Bundesgesetz über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen (Pauschalreisegesetz – PRG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2018-07-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

PRG

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

PRG

1.

Abschnitt

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, zwingendes Recht

Geltungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für Pauschalreiseverträge zwischen einem Unternehmer und einem Reisenden sowie für Verträge über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Reisenden geschlossen werden.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Verträge über

1.

Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen mit einer Dauer von weniger als 24 Stunden, sofern diese keine Übernachtung umfassen,

2.

Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, die nur gelegentlich und ohne Gewinnabsicht und nur einer begrenzten Gruppe von Reisenden angeboten oder vermittelt werden, und

3.

Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, wenn der Vertrag auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen zwischen zwei Unternehmern geschlossen wird.

Abkürzung

PRG

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Reiseleistungen sind

1.

die Beförderung einer Person,

2.

die Unterbringung einer Person, sofern sie nicht wesensmäßig Bestandteil der Beförderung der Person ist und nicht zu Wohnzwecken geschieht,

3.

die Autovermietung oder die Vermietung anderer Kraftfahrzeuge gemäß Artikel 3 Nummer 11 der Richtlinie 2007/46/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, ABl. Nr. L 263 vom 09.10.2007 S. 1, oder von Krafträdern der Führerscheinklasse A gemäß Artikel 4 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2006/126/EG über den Führerschein, ABl. Nr. L 403 vom 30.12.2006 S. 18, und

4.

jede andere touristische Leistung, die nicht wesensmäßig Bestandteil einer Reiseleistung nach Z 1, 2 oder 3 ist.

(2) 1. Pauschalreise ist eine Kombination aus mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, wenn

a)

diese Leistungen von einem Unternehmer auf Wunsch oder entsprechend einer Auswahl des Reisenden vor Abschluss eines einzigen Vertrags über sämtliche Leistungen zusammengestellt werden oder

b)

diese Leistungen unabhängig davon, ob separate Verträge mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen geschlossen werden,

aa) in einer einzigen Vertriebsstelle erworben werden und vor der Zustimmung des Reisenden zur Zahlung ausgewählt wurden,

bb) zu einem Pauschal- oder Gesamtpreis angeboten, vertraglich zugesagt oder in Rechnung gestellt werden,

cc) unter der Bezeichnung „Pauschalreise“ oder einer ähnlichen Bezeichnung beworben oder vertraglich zugesagt werden,

dd) nach Abschluss eines Vertrags, in dem der Unternehmer dem Reisenden das Recht einräumt, eine Auswahl unter verschiedenen Arten von Reiseleistungen zu treffen, zusammengestellt werden oder

ee) dem Reisenden von einzelnen Unternehmern über verbundene Online-Buchungsverfahren vertraglich zugesagt werden, bei denen der Name des Reisenden, Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse von dem Unternehmer, mit dem der erste Vertrag geschlossen wurde, an einen oder mehrere andere Unternehmer übermittelt werden und ein Vertrag mit zumindest einem der letztgenannten Unternehmer spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung abgeschlossen wird.

2.

Eine Kombination von Reiseleistungen, bei denen ausschließlich eine Reiseleistungsart nach Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 mit einer oder mehreren touristischen Leistungen nach Abs. 1 Z 4 kombiniert wird, ist keine Pauschalreise, wenn die letztgenannten Leistungen

a)

keinen erheblichen Anteil am Gesamtwert der Kombination ausmachen (Z 3), nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch sonst kein wesentliches Merkmal der Kombination sind oder

b)

erst nach Beginn der Erbringung der Reiseleistung nach Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 ausgewählt und erworben werden.

3.

Machen touristische Leistungen 25 vH oder mehr des Gesamtwerts der Kombination aus, so ist in der Regel anzunehmen, dass sie einen erheblichen Anteil im Sinn der Z 2 lit. a darstellen.

(3) Pauschalreisevertrag ist ein Vertrag über eine Pauschalreise als Ganzes oder, wenn die Reise auf der Grundlage separater Verträge angeboten wird, alle Verträge über die in der Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen.

(4) Beginn der Pauschalreise ist jener Zeitpunkt, zu dem die Erbringung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen beginnt.

(5) 1. Verbundene Reiseleistungen sind mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen, die einem Reisenden in separaten Verträgen mit den jeweiligen Erbringern der Reiseleistungen für den Zweck derselben Reise, die keine Pauschalreise ist, vertraglich zugesagt werden, wenn ein Unternehmer dafür Folgendes vermittelt:

a)

anlässlich eines einzigen Besuchs in seiner Vertriebsstelle oder eines einzigen Kontakts mit seiner Vertriebsstelle die getrennte Auswahl und die getrennte Zahlung jeder Reiseleistung durch die Reisenden oder

b)

in gezielter Weise den Erwerb mindestens einer weiteren Reiseleistung eines anderen Unternehmers, sofern der weitere Vertrag mit dem anderen Unternehmer spätestens 24 Stunden nach Bestätigung der Buchung der ersten Reiseleistung geschlossen wird.

2.

Werden einem Reisenden ausschließlich eine Reiseleistungsart nach Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 und eine oder mehrere touristische Leistungen nach Abs. 1 Z 4 vertraglich zugesagt, so handelt es sich dabei nicht um verbundene Reiseleistungen, wenn die letztgenannten Leistungen keinen erheblichen Anteil am Wert der Kombination ausmachen (Z 3), nicht als wesentliches Merkmal der Kombination beworben werden und auch sonst kein wesentliches Merkmal der Reise sind.

3.

Machen touristische Leistungen 25 vH oder mehr des Werts der Kombination aus, so ist in der Regel anzunehmen, dass sie einen erheblichen Anteil im Sinn der Z 2 darstellen.

(6) Reisender ist jede Person, die einen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrag zu schließen beabsichtigt oder die aufgrund eines solchen Vertrags berechtigt ist, Reiseleistungen in Anspruch zu nehmen.

(7) Reiseveranstalter ist ein Unternehmer, der entweder direkt oder über einen anderen Unternehmer oder gemeinsam mit einem anderen Unternehmer Pauschalreisen zusammenstellt und vertraglich zusagt oder anbietet, oder ein Unternehmer, der bei verbundenen Online-Buchungsverfahren nach Abs. 2 Z 1 lit. b sublit. ee die Daten des Reisenden an einen anderen Unternehmer übermittelt.

(8) Reisevermittler ist ein vom Reiseveranstalter verschiedener Unternehmer, der von einem Reiseveranstalter zusammengestellte Pauschalreisen vertraglich zusagt oder anbietet.

(9) Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person, der Unternehmereigenschaft nach § 1 KSchG zukommt.

(10) Als Niederlassung eines Unternehmers gilt eine Niederlassung im Sinn von Artikel 4 Nummer 5 der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. Nr. L 376 vom 27.12.2006 S. 36.

(11) Dauerhafter Datenträger ist jedes Medium, das es dem Reisenden oder dem Unternehmer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht.

(12) Unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände sind Gegebenheiten außerhalb der Kontrolle desjenigen, der sich auf sie beruft, sofern sich die Folgen dieser Gegebenheiten auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

(13) Vertragswidrigkeit ist die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung der in einer Pauschalreise zusammengefassten Reiseleistungen.

(14) Vertriebsstellen sind

1.

alle Geschäftsräume, unabhängig davon, ob sie beweglich oder unbeweglich sind,

2.

Einzelhandels-Websites oder ähnliche Online-Verkaufsplattformen, auch wenn diese den Reisenden als einheitliche Plattform dargeboten werden, sowie

3.

Telefondienste.

(15) Rückbeförderung ist die Bewerkstelligung der Rückkehr des Reisenden an den Ausgangsort oder an einen anderen Ort, auf den sich die Vertragsparteien einigen.

Abkürzung

PRG

Unwirksame Vereinbarungen

§ 3. Soweit Vereinbarungen zum Nachteil des Reisenden von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen, sind sie unwirksam.

Abkürzung

PRG

2.

Abschnitt

Informationspflichten und Inhalt des Pauschalreisevertrags

Vorvertragliche Informationen

§ 4. (1) Bevor der Reisende durch einen Pauschalreisevertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, hat ihm der Reiseveranstalter und, wenn die Pauschalreise über einen Reisevermittler vertraglich zugesagt wird, auch der Reisevermittler das jeweils zutreffende Standardinformationsblatt gemäß Anhang I Teil A oder B bereitzustellen und ihn, sofern diese Informationen für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind, über Folgendes zu informieren:

1.

die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, nämlich:

a)

Bestimmungsorte, Reiseroute und Aufenthaltsdauer mit den jeweiligen Daten und, sofern eine Unterbringung enthalten ist, die Anzahl der enthaltenen Übernachtungen,

b)

Transportmittel einschließlich ihrer Merkmale und Klasse, Ort, Tag und Zeit der Abreise und Rückreise, Dauer und Orte von Zwischenstationen sowie Anschlussverbindungen, wenn aber eine genaue Zeitangabe noch nicht möglich ist, die ungefähre Zeit der Abreise und Rückreise,

c)

Lage, Hauptmerkmale und gegebenenfalls touristische Einstufung der Unterbringung nach den Regeln des jeweiligen Bestimmungslandes,

d)

Mahlzeiten,

e)

Besichtigungen, Ausflüge oder sonstige im Gesamtpreis der Pauschalreise enthaltene Leistungen,

f)

sofern dies nicht aus dem Zusammenhang hervorgeht, die Angabe, ob eine der Reiseleistungen für den Reisenden als Teil einer Gruppe erbracht wird, und bejahendenfalls – wenn möglich – die ungefähre Gruppengröße,

g)

sofern die Nutzung anderer touristischer Leistungen durch den Reisenden von einer wirksamen mündlichen Kommunikation abhängt, die Sprache, in der diese Leistungen erbracht werden, und

h)

die Angabe, ob die Reise im Allgemeinen für Personen mit eingeschränkter Mobilität geeignet ist, und auf Verlangen des Reisenden genaue Informationen zur Eignung der Reise unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Reisenden,

2.

die Firma, die Anschrift, die Telefonnummer und gegebenenfalls die E-Mail-Adresse des Reiseveranstalters und gegebenenfalls des Reisevermittlers,

3.

den Gesamtpreis der Pauschalreise einschließlich Steuern und gegebenenfalls aller zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten oder, wenn sich diese Kosten nicht vor Abschluss des Vertrags bestimmen lassen, die Art von Mehrkosten, für die der Reisende unter Umständen noch aufkommen muss,

4.

die Zahlungsmodalitäten einschließlich des Betrags oder Prozentsatzes des Preises, der als Anzahlung zu leisten ist, des Zeitplans für die Zahlung des Restbetrags oder der finanziellen Sicherheiten, die vom Reisenden zu leisten sind,

5.

die für die Durchführung der Pauschalreise erforderliche Mindestteilnehmerzahl einschließlich der Rücktrittsfrist nach § 10 Abs. 3 Z 1 lit. a,

6.

allgemeine Pass- und Visumerfordernisse des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa und für die Abwicklung von gesundheitspolizeilichen Formalitäten,

7.

das dem Reisenden nach § 10 Abs. 1 jederzeit vor Beginn der Pauschalreise zustehende Recht zum Rücktritt vom Vertrag gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung oder gegebenenfalls gegen Zahlung der Entschädigungspauschalen, die der Reiseveranstalter verlangt,

8.

eine fakultative oder obligatorische Reiserücktrittsversicherung des Reisenden oder eine Versicherung zur Deckung der Kosten einer Unterstützung einschließlich einer Rückbeförderung bei Unfall, Krankheit oder Tod.

(2) Wird der Pauschalreisevertrag telefonisch abgeschlossen, so haben der Reiseveranstalter und gegebenenfalls der Reisevermittler dem Reisenden die im Standardinformationsblatt gemäß Anhang I Teil B sowie die in Abs. 1 Z 1 bis 8 vorgesehenen Informationen – sofern diese für die betreffende Pauschalreise einschlägig sind – zu erteilen.

(3) Bei Pauschalreisen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 lit. b sublit. ee haben sowohl der Reiseveranstalter als auch der Unternehmer, dem die Daten übermittelt werden, dem Reisenden die in Abs. 1 Z 1 bis 8 vorgesehenen Informationen – soweit diese die von ihnen angebotenen Reiseleistungen betreffen – bereitzustellen. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden darüber hinaus gleichzeitig das Standardinformationsblatt gemäß Anhang I Teil C bereitzustellen.

(4) Die in den Abs. 1, 2 und 3 vorgesehenen Informationen sind klar, verständlich und deutlich zu erteilen. Werden diese Informationen schriftlich bereitgestellt, so müssen sie lesbar sein.

(5) Dem Reiseveranstalter und gegebenenfalls auch dem Reisevermittler obliegt der Beweis dafür, dass die in dieser Bestimmung vorgesehenen Informationspflichten erfüllt worden sind.

Abkürzung

PRG

Wirkung der vorvertraglichen Informationen auf den Vertragsinhalt

§ 5. (1) Die dem Reisenden gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, 3, 4, 5 und 7 bereitgestellten Informationen sind Bestandteil des Pauschalreisevertrags. Änderungen sind nur dann wirksam, wenn sie von den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart wurden. Der Reiseveranstalter und gegebenenfalls der Reisevermittler haben dem Reisenden vor Abschluss des Pauschalreisevertrags alle Änderungen der vorvertraglichen Informationen klar, verständlich und deutlich mitzuteilen.

(2) Haben der Reiseveranstalter und gegebenenfalls der Reisevermittler die Pflicht zur Information über zusätzliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten nach § 4 Abs. 1 Z 3 nicht erfüllt, so hat der Reisende die zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstigen Kosten nicht zu tragen.

Abkürzung

PRG

Inhalt des Pauschalreisevertrags und vor Beginn der Pauschalreise bereitzustellende Unterlagen

§ 6. (1) Der Pauschalreisevertrag muss in einfacher und verständlicher Sprache abgefasst und, soweit er schriftlich geschlossen wird, lesbar sein. Der Reiseveranstalter oder der Reisevermittler hat dem Reisenden bei Abschluss des Pauschalreisevertrags oder unverzüglich danach eine Ausfertigung des Vertragsdokuments oder eine Bestätigung des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Der Reisende hat Anspruch auf eine Papierfassung, wenn der Pauschalreisevertrag in gleichzeitiger Anwesenheit der Vertragsparteien geschlossen wurde. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen gemäß § 3 Z 1 FAGG ist dem Reisenden eine Ausfertigung oder Bestätigung des Pauschalreisevertrags auf Papier oder, sofern der Reisende dem zustimmt, auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen.

(2) Das Vertragsdokument oder die Bestätigung des Vertrags hat den gesamten Inhalt des Vertrags wiederzugeben, einschließlich der in § 4 Abs. 1 Z 1 bis 8 vorgesehenen Informationen sowie folgender Angaben:

1.

besondere Vorgaben des Reisenden, die Vertragsinhalt geworden sind,

2.

Hinweise darauf, dass der Reiseveranstalter

a)

gemäß § 11 für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag vorgesehenen Reiseleistungen verantwortlich ist und

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