Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-03-01
Letzte Aktualisierung 2025-08-06
Status Aufgehoben · 2019-02-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 48
Änderungshistorie JSON API
Zeitraum Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Kosten Die Gesamtsumme der Kosten gemäß § 4 für Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 Z 1. Für die Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 sind Normkosten gemäß Anlage 1 anzusetzen.
KLR-Disziplinengruppen an der Universität vorhandene KLR-Disziplinengruppen gemäß Anlage 2
Prüfungsaktive Studien Anzahl der prüfungsaktiven Studien auf Ebene der KLR-Disziplinengruppen gemäß Anlage 2 entsprechend Kennzahl 2.A.6 „Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien“ der WBV 2016, gemäß deren Definition ein Bachelor-, Master- und Diplomstudium prüfungsaktiv ist, sofern die oder der Studierende im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Punkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von 8 Semesterstunden erbracht hat.
Studienabschlüsse Anzahl der abgeschlossenen Studien auf Ebene der KLR-Disziplinengruppen gemäß Anlage 2. Zu zählen sind abgeschlossene Studien (Studienmenge SA gemäß Anlage 11 UHSBV, in der jeweils geltenden Fassung), eingeschränkt auf ordentliche Studien der Studienarten Diplomstudium, Bachelorstudium und Masterstudium.
Zuordnung der Studien zum Rechnungsjahr Für die Berechnung der Kosten sind jene prüfungsaktiven Studien und Studienabschlüsse heranzuziehen, die im Studienjahr beginnend mit 1. Oktober des dem Rechnungsjahr vorangehenden Jahres bis 30. September des Rechnungsjahres erfasst wurden.
Zählkategorie – Kosten absolut – Kosten je prüfungsaktivem Studium – Kosten je Studienabschluss
2. Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro [pro Universität, pro KLR-Disziplinengruppe] (nach Zählkategorie)
Zeitraum Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Kosten Die Gesamtsumme der Kosten gemäß § 4 für Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 bis Z 5. Für die Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 sind Normkosten gemäß Anlage 1 anzusetzen.
KLR-Disziplinengruppen an der Universität vorhandene KLR-Disziplinengruppen gemäß Anlage 2
Personalkategorie Summe der Jahresvollzeitäquivalente der Personalkategorien gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 2 (Professor/innen und Äquivalente)
Zählkategorie – Kosten absolut – Kosten je Professor/in und Äquivalent

Die Darstellung und Übermittlung der Kennzahlen hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu entsprechen (Berichtsstruktur). Die Kennzahlen werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung pro Universität über das hochschulstatistische Informationssystem unidata veröffentlicht.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung kann aggregierte Ergebnisse der Kostenträgerrechnung veröffentlichen. Darunter werden Ergebnisse verstanden, die zwar Aussagen über die Kostenstruktur der Universitäten insgesamt bzw. von Gruppen von Universitäten, nicht aber über die Kosten einzelner Universitäten zulassen.

(6) Die Universitäten sind darüber hinaus verpflichtet, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung gemäß § 16 Abs. 6 UG anlassbezogen weitere für die Planung und Steuerung relevante Daten aus der Kosten- und Leistungsrechnung zur Verfügung zu stellen. Für Daten zu den Personalkosten ist § 17 Abs. 4 anzuwenden.

Prüfung

§ 23. Die Kosten- und Leistungsrechnung ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von einer unabhängigen beeideten Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen:

1.

Die Prüfung ist eine Überprüfung der Prozesse der Kosten- und Leistungsrechnung. Es ist zu prüfen, ob die methodischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine funktionsfähige Kosten- und Leistungsrechnung im Sinne dieser Verordnung bestehen, insbesondere hinsichtlich der Erhebung und Zuordnung der Leistungszeitanteile gemäß § 20, der Mindeststandards zur Verrechnung der Kostenträgergemeinkosten gemäß § 18 Abs. 1 sowie der Regelungen zu den Gebäudekosten gemäß § 18 Abs. 2.

2.

Die Beauftragung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfolgt durch das Rektorat. Der Prüfbericht ist dem Rektorat vorzulegen und von diesem bis zum 31. August des dem Rechnungsjahr nachfolgenden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln.

3.

Insoweit die Prüfung der Kosten- und Leistungsrechnung auf Sachverhalten aufbaut, die im Rechnungsabschluss erfasst und somit Inhalt der Prüfung gemäß § 14 Univ. RechnungsabschlussVO sind, darf die oder der mit der Prüfung der Kosten- und Leistungsrechnung betraute Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf die Richtigkeit dieser Information vertrauen, sofern ihr oder ihm keine abweichenden Informationen bekannt sind.

4.

Prüfungen gemäß dieser Bestimmung sind in einem Abstand von jeweils drei Jahren durchzuführen.

Prüfung

§ 23. Die Kosten- und Leistungsrechnung ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von einer unabhängigen beeideten Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen:

1.

Die Prüfung ist eine Überprüfung der Prozesse der Kosten- und Leistungsrechnung. Es ist zu prüfen, ob die methodischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine funktionsfähige Kosten- und Leistungsrechnung im Sinne dieser Verordnung bestehen, insbesondere hinsichtlich der Erhebung und Zuordnung der Leistungszeitanteile gemäß § 20, der Mindeststandards zur Verrechnung der Kostenträgergemeinkosten gemäß § 18 Abs. 1 sowie der Regelungen zu den Gebäudekosten gemäß § 18 Abs. 2.

2.

Die Beauftragung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfolgt durch das Rektorat. Der Prüfbericht ist dem Rektorat vorzulegen und von diesem bis zum 31. August des dem Rechnungsjahr nachfolgenden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zu übermitteln.

3.

Insoweit die Prüfung der Kosten- und Leistungsrechnung auf Sachverhalten aufbaut, die im Rechnungsabschluss erfasst und somit Inhalt der Prüfung gemäß § 14 Univ. RechnungsabschlussVO sind, darf die oder der mit der Prüfung der Kosten- und Leistungsrechnung betraute Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf die Richtigkeit dieser Information vertrauen, sofern ihr oder ihm keine abweichenden Informationen bekannt sind.

4.

Prüfungen gemäß dieser Bestimmung sind in einem Abstand von jeweils drei Jahren durchzuführen.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 24. (1) Diese Verordnung tritt – mit Ausnahme des § 20 Abs. 8 – mit 1. März 2017 in Kraft.

(2) § 20 Abs. 8 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Die Festlegung der Lehrkategorien einschließlich der Gewichtungsfaktoren für die Vor- und Nachbereitung gemäß § 20 Abs. 8 erfolgt nach Anhörung der Universitäten durch Änderung dieser Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen.

(3) Die Verordnung über die Grundsätze für eine Kostenrechnung an den Universitäten und den Universitäten der Künste (Kostenrechnungsverordnung), BGBl. II Nr. 255/1999, tritt mit Ablauf des 28. Februar 2017 außer Kraft.

(4) Eine Kosten- und Leistungsrechnung gemäß den Anforderungen dieser Verordnung ist bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2019 an allen vom Geltungsbereich dieser Verordnung umfassten Universitäten zu implementieren.

(5) Es ist in Zusammenarbeit zwischen den Universitäten und dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie dem Bundesministerium für Finanzen ein Prozess zur gemeinsamen Validierung der Daten der Kosten- und Leistungsrechnung zu erarbeiten, um die Qualität der Daten zu erhöhen und vergleichbare Kostendaten sicherzustellen.

(6) Die Lieferung der Rohdaten gemäß § 22 Abs. 1 sowie die Übermittlung der Kennzahlen gemäß § 22 Abs. 3 hat erstmals für das Rechnungsjahr 2020 zu erfolgen. Die Rohdaten gemäß § 22 Abs. 2 werden den Universitäten erstmalig für das Rechnungsjahr 2020 zur Verfügung gestellt. Die erstmalige Veröffentlichung der Kennzahlen über das hochschulstatistische Informationssystem unidata erfolgt für das Rechnungsjahr 2021.

(7) Die ersten beiden Prüfungen gemäß § 23 haben für die Rechnungsjahre 2020 und 2021 zu erfolgen.

(8) Die Normkosten pro Quadratmeter der Raumkategorien mit Gewichtungsfaktor 1 gemäß Anlage 1 werden für die Rechnungsjahre 2020 und 2021 auf Basis der gemäß § 15 Univ. RechnungsabschlussVO im Mitteilungsblatt kundgemachten Daten der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der ergänzenden Angaben und Erläuterungen für die Rechnungsjahre 2018 und 2019 gemäß Anlage 1 berechnet.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 24. (1) Diese Verordnung tritt – mit Ausnahme des § 20 Abs. 8 – mit 1. März 2017 in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 1, 3 und 4, § 16 Abs. 2 Z 4 bis 11, § 17 Abs. 2 und 3, § 19, § 20 Abs. 5 und 8, § 22 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 23 Z 2 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2019, treten mit 1. März 2019 in Kraft.

(3) Die Verordnung über die Grundsätze für eine Kostenrechnung an den Universitäten und den Universitäten der Künste (Kostenrechnungsverordnung), BGBl. II Nr. 255/1999, tritt mit Ablauf des 28. Februar 2017 außer Kraft.

(4) Eine Kosten- und Leistungsrechnung gemäß den Anforderungen dieser Verordnung ist bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2019 an allen vom Geltungsbereich dieser Verordnung umfassten Universitäten zu implementieren.

(5) Es ist in Zusammenarbeit zwischen den Universitäten und dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie dem Bundesministerium für Finanzen ein Prozess zur gemeinsamen Validierung der Daten der Kosten- und Leistungsrechnung zu erarbeiten, um die Qualität der Daten zu erhöhen und vergleichbare Kostendaten sicherzustellen.

(6) Die Lieferung der Rohdaten gemäß § 22 Abs. 1 sowie die Übermittlung der Kennzahlen gemäß § 22 Abs. 3 hat erstmals für das Rechnungsjahr 2020 zu erfolgen. Die Rohdaten gemäß § 22 Abs. 2 werden den Universitäten erstmalig für das Rechnungsjahr 2020 zur Verfügung gestellt. Die erstmalige Veröffentlichung der Kennzahlen über das hochschulstatistische Informationssystem unidata erfolgt für das Rechnungsjahr 2021.

(7) Die ersten beiden Prüfungen gemäß § 23 haben für die Rechnungsjahre 2020 und 2021 zu erfolgen.

(8) Die Normkosten pro Quadratmeter der Raumkategorien mit Gewichtungsfaktor 1 gemäß Anlage 1 werden für die Rechnungsjahre 2020 und 2021 auf Basis der gemäß § 15 Univ. RechnungsabschlussVO im Mitteilungsblatt kundgemachten Daten der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der ergänzenden Angaben und Erläuterungen für die Rechnungsjahre 2018 und 2019 gemäß Anlage 1 berechnet.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 24. (1) Diese Verordnung tritt – mit Ausnahme des § 20 Abs. 8 – mit 1. März 2017 in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 1, 3 und 4, § 16 Abs. 2 Z 4 bis 11, § 17 Abs. 2 und 3, § 19, § 20 Abs. 5 und 8, § 22 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 23 Z 2 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2019, treten mit 1. März 2019 in Kraft.

(3) Die Verordnung über die Grundsätze für eine Kostenrechnung an den Universitäten und den Universitäten der Künste (Kostenrechnungsverordnung), BGBl. II Nr. 255/1999, tritt mit Ablauf des 28. Februar 2017 außer Kraft.

(4) Eine Kosten- und Leistungsrechnung gemäß den Anforderungen dieser Verordnung ist bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2019 an allen vom Geltungsbereich dieser Verordnung umfassten Universitäten zu implementieren.

(5) Es ist in Zusammenarbeit zwischen den Universitäten und dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie dem Bundesministerium für Finanzen ein Prozess zur gemeinsamen Validierung der Daten der Kosten- und Leistungsrechnung zu erarbeiten, um die Qualität der Daten zu erhöhen und vergleichbare Kostendaten sicherzustellen.

(6) Die Lieferung der Rohdaten gemäß § 22 Abs. 1 sowie die Übermittlung der Kennzahlen gemäß § 22 Abs. 3 hat erstmals für das Rechnungsjahr 2020 zu erfolgen. Die Rohdaten gemäß § 22 Abs. 2 werden den Universitäten erstmalig für das Rechnungsjahr 2020 zur Verfügung gestellt. Die erstmalige Veröffentlichung der Kennzahlen über das hochschulstatistische Informationssystem unidata erfolgt für das Rechnungsjahr 2021.

(7) Die ersten beiden Prüfungen gemäß § 23 haben für die Rechnungsjahre 2020 und 2021 zu erfolgen.

(8) Die Normkosten pro Quadratmeter der Raumkategorien mit Gewichtungsfaktor 1 gemäß Anlage 1 werden für die Rechnungsjahre 2020 und 2021 auf Basis der gemäß § 15 Univ. RechnungsabschlussVO im Mitteilungsblatt kundgemachten Daten der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der ergänzenden Angaben und Erläuterungen für die Rechnungsjahre 2018 und 2019 gemäß Anlage 1 berechnet.

(9) § 1, § 9 Z 3, § 18 Abs. 2 Z 1 erster Satz, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2, Abs. 4 Schlussteil, Abs. 5 und 6, § 23 Z 2 sowie Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 533/2020 treten mit 1. Dezember 2020 in Kraft.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 24. (1) Diese Verordnung tritt – mit Ausnahme des § 20 Abs. 8 – mit 1. März 2017 in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 1, 3 und 4, § 16 Abs. 2 Z 4 bis 11, § 17 Abs. 2 und 3, § 19, § 20 Abs. 5 und 8, § 22 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 23 Z 2 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2019, treten mit 1. März 2019 in Kraft.

(3) Die Verordnung über die Grundsätze für eine Kostenrechnung an den Universitäten und den Universitäten der Künste (Kostenrechnungsverordnung), BGBl. II Nr. 255/1999, tritt mit Ablauf des 28. Februar 2017 außer Kraft.

(4) Eine Kosten- und Leistungsrechnung gemäß den Anforderungen dieser Verordnung ist bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2019 an allen vom Geltungsbereich dieser Verordnung umfassten Universitäten zu implementieren.

(5) Es ist in Zusammenarbeit zwischen den Universitäten und dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie dem Bundesministerium für Finanzen ein Prozess zur gemeinsamen Validierung der Daten der Kosten- und Leistungsrechnung zu erarbeiten, um die Qualität der Daten zu erhöhen und vergleichbare Kostendaten sicherzustellen.

(6) Die Lieferung der Rohdaten gemäß § 22 Abs. 1 sowie die Übermittlung der Kennzahlen gemäß § 22 Abs. 3 hat erstmals für das Rechnungsjahr 2020 zu erfolgen. Die Rohdaten gemäß § 22 Abs. 2 werden den Universitäten erstmalig für das Rechnungsjahr 2020 zur Verfügung gestellt. Die erstmalige Veröffentlichung der Kennzahlen über das hochschulstatistische Informationssystem unidata erfolgt für das Rechnungsjahr 2021.

(7) Die ersten beiden Prüfungen gemäß § 23 haben für die Rechnungsjahre 2020 und 2021 zu erfolgen.

(8) Die Normkosten pro Quadratmeter der Raumkategorien mit Gewichtungsfaktor 1 gemäß Anlage 1 werden für die Rechnungsjahre 2020 und 2021 auf Basis der gemäß § 15 Univ. RechnungsabschlussVO im Mitteilungsblatt kundgemachten Daten der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der ergänzenden Angaben und Erläuterungen für die Rechnungsjahre 2018 und 2019 gemäß Anlage 1 berechnet.

(9) § 1, § 9 Z 3, § 18 Abs. 2 Z 1 erster Satz, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2, Abs. 4 Schlussteil, Abs. 5 und 6, § 23 Z 2 sowie Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 533/2020 treten mit 1. Dezember 2020 in Kraft.

(10) Die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 24. (1) Diese Verordnung tritt – mit Ausnahme des § 20 Abs. 8 – mit 1. März 2017 in Kraft.

(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 5 Abs. 1, 3 und 4, § 16 Abs. 2 Z 4 bis 11, § 17 Abs. 2 und 3, § 19, § 20 Abs. 5 und 8, § 22 Abs. 1, 2, 4, 5 und 6, § 23 Z 2 sowie die Anlagen 1, 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2019, treten mit 1. März 2019 in Kraft.

(3) Die Verordnung über die Grundsätze für eine Kostenrechnung an den Universitäten und den Universitäten der Künste (Kostenrechnungsverordnung), BGBl. II Nr. 255/1999, tritt mit Ablauf des 28. Februar 2017 außer Kraft.

(4) Eine Kosten- und Leistungsrechnung gemäß den Anforderungen dieser Verordnung ist bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2019 an allen vom Geltungsbereich dieser Verordnung umfassten Universitäten zu implementieren.

(5) Es ist in Zusammenarbeit zwischen den Universitäten und dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie dem Bundesministerium für Finanzen ein Prozess zur gemeinsamen Validierung der Daten der Kosten- und Leistungsrechnung zu erarbeiten, um die Qualität der Daten zu erhöhen und vergleichbare Kostendaten sicherzustellen.

(6) Die Lieferung der Rohdaten gemäß § 22 Abs. 1 sowie die Übermittlung der Kennzahlen gemäß § 22 Abs. 3 hat erstmals für das Rechnungsjahr 2020 zu erfolgen. Die Rohdaten gemäß § 22 Abs. 2 werden den Universitäten erstmalig für das Rechnungsjahr 2020 zur Verfügung gestellt. Die erstmalige Veröffentlichung der Kennzahlen über das hochschulstatistische Informationssystem unidata erfolgt für das Rechnungsjahr 2021.

(7) Die ersten beiden Prüfungen gemäß § 23 haben für die Rechnungsjahre 2020 und 2021 zu erfolgen.

(8) Die Normkosten pro Quadratmeter der Raumkategorien mit Gewichtungsfaktor 1 gemäß Anlage 1 werden für die Rechnungsjahre 2020 und 2021 auf Basis der gemäß § 15 Univ. RechnungsabschlussVO im Mitteilungsblatt kundgemachten Daten der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der ergänzenden Angaben und Erläuterungen für die Rechnungsjahre 2018 und 2019 gemäß Anlage 1 berechnet.

(9) § 1, § 9 Z 3, § 18 Abs. 2 Z 1 erster Satz, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 2, Abs. 4 Schlussteil, Abs. 5 und 6, § 23 Z 2 sowie Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 533/2020 treten mit 1. Dezember 2020 in Kraft.

(10) Die Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 397/2021 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.

(11) § 7, § 17 Abs. 4 sowie Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 176/2025 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Anlage 1

zu § 18 Abs. 2

Raumkategorien und Gewichtungsfaktoren

Die Raumkategorien entsprechen den Nutzungsarten gemäß Anlage 2 Punkt 2.2. Z 1 bis 7 BidokVUni und werden mit folgenden Gewichtungsfaktoren bewertet:

Raumkategorien gemäß Anlage 2 Punkt 2.2. Z 1 bis 7 Gewichtungsfaktoren
1 Wohn- und Aufenthaltsräume 1
2 Büros und Sitzungsräume 1
3 Werkstätten und Labors 3
4 Lager und Archive 1
5 Unterrichtsräume und Bibliotheken 2
6 Medizinisch ausgestattete Räume 4
7 Sonstige Nutzung (Sanitär, Garderoben, Abstellräume) 1

Ein separater Ausweis der Kosten für Flächen der Raumkategorie 7 ist nur notwendig, sofern diese den Leistungen gemäß § 16 direkt zuordenbar sind. Andernfalls kann eine Aufteilung der Gesamtkosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 auf die Raumkategorien 1 bis 6 erfolgen.

Berechnung der Normkosten

Die Normkosten pro Quadratmeter pro Jahr für das laufende Rechnungsjahr der Kategorien mit Gewichtungsfaktor 1 werden jährlich bis spätestens 15. November des vorangegangenen Jahres von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festgesetzt und über das hochschulstatistische Informationssystem unidata veröffentlicht.

Die veröffentlichten Normkosten ergeben sich aus der Summe der indexangepassten Kosten der österreichischen Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 des vorvorangegangenen Rechnungsjahres dividiert durch die Summe der gewichteten Nutzflächen der Raumkategorien 1 bis 6 des vorvorangegangenen Rechnungsjahres.

Die Indexanpassung erfolgt unter Heranziehung der jährlich im September durch das Österreichische Wirtschaftsforschungsinstitut veröffentlichten VPI-Prognosewerte.

Bei der Berechnung des Normsatzes bleiben die Nutzflächen und Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 der Universität für Weiterbildung Krems und der Medizinischen Universitäten sowie der an Universitäten eingerichteten Medizinischen Fakultäten außer Ansatz.

Anlage 1

zu § 18 Abs. 2

Raumkategorien und Gewichtungsfaktoren

Die Raumkategorien entsprechen den Nutzungsarten gemäß Z 2.3.1 bis Z 2.3.7 der Anlage 13 UHSBV und werden mit folgenden Gewichtungsfaktoren bewertet:

Raumkategorien Gewichtungsfaktoren
1 Wohn- und Aufenthaltsräume 1
2 Büros und Sitzungsräume 1
3 Werkstätten und Labors 3
4 Lager und Archive 1
5 Unterrichtsräume und Bibliotheken 2
6 Medizinisch ausgestattete Räume 4
7 Sonstige Nutzung (Sanitär, Garderoben, Abstellräume) 1

Ein separater Ausweis der Kosten für Flächen der Raumkategorie 7 ist nur notwendig, sofern diese den Leistungen gemäß § 16 direkt zuordenbar sind. Andernfalls kann eine Aufteilung der Gesamtkosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 auf die Raumkategorien 1 bis 6 erfolgen.

Berechnung der Normkosten

Die Normkosten pro Quadratmeter pro Jahr für das laufende Rechnungsjahr der Kategorien mit Gewichtungsfaktor 1 werden jährlich bis spätestens 15. November des vorangegangenen Jahres von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festgesetzt und über das hochschulstatistische Informationssystem unidata veröffentlicht.

Die veröffentlichten Normkosten ergeben sich aus der Summe der indexangepassten Kosten der österreichischen Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 des vorvorangegangenen Rechnungsjahres dividiert durch die Summe der gewichteten Nutzflächen der Raumkategorien 1 bis 6 des vorvorangegangenen Rechnungsjahres.

Die Indexanpassung erfolgt unter Heranziehung der jährlich im September durch das Österreichische Wirtschaftsforschungsinstitut veröffentlichten VPI-Prognosewerte.

Bei der Berechnung des Normsatzes bleiben die Nutzflächen und Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 der Universität für Weiterbildung Krems und der Medizinischen Universitäten sowie der an Universitäten eingerichteten Medizinischen Fakultäten außer Ansatz.

Anlage 1

zu § 18 Abs. 2

Raumkategorien und Gewichtungsfaktoren

Die Raumkategorien entsprechen den Nutzungsarten gemäß Z 2.3.1 bis Z 2.3.7 der Anlage 13 UHSBV und werden mit folgenden Gewichtungsfaktoren bewertet:

Raumkategorien Gewichtungsfaktoren
1 Wohn- und Aufenthaltsräume 1
2 Büros und Sitzungsräume 1
3 Werkstätten und Labors 3
4 Lager und Archive 1
5 Unterrichtsräume und Bibliotheken 2
6 Medizinisch ausgestattete Räume 4
7 Sonstige Nutzung (Sanitär, Garderoben, Abstellräume) 1

Ein separater Ausweis der Kosten für Flächen der Raumkategorie 7 ist nur notwendig, sofern diese den Leistungen gemäß § 16 direkt zuordenbar sind. Andernfalls kann eine Aufteilung der Gesamtkosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 auf die Raumkategorien 1 bis 6 erfolgen.

Berechnung der Normkosten

Die Normkosten pro Quadratmeter pro Jahr für das laufende Rechnungsjahr der Kategorien mit Gewichtungsfaktor 1 werden jährlich bis spätestens 15. November des vorangegangenen Jahres von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung festgesetzt und über das hochschulstatistische Informationssystem unidata veröffentlicht.

Die veröffentlichten Normkosten ergeben sich aus der Summe der indexangepassten Kosten der österreichischen Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 des vorvorangegangenen Rechnungsjahres dividiert durch die Summe der gewichteten Nutzflächen der Raumkategorien 1 bis 6 des vorvorangegangenen Rechnungsjahres.

Die Indexanpassung erfolgt unter Heranziehung der jährlich im September durch das Österreichische Wirtschaftsforschungsinstitut veröffentlichten VPI-Prognosewerte.

Bei der Berechnung des Normsatzes bleiben die Nutzflächen und Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 der Universität für Weiterbildung Krems und der Medizinischen Universitäten sowie der an Universitäten eingerichteten Medizinischen Fakultäten außer Ansatz.

Anlage 2

zu § 16 Abs. 2

ISCED-F-2013 KLR-Disziplinengruppe
0110 Pädagogik nicht näher definiert 1 Erziehungswissenschaften
0111 Erziehungswissenschaft 1 Erziehungswissenschaften
0112 Ausbildung von Lehrkräften für den vorschulischen Bereich 1 Erziehungswissenschaften
0113 Ausbildung von Lehrkräften ohne Fachspezialisierung 1 Erziehungswissenschaften
0114 Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung Zuordnung nach Stammfächern**)
0119 Pädagogik nicht andernorts definiert 1 Erziehungswissenschaften
0188 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Pädagogik 1 Erziehungswissenschaften
0200 Geisteswissenschaften und Künste nicht näher definiert 2 Bildende Kunst, Design
0210 Künste nicht näher definiert 2 Bildende Kunst, Design
0211 Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion 2 Bildende Kunst, Design
0212 Mode, Innenarchitektur und industrielles Design 2 Bildende Kunst, Design
0213 Bildende Kunst 2 Bildende Kunst, Design
0214 Kunsthandwerk 2 Bildende Kunst, Design
0215 Musik und darstellende Kunst 3 Darstellende Kunst, Musik
0219 Künste nicht andernorts klassifiziert 2 Bildende Kunst, Design
0220 Geisteswissenschaften (ohne Sprachen) nicht näher definiert 4 Geisteswissenschaften
0221 Religion und Theologie 4 Geisteswissenschaften
0222 Geschichte und Archäologie 4 Geisteswissenschaften
0223 Philosophie und Ethik 4 Geisteswissenschaften
0229 Geisteswissenschaften (ohne Sprachen) nicht andernorts klassifiziert 4 Geisteswissenschaften
0230 Sprachen nicht näher definiert 5 Sprachwissenschaften
0231 Spracherwerb 5 Sprachwissenschaften
0232 Literatur und Linguistik 5 Sprachwissenschaften
0239 Sprachen nicht andernorts klassifiziert 5 Sprachwissenschaften
0288 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Geisteswissenschaften und Künste 4 Geisteswissenschaften
0299 Geisteswissenschaften und Künste nicht andernorts klassifiziert 4 Geisteswissenschaften
0300 Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen nicht näher definiert 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
0310 Sozial- und Verhaltenswissenschaften nicht näher definiert 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
0311 Volkswirtschaftslehre 8 Wirtschaft und Verwaltung
0312 Politikwissenschaft und politische Bildung 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
0313 Psychologie 7 Psychologie
0314 Soziologie und Kulturwissenschaften 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
0319 Sozial- und Verhaltenswissenschaften nicht andernorts klassifiziert 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
0320 Journalismus und Informationswesen nicht näher definiert 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
0321 Journalismus und Berichterstattung 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
0322 Bibliotheks-, Informations- und Archivwesen 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
0329 Journalismus und Informationswesen nicht andernorts klassifiziert 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
0388 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
0399 Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen nicht andernorts klassifiziert 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
0400 Wirtschaft, Verwaltung und Recht nicht näher definiert 8 Wirtschaft und Verwaltung
0410 Wirtschaft und Verwaltung nicht näher definiert 8 Wirtschaft und Verwaltung
0411 Steuer- und Rechnungswesen 8 Wirtschaft und Verwaltung
0412 Finanz-, Bank- und Versicherungswesen 8 Wirtschaft und Verwaltung
0413 Management und Verwaltung 8 Wirtschaft und Verwaltung
0414 Marketing und Werbung 8 Wirtschaft und Verwaltung
0415 Sekretariats- und Büroarbeit 8 Wirtschaft und Verwaltung
0416 Groß- und Einzelhandel 8 Wirtschaft und Verwaltung
0417 Arbeitswelt 8 Wirtschaft und Verwaltung
0419 Wirtschaft und Verwaltung nicht andernorts klassifiziert 8 Wirtschaft und Verwaltung
0421 Recht 9 Recht
0488 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Wirtschaft, Verwaltung und Recht 8 Wirtschaft und Verwaltung
0499 Wirtschaft, Verwaltung und Recht nicht andernorts klassifiziert 8 Wirtschaft und Verwaltung
0500 Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik nicht näher definiert 12 Mathematik, Statistik
0510 Biologie und verwandte Wissenschaften nicht näher definiert 10 Biowissenschaften und Umweltforschung
0511 Biologie 10 Biowissenschaften und Umweltforschung
0512 Biochemie 10 Biowissenschaften und Umweltforschung
0519 Biologie und verwandte Wissenschaften nicht andernorts klassifiziert 10 Biowissenschaften und Umweltforschung
0520 Umwelt nicht näher definiert 10 Biowissenschaften und Umweltforschung
0521 Umweltwissenschaften 10 Biowissenschaften und Umweltforschung
0522 Natürliche Lebensräume und Wildtiere 10 Biowissenschaften und Umweltforschung
0529 Umwelt nicht andernorts klassifiziert 10 Biowissenschaften und Umweltforschung
0530 Exakte Naturwissenschaften nicht näher definiert 11 Exakte Naturwissenschaften
0531 Chemie 11 Exakte Naturwissenschaften
0532 Geowissenschaften 11 Exakte Naturwissenschaften
0533 Physik 11 Exakte Naturwissenschaften
0539 Exakte Naturwissenschaften nicht andernorts klassifiziert 11 Exakte Naturwissenschaften
0540 Mathematik und Statistik nicht näher definiert 12 Mathematik, Statistik
0541 Mathematik 12 Mathematik, Statistik
0542 Statistik 12 Mathematik, Statistik
0588 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik 12 Mathematik, Statistik
0599 Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik nicht andernorts klassifiziert 12 Mathematik, Statistik
0610 Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert 13 Informations- und Kommunikationstechnologie
0611 Computeranwendung 13 Informations- und Kommunikationstechnologie
0612 Datenbanken, Netzwerkdesign und -administration 13 Informations- und Kommunikationstechnologie
0613 Software- und Applikationsentwicklung und -analyse 13 Informations- und Kommunikationstechnologie
0619 Informatik und Kommunikationstechnologie nicht andernorts klassifiziert 13 Informations- und Kommunikationstechnologie
0688 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Informatik und Kommunikationstechnologie 13 Informations- und Kommunikationstechnologie
0700 Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe nicht näher definiert 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
0710 Ingenieurwesen und Technische Berufe nicht näher definiert 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
0711 Chemie und Verfahrenstechnik 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
0712 Umweltschutztechnologien 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
0713 Elektrizität und Energie 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
0714 Elektronik und Automation 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
0715 Maschinenbau und Metallverarbeitung 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
0716 Kraftfahrzeuge, Schiffe und Flugzeuge 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
0719 Ingenieurwesen und Technische Berufe nicht andernorts klassifiziert 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
0720 Produktion und Verarbeitung nicht näher definiert 15 Herstellung, Verarbeitung
0721 Nahrungsmittel 15 Herstellung, Verarbeitung
0722 Werkstoffe (Glas, Papier, Kunststoff und Holz) 15 Herstellung, Verarbeitung
0723 Textilien (Kleidung, Schuhwerk und Leder) 15 Herstellung, Verarbeitung
0724 Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 15 Herstellung, Verarbeitung
0729 Produktion und Verarbeitung nicht andernorts klassifiziert 15 Herstellung, Verarbeitung
0730 Architektur und Baugewerbe nicht näher definiert 16 Architektur
0731 Architektur und Stadtplanung 16 Architektur
0732 Baugewerbe, Hoch- und Tiefbau 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
0788 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
0799 Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe nicht andernorts klassifiziert 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
0800 Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin nicht näher definiert 17 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
0810 Landwirtschaft nicht näher definiert 17 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
0811 Pflanzenbau und Tierzucht 17 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
0812 Gartenbau 17 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
0819 Landwirtschaft nicht andernorts klassifiziert 17 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
0821 Forstwirtschaft 17 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
0831 Fischereiwirtschaft 17 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
0841 Tiermedizin 18 Veterinärmedizin
0888 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin 17 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
0899 Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin nicht andernorts klassifiziert 17 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
0900 Gesundheit und Sozialwesen nicht näher definiert 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
0910 Gesundheit nicht näher definiert 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
0911 Zahnmedizin 19 Humanmedizin (mit Klinikbereich)
0912 Humanmedizin 19 Humanmedizin (mit Klinikbereich)
0913 Krankenpflege und Geburtshilfe 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
0914 Medizinische Diagnostik und Behandlungstechnik 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
0915 Therapie und Rehabilitation 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
0916 Pharmazie 20 Pharmazie
0917 Traditionelle und alternative Heilmethoden und Therapie 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
0919 Gesundheit nicht andernorts klassifiziert 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
0920 Sozialwesen nicht näher definiert 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
0921 Pflege alter oder behinderter Personen 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
0922 Kinder- und Jugendarbeit 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
0923 Sozialarbeit und Beratung 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
0929 Sozialwesen nicht andernorts klassifiziert 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
0988 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Gesundheit und Sozialwesen 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
0999 Gesundheit und Sozialwesen nicht andernorts klassifiziert 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
10*) Dienstleistungen (inklusive aller Subkategorien) 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
9999 Feld unbekannt 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
) inklusive der darunterliegenden Detailkategorien (3- und 4-Steller) *) Die Studien zur Ausbildung von Lehrkräften mit Fachstudium (ISCED 0114; „Lehramtsstudien“) werden anhand der Unterrichtsfächer und deren zugrunde liegenden Fachbezeichnungen nach Stammfächern den einzelnen Disziplinengruppen zugeordnet. Unterrichtsfächer ohne Stammstudienrichtung werden wie folgt zugeordnet: Das UF Darstellende Geometrie wird der Mathematik zugeordnet, Psychologie und Philosophie der Psychologie; Biologie und Umweltkunde findet sich bei Biologie. An den Universitäten der Künste werden die bildnerischen Unterrichtsfächer der Bildenden Kunst (ISCED 0213) und die UF Musikerziehung sowie Instrumentalmusikerziehung der Musik und darstellenden Kunst (ISCED 0215) zugeordnet. Die weiteren ISCED 0114 zugeordneten Fächer, die keine Lehramtsstudien sind, werden wie folgt zugerechnet: Katholische Religionspädagogik der Katholischen Fachtheologie; Islamische Religionspädagogik der Islamischen Fachtheologie und Informatikdidaktik der Informatik. Das ISCED-Ausbildungsfeld „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung“ (0114) entfällt in der Zuordnung nach Fächergruppen gänzlich.
ÖFOS 2012*) KLR-Disziplinengruppe
--- --- --- ---
101 Mathematik 12 Mathematik, Statistik
102 Informatik 13 Informations- und Kommunikationstechnologie
103 Physik, Astronomie 11 Exakte Naturwissenschaften
104 Chemie 11 Exakte Naturwissenschaften
105 Geowissenschaften 11 Exakte Naturwissenschaften
106 Biologie 10 Biowissenschaften und Umweltforschung
107001 Archäometrie 11 Exakte Naturwissenschaften
107002 Bionik 11 Exakte Naturwissenschaften
107003 Geschichte der Naturwissenschaften 4 Geisteswissenschaften
107004 Humanökologie 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
107005 Lebensmitteluntersuchung 10 Biowissenschaften und Umweltforschung
107006 Naturschutz 10 Biowissenschaften und Umweltforschung
107007 Risikoforschung 11 Exakte Naturwissenschaften
2011 Bauingenieurwesen 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
2012 Architektur 16 Architektur
2013 Verkehrswesen 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
2019 Sonstiges Bauwesen 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
202 Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
203 Maschinenbau 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
204 Chemische Verfahrenstechnik 15 Herstellung, Verarbeitung
205 Werkstofftechnik 15 Herstellung, Verarbeitung
206 Medizintechnik 15 Herstellung, Verarbeitung
207 Umweltingenieurwesen, Angewandte Geowissenschaften 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
208 Umweltbiotechnologie 15 Herstellung, Verarbeitung
209 Industrielle Biotechnologie 15 Herstellung, Verarbeitung
210 Nanotechnologie 15 Herstellung, Verarbeitung
2111 Metallurgie 15 Herstellung, Verarbeitung
2112 Lebensmitteltechnologie 15 Herstellung, Verarbeitung
2119 Sonstige Technische Wissenschaften 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
301 Medizinisch-theoretische Wissenschaften (ohne Pharmazie) 19 Humanmedizin (mit Klinikbereich)
3012 Pharmazie, Pharmakologie, Toxikologie 20 Pharmazie
302 Klinische Medizin 19 Humanmedizin (mit Klinikbereich)
303 Gesundheitswissenschaften 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
304 Medizinische Biotechnologie 15 Herstellung, Verarbeitung
3051 Gerichtsmedizin 19 Humanmedizin (mit Klinikbereich)
3059 sonstige Humanmedizin, Gesundheitswissenschaften 19 Humanmedizin (mit Klinikbereich)
401 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei 17 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
402 Tierzucht, Tierproduktion 17 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
403 Veterinärmedizin 18 Veterinärmedizin
404 Agrarbiotechnologie, Lebensmittelbiotechnologie 15 Herstellung, Verarbeitung
405 Andere Agrarwissenschaften 17 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
501 Psychologie 7 Psychologie
502 Wirtschaftswissenschaften 8 Wirtschaft und Verwaltung
503 Erziehungswissenschaften 1 Erziehungswissenschaften
504 Soziologie 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
505 Rechtswissenschaften 9 Recht
506 Politikwissenschaften 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
507 Humangeographie, Regionale Geographie, Raumplanung 11 Exakte Naturwissenschaften
508 Medien- und Kommunikationswissenschaften 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
509 Andere Sozialwissenschaften 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
601 Geschichte, Archäologie 4 Geisteswissenschaften
602 Sprach- und Literaturwissenschaften 5 Sprachwissenschaften
603 Philosophie, Ethik, Religion 4 Geisteswissenschaften
604 Kunstwissenschaften 4 Geisteswissenschaften
605 Andere Geisteswissenschaften 4 Geisteswissenschaften
701 Musikleitung (Dirigieren) 3 Darstellende Kunst, Musik
702 Interpretation – vokal 3 Darstellende Kunst, Musik
703 Interpretation – instrumental 3 Darstellende Kunst, Musik
704 Jazz/Improvisation 3 Darstellende Kunst, Musik
705 Computermusik 3 Darstellende Kunst, Musik
706 Komposition 3 Darstellende Kunst, Musik
707 Tonmeister 3 Darstellende Kunst, Musik
708 Musiktherapie 3 Darstellende Kunst, Musik
709 Pädagogik/Vermittlung 3 Darstellende Kunst, Musik
801 Bildende Kunst 2 Bildende Kunst, Design
802 Bühnengestaltung 2 Bildende Kunst, Design
803 Design 2 Bildende Kunst, Design
804 Architektur 2 Bildende Kunst, Design
805 Konservierung und Restaurierung 2 Bildende Kunst, Design
806 Mediengestaltung 2 Bildende Kunst, Design
807 Sprachkunst 2 Bildende Kunst, Design
808 Transdisziplinäre Kunst 2 Bildende Kunst, Design
809 Pädagogik/Vermittlung 2 Bildende Kunst, Design
901 Schauspiel 3 Darstellende Kunst, Musik
902 Theaterregie/Musiktheaterregie 3 Darstellende Kunst, Musik
903 Film und Fernsehen 3 Darstellende Kunst, Musik
904 Tanz 3 Darstellende Kunst, Musik
905 Pädagogik/Vermittlung 3 Darstellende Kunst, Musik
*) Alle angegebenen Überkategorien (3- und 4-Steller) verstehen sich inklusive der darunterliegenden Detailkategorien (6-Steller). Die Aufteilung der Kategorien 701 bis 905 ist eine Erweiterung von ÖFOS 2012.

Anlage 2

zu § 16 Abs. 2

ISCED-F-2013 KLR-Disziplinengruppe
0110 Pädagogik nicht näher definiert 1 Erziehungswissenschaften
0111 Erziehungswissenschaft 1 Erziehungswissenschaften
0112 Ausbildung von Lehrkräften für den vorschulischen Bereich 1 Erziehungswissenschaften
0113 Ausbildung von Lehrkräften ohne Fachspezialisierung 1 Erziehungswissenschaften
0114 Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung Zuordnung gemäß Fußnote**)
0119 Pädagogik nicht andernorts definiert 1 Erziehungswissenschaften
0188 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Pädagogik 1 Erziehungswissenschaften
0200 Geisteswissenschaften und Künste nicht näher definiert 2 Bildende Kunst, Design
0210 Künste nicht näher definiert 2 Bildende Kunst, Design
0211 Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion 2 Bildende Kunst, Design
0212 Mode, Innenarchitektur und industrielles Design 2 Bildende Kunst, Design
0213 Bildende Kunst 2 Bildende Kunst, Design
0214 Kunsthandwerk 2 Bildende Kunst, Design
0215 Musik und darstellende Kunst 3 Darstellende Kunst, Musik
0219 Künste nicht andernorts klassifiziert 2 Bildende Kunst, Design
0220 Geisteswissenschaften (ohne Sprachen) nicht näher definiert 4 Geisteswissenschaften
0221 Religion und Theologie 4 Geisteswissenschaften
0222 Geschichte und Archäologie 4 Geisteswissenschaften
0223 Philosophie und Ethik 4 Geisteswissenschaften
0229 Geisteswissenschaften (ohne Sprachen) nicht andernorts klassifiziert 4 Geisteswissenschaften
0230 Sprachen nicht näher definiert 5 Sprachwissenschaften
0231 Spracherwerb 5 Sprachwissenschaften
0232 Literatur und Linguistik 4 Geisteswissenschaften
0239 Sprachen nicht andernorts klassifiziert 5 Sprachwissenschaften
0288 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Geisteswissenschaften und Künste 4 Geisteswissenschaften
0299 Geisteswissenschaften und Künste nicht andernorts klassifiziert 4 Geisteswissenschaften
0300 Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen nicht näher definiert 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
0310 Sozial- und Verhaltenswissenschaften nicht näher definiert 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
0311 Volkswirtschaftslehre 8 Wirtschaft und Verwaltung
0312 Politikwissenschaft und politische Bildung 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
0313 Psychologie 7 Psychologie
0314 Soziologie und Kulturwissenschaften 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
0319 Sozial- und Verhaltenswissenschaften nicht andernorts klassifiziert 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
0320 Journalismus und Informationswesen nicht näher definiert 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
0321 Journalismus und Berichterstattung 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
0322 Bibliotheks-, Informations- und Archivwesen 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
0329 Journalismus und Informationswesen nicht andernorts klassifiziert 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
0388 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
0399 Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen nicht andernorts klassifiziert 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
0400 Wirtschaft, Verwaltung und Recht nicht näher definiert 8 Wirtschaft und Verwaltung
0410 Wirtschaft und Verwaltung nicht näher definiert 8 Wirtschaft und Verwaltung
0411 Steuer- und Rechnungswesen 8 Wirtschaft und Verwaltung
0412 Finanz-, Bank- und Versicherungswesen 8 Wirtschaft und Verwaltung
0413 Management und Verwaltung 8 Wirtschaft und Verwaltung
0414 Marketing und Werbung 8 Wirtschaft und Verwaltung
0415 Sekretariats- und Büroarbeit 8 Wirtschaft und Verwaltung
0416 Groß- und Einzelhandel 8 Wirtschaft und Verwaltung
0417 Arbeitswelt 8 Wirtschaft und Verwaltung
0419 Wirtschaft und Verwaltung nicht andernorts klassifiziert 8 Wirtschaft und Verwaltung
0421 Recht 9 Recht
0488 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Wirtschaft, Verwaltung und Recht 8 Wirtschaft und Verwaltung
0499 Wirtschaft, Verwaltung und Recht nicht andernorts klassifiziert 8 Wirtschaft und Verwaltung
0500 Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik nicht näher definiert 12 Mathematik, Statistik
0510 Biologie und verwandte Wissenschaften nicht näher definiert 10 Biowissenschaften und Umweltforschung
0511 Biologie 10 Biowissenschaften und Umweltforschung
0512 Biochemie 10 Biowissenschaften und Umweltforschung
0519 Biologie und verwandte Wissenschaften nicht andernorts klassifiziert 10 Biowissenschaften und Umweltforschung
0520 Umwelt nicht näher definiert 10 Biowissenschaften und Umweltforschung
0521 Umweltwissenschaften 10 Biowissenschaften und Umweltforschung
0522 Natürliche Lebensräume und Wildtiere 10 Biowissenschaften und Umweltforschung
0529 Umwelt nicht andernorts klassifiziert 10 Biowissenschaften und Umweltforschung
0530 Exakte Naturwissenschaften nicht näher definiert 11 Exakte Naturwissenschaften
0531 Chemie 11 Exakte Naturwissenschaften
0532 Geowissenschaften 11 Exakte Naturwissenschaften
0533 Physik 11 Exakte Naturwissenschaften
0539 Exakte Naturwissenschaften nicht andernorts klassifiziert 11 Exakte Naturwissenschaften
0540 Mathematik und Statistik nicht näher definiert 12 Mathematik, Statistik
0541 Mathematik 12 Mathematik, Statistik
0542 Statistik 12 Mathematik, Statistik
0588 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik 12 Mathematik, Statistik
0599 Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik nicht andernorts klassifiziert 12 Mathematik, Statistik
0610 Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert 13 Informations- und Kommunikationstechnologie
0611 Computeranwendung 13 Informations- und Kommunikationstechnologie
0612 Datenbanken, Netzwerkdesign und -administration 13 Informations- und Kommunikationstechnologie
0613 Software- und Applikationsentwicklung und -analyse 13 Informations- und Kommunikationstechnologie
0619 Informatik und Kommunikationstechnologie nicht andernorts klassifiziert 13 Informations- und Kommunikationstechnologie
0688 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Informatik und Kommunikationstechnologie 13 Informations- und Kommunikationstechnologie
0700 Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe nicht näher definiert 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
0710 Ingenieurwesen und Technische Berufe nicht näher definiert 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
0711 Chemie und Verfahrenstechnik 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
0712 Umweltschutztechnologien 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
0713 Elektrizität und Energie 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
0714 Elektronik und Automation 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
0715 Maschinenbau und Metallverarbeitung 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
0716 Kraftfahrzeuge, Schiffe und Flugzeuge 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
0719 Ingenieurwesen und Technische Berufe nicht andernorts klassifiziert 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
0720 Produktion und Verarbeitung nicht näher definiert 15 Herstellung, Verarbeitung
0721 Nahrungsmittel 15 Herstellung, Verarbeitung
0722 Werkstoffe (Glas, Papier, Kunststoff und Holz) 15 Herstellung, Verarbeitung
0723 Textilien (Kleidung, Schuhwerk und Leder) 15 Herstellung, Verarbeitung
0724 Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 15 Herstellung, Verarbeitung
0729 Produktion und Verarbeitung nicht andernorts klassifiziert 15 Herstellung, Verarbeitung
0730 Architektur und Baugewerbe nicht näher definiert 16 Architektur
0731 Architektur und Stadtplanung 16 Architektur
0732 Baugewerbe, Hoch- und Tiefbau 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
0788 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
0799 Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe nicht andernorts klassifiziert 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
0800 Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin nicht näher definiert 17 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
0810 Landwirtschaft nicht näher definiert 17 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
0811 Pflanzenbau und Tierzucht 17 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
0812 Gartenbau 17 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
0819 Landwirtschaft nicht andernorts klassifiziert 17 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
0821 Forstwirtschaft 17 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
0831 Fischereiwirtschaft 17 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
0841 Tiermedizin 18 Veterinärmedizin
0888 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin 17 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
0899 Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin nicht andernorts klassifiziert 17 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
0900 Gesundheit und Sozialwesen nicht näher definiert 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
0910 Gesundheit nicht näher definiert 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
0911 Zahnmedizin 19 Humanmedizin (mit Klinikbereich)
0912 Humanmedizin 19 Humanmedizin (mit Klinikbereich)
0913 Krankenpflege und Geburtshilfe 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
0914 Medizinische Diagnostik und Behandlungstechnik 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
0915 Therapie und Rehabilitation 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
0916 Pharmazie 20 Pharmazie
0917 Traditionelle und alternative Heilmethoden und Therapie 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
0919 Gesundheit nicht andernorts klassifiziert 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
0920 Sozialwesen nicht näher definiert 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
0921 Pflege alter oder behinderter Personen 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
0922 Kinder- und Jugendarbeit 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
0923 Sozialarbeit und Beratung 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
0929 Sozialwesen nicht andernorts klassifiziert 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
0988 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Gesundheit und Sozialwesen 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
0999 Gesundheit und Sozialwesen nicht andernorts klassifiziert 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
10*) Dienstleistungen (inklusive aller Subkategorien) 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
9999 Feld unbekannt 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
) inklusive der darunterliegenden Detailkategorien (3- und 4-Steller) *) Für die Zuordnung des ISCED-Studienfeldes „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung“ (ISCED 0114) zu den Disziplinengruppen gilt Folgendes: 1. Die Studien werden im Falle von Lehramtsstudien anhand der Unterrichtsfächer und deren zugrunde liegenden Fachbezeichnungen nach Stammfächern den einzelnen Fächergruppen zugeordnet. 2. Unterrichtsfächer ohne Stammstudienrichtung werden anhand inhaltlicher Kriterien zugeordnet, insbesondere aber wie folgt: a) Berufsgrundbildung zu „Erziehungswissenschaft“ (ISCED 0111), b) Berufsorientierung zu „Erziehungswissenschaft“ (ISCED 0111), c) Burgenlandkroatisch/Kroatisch zu „Spracherwerb“ (ISCED 0231), d) Darstellende Geometrie zu „Mathematik“ (ISCED 0541), e) Mediengestaltung zu „Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion“ (ISCED 0211), f) Psychologie und Philosophie zu „Psychologie“ (ISCED 0313), g) Biologie und Umweltkunde zu „Biologie“ (ISCED 0511) und h) Informatik zu „Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert“ (ISCED 0610). Spezialisierungen anstelle eines Unterrichtfachs sind der „Erziehungswissenschaft“ (ISCED 0111) zuzuordnen. 3. Die bildnerischen Unterrichtsfächer werden der „Bildenden Kunst“ (ISCED 0213) und die Unterrichtsfächer Musikerziehung sowie Instrumentalmusikerziehung der „Musik und darstellenden Kunst“ (ISCED 0215) zugeordnet. 4. Die weiteren ISCED 0114 zugeordneten Studien, die keine Lehramtsstudien sind, werden wie folgt zugerechnet: a) Islamische Religionspädagogik, Katholische Religionspädagogik und Religionspädagogik zu „Religion und Theologie“ (ISCED 0221), b) Instrumental(Gesangs)pädagogik, Kompositions- und Musiktheoriepädagogik, Musik- und Bewegungserziehung zu „Musik und darstellende Kunst“ (ISCED 0215), c) Informatikdidaktik zu „Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert“ (ISCED 0610) und d) Wirtschaftspädagogik zu „Wirtschaft und Verwaltung nicht näher definiert“ (ISCED 0410). Das ISCED-Ausbildungsfeld „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung“ (0114) entfällt in der Zuordnung nach Disziplinengruppen gänzlich.
ÖFOS 2012*) KLR-Disziplinengruppe
--- --- --- ---
101 Mathematik 12 Mathematik, Statistik
102 Informatik 13 Informations- und Kommunikationstechnologie
103 Physik, Astronomie 11 Exakte Naturwissenschaften
104 Chemie 11 Exakte Naturwissenschaften
105 Geowissenschaften 11 Exakte Naturwissenschaften
106 Biologie 10 Biowissenschaften und Umweltforschung
107001 Archäometrie 11 Exakte Naturwissenschaften
107002 Bionik 11 Exakte Naturwissenschaften
107003 Geschichte der Naturwissenschaften 4 Geisteswissenschaften
107004 Humanökologie 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
107005 Lebensmitteluntersuchung 10 Biowissenschaften und Umweltforschung
107006 Naturschutz 10 Biowissenschaften und Umweltforschung
107007 Risikoforschung 11 Exakte Naturwissenschaften
2011 Bauingenieurwesen 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
2012 Architektur 16 Architektur
2013 Verkehrswesen 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
2019 Sonstiges Bauwesen 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
202 Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
203 Maschinenbau 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
204 Chemische Verfahrenstechnik 15 Herstellung, Verarbeitung
205 Werkstofftechnik 15 Herstellung, Verarbeitung
206 Medizintechnik 15 Herstellung, Verarbeitung
207 Umweltingenieurwesen, Angewandte Geowissenschaften 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
208 Umweltbiotechnologie 15 Herstellung, Verarbeitung
209 Industrielle Biotechnologie 15 Herstellung, Verarbeitung
210 Nanotechnologie 15 Herstellung, Verarbeitung
2111 Metallurgie 15 Herstellung, Verarbeitung
2112 Lebensmitteltechnologie 15 Herstellung, Verarbeitung
2119 Sonstige Technische Wissenschaften 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
301 Medizinisch-theoretische Wissenschaften (ohne Pharmazie) 19 Humanmedizin (mit Klinikbereich)
3012 Pharmazie, Pharmakologie, Toxikologie 20 Pharmazie
302 Klinische Medizin 19 Humanmedizin (mit Klinikbereich)
303 Gesundheitswissenschaften 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
304 Medizinische Biotechnologie 15 Herstellung, Verarbeitung
3051 Gerichtsmedizin 19 Humanmedizin (mit Klinikbereich)
3059 sonstige Humanmedizin, Gesundheitswissenschaften 19 Humanmedizin (mit Klinikbereich)
401 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei 17 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
402 Tierzucht, Tierproduktion 17 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
403 Veterinärmedizin 18 Veterinärmedizin
404 Agrarbiotechnologie, Lebensmittelbiotechnologie 15 Herstellung, Verarbeitung
405 Andere Agrarwissenschaften 17 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
501 Psychologie 7 Psychologie
502 Wirtschaftswissenschaften 8 Wirtschaft und Verwaltung
503 Erziehungswissenschaften 1 Erziehungswissenschaften
504 Soziologie 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
505 Rechtswissenschaften 9 Recht
506 Politikwissenschaften 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
507 Humangeographie, Regionale Geographie, Raumplanung 11 Exakte Naturwissenschaften
508 Medien- und Kommunikationswissenschaften 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
509 Andere Sozialwissenschaften 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
601 Geschichte, Archäologie 4 Geisteswissenschaften
602 Sprach- und Literaturwissenschaften 5 Sprachwissenschaften
603 Philosophie, Ethik, Religion 4 Geisteswissenschaften
604 Kunstwissenschaften 4 Geisteswissenschaften
605 Andere Geisteswissenschaften 4 Geisteswissenschaften
701 Musikleitung (Dirigieren) 3 Darstellende Kunst, Musik
702 Interpretation – vokal 3 Darstellende Kunst, Musik
703 Interpretation – instrumental 3 Darstellende Kunst, Musik
704 Jazz/Improvisation 3 Darstellende Kunst, Musik
705 Computermusik 3 Darstellende Kunst, Musik
706 Komposition 3 Darstellende Kunst, Musik
707 Tonmeister 3 Darstellende Kunst, Musik
708 Musiktherapie 3 Darstellende Kunst, Musik
709 Pädagogik/Vermittlung 3 Darstellende Kunst, Musik
801 Bildende Kunst 2 Bildende Kunst, Design
802 Bühnengestaltung 2 Bildende Kunst, Design
803 Design 2 Bildende Kunst, Design
804 Architektur 2 Bildende Kunst, Design
805 Konservierung und Restaurierung 2 Bildende Kunst, Design
806 Mediengestaltung 2 Bildende Kunst, Design
807 Sprachkunst 2 Bildende Kunst, Design
808 Transdisziplinäre Kunst 2 Bildende Kunst, Design
809 Pädagogik/Vermittlung 2 Bildende Kunst, Design
901 Schauspiel 3 Darstellende Kunst, Musik
902 Theaterregie/Musiktheaterregie 3 Darstellende Kunst, Musik
903 Film und Fernsehen 3 Darstellende Kunst, Musik
904 Tanz 3 Darstellende Kunst, Musik
905 Pädagogik/Vermittlung 3 Darstellende Kunst, Musik
*) Alle angegebenen Überkategorien (3- und 4-Steller) verstehen sich inklusive der darunterliegenden Detailkategorien (6-Steller). Die Aufteilung der Kategorien 701 bis 905 ist eine Erweiterung von ÖFOS 2012.

Anlage 2

zu § 16 Abs. 2

KLR-Disziplinengruppen

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