Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über verantwortliche Personen im Bergbau 2017 (VPB-V 2017)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-04-05
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 56
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

VPB-V 2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 127 Abs. 4, 133, 141 und 181 des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 95/2016, wird verordnet:

Abkürzung

VPB-V 2017

1.

Hauptstück

Allgemeines

Anwendungsbereich, Verweisungen

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Mineralrohstoffgesetzes – MinroG, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Abkürzung

VPB-V 2017

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet

1.

„Bergbaubetrieb“: jede selbständige organisatorische Einheit, innerhalb der ein Bergbauberechtigter unter Zuhilfenahme von technischen und immateriellen Mitteln bergbauliche Aufgaben fortgesetzt verfolgt;

2.

„selbständige Betriebsabteilung“: jede selbständige organisatorische Einheit innerhalb eines Bergbaubetriebes;

3.

„Kleinbetrieb“: ein Bergbaubetrieb oder eine selbständige Betriebsabteilung, in dem/in der weniger als zehn Personen beschäftigt sind;

4.

„Kleinbetrieb geringer Gefährlichkeit“: ein Kleinbetrieb, der nur aus Bergbauen geringer Gefährlichkeit nach § 112 Abs. 4 MinroG besteht;

5.

„Universitätsausbildung“: eine Ausbildung an einer inländischen Hochschule oder Universität, und zwar ein Diplomstudium, Bakkalaureatsstudium, Bachelorstudium, Magisterstudium oder Masterstudium, sofern nicht eine bestimmte Art des Studiums genannt wird, oder eine nach Art und Umfang vergleichbare Ausbildung an einer ausländischen Hochschule oder Universität;

6.

„Ausbildung an einer Lehranstalt“: Ausbildung an einer – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angeführt ist – inländischen Lehranstalt oder eine nach Art und Umfang vergleichbare Ausbildung an einer ausländischen Lehranstalt;

7.

„Aufsuchungstätigkeiten“: die im § 1 Z 1 MinroG angeführten Tätigkeiten;

8.

„Gewinnungstätigkeiten“: die im § 1 Z 2 MinroG angeführten Tätigkeiten;

9.

„Aufbereitungstätigkeiten“: die im § 1 Z 3 MinroG angeführten Tätigkeiten;

10.

„Speichertätigkeiten“: die im § 1 Z 4 MinroG angeführten Tätigkeiten;

11.

„Tiefbohrtätigkeiten“: Bohrungen ab einer Teufe von 300 Meter.

Abkürzung

VPB-V 2017

Bergbaubetrieb, selbständige Betriebsabteilung, Abteilung im Sinne des § 125 Abs. 4 MinroG

§ 3. Soweit diese Verordnung Regelungen für Betriebsleiter und Betriebsaufseher in Bergbaubetrieben trifft, gelten diese Regelungen auch für selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Sinne des § 125 Abs. 4 MinroG.

Abkürzung

VPB-V 2017

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 4. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Abkürzung

VPB-V 2017

2.

Hauptstück

Betriebsleiter und Betriebsaufseher

1.

Abschnitt

Vorbildung

Einschlägige Hochschulausbildung – Aufsuchungstätigkeiten

§ 5. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten

1.

bei Überwiegen von Tiefbohrtätigkeiten auf Kohlenwasserstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:

a)

Erdölwesen,

b)

International Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,

c)

Petroleum Engineering,

d)

Advanced Drilling Engineering (Postgradualer Universitätslehrgang),

2.

bei anderen Aufsuchungstätigkeiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:

a)

Bergwesen,

b)

Natural Resources,

c)

Rohstoffingenieurwesen,

d)

Erdölwesen,

e)

International Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,

f)

Petroleum Engineering,

g)

Gesteinshüttenwesen,

h)

Markscheidewesen,

i)

Angewandte Geowissenschaften,

j)

Erdwissenschaften (Diplomstudium oder Masterstudium),

k)

International Mining Engineer (Postgradualer Universitätslehrgang),

l)

Mining and Tunneling,

m)

Rohstoffgewinnung und Tunnelbau,

n)

Advanced Mineral Resources Development,

o)

Rohstoffaufbereitung (Postgradualer Universitätslehrgang).

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VPB-V 2017

Einschlägige Hochschulausbildung – Gewinnungstätigkeiten

§ 6. (1) Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für die Leitung von Bergbaubetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten

1.

bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:

a)

Erdölwesen,

b)

International Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,

c)

Petroleum Engineering,

2.

bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:

a)

Bergwesen,

b)

Mining and Tunnelling,

c)

Rohstoffgewinnung und Tunnelbau,

d)

Advanced Mineral Resources Development,

e)

International Mining Engineer (Postgradualer Universitätslehrgang),

3.

bei obertägiger Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe in einem Kleinbetrieb geringer Gefährlichkeit eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:

a)

Natural Resources,

b)

Rohstoffingenieurwesen.

(2) Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für die technische Aufsicht bei Bergbaubetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten

1.

bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:

a)

Erdölwesen,

b)

International Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,

c)

Petroleum Engineering,

2.

bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:

a)

Bergwesen,

b)

Natural Resources,

c)

Rohstoffingenieurwesen,

d)

International Mining Engineer (Postgradualer Universitätslehrgang).

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VPB-V 2017

Einschlägige Hochschulausbildung – Speichertätigkeiten

§ 7. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Speichertätigkeiten, wenn gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gespeichert werden, eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:

1.

Erdölwesen,

2.

International Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,

3.

Petroleum Engineering.

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VPB-V 2017

Einschlägige Hochschulausbildung – Aufbereitungstätigkeiten

§ 8. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten

1.

bei Aufbereitung von Kohlenwasserstoffen eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:

a)

Erdölwesen,

b)

International Study Program in Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben,

c)

Petroleum Engineering,

2.

bei Aufbereitung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:

a)

Bergwesen,

b)

Natural Resources,

c)

Rohstoffingenieurwesen,

d)

Gesteinshüttenwesen,

e)

Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling, Hauptwahlfach Verfahrenstechnik,

f)

Industrielle Umweltschutz- und Verfahrenstechnik, Hauptwahlfach Verfahrenstechnik,

g)

Mining and Tunneling,

h)

Rohstoffgewinnung und Tunnelbau,

i)

Advanced Mineral Resources Development,

j)

Mineral Resources: Processing and Materials,

k)

Rohstoffverarbeitung,

l)

Rohstoffaufbereitung (Postgradualer Universitätslehrgang).

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VPB-V 2017

Einschlägige Hochschulausbildung – Bauangelegenheiten

§ 9. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Bauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:

1.

Bauingenieurwesen und Infrastrukturmanagement,

2.

Bauingenieurwesen.

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VPB-V 2017

Einschlägige Hochschulausbildung – Maschinenbauangelegenheiten

§ 10. Als einschlägige Hochschulausbildung gilt für Bergbaubetriebe mit überwiegend Maschinenbauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in einem der folgenden Studien:

1.

Montanmaschinenwesen,

2.

Montanmaschinenbau,

3.

Hüttenwesen,

4.

Metallurgie,

5.

Gesteinshüttenwesen (Diplomstudium),

6.

Maschinenbau,

7.

Wirtschaftsingenieurwesen – Maschinenbau,

8.

Industrielle Energietechnik.

Abkürzung

VPB-V 2017

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