Verordnung des Bundesministers für Justiz zur Umsetzung des EU-Business Register Interconnection System (BRIS-Umsetzungsverordnung – BRIS-UmsV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-06-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 8
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

BRIS-UmsV

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 37 Abs. 4 Firmenbuchgesetz – FBG, BGBl. Nr. 10/1991, in der Fassung des BRIS-Umsetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 60/2017, wird verordnet:

Abkürzung

BRIS-UmsV

Die erstmalige Datenübermittlung erfolgt am 8. Juni 2017 (vgl. § 4).

§ 1. Die Rechtsformen der inländischen Rechtsträger, über die Firmenbuchdaten gemäß § 37 Abs. 1 FBG zugänglich gemacht werden und für die ein Informationsaustausch gemäß § 37 Abs. 3 FBG stattfindet, sind:

1.

die Aktiengesellschaft;

2.

die Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

3.

die Europäische Gesellschaft (SE).

Abkürzung

BRIS-UmsV

Die erstmalige Datenübermittlung erfolgt am 8. Juni 2017 (vgl. § 4).

§ 1. Die Rechtsformen der inländischen Rechtsträger, über die Firmenbuchdaten gemäß § 37 Abs. 1 FBG zugänglich gemacht werden, sind:

1.

die Aktiengesellschaft;

2.

die Gesellschaft mit beschränkter Haftung;

3.

die Europäische Gesellschaft (SE).

Abkürzung

BRIS-UmsV

Die erstmalige Datenübermittlung erfolgt am 8. Juni 2017 (vgl. § 4).

§ 2. In Bezug auf Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger werden Firmenbuchdaten gemäß § 37 Abs. 1 FBG zugänglich gemacht und findet ein Informationsaustausch gemäß § 37 Abs. 3 FBG statt, wenn es sich um Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften handelt, die ihren Satzungssitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat haben.

Abkürzung

BRIS-UmsV

Die erstmalige Datenübermittlung erfolgt am 8. Juni 2017 (vgl. § 4).

§ 2. In Bezug auf Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger werden Firmenbuchdaten gemäß § 37 Abs. 1 FBG zugänglich gemacht, wenn es sich um Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften handelt, die ihren Satzungssitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat haben.

Abkürzung

BRIS-UmsV

Die erstmalige Datenübermittlung erfolgt am 8. Juni 2017 (vgl. § 4).

§ 3. Die Europäische Kennung der im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger besteht aus 16 Zeichen und setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:

1.

dem Kürzel „ATBRA“ (für „Business Register Austria“), gefolgt von einem Punkt;

2.

der Firmenbuchnummer (sechsstellig, ohne Prüfzeichen), gefolgt von einem Bindestrich;

3.

einer dreistelligen Zahl, die wie folgt lautet:

a)

bei der Hauptniederlassung eines Rechtsträgers „000“;

b)

bei der einzigen oder der ersten Zweigniederlassung eines Rechtsträgers „001“;

c)

bei weiteren Zweigniederlassungen desselben Rechtsträgers jeweils die nächste fortlaufende Zahl („002“ etc.).

Abkürzung

BRIS-UmsV

§ 4. Die erstmalige Datenübermittlung erfolgt am 8. Juni 2017.

Abkürzung

BRIS-UmsV

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft.

Abkürzung

BRIS-UmsV

§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft.

(2) Die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 497/2022 treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.