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Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über einheitliche Standards für die Kosten- und Leistungsrechnung an Universitäten (KLRV Universitäten)

Geltender Text a fecha 2017-02-28

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 16 Abs. 2a des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2015, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Inhaltsverzeichnis

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die Kosten- und Leistungsrechnung der Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 131/2015 und der Universität für Weiterbildung Krems gemäß dem Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), BGBl. I Nr. 22/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 45/2014.

Allgemeine Bestimmungen

§ 2. Diese Verordnung regelt die Kosten- und Leistungsrechnung der Universitäten gemäß § 1. Die Kosten- und Leistungsrechnung ist Teil des universitären Rechnungswesens und ist nach den in dieser Verordnung zum Zweck der Durchführung interuniversitärer Kostenvergleiche festgelegten einheitlichen Standards zu implementieren und zu führen. Die Kosten- und Leistungsrechnung dient der Darstellung der Kosten und Erlöse der verschiedenen Leistungen der Universitäten gemäß § 16 und stellt die Datengrundlage für die Berichtspflichten gemäß § 22 sowie eine Grundlage zum Nachweis der Erfüllung der Vorschriften des europäischen Beihilfenrechts dar.

§ 3. (1) Die Universitäten haben im Rahmen der Kosten- und Leistungsrechnung ein Rechensystem mit folgenden Bestandteilen zu führen:

1.

eine Kostenartenrechnung,

2.

eine Kostenstellenrechnung und

3.

eine Kostenträgerrechnung/Leistungsrechnung.

(2) Die Kosten- und Leistungsrechnung hat unter ständiger Abwägung des benötigten Vollständigkeits-, Genauigkeits- und Aktualitätsgrades und der dafür aufzuwendenden Mittel zu erfolgen.

(3) Die Universitäten haben bei der Führung der Kosten- und Leistungsrechnung folgende Grundsätze zu beachten:

1.

Die Kosten- und Leistungsrechnung ist als Vollkostenrechnung zu führen.

2.

Die Abrechnungsperiode ist das Rechnungsjahr gemäß §16 Abs. 3 UG.

3.

Kosten sind nur einmal zu erfassen. Die Kostenzuordnung hat möglichst verursachungsgerecht zu erfolgen:

a)

Kosten, die mit verhältnismäßigem Aufwand direkt den Leistungen gemäß § 16 zugerechnet werden können (Kostenträgereinzelkosten), sind unmittelbar den Kostenträgern zuzuordnen.

b)

Ist eine direkte Belastung der Kostenträger nicht bzw. nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, sind die Hauptkostenstellen mit den angefallenen Kosten direkt zu belasten.

c)

Ist weder eine direkte Belastung der Kostenträger noch eine direkte, verursachungsgerechte Zurechnung zu einer Hauptkostenstelle bzw. eine solche nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, so sind die Kosten auf Hilfskostenstellen zu erfassen.

4.

Die Zurechnung der Erlöse auf die Kostenträger hat stets direkt zu erfolgen.

§ 4. (1) Die im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung der Universitäten erfassten Aufwendungen gemäß § 3 Z 5 bis 8 der Verordnung über den Rechnungsabschluss der Universitäten (Univ. RechnungsabschlussVO), BGBl. II Nr. 292/2003, in der jeweils geltenden Fassung sowie die Ausgaben aus Vorhaben gemäß § 26 UG zur Erbringung der Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 sind als Kosten in der Kosten- und Leistungsrechnung auszuweisen, wobei die Höhe der Kosten grundsätzlich jener der Aufwendungen bzw. der Ausgaben aus Vorhaben gemäß § 26 UG entspricht.

(2) Neutrale Aufwendungen sind auszuscheiden. Kalkulatorische Anders- und Zusatzkosten sind nur gemäß § 9 anzusetzen.

(3) Aufwendungen gemäß § 3 Z 11 lit. b der Univ. RechnungsabschlussVO sind bei der Ermittlung der Kosten der Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 ebenfalls zu berücksichtigen. Die Aufwendungen sind als Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 auszuweisen, sofern nicht wesentliche und relevante Kosten sinngemäß einer der Kostenarten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 oder Z 3 bis 6 zugeordnet werden können.

§ 5. (1) Die im Rahmen der Gewinn- und Verlustrechnung der Universitäten erfassten Erträge (Umsatzerlöse und Erträge gemäß § 3 Z 1 bis 4 Univ. RechnungsabschlussVO) sowie die Einnahmen aus Vorhaben gemäß § 26 UG für Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 Z 3 bis 10 sind als Erlöse in der Kosten- und Leistungsrechnung auszuweisen, wobei die Höhe der Erlöse jener der Erträge gemäß Univ. RechnungsabschlussVO sowie den Einnahmen aus Vorhaben gemäß § 26 UG entspricht. Davon ausgenommen sind neutrale Erträge und Erträge aus der Auflösung von Investitionszuschüssen gemäß § 3 Z 4c Univ. RechnungsabschlussVO, außer die Investitionszuschüsse wurden unmittelbar für Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 Z 3 bis 10 gewährt.

(2) Erhöhungen des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen im Auftrag Dritter sind als Erlöse und Verminderungen des Bestands an noch nicht abrechenbaren Leistungen im Auftrag Dritter als Erlösminderungen auszuweisen.

(3) Erlöse für die Erbringung von Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 Z 3 bis 10 sind auf den Kostenträgern gesondert auszuweisen (Bruttoprinzip).

(4) Geringfügige Erlöse, die die Universitäten zum Ausgleich von Kosten erzielen, welche den Leistungen der Universitäten gemäß § 16 Abs. 2 Z 3 bis 10 nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verursachungsgerecht zugerechnet werden können, sowie Erträge gemäß § 3 Z 3 Univ. RechnungsabschlussVO sind als Kostenminderung zu verrechnen.

(5) Auf den Kostenträgern gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 und 2 sind keine Erlöse auszuweisen.

Kostenartenrechnung

§ 6. (1) Als primäre Kostenarten sind die folgenden Kostenartengruppen zu verwenden:

1.

Personalkosten,

2.

laufende Sachkosten,

3.

Mieten und Abschreibungen für Gebäude,

4.

Bewirtschaftungs- und Instandhaltungskosten der Gebäude,

5.

Abschreibungen und

6.

Klinischer Mehraufwand.

(2) Die sekundären Kostenarten entstehen durch die Verrechnungen innerhalb der Kosten- und Leistungsrechnung. Es muss zumindest eine sekundäre Kostenart mit der Bezeichnung „Dienstleistungen, Universitätsmanagement und Bibliotheken“ verwendet werden.

§ 7. (1) Die Personalkosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 sind nach den folgenden Personalkategorien zu untergliedern, wobei den einzelnen Personalkategorien folgende Verwendungen gemäß der Anlage 1 Z 2.6 der Bildungsdokumentationsverordnung Universitäten – BidokVUni, BGBl. II Nr. 30/2004, in der jeweils geltenden Fassung zuzuordnen sind:

Personalkategorie Verwendung gemäß Anlage 1 Z 2.6 BidokVUni
1. Professoren/innen – 11 [Universitätsprofessor/in (§ 98 UG)] – 12 [Universitätsprofessor/in, bis fünf Jahre befristet (§ 99 Abs. 1 UG)] – 81 [Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 3 UG), bis sechs Jahre befristet und unbefristet] – 85 [Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 4 UG via Universitätsdozent/in)] – 86 [Universitätsprofessor/in (§ 99 Abs. 4 UG via Assoziierte/r Professor/in (KV)] – 87 [Assoziierte/r Professor/in (§ 99 Abs. 6 UG/§ 27 KV) – Personengruppe der Universitätsprofessor/inn/en]
2. Assoziierte Professoren/innen und Universitätsdozenten/innen – 82 [Assoziierte/r Professor/in (KV)] – 14 [habilitierte/r wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in (Universitätsdozent/in)]
3. Wissenschaftliche /künstlerische Mitarbeiter/innen – 16 [wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in mit selbständiger Lehre und Forschung oder Entwicklung und Erschließung der Künste] – 17 [ nebenberuflich tätige/r Lektor/in (§ 100 Abs. 4 UG)] – 18 [Lektor/in (§ 107 Abs. 2 Z 1 UG), ausgenommen Verwendung 17] – 21 [wissenschaftliche/r und künstlerische/r Mitarbeiter/in ohne selbständige Lehre] – 24 [wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 UG] – 25 [wissenschaftliche/r und künstlerische/r Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 27 Abs. 1 Z 3 UG] – 26 [Senior Scientist/Artist (KV), ausgenommen Verwendungen 24 und 25] – 27 [Universitätsassistent/in (KV)] – 28 [Universitätsassistent/in (KV) auf Laufbahnstelle gemäß § 13b Abs. 3 UG] – 30 [Studentische/r Mitarbeiter/in] – 83 [Assistenzprofessor/in (KV)] – 84 [Senior Lecturer (KV)]
4. Ärztinnen und Ärzte (in Facharztausbildung bzw. zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben einer öffentlichen Krankenanstalt) – 23 [Ärztin/Arzt in Facharztausbildung] – 61 [Ärztin/Arzt zur ausschließlichen Erfüllung von Aufgaben im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt]
5. Allgemeines Personal – 40 [professionelle Unterstützung der Studierenden in Gesundheits- und Sozialbelangen] – 50 [Universitätsmanagement] – 60 [Verwaltung] – 62 [Krankenpflege im Rahmen einer öffentlichen Krankenanstalt und Tierpflege in medizinischen Einrichtungen] – 64 [Projektmitarbeiter/in an Vorhaben gemäß § 26 Abs. 6 oder § 27 Abs. 1 Z 3 UG, die/der keine wissenschaftlichen oder künstlerischen Tätigkeiten verrichtet] – 65 [Technisches Personal] – 66 [Bibliothekspersonal] – 70 [Wartung, Betrieb und Aufsicht]

(2) Die Personalkosten umfassen die Personalaufwendungen gemäß § 3 Z 6 Univ. RechnungsabschlussVO.

§ 8. Als laufende Sachkosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 sind die zur Erstellung und Erbringung der Leistungen und zur Aufrechterhaltung der Leistungsbereitschaft erforderlichen Kosten anzusetzen, sofern sie nicht anderen Kostenartengruppen zuzuordnen sind.

§ 9. Als Kosten für Mieten und Abschreibungen für Gebäude gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 sind anzusetzen:

1.

die Aufwendungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 12 Spiegelstrich 7 (Mieten Gebäude) Univ. RechnungsabschlussVO,

2.

die Aufwendungen gemäß § 3 Z 7 Univ. RechnungsabschlussVO mit den auf Gebäude, Einbauten auf fremdem Grund und geringwertige Wirtschaftsgüter für Gebäudeausstattung entfallenden Abschreibungen,

3.

die Aufwendungen gemäß § 11 Abs. 2 Z 12 Spiegelstrich 8 (sonstige Miet-, Leasing- und Lizenzgebühren) Univ. RechnungsabschlussVO, sofern sie durch die Nutzung von Gebäuden verursacht werden, sowie

4.

Aufwendungen gemäß § 4 Abs. 3, sofern sie durch die Nutzung von Gebäuden verursacht werden.

Entsprechen die Aufwendungen gemäß Z 1 bis 4 nicht dem Ressourcenverbrauch der Abrechnungsperiode, können entsprechende Zusatz- und Anderskosten angesetzt werden.

§ 10. Als Kosten für die Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 ist der auf die Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden entfallende Anteil der Aufwendungen gemäß § 3 Z 5 bis 8 Univ. RechnungsabschlussVO anzusetzen. Die Kosten für die Bewirtschaftung und Instandhaltung von Freiflächen sind als Kosten für die Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden anzusetzen.

§ 11. Als Kosten für Abschreibungen gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 sind die Abschreibungen gemäß § 3 Z 7 Univ. RechnungsabschlussVO ohne die Abschreibungen für Gebäude, Abschreibungen für Einbauten auf fremdem Grund und geringwertige Wirtschaftsgüter für Gebäudeausstattung sowie ohne die Abschreibungen, die unter den Kosten für die Bewirtschaftung und Instandhaltung von Gebäuden (§ 10) oder unter den Kosten für den Klinischen Mehraufwand (§ 12) verrechnet werden, anzusetzen.

§ 12. (1) Kosten aufgrund des Klinischen Mehraufwands der Krankenanstaltenträger gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 sind zu untergliedern in:

1.

Kosten aufgrund der Verpflichtungen gemäß § 55 Z 1 des Bundesgesetzes über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), BGBl. Nr. 1/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 3/2016 und

2.

Kosten aufgrund der Verpflichtungen gemäß § 55 Z 2 und Z 3 KAKuG.

(2) Als Kosten des Klinischen Mehraufwands nach § 55 Z 1 KAKuG sind die Abschreibungen des Nutzungsrechts der Medizinischen Universitäten und der Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, am Anlagevermögen der Krankenanstalten sowie ein gegebenenfalls verbleibender nicht aktivierungsfähiger Restbetrag anzusetzen. Abschreibungen für die Nutzungsrechte an Gebäuden sind als Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 auszuweisen.

(3) Als Kosten des Klinischen Mehraufwands gemäß § 55 Z 2 und 3 KAKuG sind die in der Gewinn- und Verlustrechnung gemäß § 3 Z 8 lit. b Univ. RechnungsabschlussVO dafür ausgewiesenen Aufwände anzusetzen.

§ 13. Der sekundären Kostenart „Dienstleistungen, Universitätsmanagement und Bibliotheken“ gemäß § 6 Abs. 2 sind alle Kosten, mit Ausnahme der Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 (§ 18 Abs. 2 Z 3), die im Rahmen der Leitung und Verwaltung der Universitäten sowie für die zentralen und dezentralen Bibliotheken aufgrund des Universitätsbetriebs entstehen, zuzurechnen.

Kostenstellenrechnung

§ 14. (1) Kostenstellen sind von den Universitäten nach organisatorischen, funktionalen, räumlichen, verantwortungsspezifischen oder abrechnungstechnischen Gesichtspunkten zu bilden.

(2) In der Kostenstellenrechnung sind Haupt- und Hilfskostenstellen zu definieren:

1.

Hauptkostenstellen sind Kostenstellen, die unmittelbar an der Erbringung der Leistungen gemäß § 16 beteiligt sind.

2.

Hilfskostenstellen sind Kostenstellen, die Leistungen, gegebenenfalls über andere Hilfskostenstellen, für Hauptkostenstellen erbringen und damit der Aufrechterhaltung der Leistungsfähigkeit der Hauptkostenstellen dienen.

§ 15. Sämtliche den Hilfskostenstellen zugeordnete Kosten sind möglichst verursachungsgerecht, gegebenenfalls über andere Hilfskostenstellen, auf Hauptkostenstellen weiter zu verrechnen. Die Verrechnung der Kosten hat unter Heranziehung von Verrechnungsmethoden und Verrechnungsschlüsseln zu erfolgen, die eine verursachungsgerechte Kostenverteilung sicherstellen.

Kostenträgerrechnung/Leistungsrechnung

§ 16. (1) Im Rahmen der Kostenträgerrechnung/Leistungsrechnung sind sämtliche Kosten gemäß § 4 sowie die Erlöse gemäß § 5 den erbrachten Leistungen zuzurechnen.

(2) Die Leistungen sind dabei zumindest wie folgt zu untergliedern:

1.

Lehre (in Bachelor-, Master- und Diplomstudien) gemäß § 54 UG pro Kosten- und Leistungsrechnungs-Disziplinengruppe (KLR-Disziplinengruppe) gemäß Anlage 2 ,

2.

Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste („EEK“), sofern nicht Z 3 oder 4 zuordenbar, pro KLR-Disziplinengruppe gemäß Anlage 2 ,

3.

Forschung und Entwicklung/EEK aus Fördermitteln pro KLR-Disziplinengruppe gemäß Anlage 2 ,

4.

Auftragsforschung und künstlerische Arbeiten im Auftrag Dritter pro KLR-Disziplinengruppe gemäß Anlage 2 ,

5.

Weiterbildung wirtschaftlich,

6.

Weiterbildung nichtwirtschaftlich,

7.

Sonstige wirtschaftliche Leistungen,

8.

Sonstige nichtwirtschaftliche Leistungen,

9.

Patientinnen- und Patientenversorgung inkl. Klinischer Mehraufwand und

10.

Behandlung und Pflege von Tieren.

§ 17. (1) Auf den Kostenträgern sind die Kostenarten zumindest getrennt nach den Kostenartengruppen gemäß § 6 Abs. 1 und 2 auszuweisen. Die Personalkosten sind darüber hinaus getrennt nach den Personalkategorien gemäß § 7 Abs. 1 darzustellen. Die Kosten des Klinischen Mehraufwands gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und 2 sind ebenfalls getrennt darzustellen.

(2) Dem Kostenträger gemäß § 16 Abs. 2 Z 3 sind an Personalkosten nur die Einzelkosten zuzuordnen.

(3) Die Kosten der Patientinnen- und Patientenversorgung und die Kosten gemäß § 12 sind dem Kostenträger gemäß § 16 Abs. 2 Z 9 zuzuordnen.

(4) Sofern einer Personalkategorie gemäß § 7 Abs. 1 einer KLR-Disziplinengruppe gemäß Anlage 2 die Personalkosten von weniger als drei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern (Köpfe) zuzurechnen sind, können die Personalkategorien schrittweise jeweils von a) ausgehend bis c), solange bis die Anzahl von drei Köpfen erreicht oder überschritten wird, wie folgt zusammengefasst werden:

1.

§ 7 Abs. 1 Z 1 (Professoren/innen) und

a)

§ 7 Abs. 1 Z 2 (Assoziierte Professoren/innen und Universitätsdozenten/innen) und

b)

§ 7 Abs. 1 Z 3 (Wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter/innen) und

c)

§ 7 Abs. 1 Z 5 (Allgemeines Personal).

2.

§ 7 Abs. 1 Z 2 (Assoziierte Professoren/innen und Universitätsdozenten/innen) und

a)

§ 7 Abs. 1 Z 1 (Professoren/innen) und

b)

§ 7 Abs. 1 Z 3 (Wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter/innen) und

c)

§ 7 Abs. 1 Z 5 (Allgemeines Personal).

3.

§ 7 Abs. 1 Z 3 (Wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter/innen) und

a)

§ 7 Abs. 1 Z 2 (Assoziierte Professoren/innen und Universitätsdozenten/innen) und

b)

§ 7 Abs. 1 Z 1 (Professoren/innen) und

c)

§ 7 Abs. 1 Z 5 (Allgemeines Personal).

4.

§ 7 Abs. 1 Z 5 (Allgemeines Personal) und

a)

§ 7 Abs. 1 Z 3 (Wissenschaftliche/künstlerische Mitarbeiter/innen) und

b)

§ 7 Abs. 1 Z 2 (Assoziierte Professoren/innen und Universitätsdozenten/innen) und

c)

§ 7 Abs. 1 Z 1 (Professoren/innen).

§ 18. (1) Bei der Verrechnung von Kostenträgergemeinkosten sind die folgenden Mindeststandards einzuhalten:

1.

Die Personalkosten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die eine Leistungszeitschätzung gemäß § 20 durchzuführen haben, sind anhand der mit Jahresvollzeitäquivalenten bewerteten Leistungszeitanteile auf die Kostenträger zu verteilen. Die Verteilung hat getrennt nach Personalkategorien gemäß § 7 Abs. 1 zu erfolgen.

2.

Die Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 1, die nicht gemäß Z 1 zu verrechnen sind, die Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 und 5 sowie die Kosten gemäß § 6 Abs. 2 sind anhand der Summe der mit Jahresvollzeitäquivalenten bewerteten Leistungszeitanteile der Personalkategorien gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 5 umzulegen. Zur Ermittlung der Jahresvollzeitäquivalente sind sowohl die Ergebnisse der Leistungszeitschätzung gemäß § 20 als auch die direkt zuordenbaren Leistungszeitanteile zu berücksichtigen. Die Anwendung abweichender Methoden bzw. Umlageschlüssel bleibt den Universitäten unbenommen, sofern dadurch verursachungsgerechtere Ergebnisse erzielt werden können.

3.

Zur Ermittlung der Jahresvollzeitäquivalente gemäß Z 1 und 2 sind die Leistungszeitanteile mit dem Beschäftigungsausmaß pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter in Prozent einer Vollzeitbeschäftigung gemäß Z 1.14 der Anlage 1 der BidokVUni zu gewichten. Die Jahresvollzeitäquivalente für die Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 sind zumindest auf Ebene der Organisationseinheit gemäß § 20 Abs. 5 bzw. § 32 UG zu ermitteln. Ist eine Organisationseinheit mehreren KLR-Disziplinengruppen zuzuordnen, sind die Jahresvollzeitäquivalente je KLR-Disziplinengruppe zu ermitteln.

(2) Bei der Verrechnung der Gebäudekosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 sind die folgenden Standards einzuhalten:

1.

Die Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 sind zumindest anhand der in Anlage 1 definierten Raumkategorien und Gewichtungsfaktoren unter Heranziehung der gemäß § 3 BidokVUni gemeldeten Raumdaten des Rechnungsjahres zu verrechnen. Es steht den Universitäten jedoch frei, die Raumkategorien weiter zu untergliedern und/oder abweichende Gewichtungsfaktoren festzulegen, sofern dadurch eine verursachungsgerechtere Verteilung der Kosten erzielt werden kann. Die verwendeten Raumkategorien und Gewichtungsfaktoren sind in angemessener und nachvollziehbarer Form zu dokumentieren.

2.

Die auf den Hauptkostenstellen ausgewiesenen Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 sind nach den Regelungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 auf die Kostenträger zu verrechnen. Die Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 sind im Verhältnis der verrechneten Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 auf die Kostenstellen und Kostenträger zu verrechnen. Es steht den Universitäten jedoch frei, eine abweichende Verrechnung durchzuführen, sofern dadurch eine verursachungsgerechtere Verteilung der Kosten erzielt werden kann.

3.

Die Kostenarten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 und 4 müssen bei der Verrechnung über die einzelnen Verrechnungsstufen erhalten bleiben.

4.

Auf den Kostenträgern gemäß § 16 Abs. 2 sind die Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 auch als Normkosten gemäß Anlage 1 auf Ebene der Kostenträger auszuweisen. Die Umwertung zu Normkosten kann unmittelbar auf Ebene der Kostenträger erfolgen, sofern sichergestellt wird, dass dabei die gleichen Ergebnisse erzielt werden wie bei einer stufenweisen Verrechnung der Normkosten unter Anwendung der Raumkategorien und Gewichtungsfaktoren gemäß Anlage 1 .

§ 19. Die auf dem Kostenträger gemäß § 16 Abs. 2 Z 10 ausgewiesenen Kosten sind gemäß den Regelungen der §§ 17 Abs. 1 und 2 sowie 18 auf die Kostenträger gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 bis 8 zu verrechnen.

§ 20. (1) Leistungszeitanteile zur Erbringung der Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 sind grundsätzlich zu schätzen, sofern die Kosten der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht direkt einer Leistung gemäß § 16 Abs. 2 zugeordnet werden können.

(2) Eine Schätzung der Leistungszeitanteile ist grundsätzlich für die Personalkategorien gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 durchzuführen. Ausgenommen davon sind Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Personalkategorien gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4, die überwiegend in der Verwaltung tätig sind. Eine Schätzung der Leistungszeitanteile für einzelne Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des allgemeinen Personals (§ 7 Abs. 1 Z 5) ist nur dann vorzunehmen, wenn diese überwiegend direkt für die Erbringung von Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 eingesetzt werden.

(3) Zur Schätzung der Leistungszeitanteile für die Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 ist die prozentuelle Aufteilung der effektiv bezahlten Gesamtarbeitszeit pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter zumindest auf die Leistungen Forschung und Entwicklung, Lehre und Ausbildung, Verwaltung und sonstige Tätigkeiten entsprechend Anlage 2 Punkt 3.6. der Verordnung über Statistiken betreffend Forschung und experimentelle Entwicklung (FE-Statistik-Verordnung), BGBl. II Nr. 396/2003, in der jeweils geltenden Fassung zu erheben. Die auf Tätigkeiten der Entwicklung und Erschließung der Künste entfallenden Leistungszeitanteile sind für die Zwecke der Erhebung dem Leistungszeitanteil für Forschung und Entwicklung hinzuzuzählen. Die Medizinischen Universitäten bzw. die Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, haben zusätzlich die prozentuellen Leistungszeitanteile für Patientinnen- und Patientenversorgung zu erheben. Die Erhebung der Leistungszeitanteile hat durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder die Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten gemäß § 20 Abs. 5 bzw. § 32 UG zu erfolgen. Die prozentuellen Leistungszeitanteile sind jedes zweite Kalenderjahr in Übereinstimmung mit § 3 FE-Statistik-Verordnung als Jahresmittelwert auf Basis des Kalenderjahres zu erheben.

(4) Die gemäß Abs. 3 erhobenen Leistungszeitanteile für Verwaltung sind sachgemäß – zumindest aliquot – auf die übrigen gemäß Abs. 3 erhobenen Leistungszeitanteile aufzuteilen.

(5) Die gemäß Abs. 3 erhobenen Leistungszeitanteile für sonstige Tätigkeiten sind grundsätzlich dem Leistungszeitanteil für Forschung und Entwicklung/EEK zuzurechnen. Umfassen die sonstigen Tätigkeiten auch Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 Z 7 (sonstige wirtschaftliche Leistungen) und 8 (sonstige nichtwirtschaftliche Leistungen), sind die Leistungszeitanteile entsprechend aufzuteilen.

(6) Die Qualität der erhobenen Leistungszeitanteile ist universitätsintern unter Heranziehung geeigneter Kriterien und im Bedarfsfall unter Einbeziehung der Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten gemäß § 20 Abs. 5 bzw. § 32 UG abzusichern.

(7) Die erhobenen Leistungszeitanteile sind unter Heranziehung geeigneter Kriterien auf die Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 aufzuteilen. Die Ergebnisse der Aufteilung sind einem Qualitätssicherungsprozess, im Bedarfsfall unter Einbeziehung der Leiterinnen und Leiter der Organisationseinheiten gemäß § 20 Abs. 5 bzw. § 32 UG, zu unterziehen.

(Anm.: Abs. 8 tritt mit 1.1.2019 in Kraft)

(9) Die Zuordnung von bewerteten Forschungsleistungen/Leistungen aus EEK zu einer KLR-Disziplinengruppe ist aus der Zuordnung der Organisationseinheiten, denen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zuzurechnen sind, abzuleiten. Die Zuordnung von bewerteten Lehrleistungen zu einer KLR-Disziplinengruppe folgt den Regelungen gemäß § 21.

(10) Die Erhebung und Verteilung der Leistungszeitanteile ist in angemessener und nachvollziehbarer Form zu dokumentieren.

§ 21. Die Kosten der Lehre sind zumindest auf jene KLR-Disziplinengruppen gemäß Anlage 2 zu verrechnen, für die sie abgehalten wird. Die Aufteilung der Kosten von Lehrveranstaltungen, die für mehrere KLR-Disziplinengruppen angeboten werden, erfolgt anhand der positiv und negativ abgelegten Prüfungen.

Drittinformationspflicht – Berichtswesen

§ 22. (1) Die für die Kostenträger gemäß § 16 ermittelten Kosten und Erlöse des Rechnungsjahres sind von jeder Universität als Rohdaten jährlich bis zum 31. August des Folgejahres im Wege einer Schnittstelle an die Bundesministerin oder den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln. Dies betrifft auch die Kosten und Erlöse des Kostenträgers gemäß § 16 Abs. 2 Z 10 vor der Verrechnung der Kosten gemäß § 19 auf die Kostenträger gemäß § 16 Abs. 2 Z 1 bis 8. Die Darstellung und Übermittlung der Daten hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu entsprechen (Datenstruktur). Die Kostenarten sind dabei pro Kostenträger gemäß § 17 zu gliedern und zu berichten. Eine Ausnahme stellen die Kosten der Personalkategorien gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 2 dar; sie sind zu einer Kostenart zusammenzufassen.

(2) Die gemäß Abs. 1 übermittelten Rohdaten aller Universitäten werden vom Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft den Universitäten über das hochschulstatistische Informationssystem unidata zur Verfügung gestellt.

(3) Aus den Rohdaten gemäß Abs. 1 sind von der Universität folgende Kennzahlen zu generieren und als Datenbedarfskennzahlen „1.4 Kosten der Lehre in Euro“ und „1.5 Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro“ gemäß § 14 Abs. 1 der Verordnung über die Wissensbilanz (Wissensbilanz-Verordnung 2016 – WBV 2016), BGBl. II Nr. 97/2016, in der jeweils geltenden Fassung im Wege der Schnittstelle gemäß § 9 WBV 2016 jährlich bis 31. August des Folgejahres zu übermitteln:

1. Kosten der Lehre in Euro [pro Universität, pro KLR-Disziplinengruppe] (nach Zählkategorie)
2. Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro [pro Universität, pro KLR-Disziplinengruppe] (nach Zählkategorie)

(4) Definition, Erhebungsebene, Zählkategorie, Merkmalsausprägungen sowie Erhebungszeitraum bzw. -zeitpunkt der Kennzahlen gemäß Abs. 3 haben folgenden Vorgaben zu entsprechen:

1. Kosten der Lehre in Euro [pro Universität, pro KLR-Disziplinengruppe] (nach Zählkategorie)
Zeitraum Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Kosten Die Gesamtsumme der Kosten gemäß § 4 für Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 Z 1. Für die Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 sind Normkosten gemäß Anlage 1 anzusetzen.
KLR-Disziplinengruppen an der Universität vorhandene KLR-Disziplinengruppen gemäß Anlage 2
Prüfungsaktive Studien Anzahl der prüfungsaktiven Studien auf Ebene der KLR-Disziplinengruppen gemäß Anlage 2 entsprechend Kennzahl 2.A.6 „Prüfungsaktive Bachelor-, Diplom- und Masterstudien“ der WBV 2016, gemäß deren Definition ein Bachelor-, Master- und Diplomstudium prüfungsaktiv ist, sofern die oder der Studierende im betreffenden Studium mindestens 16 ECTS-Punkte oder positiv beurteilte Studienleistungen im Umfang von 8 Semesterstunden erbracht hat.
Studienabschlüsse Anzahl der abgeschlossenen Studien auf Ebene der KLR-Disziplinengruppen gemäß Anlage 2. Zu zählen sind abgeschlossene Studien (Studienmenge SA gemäß Anlage 5 der Verordnung über die Evidenz der Studierenden (Universitäts-Studienevidenzverordnung 2004 – UniStEV 2004), BGBl. II Nr. 288/2004, in der jeweils geltenden Fassung), eingeschränkt auf ordentliche Studien der Studienarten Diplomstudium, Bachelorstudium und Masterstudium.
Zuordnung der Studien zum Rechnungsjahr Für die Berechnung der Kosten sind jene prüfungsaktiven Studien und Studienabschlüsse heranzuziehen, die im Studienjahr beginnend mit 1. Oktober des dem Rechnungsjahr vorangehenden Jahres bis 30. September des Rechnungsjahres erfasst wurden.
Zählkategorie – Kosten absolut – Kosten je prüfungsaktivem Studium – Kosten je Studienabschluss
2. Kosten der Forschung und Entwicklung/EEK in Euro [pro Universität, pro KLR-Disziplinengruppe] (nach Zählkategorie)
Zeitraum Rechnungsjahr (1. Jänner – 31. Dezember)
Kosten Die Gesamtsumme der Kosten gemäß § 4 für Leistungen gemäß § 16 Abs. 2 Z 2 bis Z 4. Für die Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 sind Normkosten gemäß Anlage 1 anzusetzen.
KLR-Disziplinengruppen an der Universität vorhandene KLR-Disziplinengruppen gemäß Anlage 2
Personalkategorie Summe der Jahresvollzeitäquivalente der Personalkategorien gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 bis 2 (Professor/innen und Äquivalente)
Zählkategorie – Kosten absolut – Kosten je Professor/in und Äquivalent

Die Darstellung und Übermittlung der Kennzahlen hat den Vorgaben des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu entsprechen (Berichtsstruktur). Die Kennzahlen werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft pro Universität über das hochschulstatistische Informationssystem unidata veröffentlicht.

(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann aggregierte Ergebnisse der Kostenträgerrechnung veröffentlichen. Darunter werden Ergebnisse verstanden, die zwar Aussagen über die Kostenstruktur der Universitäten insgesamt bzw. von Gruppen von Universitäten, nicht aber über die Kosten einzelner Universitäten zulassen.

(6) Die Universitäten sind darüber hinaus verpflichtet, der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft gemäß § 16 Abs. 6 UG anlassbezogen weitere für die Planung und Steuerung relevante Daten aus der Kosten- und Leistungsrechnung zur Verfügung zu stellen. Für Daten zu den Personalkosten ist § 17 Abs. 4 anzuwenden.

Prüfung

§ 23. Die Kosten- und Leistungsrechnung ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen von einer unabhängigen beeideten Wirtschaftsprüferin oder einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen:

1.

Die Prüfung ist eine Überprüfung der Prozesse der Kosten- und Leistungsrechnung. Es ist zu prüfen, ob die methodischen und organisatorischen Voraussetzungen für eine funktionsfähige Kosten- und Leistungsrechnung im Sinne dieser Verordnung bestehen, insbesondere hinsichtlich der Erhebung und Zuordnung der Leistungszeitanteile gemäß § 20, der Mindeststandards zur Verrechnung der Kostenträgergemeinkosten gemäß § 18 Abs. 1 sowie der Regelungen zu den Gebäudekosten gemäß § 18 Abs. 2.

2.

Die Beauftragung der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers oder der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft erfolgt durch das Rektorat. Der Prüfbericht ist dem Rektorat vorzulegen und von diesem bis zum 31. August des dem Rechnungsjahr nachfolgenden Jahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln.

3.

Insoweit die Prüfung der Kosten- und Leistungsrechnung auf Sachverhalten aufbaut, die im Rechnungsabschluss erfasst und somit Inhalt der Prüfung gemäß § 14 Univ. RechnungsabschlussVO sind, darf die oder der mit der Prüfung der Kosten- und Leistungsrechnung betraute Wirtschaftsprüferin oder Wirtschaftsprüfer bzw. die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft auf die Richtigkeit dieser Information vertrauen, sofern ihr oder ihm keine abweichenden Informationen bekannt sind.

4.

Prüfungen gemäß dieser Bestimmung sind in einem Abstand von jeweils drei Jahren durchzuführen.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

§ 24. (1) Diese Verordnung tritt – mit Ausnahme des § 20 Abs. 8 – mit 1. März 2017 in Kraft.

(2) § 20 Abs. 8 tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Die Festlegung der Lehrkategorien einschließlich der Gewichtungsfaktoren für die Vor- und Nachbereitung gemäß § 20 Abs. 8 erfolgt nach Anhörung der Universitäten durch Änderung dieser Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Finanzen.

(3) Die Verordnung über die Grundsätze für eine Kostenrechnung an den Universitäten und den Universitäten der Künste (Kostenrechnungsverordnung), BGBl. II Nr. 255/1999, tritt mit Ablauf des 28. Februar 2017 außer Kraft.

(4) Eine Kosten- und Leistungsrechnung gemäß den Anforderungen dieser Verordnung ist bis spätestens zum Ablauf des 31. Dezember 2019 an allen vom Geltungsbereich dieser Verordnung umfassten Universitäten zu implementieren.

(5) Es ist in Zusammenarbeit zwischen den Universitäten und dem Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft sowie dem Bundesministerium für Finanzen ein Prozess zur gemeinsamen Validierung der Daten der Kosten- und Leistungsrechnung zu erarbeiten, um die Qualität der Daten zu erhöhen und vergleichbare Kostendaten sicherzustellen.

(6) Die Lieferung der Rohdaten gemäß § 22 Abs. 1 sowie die Übermittlung der Kennzahlen gemäß § 22 Abs. 3 hat erstmals für das Rechnungsjahr 2020 zu erfolgen. Die Rohdaten gemäß § 22 Abs. 2 werden den Universitäten erstmalig für das Rechnungsjahr 2020 zur Verfügung gestellt. Die erstmalige Veröffentlichung der Kennzahlen über das hochschulstatistische Informationssystem unidata erfolgt für das Rechnungsjahr 2021.

(7) Die ersten beiden Prüfungen gemäß § 23 haben für die Rechnungsjahre 2020 und 2021 zu erfolgen.

(8) Die Normkosten pro Quadratmeter der Raumkategorien mit Gewichtungsfaktor 1 gemäß Anlage 1 werden für die Rechnungsjahre 2020 und 2021 auf Basis der gemäß § 15 Univ. RechnungsabschlussVO im Mitteilungsblatt kundgemachten Daten der Gewinn- und Verlustrechnung sowie der ergänzenden Angaben und Erläuterungen für die Rechnungsjahre 2018 und 2019 gemäß Anlage 1 berechnet.

Anlage 1

zu § 18 Abs. 2

Raumkategorien und Gewichtungsfaktoren

Die Raumkategorien entsprechen den Nutzungsarten gemäß Anlage 2 Punkt 2.2. Z 1 bis 7 BidokVUni und werden mit folgenden Gewichtungsfaktoren bewertet:

Raumkategorien gemäß Anlage 2 Punkt 2.2. Z 1 bis 7 Gewichtungsfaktoren
1 Wohn- und Aufenthaltsräume 1
2 Büros und Sitzungsräume 1
3 Werkstätten und Labors 3
4 Lager und Archive 1
5 Unterrichtsräume und Bibliotheken 2
6 Medizinisch ausgestattete Räume 4
7 Sonstige Nutzung (Sanitär, Garderoben, Abstellräume) 1

Ein separater Ausweis der Kosten für Flächen der Raumkategorie 7 ist nur notwendig, sofern diese den Leistungen gemäß § 16 direkt zuordenbar sind. Andernfalls kann eine Aufteilung der Gesamtkosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 auf die Raumkategorien 1 bis 6 erfolgen.

Berechnung der Normkosten

Die Normkosten pro Quadratmeter pro Jahr für das laufende Rechnungsjahr der Kategorien mit Gewichtungsfaktor 1 werden jährlich bis spätestens 15. November des vorangegangenen Jahres von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft festgesetzt und über das hochschulstatistische Informationssystem unidata veröffentlicht.

Die veröffentlichten Normkosten ergeben sich aus der Summe der indexangepassten Kosten der österreichischen Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 des vorvorangegangenen Rechnungsjahres dividiert durch die Summe der gewichteten Nutzflächen der Raumkategorien 1 bis 6 des vorvorangegangenen Rechnungsjahres.

Die Indexanpassung erfolgt unter Heranziehung der jährlich im September durch das Österreichische Wirtschaftsforschungsinstitut veröffentlichten VPI-Prognosewerte.

Bei der Berechnung des Normsatzes bleiben die Nutzflächen und Kosten gemäß § 6 Abs. 1 Z 3 der Universität für Weiterbildung Krems und der Medizinischen Universitäten sowie der an Universitäten eingerichteten Medizinischen Fakultäten außer Ansatz.

Anlage 2

zu § 16 Abs. 2

ISCED-F-2013 KLR-Disziplinengruppe
0110 Pädagogik nicht näher definiert 1 Erziehungswissenschaften
0111 Erziehungswissenschaft 1 Erziehungswissenschaften
0112 Ausbildung von Lehrkräften für den vorschulischen Bereich 1 Erziehungswissenschaften
0113 Ausbildung von Lehrkräften ohne Fachspezialisierung 1 Erziehungswissenschaften
0114 Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung Zuordnung nach Stammfächern**)
0119 Pädagogik nicht andernorts definiert 1 Erziehungswissenschaften
0188 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Pädagogik 1 Erziehungswissenschaften
0200 Geisteswissenschaften und Künste nicht näher definiert 2 Bildende Kunst, Design
0210 Künste nicht näher definiert 2 Bildende Kunst, Design
0211 Audiovisuelle Techniken und Medienproduktion 2 Bildende Kunst, Design
0212 Mode, Innenarchitektur und industrielles Design 2 Bildende Kunst, Design
0213 Bildende Kunst 2 Bildende Kunst, Design
0214 Kunsthandwerk 2 Bildende Kunst, Design
0215 Musik und darstellende Kunst 3 Darstellende Kunst, Musik
0219 Künste nicht andernorts klassifiziert 2 Bildende Kunst, Design
0220 Geisteswissenschaften (ohne Sprachen) nicht näher definiert 4 Geisteswissenschaften
0221 Religion und Theologie 4 Geisteswissenschaften
0222 Geschichte und Archäologie 4 Geisteswissenschaften
0223 Philosophie und Ethik 4 Geisteswissenschaften
0229 Geisteswissenschaften (ohne Sprachen) nicht andernorts klassifiziert 4 Geisteswissenschaften
0230 Sprachen nicht näher definiert 5 Sprachwissenschaften
0231 Spracherwerb 5 Sprachwissenschaften
0232 Literatur und Linguistik 5 Sprachwissenschaften
0239 Sprachen nicht andernorts klassifiziert 5 Sprachwissenschaften
0288 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Geisteswissenschaften und Künste 4 Geisteswissenschaften
0299 Geisteswissenschaften und Künste nicht andernorts klassifiziert 4 Geisteswissenschaften
0300 Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen nicht näher definiert 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
0310 Sozial- und Verhaltenswissenschaften nicht näher definiert 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
0311 Volkswirtschaftslehre 8 Wirtschaft und Verwaltung
0312 Politikwissenschaft und politische Bildung 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
0313 Psychologie 7 Psychologie
0314 Soziologie und Kulturwissenschaften 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
0319 Sozial- und Verhaltenswissenschaften nicht andernorts klassifiziert 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
0320 Journalismus und Informationswesen nicht näher definiert 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
0321 Journalismus und Berichterstattung 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
0322 Bibliotheks-, Informations- und Archivwesen 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
0329 Journalismus und Informationswesen nicht andernorts klassifiziert 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
0388 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
0399 Sozialwissenschaften, Journalismus und Informationswesen nicht andernorts klassifiziert 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
0400 Wirtschaft, Verwaltung und Recht nicht näher definiert 8 Wirtschaft und Verwaltung
0410 Wirtschaft und Verwaltung nicht näher definiert 8 Wirtschaft und Verwaltung
0411 Steuer- und Rechnungswesen 8 Wirtschaft und Verwaltung
0412 Finanz-, Bank- und Versicherungswesen 8 Wirtschaft und Verwaltung
0413 Management und Verwaltung 8 Wirtschaft und Verwaltung
0414 Marketing und Werbung 8 Wirtschaft und Verwaltung
0415 Sekretariats- und Büroarbeit 8 Wirtschaft und Verwaltung
0416 Groß- und Einzelhandel 8 Wirtschaft und Verwaltung
0417 Arbeitswelt 8 Wirtschaft und Verwaltung
0419 Wirtschaft und Verwaltung nicht andernorts klassifiziert 8 Wirtschaft und Verwaltung
0421 Recht 9 Recht
0488 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Wirtschaft, Verwaltung und Recht 8 Wirtschaft und Verwaltung
0499 Wirtschaft, Verwaltung und Recht nicht andernorts klassifiziert 8 Wirtschaft und Verwaltung
0500 Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik nicht näher definiert 12 Mathematik, Statistik
0510 Biologie und verwandte Wissenschaften nicht näher definiert 10 Biowissenschaften und Umweltforschung
0511 Biologie 10 Biowissenschaften und Umweltforschung
0512 Biochemie 10 Biowissenschaften und Umweltforschung
0519 Biologie und verwandte Wissenschaften nicht andernorts klassifiziert 10 Biowissenschaften und Umweltforschung
0520 Umwelt nicht näher definiert 10 Biowissenschaften und Umweltforschung
0521 Umweltwissenschaften 10 Biowissenschaften und Umweltforschung
0522 Natürliche Lebensräume und Wildtiere 10 Biowissenschaften und Umweltforschung
0529 Umwelt nicht andernorts klassifiziert 10 Biowissenschaften und Umweltforschung
0530 Exakte Naturwissenschaften nicht näher definiert 11 Exakte Naturwissenschaften
0531 Chemie 11 Exakte Naturwissenschaften
0532 Geowissenschaften 11 Exakte Naturwissenschaften
0533 Physik 11 Exakte Naturwissenschaften
0539 Exakte Naturwissenschaften nicht andernorts klassifiziert 11 Exakte Naturwissenschaften
0540 Mathematik und Statistik nicht näher definiert 12 Mathematik, Statistik
0541 Mathematik 12 Mathematik, Statistik
0542 Statistik 12 Mathematik, Statistik
0588 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik 12 Mathematik, Statistik
0599 Naturwissenschaften, Mathematik und Statistik nicht andernorts klassifiziert 12 Mathematik, Statistik
0610 Informatik und Kommunikationstechnologie nicht näher definiert 13 Informations- und Kommunikationstechnologie
0611 Computeranwendung 13 Informations- und Kommunikationstechnologie
0612 Datenbanken, Netzwerkdesign und -administration 13 Informations- und Kommunikationstechnologie
0613 Software- und Applikationsentwicklung und -analyse 13 Informations- und Kommunikationstechnologie
0619 Informatik und Kommunikationstechnologie nicht andernorts klassifiziert 13 Informations- und Kommunikationstechnologie
0688 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Informatik und Kommunikationstechnologie 13 Informations- und Kommunikationstechnologie
0700 Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe nicht näher definiert 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
0710 Ingenieurwesen und Technische Berufe nicht näher definiert 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
0711 Chemie und Verfahrenstechnik 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
0712 Umweltschutztechnologien 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
0713 Elektrizität und Energie 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
0714 Elektronik und Automation 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
0715 Maschinenbau und Metallverarbeitung 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
0716 Kraftfahrzeuge, Schiffe und Flugzeuge 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
0719 Ingenieurwesen und Technische Berufe nicht andernorts klassifiziert 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
0720 Produktion und Verarbeitung nicht näher definiert 15 Herstellung, Verarbeitung
0721 Nahrungsmittel 15 Herstellung, Verarbeitung
0722 Werkstoffe (Glas, Papier, Kunststoff und Holz) 15 Herstellung, Verarbeitung
0723 Textilien (Kleidung, Schuhwerk und Leder) 15 Herstellung, Verarbeitung
0724 Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden 15 Herstellung, Verarbeitung
0729 Produktion und Verarbeitung nicht andernorts klassifiziert 15 Herstellung, Verarbeitung
0730 Architektur und Baugewerbe nicht näher definiert 16 Architektur
0731 Architektur und Stadtplanung 16 Architektur
0732 Baugewerbe, Hoch- und Tiefbau 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
0788 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
0799 Ingenieurwesen, Produktion und Baugewerbe nicht andernorts klassifiziert 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
0800 Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin nicht näher definiert 17 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
0810 Landwirtschaft nicht näher definiert 17 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
0811 Pflanzenbau und Tierzucht 17 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
0812 Gartenbau 17 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
0819 Landwirtschaft nicht andernorts klassifiziert 17 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
0821 Forstwirtschaft 17 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
0831 Fischereiwirtschaft 17 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
0841 Tiermedizin 18 Veterinärmedizin
0888 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin 17 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
0899 Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Tiermedizin nicht andernorts klassifiziert 17 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
0900 Gesundheit und Sozialwesen nicht näher definiert 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
0910 Gesundheit nicht näher definiert 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
0911 Zahnmedizin 19 Humanmedizin (mit Klinikbereich)
0912 Humanmedizin 19 Humanmedizin (mit Klinikbereich)
0913 Krankenpflege und Geburtshilfe 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
0914 Medizinische Diagnostik und Behandlungstechnik 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
0915 Therapie und Rehabilitation 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
0916 Pharmazie 20 Pharmazie
0917 Traditionelle und alternative Heilmethoden und Therapie 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
0919 Gesundheit nicht andernorts klassifiziert 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
0920 Sozialwesen nicht näher definiert 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
0921 Pflege alter oder behinderter Personen 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
0922 Kinder- und Jugendarbeit 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
0923 Sozialarbeit und Beratung 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
0929 Sozialwesen nicht andernorts klassifiziert 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
0988 Interdisziplinäre Programme mit Schwerpunkt Gesundheit und Sozialwesen 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
0999 Gesundheit und Sozialwesen nicht andernorts klassifiziert 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
10*) Dienstleistungen (inklusive aller Subkategorien) 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
9999 Feld unbekannt 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
) inklusive der darunterliegenden Detailkategorien (3- und 4-Steller) *) Die Studien zur Ausbildung von Lehrkräften mit Fachstudium (ISCED 0114; „Lehramtsstudien“) werden anhand der Unterrichtsfächer und deren zugrunde liegenden Fachbezeichnungen nach Stammfächern den einzelnen Disziplinengruppen zugeordnet. Unterrichtsfächer ohne Stammstudienrichtung werden wie folgt zugeordnet: Das UF Darstellende Geometrie wird der Mathematik zugeordnet, Psychologie und Philosophie der Psychologie; Biologie und Umweltkunde findet sich bei Biologie. An den Universitäten der Künste werden die bildnerischen Unterrichtsfächer der Bildenden Kunst (ISCED 0213) und die UF Musikerziehung sowie Instrumentalmusikerziehung der Musik und darstellenden Kunst (ISCED 0215) zugeordnet. Die weiteren ISCED 0114 zugeordneten Fächer, die keine Lehramtsstudien sind, werden wie folgt zugerechnet: Katholische Religionspädagogik der Katholischen Fachtheologie; Islamische Religionspädagogik der Islamischen Fachtheologie und Informatikdidaktik der Informatik. Das ISCED-Ausbildungsfeld „Ausbildung von Lehrkräften mit Fachspezialisierung“ (0114) entfällt in der Zuordnung nach Fächergruppen gänzlich.
ÖFOS 2012*) KLR-Disziplinengruppe
--- --- --- ---
101 Mathematik 12 Mathematik, Statistik
102 Informatik 13 Informations- und Kommunikationstechnologie
103 Physik, Astronomie 11 Exakte Naturwissenschaften
104 Chemie 11 Exakte Naturwissenschaften
105 Geowissenschaften 11 Exakte Naturwissenschaften
106 Biologie 10 Biowissenschaften und Umweltforschung
107001 Archäometrie 11 Exakte Naturwissenschaften
107002 Bionik 11 Exakte Naturwissenschaften
107003 Geschichte der Naturwissenschaften 4 Geisteswissenschaften
107004 Humanökologie 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
107005 Lebensmitteluntersuchung 10 Biowissenschaften und Umweltforschung
107006 Naturschutz 10 Biowissenschaften und Umweltforschung
107007 Risikoforschung 11 Exakte Naturwissenschaften
2011 Bauingenieurwesen 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
2012 Architektur 16 Architektur
2013 Verkehrswesen 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
2019 Sonstiges Bauwesen 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
202 Elektrotechnik, Elektronik, Informationstechnik 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
203 Maschinenbau 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
204 Chemische Verfahrenstechnik 15 Herstellung, Verarbeitung
205 Werkstofftechnik 15 Herstellung, Verarbeitung
206 Medizintechnik 15 Herstellung, Verarbeitung
207 Umweltingenieurwesen, Angewandte Geowissenschaften 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
208 Umweltbiotechnologie 15 Herstellung, Verarbeitung
209 Industrielle Biotechnologie 15 Herstellung, Verarbeitung
210 Nanotechnologie 15 Herstellung, Verarbeitung
2111 Metallurgie 15 Herstellung, Verarbeitung
2112 Lebensmitteltechnologie 15 Herstellung, Verarbeitung
2119 Sonstige Technische Wissenschaften 14 Ingenieurwesen, technische Berufe
301 Medizinisch-theoretische Wissenschaften (ohne Pharmazie) 19 Humanmedizin (mit Klinikbereich)
3012 Pharmazie, Pharmakologie, Toxikologie 20 Pharmazie
302 Klinische Medizin 19 Humanmedizin (mit Klinikbereich)
303 Gesundheitswissenschaften 21 Gesundheitswissenschaften, Dienstleistungen, Sonstiges
304 Medizinische Biotechnologie 15 Herstellung, Verarbeitung
3051 Gerichtsmedizin 19 Humanmedizin (mit Klinikbereich)
3059 sonstige Humanmedizin, Gesundheitswissenschaften 19 Humanmedizin (mit Klinikbereich)
401 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei 17 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
402 Tierzucht, Tierproduktion 17 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
403 Veterinärmedizin 18 Veterinärmedizin
404 Agrarbiotechnologie, Lebensmittelbiotechnologie 15 Herstellung, Verarbeitung
405 Andere Agrarwissenschaften 17 Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
501 Psychologie 7 Psychologie
502 Wirtschaftswissenschaften 8 Wirtschaft und Verwaltung
503 Erziehungswissenschaften 1 Erziehungswissenschaften
504 Soziologie 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
505 Rechtswissenschaften 9 Recht
506 Politikwissenschaften 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
507 Humangeographie, Regionale Geographie, Raumplanung 11 Exakte Naturwissenschaften
508 Medien- und Kommunikationswissenschaften 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
509 Andere Sozialwissenschaften 6 Sozial- und Verhaltenswissenschaften, Journalismus und Informationswesen
601 Geschichte, Archäologie 4 Geisteswissenschaften
602 Sprach- und Literaturwissenschaften 5 Sprachwissenschaften
603 Philosophie, Ethik, Religion 4 Geisteswissenschaften
604 Kunstwissenschaften 4 Geisteswissenschaften
605 Andere Geisteswissenschaften 4 Geisteswissenschaften
701 Musikleitung (Dirigieren) 3 Darstellende Kunst, Musik
702 Interpretation – vokal 3 Darstellende Kunst, Musik
703 Interpretation – instrumental 3 Darstellende Kunst, Musik
704 Jazz/Improvisation 3 Darstellende Kunst, Musik
705 Computermusik 3 Darstellende Kunst, Musik
706 Komposition 3 Darstellende Kunst, Musik
707 Tonmeister 3 Darstellende Kunst, Musik
708 Musiktherapie 3 Darstellende Kunst, Musik
709 Pädagogik/Vermittlung 3 Darstellende Kunst, Musik
801 Bildende Kunst 2 Bildende Kunst, Design
802 Bühnengestaltung 2 Bildende Kunst, Design
803 Design 2 Bildende Kunst, Design
804 Architektur 2 Bildende Kunst, Design
805 Konservierung und Restaurierung 2 Bildende Kunst, Design
806 Mediengestaltung 2 Bildende Kunst, Design
807 Sprachkunst 2 Bildende Kunst, Design
808 Transdisziplinäre Kunst 2 Bildende Kunst, Design
809 Pädagogik/Vermittlung 2 Bildende Kunst, Design
901 Schauspiel 3 Darstellende Kunst, Musik
902 Theaterregie/Musiktheaterregie 3 Darstellende Kunst, Musik
903 Film und Fernsehen 3 Darstellende Kunst, Musik
904 Tanz 3 Darstellende Kunst, Musik
905 Pädagogik/Vermittlung 3 Darstellende Kunst, Musik
*) Alle angegebenen Überkategorien (3- und 4-Steller) verstehen sich inklusive der darunterliegenden Detailkategorien (6-Steller). Die Aufteilung der Kategorien 701 bis 905 ist eine Erweiterung von ÖFOS 2012.