Verordnung des Bundesministers für Justiz zur Umsetzung des EU-Business Register Interconnection System (BRIS-Umsetzungsverordnung – BRIS-UmsV)
Abkürzung
BRIS-UmsV
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 37 Abs. 4 Firmenbuchgesetz – FBG, BGBl. Nr. 10/1991, in der Fassung des BRIS-Umsetzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 60/2017, wird verordnet:
Abkürzung
BRIS-UmsV
Die erstmalige Datenübermittlung erfolgt am 8. Juni 2017 (vgl. § 4).
§ 1. Die Rechtsformen der inländischen Rechtsträger, über die Firmenbuchdaten gemäß § 37 Abs. 1 FBG zugänglich gemacht werden und für die ein Informationsaustausch gemäß § 37 Abs. 3 FBG stattfindet, sind:
die Aktiengesellschaft;
die Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
die Europäische Gesellschaft (SE).
Abkürzung
BRIS-UmsV
Die erstmalige Datenübermittlung erfolgt am 8. Juni 2017 (vgl. § 4).
§ 1. Die Rechtsformen der inländischen Rechtsträger, über die Firmenbuchdaten gemäß § 37 Abs. 1 FBG zugänglich gemacht werden, sind:
die Aktiengesellschaft;
die Gesellschaft mit beschränkter Haftung;
die Europäische Gesellschaft (SE).
Abkürzung
BRIS-UmsV
Die erstmalige Datenübermittlung erfolgt am 8. Juni 2017 (vgl. § 4).
§ 2. In Bezug auf Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger werden Firmenbuchdaten gemäß § 37 Abs. 1 FBG zugänglich gemacht und findet ein Informationsaustausch gemäß § 37 Abs. 3 FBG statt, wenn es sich um Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften handelt, die ihren Satzungssitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat haben.
Abkürzung
BRIS-UmsV
Die erstmalige Datenübermittlung erfolgt am 8. Juni 2017 (vgl. § 4).
§ 2. In Bezug auf Zweigniederlassungen ausländischer Rechtsträger werden Firmenbuchdaten gemäß § 37 Abs. 1 FBG zugänglich gemacht, wenn es sich um Zweigniederlassungen von Kapitalgesellschaften handelt, die ihren Satzungssitz in einem EU-Mitgliedstaat oder in einem EWR-Vertragsstaat haben.
Abkürzung
BRIS-UmsV
Die erstmalige Datenübermittlung erfolgt am 8. Juni 2017 (vgl. § 4).
§ 3. Die Europäische Kennung der im Firmenbuch eingetragenen Rechtsträger besteht aus 16 Zeichen und setzt sich aus folgenden Bestandteilen zusammen:
dem Kürzel „ATBRA“ (für „Business Register Austria“), gefolgt von einem Punkt;
der Firmenbuchnummer (sechsstellig, ohne Prüfzeichen), gefolgt von einem Bindestrich;
einer dreistelligen Zahl, die wie folgt lautet:
bei der Hauptniederlassung eines Rechtsträgers „000“;
bei der einzigen oder der ersten Zweigniederlassung eines Rechtsträgers „001“;
bei weiteren Zweigniederlassungen desselben Rechtsträgers jeweils die nächste fortlaufende Zahl („002“ etc.).
Abkürzung
BRIS-UmsV
§ 4. Die erstmalige Datenübermittlung erfolgt am 8. Juni 2017.
Abkürzung
BRIS-UmsV
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft.
Abkürzung
BRIS-UmsV
§ 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2017 in Kraft.
(2) Die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 497/2022 treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.