Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Italienischen Republik über die polizeiliche Zusammenarbeit

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2017-04-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 34
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Italienisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die Mitteilungen gemäß Art. 34 Abs. 2 des Vertrages wurden am 15. Juli 2015 bzw. 18. Jänner 2017 (erhalten am 19. Jänner 2017) abgegeben; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 34 Abs. 2 mit 1. April 2017 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Italienischen Republik (im Nachfolgenden „die Parteien“ genannt)

im Bewusstsein, dass die kriminellen Phänomene im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität, illegaler Migration, Menschenhandel, dem illegalen Handel von Suchtgift, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen sowie mit Terrorismus beide Staaten in erheblicher Weise treffen und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie das Wohlergehen und die physische Unversehrtheit der eigenen Staatsbürger gefährden;

unter Beachtung der Einzigen Suchtgiftkonvention1 vom 30. März 1961 in der Fassung des Protokolls vom 25. März 1972, mit dem die Einzige Suchtgiftkonvention abgeändert wird, des Übereinkommens über psychotrope Stoffe2 vom 21. Februar 1971 und des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Substanzen3 vom 20. Dezember 1988 sowie der Resolution 45/123 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 14. Dezember 1990 über Internationale Zusammenarbeit im Kampf gegen die Organisierte Kriminalität, des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität4, vom 15. November 2000, das am 12. Dezember 2000 in Palermo zur Unterzeichnung aufgelegt und am selben Tag von beiden Ländern unterzeichnet wurde, samt seinen drei Zusatzprotokollen5 und des Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption6 vom 31. Oktober 2003;

unter Beachtung des Übereinkommens des Europarats vom 28. Jänner 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten7, des Zusatzprotokolls8 hiezu vom 8. November 2001 sowie der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarats vom 17. September 1987 zur Regelung der Benutzung personenbezogener Daten durch die Polizei, und zwar auch insoweit als die Daten nicht automatisiert verarbeitet werden, und des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates der Europäischen Union vom 27. November 2008 über den Schutz personenbezogener Daten, die im Rahmen der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen verarbeitet werden;

auf der Grundlage des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen9 vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen in der geltenden Fassung (als „Schengener Durchführungsübereinkommen“ bezeichnet) sowie mit dem darauf aufbauenden, in die Europäische Union überführten Schengener Besitzstand;

unter Berücksichtigung des Vertrages vom 27. Mai 2005 über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration10 (als „Prümer Vertrag“ bezeichnet), sowie des Beschlusses 2008/615/JI des Rates der Europäischen Union vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (als „Prümer Beschluss“ bezeichnet) und des Beschlusses 2008/616/JI des Rates der Europäischen Union vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität (als „Prümer Durchführungsbeschluss“ bezeichnet), sowie des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Europäischen Union;

im Bewusstsein der Vereinbarung vom 14. September 2004 zwischen der Österreichischen Bundesregierung, der Regierung der Italienischen Republik und der Regierung der Republik Slowenien über die Zusammenarbeit im polizeilichen Zentrum in Thörl-Maglern11;

in Achtung der jeweiligen nationalen Souveränität und Gesetze,


1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 531/1978.

2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 148/1997.

3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 154/1997.

4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 84/2005.

5 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 220/2005, BGBl. III Nr. 11/2008 und BGBl. III Nr. 296/2013.

6 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 47/2006.

7 Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988.

8 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 91/2008.

9 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997 und BGBl. III Nr. 203/1997.

10 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 159/2006.

11 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 59/2005.

Titel I – Zuständige Behörden, Grenzgebiete und Begriffsbestimmung

Artikel 1

Zuständige Behörden

Die für die Durchführung dieses Vertrages zuständigen Behörden sind:

– Der Bundesminister für Inneres, die Landespolizeidirektionen sowie außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in denen eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Bezirksverwaltungsbehörden; in Angelegenheiten der Straßenpolizei, die Landesregierungen, Landespolizeidirektionen und Bezirksverwaltungsbehörden;

auf Seiten der Italienischen Republik:

– die Hauptabteilung Öffentliche Sicherheit des Innenministeriums.

Artikel 2

Grenzgebiete

1.

Im Sinne dieses Vertrages versteht man unter Grenzgebieten:

– die Bundesländer Kärnten, Salzburg und Tirol;

– die Gebiete der Provinzen Belluno, Bozen und Udine.

2.

Die Parteien unterrichten einander über jede Änderung der nationalen Zuständigkeiten über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit sowie über Änderungen in der Bezeichnung der zuständigen Behörden.

Artikel 3

Begriffsbestimmung

„Beamte“ sind, zu den Zwecken dieses Vertrages, die den zuständigen Verwaltungsbehörden beider Parteien angehörenden oder in den gemeinsamen Zentren beschäftigten oder zu an der gemeinsamen Grenze tätigen Einheiten entsandten Organe.

Titel II – Allgemeine Bestimmungen

Artikel 4

Bereiche der Zusammenarbeit

Übereinstimmend mit der jeweiligen nationalen Gesetzgebung und den eingegangenen internationalen Verpflichtungen, arbeiten die in Artikel 1 dieses Vertrages genannten Behörden zur Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität in ihren verschiedenen Erscheinungsformen zusammen, und zwar insbesondere:

a)

der grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität und des Terrorismus;

b)

der illegalen Erzeugung von und des illegalen Handels mit Suchtgift, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen sowie Dopingmitteln;

c)

des illegalen Handels mit Waffen, Munition, Sprengstoffen sowie mit giftigen und radioaktiven Substanzen;

d)

der illegalen Migration, der Schlepperei und des Menschenhandels;

e)

der Eigentumskriminalität, einschließlich des Schutzes von Gütern von historischem und kulturellem Wert;

f)

der Wirtschaftskriminalität und Geldwäsche, auch zum Zwecke der Auffindung von aus illegaler Herkunft stammendem Vermögen;

g)

der Cyberkriminalität.

Artikel 5

Formen der Zusammenarbeit

In Durchführung des Artikels 4 arbeiten die in Artikel 1 dieses Vertrages genannten Behörden insbesondere nach folgenden Modalitäten zusammen:

a)

Austausch von Informationen über:

– Straftaten, Täter, kriminelle Vereinigungen, deren modi operandi, Strukturen und Kontakte;

– Arten von Suchtgift, psychotropen Stoffen und Drogenausgangsstoffen sowie Dopingmitteln, Erzeugungsorte und Erzeugungsmethoden, von Händlern benutzte Kanäle und Mittel, Verschleierungstechniken sowie Vorgehensweisen bei den Suchtmittelkontrollen an den Grenzen und Einsatz von neuen technischen Mitteln, inklusive der Ausbildungs- und Einsatzmethoden von Suchtmittelspürhunden;

– terroristische Straftaten, Terroristen, Terrororganisationen, deren modi operandi, Strukturen, Netzwerke und Kontakte;

– gesetzgebende und wissenschaftliche Instrumente zur Verbrechensbekämpfung, einschließlich der Informationen über die Analyse der kriminellen und terroristischen Bedrohung;

– die bei der Bekämpfung der illegalen Migration, der Schlepperei und des Menschenhandels angewandten Methoden;

– Reisepässe und andere Reisedokumente, Visa, Eingangs- und Ausgangsstempel, zum Zwecke der Erkennung von gefälschten Dokumenten;

– Wirtschaftskriminalität, Geldwäsche und Inverkehrbringen von gewaschenem Geld, sowie Ermittlung, Lokalisierung und Rückverfolgung von Vermögen illegaler Herkunft und kriminelle Unterwanderung von Unternehmen, die sich an Ausschreibungsverfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen beteiligen;

– die Aus- und Fortbildung;

b)

Austausch von Erfahrungen über:

– die Anwendung der jeweiligen Rechtsvorschriften über die Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen illegalen Ursprungs;

– bewährte Praktiken zur Überwachung der kriminellen Unterwanderung von Unternehmen, die sich an Ausschreibungsverfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen beteiligen;

c)

Festlegung von gemeinsamen Maßnahmen zur Überwachung der gemeinsamen Grenze;

d)

die Ergreifung von Maßnahmen gemäß dem jeweiligen nationalen Recht zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtgift, psychotropen Stoffen und anderen Sachen, einschließlich grenzüberschreitender kontrollierter Lieferungen und verdeckter Ermittlungen;

e)

die polizeiliche Zusammenarbeit in gemeinsamen Zentren;

f)

die Verstärkung der Kommunikation, nach vorhergehender Erwägung und Prüfung der technischen Aspekte, unter anderem durch den möglichen Austausch von Funkgeräten.

Artikel 6

Zusammenarbeit bei der Aus- und Fortbildung

Die zuständigen Behörden der Parteien arbeiten bei der Aus- und Fortbildung zusammen, indem sie insbesondere:

a)

Lehrpläne für die Aus- und Fortbildung austauschen und die wechselseitige Übernahme von Ausbildungs- und Fortbildungsinhalten erwägen;

b)

gemeinsame Aus- und Fortbildungsveranstaltungen abhalten;

c)

Vertretern der anderen Partei die Teilnahme an Übungen und Fortbildungslehrgängen ermöglichen.

Artikel 7

Amtshilfeersuchen

1.

Die Behörden der Parteien leisten einander im Rahmen dieses Vertrages auf Ersuchen Amtshilfe.

2.

Unbeschadet dessen, was in Artikel 30 Absatz 2 hinsichtlich der Angabe von Kontaktstellen zur Anwendung des Vertrages vorgesehen wird, werden Ersuchen nach Absatz 1 dieses Artikels und die Antworten darauf unmittelbar durch die zuständigen nationalen Zentralstellen der Parteien bearbeitet. Die nationalen Zentralstellen sind:

– die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres;

– die Hauptabteilung Öffentliche Sicherheit des Innenministeriums – Zentraldirektion der Kriminalpolizei – Abteilung Internationale Polizeikooperation.

3.

In dringenden Fällen und falls die Ersuchen Grenzgebiete betreffen, dürfen die Ersuchen und die entsprechenden Antworten auch direkt durch folgende Behörden erledigt werden:

– die Landespolizeidirektionen Kärnten, Salzburg und Tirol;

– die Quästuren, die Provinzkommanden der Carabinieri und der Guardia di Finanza von Belluno, Bozen und Udine.

Über solche ein- und ausgehende direkte Ersuchen sollen die nationalen Zentralstellen der Parteien auf jeden Fall durch die jeweiligen zuständigen Behörden rechtzeitig informiert werden.

Artikel 8

Verweigerung der Amtshilfe

1.

Das Ersuchen auf Amtshilfe kann ganz oder teilweise verweigert werden, falls die zuständige Behörde der ersuchten Partei feststellt, dass die Amtshilfeleistung die Souveränität, die innerstaatliche Sicherheit, die öffentliche Ordnung oder andere grundsätzliche Interessen des Staates gefährden kann, oder wenn sie im Widerspruch zu der eigenen nationalen Gesetzgebung oder den auf internationaler Ebene eingegangenen Verpflichtungen steht.

2.

Vor der Entscheidung über die Verweigerung eines Amtshilfeersuchens berät sich die Behörde, an die das Ersuchen gerichtet wurde, mit der ersuchenden Behörde, um festzustellen, ob die Hilfeleistung gegebenenfalls zu anderen Bedingungen erfolgen kann als den ursprünglich gestellten. Im Falle, dass die ersuchende Behörde der Amtshilfeleistung zu den vorgeschlagenen Bedingungen zustimmt, sind diese Bedingungen durch die ersuchte Behörde zu erfüllen.

3.

Die begründete Entscheidung über die gänzliche oder teilweise Verweigerung eines Amtshilfeersuchens wird der ersuchenden Behörde schriftlich bekannt gegeben.

Artikel 9

Durchführung der Ersuchen

1.

Die ersuchte Behörde ergreift alle zur Gewährleistung einer umgehenden und vollständigen Durchführung der Ersuchen geeigneten Maßnahmen.

2.

Die ersuchende Behörde wird über jeglichen Umstand, der die Durchführung des Ersuchens verhindert oder eine beträchtliche Verzögerung verursacht, unverzüglich informiert.

3.

Fällt die Durchführung des Ersuchens nicht unter die Befugnisse der ersuchten Behörde, teilt sie dies der ersuchenden Behörde unverzüglich mit und leitet das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter.

4.

Die ersuchte Behörde darf um die Erteilung aller Auskünfte ersuchen, die zur angemessenen Durchführung des Ersuchens erforderlich sind.

5.

Die ersuchte Behörde benachrichtigt so bald wie möglich die ersuchende Behörde hinsichtlich der Ergebnisse der Durchführung des Ersuchens.

Artikel 10

Amtshilfe ohne Ersuchen

Die zuständigen Behörden der Parteien dürfen einander auch ohne Ersuchen Informationen mitteilen, sofern Grund zur Annahme besteht, dass diese für die Verhinderung oder Bekämpfung von gerichtlich strafbaren Handlungen von Bedeutung sein können.

Titel III – Besondere Formen der polizeilichen Zusammenarbeit

Artikel 11

Grenzüberschreitende Observation

1.

Nach Maßgabe des Artikels 40 des Schengener Durchführungsübereinkommens und der jeweiligen nationalen Regelungen sind Beamte der einen Partei nach vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde der anderen Partei befugt, die grenzüberschreitende Observation:

– einer Person, die im Verdacht steht, an einer auslieferungsfähigen Straftat oder einer Straftat beteiligt zu sein, die zur Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls führen kann, oder, falls erforderlich,

– einer Person, von der auf Grund bestimmter Tatsachen angenommen werden kann, dass sie zur Identifizierung oder Auffindung der erstgenannten Person führen kann,

2.

Die grenzüberschreitende Observation in dringenden Fällen nach Artikel 40 Absatz 2 Schengener Durchführungsübereinkommen ist für die in Artikel 40 Absatz 7 Schengener Durchführungsübereinkommen genannten Straftaten zulässig, wenn um eine vorherige Zustimmung der zuständigen Behörden nicht ersucht werden konnte. In diesen Fällen ist der Grenzübertritt unverzüglich folgenden Behörden der anderen Partei bekanntzugeben, und zwar:

– der Generaldirektion für die Öffentliche Sicherheit im Bundesministerium für Inneres;

– der Hauptabteilung Öffentliche Sicherheit des Innenministeriums – Zentraldirektion der Kriminalpolizei – Abteilung Internationale Polizeikooperation.

3.

Das Betreten von Wohnungen und öffentlich nicht zugänglichen Grundstücken ist nicht zulässig.

Artikel 12

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