Krankenanstalt zuständigen Gebietskörperschaft nicht anders geregelt, nach der Nettonutzfläche der durch die Universität zu nutzenden Räume bzw. nach den Anschaffungskosten der zur Erstausstattung zählenden und für Zwecke der universitären Lehre oder Forschung dienenden Geräte und sonstigen Ersteinrichtung berechnet.

(3) Die Errichtungs- und Ersteinrichtungskosten werden

1.

für die ausschließlich für den universitären Lehr- und Forschungsbetrieb bestimmten Gebäude und Gebäudeteile zur Gänze vom Bund und

2.

für die ausschließlich für Zwecke der Krankenversorgung bestimmten Gebäude und Gebäudeteile zur Gänze vom Rechtsträger der Krankenanstalt

(4) Sollen Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und Geräte sowohl für die Krankenversorgung als auch für den universitären Lehr- oder Forschungsbetrieb benützt werden, wird der Beitrag des Bundes nach dem der vereinbarten Nutzung durch die Universität entsprechenden Anteil bemessen.

(5) Sind bestimmte der Krankenversorgung dienende Gebäude, Gebäudeteile, Einrichtungen und Geräte mit Rücksicht auf die Inanspruchnahme auch für den Lehr- und Forschungsbetrieb der Universität größer zu dimensionieren bzw. in größerer Anzahl bereit zu stellen, als dies dem Bedarf der Zentralkrankenanstalt (§ 2a Abs. 1 lit. c und Abs. 2 KAKuG) entspricht, werden die Mehrkosten nach diesem Zusatzbedarf bemessen.

Forschungsgeräte, medizinisch-technische Geräte, andere technische Geräte („paktierte Investitionen“)

§ 5. (1) Sollen Forschungsgeräte (von Wissenschaftern für den Einsatz in Forschungslabors erdachte und laufend weiter entwickelte technische Konstruktionen), medizinisch-technische Geräte und andere technische Geräte (unter dem Sammelbegriff „paktierte Investitionen“) auf Dauer ausschließlich im Lehr- oder Forschungsbetrieb der Universität verwendet werden, trägt der Bund die tatsächlichen Investitionskosten (Anschaffungs- und allfällige Montagekosten bzw. Herstellungskosten) zur Gänze.

(2) Werden Forschungsgeräte, medizinisch-technische Geräte und andere technische Geräte sowohl für die Krankenversorgung als auch für den universitären Lehr- oder Forschungsbetrieb eingesetzt, richtet sich der Kostenersatz nach dem für die Verwendungsdauer des Geräts vorgesehenen durchschnittlichen Anteil der Nutzung durch die Universität.

(3) Bei der Anschaffung der in Abs. 1 und 2 genannten Geräte („paktierten Investitionen“) hat die Universität auf die im Rahmen der Leistungsvereinbarung (§ 13 UG) zur Verfügung stehenden Budgetmittel Bedacht zu nehmen.

(4) Der Rechtsträger der Krankenanstalt trägt die Investitionskosten für die ausschließlich für Zwecke der Krankenversorgung eingesetzten medizinisch-technischen Geräte und anderen technischen Geräte zur Gänze.

(5) Sofern in der Zusammenarbeitsvereinbarung gemäß § 29 Abs. 5 UG nicht anderes vereinbart wurde, richtet sich der Eigentumserwerb an den Forschungsgeräten, medizinisch-technischen Geräten und anderen technischen Geräten und die damit verbundenen Verpflichtung zur Tragung der Instandhaltungs- und Wartungskosten nach den Kostenersatzregeln gemäß Abs. 1 und 3. Für Forschungsgeräte, medizinisch-technische Geräte und andere technische Geräte nach Abs. 2 ist jedenfalls bei der Anschaffung zwischen der Universität und dem Krankenanstaltenträger eine Einigung über den Eigentumserwerb und die Verpflichtung zur Tragung der Instandhaltungs- und Wartungskosten zu erzielen.

Verbrauchsgüter und medizinische Fremdleistungen

§ 6. (1) Der Kostenersatz des Bundes für medizinische und nicht-medizinische Verbrauchsgüter sowie für medizinische Fremdleistungen wird auf der Basis der Einkaufspreise bzw. der Herstellungskosten der Krankenanstalt und nach dem tatsächlichen Verbrauch der Universität für deren Lehr- und Forschungsbetrieb berechnet. Dem Rechtsträger der Krankenanstalt beim Einkauf eingeräumte Vergünstigungen werden bei der Bemessung des Kostenersatzes des Bundes anteilig berücksichtigt.

(2) Pauschalierungen des Kostenersatzes für Verbrauchsgüter sind zulässig, soweit aus längeren Beobachtungszeiträumen von mindestens drei und längstens zwölf Jahren Erfahrungswerte gewonnen werden, die auf einen konstanten Verbrauch und auf gleich bleibende Kosten schließen lassen.

Versorgungsleistungen und nichtmedizinische Fremdleistungen

§ 7. (1) Für Versorgungsleistungen des Rechtsträgers der Krankenanstalt und für nichtmedizinische Fremdleistungen, wie insbesondere

1.

personalbezogene Dienstleistungen:

a)

Personaladministration,

b)

ArbeitnehmerInnenschutz,

c)

Personalverpflegung,

d)

sonstige personalbezogene Dienstleistungen,

2.

Kosten von Beschaffungsvorgängen und Logistik:

a)

Kosten von Beschaffungsvorgängen,

b)

Logistikkosten,

c)

sonstige Kosten (einschließlich Transport bzw. Entsorgung von Gefahrengut und Sondermüll),

3.

Kommunikation:

a)

Telefon,

b)

IT,

c)

Telefon- und Internetentgelte,

d)

sonstige Kosten,

4.

Bereitstellung von Raum (Betriebskosten, darunter fallen Energie, Wasser, Abwasser, Instandhaltung, Haustechnik, Maßnahmen zur Wahrung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit, Reinigung, Sicherheitsdienste):

a)

Kategorie A (höchste technische Infrastruktur),

b)

Kategorie B (überdurchschnittliche technische Infrastruktur),

c)

Kategorie C (mittlere technische Infrastruktur),

d)

Kategorie D (geringe technische Infrastruktur),

e)

Verkehrsflächen,

(2) Der Bund leistet zum laufenden Betrieb der von der Krankenanstalt selbst oder in ihrem Auftrag betriebenen Verpflegungseinrichtungen, Kinderbetreuungseinrichtungen und Fahrzeug-Abstelleinrichtungen, die auch den im Klinischen Bereich tätigen Angehörigen der Universität im gleichen Umfang und zu den gleichen Bedingungen wie den Bediensteten des Rechtsträgers der Krankenanstalt offen stehen, Kostenersatz in dem Ausmaß, der dem Anteil der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen durch die Universitätsangehörigen entspricht.

(3) Werden von der Universität Versorgungsleistungen im Sinne des Abs. 1 auch für den Bereich der Krankenversorgung zur Verfügung gestellt, werden die für diese Leistungen anfallenden Kosten dem Rechtsträger der Krankenanstalt als Gegenforderung anteilig in Rechnung gestellt.

(4) Aufwendungen für Ausbildungsstätten und Unterkünfte der nicht ärztlichen Berufe sowie nicht unmittelbar der Krankenversorgung dienende allgemeine Einrichtungen des Gesundheitswesens unterliegen nicht dem Kostenersatz des Bundes.

(5) Pauschalierungen des Kostenersatzes für Versorgungsleistungen und nichtmedizinische Fremdleistungen sind zulässig, soweit aus einem Beobachtungszeitraum von mindestens drei und längstens zwölf Jahren Erfahrungswerte gewonnen werden, die auf einen konstanten Bedarf nach diesen Leistungen und auf gleich bleibende Kosten schließen lassen.

Personal

§ 8. (1) Die für den Personalbereich zuständigen Organe jeder Universität und der Rechtsträger jeder Krankenanstalt berechnen nach Organisationseinheiten, Funktionen, Personalkategorien, Anzahl und dem sich aus den Diensteinteilungen ergebenden Stundenausmaß die zur Mitwirkung an der Erfüllung von Aufgaben im Lehr- und Forschungsbetrieb der Universität erforderliche Personalkapazität aus dem Personalstand der betreffenden Krankenanstalt bzw. die zur Mitwirkung an der Erfüllung der Aufgaben der Krankenversorgung erforderliche Personalkapazität aus dem Personalstand der betreffenden Universität. Die gegenseitigen Personalanforderungen werden zwischen diesen Organen verhandelt und in Vereinbarungen gemäß § 29 Abs. 5 UG bzw. § 3c KAKuG festgelegt.

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