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Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für Knopfwaren und deren Adjustierung, ausgenommen Zwirnknöpfe durch Heimarbeiter/innen erlassen wird

Geltender Text a fecha 2017-04-30

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 123/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2017 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer/innen Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 29. Mai 2017 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 123/2018

Heimarbeitstarif

für Knopfwaren und deren Adjustierung, ausgenommen Zwirnknöpfe durch Heimarbeiter/innen

H 8/2017/VIII/38/7

Geltungsbereich

§ 1.

a)

Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.

b)

Fachlich: für Knopfwaren und deren Adjustierung, ausgenommen Zwirnknöpfe soweit diese Tätigkeit nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.

c)

Persönlich: für alle Auftraggeber/innen, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter/innen beschäftigen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 123/2018

Entgelte

§ 2. Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 9,03 € zu berechnen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 123/2018

Heimarbeitszuschlag

§ 3. Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 123/2018

Wirksamkeitsbeginn

§ 4. Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Mai 2017 festgesetzt.