Verordnung der Abschlussprüferaufsichtsbehörde über die Verwaltungskostenbeiträge der Abschlussprüferaufsichtsbehörde (APAB-Verwaltungskostenbeitragsverordnung – APAB-VKBV)
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 21 Abs. 12 des Abschlussprüfer-Aufsichtsgesetzes – APAG, BGBl. I Nr. 83/2016, wird mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen verordnet:
§ 1. Der Verwaltungskostenbeitrag gemäß § 21 Abs. 12 APAG beträgt:
| Euro | |
|---|---|
| 1. für die Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 Abs. 4 APAG | 300,-- |
| 2. für die Versagung der Anerkennung als Qualitätssicherungsprüfer gemäß § 26 Abs. 6 APAG | 30,-- |
| 3. für das Erteilen einer Bescheinigung gemäß den §§ 35 bis 37 APAG | 300,-- |
| 4. für das Versagen einer Bescheinigung gemäß § 39 APAG | 30,-- |
| 5. für den Widerruf einer Bescheinigung gemäß § 40 APAG | 30,-- |
| 6. für den Entzug einer Bescheinigung gemäß § 41 APAG | 300,-- |
| 7. für Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den §§ 52 bis 54 APAG für inländische Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften | 30,-- |
| 8. für Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den §§ 52 bis 54 APAG für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder anderen EWR-Vertragsstaaten | 30,-- |
| 9. für Eintragungen und Änderungen im öffentlichen Register gemäß den §§ 52 bis 54 APAG für Abschlussprüfer und Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten | 30,-- |
| 10. für die Beantragung auf Zulassung als Abschlussprüfer gemäß § 69 APAG für Abschlussprüfer aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder anderen EWR-Vertragsstaaten | 300,-- |
| 11. für die Beantragung auf Anerkennung als Prüfungsgesellschaft gemäß § 70 APAG für Prüfungsgesellschaften aus anderen Mitgliedstaaten der EU oder anderen EWR-Vertragsstaaten | 300,-- |
| 12. für die Beantragung auf Zulassung als Abschlussprüfer gemäß § 74 APAG für Abschlussprüfer aus Drittstaaten | 600,-- |
| 13. für die Beantragung auf Registrierung als Prüfungsgesellschaft gemäß § 76 APAG von Prüfungsgesellschaften aus Drittstaaten | 600,-- |
§ 2. Die Verordnung tritt mit dem der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.
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