Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz für die befristete Beschäftigung von AusländerInnen im Sommertourismus

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-04-11
Status Aufgehoben · 2017-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 5 Abs. 2 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2015, wird verordnet:

§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommertourismus wird ein Kontingent in der Höhe von 731 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt und auf die Bundesländer wie folgt aufgeteilt:

Burgenland: …………………………….. 10

Kärnten: ………………………………… 80

Niederösterreich: ………………………. 13

Oberösterreich: ………………………… 95, davon 8 für Schaustellerbetriebe

Salzburg: ………………………………..125

Steiermark: …………………………….. 95, davon 5 für Schaustellerbetriebe

Tirol: ……………………………………195

Vorarlberg: …………………………….. 92

Wien: …………………………………… 26, davon 24 für Schaustellerbetriebe

§ 2. (1) Im Rahmen der Kontingente dürfen ab 1. Mai 2017 Beschäftigungsbewilligungen erteilt werden, deren Geltungsdauer 25 Wochen nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Oktober 2017 enden darf. Beschäftigungsbewilligungen für Berg-, Alm- und Schutzhüttenbetriebe dürfen ab Inkrafttreten dieser Verordnung erteilt werden.

(2) AusländerInnen, die den Übergangsbestimmungen zur EU-Arbeitnehmerfreizügigkeit unterliegen (§ 32a AuslBG), AsylwerberInnen und Saisonarbeitskräfte, die in den vorangegangenen fünf Jahren zumindest einmal im Rahmen von Kontingenten gemäß § 5 AuslBG erlaubt beschäftigt waren, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.

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