Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren durch Heimarbeiter/innen erlassen wird
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 118/2018
Präambel/Promulgationsklausel
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2017 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer/innen Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 29. Mai 2017 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 118/2018
Heimarbeitstarif
für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren durch Heimarbeiter/innen
H 2/2017/VIII/38/1
Geltungsbereich
§ 1.
Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.
Fachlich: für die Herstellung oder Bearbeitung von Korb- und Bastwaren, soweit ihre Herstellung oder Bearbeitung nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.
Persönlich: für alle Auftraggeber/innen, die für die unter b) angeführten Arbeiten Heimarbeiter/innen beschäftigen.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 118/2018
Entgelte
§ 2. Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind mit einem Stundenlohn von 8,07 € zu berechnen.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 118/2018
Heimarbeitszuschlag
§ 3. Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10 %.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 118/2018
Wirksamkeitsbeginn
§ 4. Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Mai 2017 festgesetzt.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.