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Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Tschechischen Republik über die Verbindung der österreichischen Schnellstraße S 10 und der tschechischen Autobahn D 3 an der österreichisch-tschechischen Staatsgrenze

Geltender Text a fecha 2017-04-22

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Tschechisch

Ratifikationstext

Die Notifikationen gemäß Art. 5 Abs. 2 des Abkommens wurden am 28. Februar bzw. 21. März 2017 (erhalten am 24. März 2017) vorgenommen; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 5 Abs. 3 mit 23. April 2017 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung der Tschechischen Republik (im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt) haben

− im Bemühen um eine gesteigerte Qualität der Straßenverbindung,

− in der Absicht, die Entwicklung des Handels und die wirtschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten zu unterstützen,

− im Streben nach Umweltschutz, effizienter Energienutzung, Sicherheit im Straßenverkehr und einer Verbesserung der Arbeitsbedingungen für Lenker und

− im Bewusstsein der wechselseitigen Vorteile und des Interesses an der Verbindung der Schnellstraße S 10 und der Autobahn D 3 an der gemeinsamen Staatsgrenze, Folgendes vereinbart:

ARTIKEL 1

Gegenstand dieses Abkommens ist die Verbindung der Schnellstraße S 10 auf dem Gebiet der Republik Österreich und der Autobahn D 3 auf dem Gebiet der Tschechischen Republik an der österreichisch-tschechischen Staatsgrenze zwischen den Gemeinden Wullowitz und Dolní Dvořiště.

ARTIKEL 2

1.

Die Verknüpfung der hochrangigen Verkehrsverbindungen erfolgt an der gemeinsamen Staatsgrenze im Gemeindegebiet Wullowitz auf österreichischer Seite und im Gemeindegebiet Dolní Dvořiště auf tschechischer Seite zwischen den Grenzsteinen III/28-010 alte Nummerierung (III/28-16 neue Nummerierung) und III/30-1 alte Nummerierung (III/30-4 neue Nummerierung).

2.

Eine detaillierte Festlegung des Straßenverlaufs und der zugeordneten Parameter der Verkehrsverbindungen am Ort der Verknüpfung an der österreichisch-tschechischen Staatsgrenze wird auf Basis einer wechselseitig koordinierten Projektdokumentation durchgeführt werden.

3.

Die Umsetzung der Bestimmung des Absatzes 2 wird auf dem Gebiet der Republik Österreich vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie und auf dem Gebiet der Tschechischen Republik von der Ředitelství silnic a dálnic ČR (Direktion für Straßen und Autobahnen ČR) vorgenommen.

ARTIKEL 3

Die Umsetzung dieses Abkommens bewirkt keine Änderung des Verlaufs der österreichisch-tschechischen Staatsgrenze.

ARTIKEL 4

Eventuelle Streitigkeiten, welche sich aus der Auslegung oder Umsetzung dieses Abkommens ergeben, werden die Vertragsparteien grundsätzlich gütlich im Wege diplomatischer Verhandlungen beilegen.

ARTIKEL 5

1.

Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Schriftform und des gegenseitigen Einvernehmens.

2.

Dieses Abkommen unterliegt der Genehmigung im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften jeder Vertragspartei. Die Bekanntgabe des Abschlusses des Genehmigungsverfahrens erfolgt durch Austausch von Noten.

3.

Das Abkommen tritt mit dem Ablauf des dreißigsten Tages ab dem Tag der Zustellung der späteren Note in Kraft.