Bundesgesetz zur Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen ohne österreichische Staatsbürgerschaft (Integrationsgesetz – IntG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2017-06-09
Status Aufgehoben · 2018-05-24
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 87
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

IntG

Präambel/Promulgationsklausel

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IntG

Präambel/Promulgationsklausel

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IntG

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

IntG

Präambel/Promulgationsklausel

Abkürzung

IntG

1.

TEIL

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Ziel

§ 1. (1) Das Ziel dieses Bundesgesetzes besteht in der raschen Integration rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen in die österreichische Gesellschaft durch das systematische Anbieten von Integrationsmaßnahmen (Integrationsförderung) sowie durch die Verpflichtung, aktiv am Integrationsprozess mitzuwirken (Integrationspflicht).

(2) Österreichs liberales und demokratisches Staatswesen beruht auf Werten und Prinzipien, die nicht zur Disposition stehen. Diese identitätsbildende Prägung der Republik Österreich und ihrer Rechtsordnung ist zu respektieren. Sie bildet die Grundlage für das friedliche Zusammenleben von Menschen unterschiedlicher Herkunft und damit für den Zusammenhalt der Gesellschaft in Österreich. Dies zu wahren ist ebenfalls Ziel dieses Bundesgesetzes.

Abkürzung

IntG

Integrationsbegriff

§ 2. (1) Integration ist ein gesamtgesellschaftlicher Prozess, dessen Gelingen von der Mitwirkung aller in Österreich lebenden Menschen abhängt und auf persönlicher Interaktion beruht. Integration erfordert insbesondere, dass die Zugewanderten aktiv an diesem Prozess mitwirken, die angebotenen Integrationsmaßnahmen wahrnehmen und die Grundwerte eines europäischen demokratischen Staates anerkennen und respektieren. Auch alle staatlichen Institutionen auf Bundes-, Landes- und Gemeindeebene haben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten ihren Beitrag zu einem erfolgreichen Integrationsprozess durch das systematische Anbieten von Integrationsmaßnahmen zu leisten. Integration als gesamtgesellschaftlicher Prozess erfordert ein aufeinander abgestimmtes Vorgehen der unterschiedlichen staatlichen und zivilgesellschaftlichen Akteure und setzt einen aktiven Beitrag jeder einzelnen Person in Österreich im Rahmen ihrer eigenen Möglichkeiten voraus.

(2) Integrationsmaßnahmen sollen zur Teilhabe am gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben in Österreich befähigen. Zentral sind dabei die Teilhabe durch Erwerbsarbeit, der Zugang zu und die Annahme von Bildungsangeboten, die Gleichstellung der Geschlechter und das rasche Erreichen der Selbsterhaltungsfähigkeit. Der Erhalt der österreichischen Staatsbürgerschaft soll den Endpunkt eines umfassenden Integrationsprozesses darstellen.

Abkürzung

IntG

Geltungsbereich

§ 3. Dieses Bundesgesetz regelt in den Bereichen Sprachförderung und Orientierung die Integration folgender rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen, die nicht über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen:

1.

Asylberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005,

2.

subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005,

3.

Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, die rechtmäßig niedergelassen sind (§ 2 Abs. 2 NAG).

Abkürzung

IntG

Geltungsbereich

§ 3. Dieses Bundesgesetz regelt in den Bereichen Sprachförderung und Orientierung die Integration folgender rechtmäßig in Österreich aufhältiger Personen, die nicht über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen:

1.

Asylberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Z 15 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005,

2.

subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 2 Abs. 1 Z 16 AsylG 2005,

3.

Drittstaatsangehörige gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, die rechtmäßig niedergelassen sind (§ 2 Abs. 2 NAG),

4.

Drittstaatsangehörige, die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene verfügen.

Abkürzung

IntG

2.

TEIL

INTEGRATIONSMASSNAHMEN

1.

Hauptstück

Sprachförderung und Orientierung für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte

Deutschkurse

§ 4. (1) Der Bund hat für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (§ 3 Z 1 und 2) ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Deutschkurse zu fördern, die – wenn erforderlich – die Alphabetisierung in lateinischer Schrift und das Erreichen eines Sprachniveaus zumindest von A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen ermöglichen.

(2) Um dieses Ziel bestmöglich umzusetzen und ein abgestimmtes Vorgehen sicherzustellen, wird folgende Aufteilung zwischen den beteiligten Ressorts festgelegt:

a)

Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hat Deutschkursmaßnahmen auf dem Sprachniveau A1 zur Verfügung zu stellen. In den Deutschkursen sind Werte und Orientierungswissen verpflichtend zu behandeln (§ 5 Abs. 4). Die Abwicklung dieser Maßnahmen erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds, der sich dabei Kursträgern bedienen kann.

b)

Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat für die Zielgruppe der arbeitsfähigen Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Deutschkursmaßnahmen auf dem Sprachniveau A2 zur Verfügung zu stellen. In den Deutschkursen sind Werte und Orientierungswissen verpflichtend zu behandeln (§ 5 Abs. 4). Die Abwicklung dieser Maßnahmen erfolgt durch das Arbeitsmarktservice. Dabei sind auch berufsspezifische Sprachkenntnisse zur Förderung einer raschen Arbeitsmarktintegration zu vermitteln.

(3) Kursmaßnahmen gemäß Abs. 2 lit. a und b für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 zur Verfügung stehen, sind als Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gemäß § 12 Abs. 5 AlVG, anzubieten. Der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 AlVG steht auch zur Verfügung, wer über keine oder geringe Deutschkenntnisse verfügt.

Abkürzung

IntG

2.

TEIL

INTEGRATIONSMASSNAHMEN

1.

Hauptstück

Sprachförderung und Orientierung für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte

Deutschkurse

§ 4. (1) Der Bund hat für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (§ 3 Z 1 und 2) ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Deutschkurse zu fördern, die – wenn erforderlich – die Alphabetisierung in lateinischer Schrift und das Erreichen eines Sprachniveaus zumindest von A2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen ermöglichen.

(2) Um dieses Ziel bestmöglich umzusetzen und ein abgestimmtes Vorgehen sicherzustellen, wird folgende Aufteilung zwischen den beteiligten Ressorts festgelegt:

a)

Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hat Deutschkursmaßnahmen auf dem Sprachniveau A1 zur Verfügung zu stellen. In den Deutschkursen sind Werte und Orientierungswissen verpflichtend zu behandeln (§ 5 Abs. 4). Die Abwicklung dieser Maßnahmen erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds, der sich dabei Kursträgern bedienen kann.

(Anm.: lit. b aufgehoben durch Art. III Z 5, BGBl. I Nr. 41/2019)

(3) Kursmaßnahmen gemäß Abs. 2 lit. a und b für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 zur Verfügung stehen, sind als Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gemäß § 12 Abs. 5 AlVG, anzubieten. Der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 AlVG steht auch zur Verfügung, wer über keine oder geringe Deutschkenntnisse verfügt.

Abkürzung

IntG

2.

TEIL

INTEGRATIONSMASSNAHMEN

1.

Hauptstück

Sprachförderung und Orientierung für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte

Deutschkurse

§ 4. (1) Die Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres hat für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (§ 3 Z 1 und 2) ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Deutschkurse, die – wenn erforderlich – die Alphabetisierung in lateinischer Schrift und das Erreichen eines Sprachniveaus zumindest von B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen ermöglichen, zur Verfügung zu stellen.

(2) In den Deutschkursen gemäß Abs. 1 sind Werte und Orientierungswissen verpflichtend zu behandeln (§ 5 Abs. 4). Die Abwicklung dieser Maßnahmen erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds, der sich dabei Kursträgern bedienen kann.

(2a) Von Deutschkursen gemäß Abs. 1 sind jene Personen, denen sprachqualifizierende Leistungen im Rahmen des § 5 Abs. 9 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019, zukommen, ausgenommen.

(3) Kursmaßnahmen gemäß Abs. 1 für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 zur Verfügung stehen, sind als Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gemäß § 12 Abs. 5 AlVG, anzubieten. Der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 AlVG steht auch zur Verfügung, wer über keine oder geringe Deutschkenntnisse verfügt.

Abkürzung

IntG

2.

TEIL

INTEGRATIONSMASSNAHMEN

1.

Hauptstück

Sprachförderung und Orientierung für Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte und Vertriebene

Deutschkurse

§ 4. (1) Die Bundesministerin, die für die Angelegenheiten der Integration zuständig ist, hat für Personen nach § 3 Z 1, 2 und 4 ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Deutschkurse, die – wenn erforderlich – die Alphabetisierung in lateinischer Schrift und das Erreichen eines Sprachniveaus zumindest von B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen ermöglichen, zur Verfügung zu stellen.

(2) In den Deutschkursen gemäß Abs. 1 sind Werte und Orientierungswissen verpflichtend zu behandeln (§ 5 Abs. 4). Die Abwicklung dieser Maßnahmen erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds, der sich dabei Kursträgern bedienen kann.

(Anm. Abs. 2a aufgehoben durch Art. 1 Z 5, BGBl. I Nr. 76/2022)

(3) Kursmaßnahmen gemäß Abs. 1 für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977 zur Verfügung stehen, sind als Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gemäß § 12 Abs. 5 AlVG, anzubieten. Der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 AlVG steht auch zur Verfügung, wer über keine oder geringe Deutschkenntnisse verfügt.

Abkürzung

IntG

Werte- und Orientierungskurse

§ 5. (1) Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres hat für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte (§ 3 Z 1 und 2) ab dem vollendeten 15. Lebensjahr Werte- und Orientierungskurse zur Verfügung zu stellen. Die Abwicklung der Kurse erfolgt durch den Österreichischen Integrationsfonds.

(2) Werte- und Orientierungskurse gemäß Abs. 1 sind für Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte, die der Arbeitsvermittlung im Sinne des § 7 Abs. 2 AlVG zur Verfügung stehen, als Maßnahmen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt gemäß § 12 Abs. 5 AlVG in Kooperation mit dem Österreichischen Integrationsfonds anzubieten.

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