Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über Mindestanforderungen für Krankenhaus-Hubschrauberflugplätze (Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz-Verordnung – KHV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-04-15
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 29
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

KHV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 74 Abs. 1, des § 80b Abs. 5 und des § 135 Abs. 3 des Luftfahrtgesetzes – LFG, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2016, wird verordnet:

Abkürzung

KHV

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1. (1) Mit dieser Verordnung werden die für die Erteilung einer Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 80b Luftfahrtgesetz – LFG, BGBl. Nr. 253/1957 in der jeweils geltenden Fassung, für Krankenhaus-Hubschrauberflugplätze zu erfüllenden Mindestanforderungen sowie bestimmte für die Benützung dieser Flächen einzuhaltende Anforderungen festgelegt.

(2) Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen von den in dieser Verordnung festgelegten Mindestanforderungen durch die Vorschreibung anderer Maßnahmen, die dem Interesse der Sicherheit der Luftfahrt in einem vergleichbaren Ausmaß entsprechen, abweichen. Eine Abweichung darf von der zuständigen Behörde nur dann genehmigt werden, wenn eine Risikobewertung gemäß Abs. 3 durchgeführt worden ist. Im Falle einer Abweichung sind jedenfalls der jeweilige Stand der Technik sowie die Bestimmungen der §§ 4, 7, 24 sowie 25 anzuwenden.

(3) Mit einer Risikobewertung sind die sicherheitsrelevanten Auswirkungen einer geplanten Maßnahme zu bewerten und darzustellen sowie Maßnahmen zur Minderung der Eintrittswahrscheinlichkeit bzw. der Schwere der Auswirkung aufzuzeigen. Es sind dabei insbesondere die Sicherheitsgrundsätze des Zivilflugplatzhalters und die Bewertungsgrundsätze (Eintrittswahrscheinlichkeiten, Auswirkungen) sowie eine dazugehörige Bewertungsmatrix darzustellen.

(4) Von dieser Verordnung unberührt bleiben die für Ambulanz- und Rettungsflüge anwendbaren nationalen und unionsrechtlichen flugbetrieblichen sowie technischen Bestimmungen.

Abkürzung

KHV

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, als

1.

Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz: eine Hubschrauberlandefläche bei Krankenhäusern, die ausschließlich für Ambulanz- und/oder Rettungseinsätze verwendet wird (§ 80b LFG),

2.

Ambulanzeinsätze: Flüge zur Beförderung von bereits ärztlich versorgten, schwer kranken oder schwer verletzten Personen oder von Notfallspatienten von einer Krankenanstalt in eine andere sowie mit solchen Flügen in unmittelbarem Zusammenhang stehende Flüge,

3.

Rettungseinsätze (Helicopter Emergency Medical Service – HEMS): Flüge zum Zweck der Unterstützung medizinischer Hilfeleistungen, bei denen ein sofortiger und schneller Transport unerlässlich ist, durch die Beförderung von

a)

medizinischem Personal,

b)

medizinischem Material (Ausrüstung, Blut, Organe, Medikamente), oder

c)

kranken oder verletzten Personen und anderen direkt beteiligten Personen,

4.

dicht besiedeltes Gebiet: im Zusammenhang mit einer Stadt oder Siedlung ein Bereich, der im Wesentlichen für Wohn-, gewerbliche oder Erholungszwecke genutzt wird (Z 18 des Anhanges I der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf den Flugbetrieb gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008, ABl. Nr. L 296 vom 25.10.2012 S. 1, idgF),

5.

Gebiet mit schwierigen Umgebungsbedingungen: ein Gebiet, in dem eine sichere Notlandung nicht durchgeführt werden kann, weil die Oberfläche dies nicht zulässt oder in dem ein unannehmbares Risiko einer Gefährdung von Personen oder Objekten am Boden besteht sowie diejenigen Teile eines dicht besiedelten Gebietes, in dem keine geeigneten Flächen für eine sichere Notlandung vorhanden sind,

6.

Aufsetz- oder Abhebefläche (TLOF): eine tragfähige Fläche, auf der ein Hubschrauber aufsetzen oder von der ein Hubschrauber abheben kann,

7.

Bodeneffekt: ein aerodynamisch bedingter zusätzlicher Auftrieb eines Hubschraubers, der bei einem Flug in Bodennähe entsteht; die Flughöhe ist hierbei gleich oder kleiner dem Durchmesser des Hauptrotors (1,0 Rotordurchmesser),

8.

Brechbarkeit: ein Merkmal eines Objektes, durch das es seine strukturelle Unversehrtheit und Steifigkeit bis zur gewünschten Belastungsgrenze beibehält, aber beim Auftreffen einer größeren Last so bricht, sich verformt oder nachgibt, dass sich für Luftfahrzeuge die geringste Gefahr ergibt,

9.

Endanflug- und Startfläche (FATO): eine definierte Fläche, über der das Endanflugverfahren zum Schweben oder Landen beendet wird und von der das Startverfahren begonnen wird; im Falle des Betriebes in Flugleistungsklasse 1 umfasst die definierte Fläche die verfügbare Startabbruchfläche,

10.

Referenzhubschrauber: das für die Benützung des jeweiligen Krankenhaus-Hubschrauberflugplatzes vorgesehene größte Hubschrauberbaumuster,

11.

Größe des Hubschraubers (D): jene beim Referenzhubschrauber gemessene Distanz, beginnend beim vordersten Punkt des drehenden Hauptrotors bis zum hintersten Punkt des drehenden Heckrotors oder der Hubschrauberstruktur, wenn die drehenden Rotoren davon umfassend sind,

12.

Betrieb in der Flugleistungsklasse 1: ein Betrieb, bei dem der Hubschrauber bei Ausfall des kritischen Triebwerks innerhalb der verfügbaren Startabbruchstrecke landen oder den Flug zu einem geeigneten Landebereich sicher fortsetzen kann, je nachdem, wann der Ausfall eintritt,

13.

Betrieb in der Flugleistungsklasse 2: ein Betrieb, bei dem im Falle eines Ausfalls des kritischen Triebwerks genügend Leistung vorhanden ist, die es dem Hubschrauber erlaubt, den Flug sicher fortzusetzen, sofern der Ausfall nicht zu einem frühen Zeitpunkt während des Starts oder einem späten Zeitpunkt der Landung eintritt, in welchem Fall eine Notlandung erforderlich sein kann,

14.

Hindernis: alle festen (temporär oder ständig vorhandenen) und alle beweglichen Objekte oder Teile davon, die sich auf einer für die Bodenbewegungen von Luftfahrzeugen bestimmten Fläche befinden oder über eine festgelegte Fläche hinausragen, die zum Schutze von Luftfahrzeugen im Fluge vorgesehen ist,

15.

Hubschrauberabstellfläche: eine Luftfahrzeugabstellfläche, die für das Abstellen und bei beabsichtigtem Schwebeflugbetrieb für das Aufsetzen und Abheben eines Hubschraubers vorgesehen ist,

16.

Rotorabwind: die vertikal durch den drehenden Rotor beschleunigte Luftmasse, die abhängig von Rotordurchmesser, -drehzahl und Anstellwinkel der Rotorblätter ist,

17.

Sicherheitsfläche: eine auf einem Hubschrauberlandeplatz vorgesehene Fläche, welche die Endanflug- und Startfläche umgibt und frei von Hindernissen ist, außer solchen Anlagen, die für die Navigation erforderlich sind und die dazu dienen, das Risiko, dass ein Hubschrauber durch unbeabsichtigtes Abweichen von der Endanflug- und Startfläche zu Schaden kommt, zu reduzieren,

18.

Rückwärtsstartverfahren: die Erreichung der Entscheidungshöhe für den Start (Startentscheidungspunkt – TDP) durch Rückwärtssteigflug, sodass vor Erreichung der Entscheidungshöhe auf der jeweiligen Landefläche retour gelandet werden kann sowie bei Erreichung der Entscheidungshöhe ein Start durch Einleitung eines angemessenen Sinkfluges durchgeführt werden kann,

19.

Hindernisbegrenzungsfläche: jene festgelegten Flächen, welche durch Objekte (zB Gebäudeteile, Bäume, Seil- oder Drahtverspannungen udgl.) nicht durchragt werden sollen, um einen gefahrlosen Betrieb sicherzustellen,

20.

zuständige Behörde: die für die Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung zuständige Behörde (§ 68 Abs. 2 LFG),

21.

Bodenlandeplatz: ein Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz, der sich auf festem Boden befindet,

22.

erhöhter Landeplatz: ein Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz, dessen Endanflug- und Startfläche sich auf einem künstlichen Unterbau oder auf einer sonstigen Fläche, mindestens 3 m erhöht vom Erdboden, befindet.

Abkürzung

KHV

Arten von Krankenhaus-Hubschrauberflugplätzen

§ 3. Krankenhaus-Hubschrauberflugplätze können als Bodenlandeplatz (§ 2 Z 21) oder als erhöhter Landeplatz (§ 2 Z 22) genehmigt werden.

Abkürzung

KHV

Standorte von Krankenhaus-Hubschrauberflugplätzen

§ 4. (1) Bei der Standortwahl von Krankenhaus-Hubschrauberflugplätzen ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Größe und Beschaffenheit der in Aussicht genommenen Fläche sowie die Beschaffenheit ihrer Umgebung die Errichtung der für einen geordneten Flugbetrieb innerhalb der vorgegebenen Betriebs- und Leistungsgrenzen des jeweiligen Referenzhubschraubers notwendigen Bewegungsflächen und sonstigen Bodeneinrichtungen sowie Flugsicherungsanlagen ermöglichen und den Bestimmungen dieser Verordnung über die Hindernisbegrenzungsflächen entsprechen.

(2) Bei der Standortwahl müssen zudem die vorgegebenen Notverfahren des jeweiligen Referenzhubschraubers sowie die Hintanhaltung von Gefährdungen für Personen beim Betrieb in bebauten Gebieten bzw. im unmittelbaren Nahebereich von Menschenansammlungen berücksichtigt werden. Weiters ist darauf zu achten, dass durch den Betrieb der Hubschrauber beim Abflug und bei der Landung durch den Rotorabwind keine Personen gefährdet oder Sachen beschädigt werden sowie keine unzumutbaren Lärmimmissionen herbeigeführt werden.

Abkürzung

KHV

Benennung von Krankenhaus-Hubschrauberflugplätzen

§ 5. Für die Benennung eines Krankenhaus-Hubschrauberflugplatzes ist ein Name zu wählen, der eine eindeutige Identifizierung der Landefläche ermöglicht und eine Verwechslung mit einem anderen Zivilflugplatz ausschließt. Diese Bezeichnung ist in der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 80b LFG als Krankenhaus-Hubschrauberflugplatzname festzulegen. Dem Krankenhaus-Hubschrauberflugplatznamen ist von der zuständigen Behörde ein vierstelliger ICAO-Code (Hubschrauberflugplatzkennungszeichen) beizustellen.

Abkürzung

KHV

Krankenhaus-Hubschrauberflugplatzbezugspunkt und -bezugshöhe

§ 6. (1) Für jeden Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz sind der Hubschrauberflugplatzbezugspunkt und die Hubschrauberflugplatzbezugshöhe zu ermitteln und in der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 80b LFG festzulegen.

(2) Der Hubschrauberflugplatzbezugspunkt ist nach geographischen Koordinaten (Länge bezogen auf Greenwich), auf volle Bogensekunden auf- beziehungsweise abgerundet, ungefähr im geometrischen Mittelpunkt der für den Start und die Landung bestimmten Bewegungsflächen festzusetzen und im Flugplatzlageplan einzutragen.

(3) Die Hubschrauberflugplatzbezugshöhe ist im geometrischen Mittelpunkt der Aufsetz- und Abhebefläche anzunehmen. Wenn der Höhenunterschied zwischen dem geometrischen Mittelpunkt der Aufsetz- und Abhebefläche bzw. zwischen diesem und der Schwelle bzw. zwischen den einzelnen Schwellen zueinander größer als 1,0 m ist, sind mehrere Höhen, jedoch zumindest jene der definierten Schwellen, zu bestimmen.

Abkürzung

KHV

2.

Abschnitt

Mindestanforderungen

Generelle Planungsgrundsätze

§ 7. (1) Krankenhaus-Hubschrauberflugplätze müssen für den jeweiligen Referenzhubschrauber sowie die anzuwendenden Flugleistungsanforderungen dimensioniert werden. Die jeweiligen Ausmaße sind in der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 80b LFG festzulegen.

(2) Auf Krankenhaus-Hubschrauberflugplätzen sind die Richtung und Anzahl der Pisten, bei mehr als zwei An- und Abflugrichtungen zumindest die Anzahl jener der bevorzugten Richtungen, soweit wie möglich in der vorherrschenden Hauptwindrichtung festzulegen. Werden für einen Krankenhaus-Hubschrauberflugplatz zwei An- und Abflugflächen festgelegt, so müssen die Mittellinien der An- und Abflugflächen mindestens 150° zueinander angeordnet werden.

(3) Dem Antrag auf Erteilung der Zivilflugplatz-Bewilligung gemäß § 80b LFG sind aussagekräftige Unterlagen über den Standort (zB die Hauptwindrichtung, Hindernisse, Lärmimmissionen), die geplanten An- und Abflugverfahren, den Referenzhubschrauber sowie die geplante Tragfähigkeit der Endanflug- und Startfläche beizufügen.

Abkürzung

KHV

Endanflug- und Startfläche (FATO) bei einem Bodenlandeplatz

§ 8. (1) Ein Bodenlandeplatz muss mindestens eine Endanflug- und Startfläche haben.

(2) Die Endanflug- und Startfläche muss hindernisfrei sein.

(3) Die Größe der Endanflug- und Startfläche muss, unabhängig von der höchstzulässigen Abflugmasse, mindestens einem Kreis mit einem Durchmesser der Größe des Hubschraubers (D) entsprechen. Bei der Festlegung einer Endanflug- und Startfläche mit einem Kreisdurchmesser von 1xD ist zu beachten, dass die für den Startabbruch benötigte Landefläche bei Vorwärtsstart größer als 1xD ist. Die zur Verfügung stehende Startabbruchstrecke muss sich nach dem jeweiligen Referenzhubschrauber sowie die anzuwendenden Flugleistungsanforderungen richten.

(4) Die Gesamtneigungen der Endanflug- und Startfläche darf 3 % in jeder Richtung nicht überschreiten. Eine Endanflug- und Startfläche darf an keiner Stelle eine Neigung von mehr als 5% bei Flügen in Flugleistungsklasse 1 aufweisen.

(5) Die gesamte Oberfläche der Endanflug- und Startfläche muss den Auswirkungen des Rotorabwindes standhalten, soweit wie möglich frei von Unregelmäßigkeiten sein, die sich nachteilig auf Start oder Landung auswirken könnten sowie über eine ausreichende Tragfähigkeit verfügen. Bei der Bemessung der ausreichenden Tragfähigkeit ist mindestens ein Startabbruch bei höchstzulässiger Abflugmasse des Referenzhubschraubers bei Betrieb in der jeweils anwendbaren Flugleistungsklasse anzusetzen. Bei Betrieb in der Flugleitungsklasse 1 kann sich die Bemessung auf die höchstzulässige Abflugmasse beschränken, bei Betrieb in der Flugleistungsklasse 2 sind entsprechende statische Gutachten zugrunde zu legen, wobei zumindest die doppelte höchstzulässige Abflugmasse anzusetzen ist.Weiters muss die Oberfläche der Endanflug- und Startfläche so gestaltet sein, dass notwendige Bodeneffekte entstehen können.

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KHV

Endanflug- und Startfläche (FATO) bei einem erhöhten Landeplatz

§ 9. (1) Ein erhöhter Landeplatz muss mindestens eine Endanflug- und Startfläche haben.

(2) Die Endanflug- und Startfläche muss hindernisfrei sein.

(3) Die Größe der Endanflug- und Startfläche muss, unabhängig von der höchstzulässigen Abflugmasse, mindestens einem Kreis mit einem Durchmesser der Größe des Hubschraubers (D) entsprechen, jedoch dürfen, ohne Berücksichtigung allfälliger Korrekturfaktoren für Temperatur und Höhe oder Wind,

1.

15 m als Kreisdurchmesser oder

2.

15 m Kantenlänge bei einem Rechteck

(4) Die Neigungen der Endanflug- und Startfläche müssen ausreichend groß sein, um Ansammlungen von Wasser an der Oberfläche zu vermeiden, dürfen jedoch 2 % in jeder Richtung nicht überschreiten.

(5) Die gesamte Oberfläche der Endanflug- und Startfläche muss den Auswirkungen des Rotorabwindes standhalten und soweit wie möglich frei von Unregelmäßigkeiten sein, die sich nachteilig auf Start oder Landung auswirken könnten sowie über eine ausreichende Tragfähigkeit verfügen. Bei der Bemessung der ausreichenden Tragfähigkeit ist mindestens ein Startabbruch bei höchstzulässiger Abflugmasse des Referenzhubschraubers bei Betrieb in der jeweils anwendbaren Flugleistungsklasse anzusetzen. Bei Betrieb in der Flugleitungsklasse 1 kann sich die Bemessung auf die höchstzulässige Abflugmasse beschränken, bei Betrieb in der Flugleistungsklasse 2 sind entsprechende statische Gutachten zugrunde zu legen, wobei zumindest die doppelte höchstzulässige Abflugmasse anzusetzen ist. Weiters muss die Oberfläche der Endanflug- und Startfläche so gestaltet sein, dass notwendige Bodeneffekte entstehen können.

Abkürzung

KHV

Aufsetz- und Abhebefläche (TLOF) bei einem Bodenlandeplatz

§ 10. (1) Ein Bodenlandeplatz muss mindestens eine Aufsetz- und Abhebefläche haben. Diese Fläche kann sich innerhalb oder außerhalb der Endanflug- und Startfläche befinden.

(2) Die Größe der Aufsetz- und Abhebefläche muss mindestens einem Kreis mit einem Durchmesser der Größe des Hubschraubers (D) entsprechen.

(3) Die Neigungen der Aufsetz- und Abhebefläche müssen ausreichend groß sein, um Ansammlungen von Wasser an der Oberfläche zu vermeiden, dürfen jedoch 2 % in jeder Richtung nicht überschreiten.

(4) Die Oberfläche der Aufsetz- und Abhebefläche muss den Auswirkungen des Rotorabwindes standhalten. Bei der Bemessung der ausreichenden Tragfähigkeit ist, wenn die Aufsetz- und Abhebefläche innerhalb einer Endanflug- und Startfläche liegt, mindestens ein Startabbruch des Referenzhubschraubers bei höchstzulässiger Abflugmasse anzusetzen.

(5) Wenn eine Aufsetz- und Abhebefläche innerhalb einer Endanflug- und Startfläche liegt, muss der geometrische Mittelpunkt der Aufsetz- und Abhebefläche mindestens die Hälfte der Größe des Hubschraubers (D) von der Ecke der Endanflug- und Startfläche entfernt liegen.

Abkürzung

KHV

Aufsetz- und Abhebefläche (TLOF) bei einem erhöhten Landeplatz

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