Verordnung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde über die Verwaltungskostenbeiträge der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB-Verwaltungskostenbeitragsverordnung – APAB-VKBV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-03-17
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
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Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 21 Abs. 12 des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes – APAG, BGBl. I Nr. 83/2016, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:

§ 1. Der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 21 Abs. 12 APAG beträgt:

Euro
1. für die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 Abs. 4 APAG 300,--
2. für die Versagung der Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 Abs. 6 APAG 30,--
3. für das Erteilen einer Bescheinigung gemäß den §§ 35 bis 37 APAG 300,--
4. für das Versagen einer Bescheinigung gemäß § 39 APAG 30,--
5. für den Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40 APAG 30,--
6. für den Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41 APAG 300,--
7. für Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den §§ 52 bis 54 APAG für inländische Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften 30,--
8. für Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den §§ 52 bis 54 APAG für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder anderen EWR-Vertragsstaaten 30,--
9. für Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den §§ 52 bis 54 APAG für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten 30,--
10. für die Beantragung auf Zulassung als Abschlussprüfer gemäß § 69 APAG für Abschlussprüfer aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder anderen EWR-Vertragsstaaten 300,--
11. für die Beantragung auf Anerkennung als Prüfungsgesellschaft gemäß § 70 APAG für Prüfungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder anderen EWR-Vertragsstaaten 300,--
12. für die Beantragung auf Zulassung als Abschlussprüfer gemäß § 74 APAG für Abschlussprüfer aus Drittstaaten 600,--
13. für die Beantragung auf Registrierung als Prüfungsgesellschaft gemäß § 76 APAG von Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten 600,--

§ 2. Die Verordnung tritt mit dem der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

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