Vertrag zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit
Unterzeichnungsdatum
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. Mai 2017 hinterlegt; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 61 Abs. 1 mit 1. Juli 2017 in Kraft.
Von den Vertragsstaaten wurden nachstehende Behörden gemäß Art. 22 Abs. 3 und zuständige Stellen gemäß Art. 46 des Vertrages benannt:
Österreich:
Als zuständige Behörden im Sinne von Art. 22 Abs. 3 des Vertrages werden die Landespolizeidirektionen, die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften und Magistrate) und die Landesregierungen bestimmt.
Als für die Umsetzung von Kapitel VI zuständigen Behörden im Sinne von Art. 46 des Vertrags werden die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften und Magistrate) sowie die Landespolizeidirektionen bestimmt.
Schweiz:
Als zuständige Behörden im Sinne von Art. 22 Abs. 3 des Vertrages werden die Kantonspolizeien und die Stadtpolizeien der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestimmt.
Als zuständige Behörden im Sinne von Art. 46 des Vertrages werden das Bundesamt für Straßen (ASTRA) für die technische Umsetzung des anvisierten automatischen Austausches von Fahrzeug- und Halterdaten, die Staatsanwaltschaften der Kantone bzw. in einigen Kantonen die Kantonspolizeien für die Durchsetzung rechtskräftiger Bußen und die Kantons- und Stadtpolizeien für alle übrigen Umsetzungsmaßnahmen gemäß Kapitel VI bestimmt.
Liechtenstein:
Als zuständige Behörde im Sinne von Art. 22 Abs. 3 des Vertrags wird die Liechtensteinische Landespolizei bestimmt.
Als für die Umsetzung von Kapitel VI zuständige Behörde im Sinne von Art. 46 des Vertrags wird ebenfalls die Liechtensteinische Landespolizei bestimmt.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich, die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein,
nachstehend «die Vertragsstaaten» genannt,
in der Absicht, zum Zwecke der Wahrnehmung gemeinsamer Sicherheitsinteressen zusammenzuarbeiten,
im Bestreben, durch ihre Zusammenarbeit einen wirksamen Beitrag zur Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität, des Drogenhandels, des Menschenhandels, der Korruption sowie des Terrorismus zu leisten,
in Weiterentwicklung des Vertrags zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden1 vom 27. April 1999,
im Lichte der Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein an der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit der Europäischen Union, insbesondere im Rahmen ihrer Schengen-Assoziierung,
in der Absicht, die bestehende, enge polizeiliche Zusammenarbeit weiterzuentwickeln und einen Beitrag zur Sicherheit des Straßenverkehrs zu leisten,
im Bestreben nach einer weiteren Entwicklung des polizeilichen Amtshilfeverkehrs,
unter Beachtung der Grundrechte, wie sie sich aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten2 vom 4. November 1950 und dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten3 vom 28. Jänner 1981 in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll4 vom 8. November 2001 hiezu und unter Berücksichtigung der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich vom 17. September 1987, sowie den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Vertragsstaaten ergeben, insbesondere in dem Bewusstsein, dass eine Intensivierung der polizeilichen Zusammenarbeit die Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus durch den empfangenden Vertragsstaat voraussetzt,
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 120/2001.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 47/2010.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988.
4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 91/2008.
Unterzeichnungsdatum
Vertragsparteien
*Österreich III 125/2018
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 125/2018)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. Mai 2017 hinterlegt; der Vertrag tritt gemäß seinem Art. 61 Abs. 1 mit 1. Juli 2017 in Kraft.
Von den Vertragsstaaten wurden nachstehende Behörden gemäß Art. 22 Abs. 3 und zuständige Stellen gemäß Art. 46 des Vertrages benannt:
Österreich:
Als zuständige Behörden im Sinne von Art. 22 Abs. 3 des Vertrages werden die Landespolizeidirektionen, die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften und Magistrate) und die Landesregierungen bestimmt.
Als für die Umsetzung von Kapitel VI zuständigen Behörden im Sinne von Art. 46 des Vertrags werden die Bezirksverwaltungsbehörden (Bezirkshauptmannschaften und Magistrate) sowie die Landespolizeidirektionen bestimmt.
Als zusätzliche zuständige nationale Stelle im Sinne des Art. 3 ("Elektronischer Fahrzeug- und Halterdatenaustausch") der Vereinbarung über die Durchführung von Artikel 13 Abs. 1 lit. c und Kapitel VI des Vertrages zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende polizeiliche Zusammenarbeit, BGBl. III Nr. 98/2017, wird das „Bundesministerium für Inneres – Nationale Kontaktstelle“ benannt.
Schweiz:
Als zuständige Behörden im Sinne von Art. 22 Abs. 3 des Vertrages werden die Kantonspolizeien und die Stadtpolizeien der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestimmt.
Als zuständige Behörden im Sinne von Art. 46 des Vertrages werden das Bundesamt für Straßen (ASTRA) für die technische Umsetzung des anvisierten automatischen Austausches von Fahrzeug- und Halterdaten, die Staatsanwaltschaften der Kantone bzw. in einigen Kantonen die Kantonspolizeien für die Durchsetzung rechtskräftiger Bußen und die Kantons- und Stadtpolizeien für alle übrigen Umsetzungsmaßnahmen gemäß Kapitel VI bestimmt.
Liechtenstein:
Als zuständige Behörde im Sinne von Art. 22 Abs. 3 des Vertrags wird die Liechtensteinische Landespolizei bestimmt.
Als für die Umsetzung von Kapitel VI zuständige Behörde im Sinne von Art. 46 des Vertrags wird ebenfalls die Liechtensteinische Landespolizei bestimmt.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich, die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein,
nachstehend «die Vertragsstaaten» genannt,
in der Absicht, zum Zwecke der Wahrnehmung gemeinsamer Sicherheitsinteressen zusammenzuarbeiten,
im Bestreben, durch ihre Zusammenarbeit einen wirksamen Beitrag zur Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität, insbesondere der organisierten Kriminalität, des Drogenhandels, des Menschenhandels, der Korruption sowie des Terrorismus zu leisten,
in Weiterentwicklung des Vertrags zwischen der Republik Österreich, der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit der Sicherheits- und Zollbehörden1 vom 27. April 1999,
im Lichte der Beteiligung der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Fürstentums Liechtenstein an der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit der Europäischen Union, insbesondere im Rahmen ihrer Schengen-Assoziierung,
in der Absicht, die bestehende, enge polizeiliche Zusammenarbeit weiterzuentwickeln und einen Beitrag zur Sicherheit des Straßenverkehrs zu leisten,
im Bestreben nach einer weiteren Entwicklung des polizeilichen Amtshilfeverkehrs,
unter Beachtung der Grundrechte, wie sie sich aus der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten2 vom 4. November 1950 und dem Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten3 vom 28. Jänner 1981 in Verbindung mit dem Zusatzprotokoll4 vom 8. November 2001 hiezu und unter Berücksichtigung der Empfehlung Nr. R (87) 15 des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich vom 17. September 1987, sowie den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Vertragsstaaten ergeben, insbesondere in dem Bewusstsein, dass eine Intensivierung der polizeilichen Zusammenarbeit die Gewährleistung eines angemessenen Datenschutzniveaus durch den empfangenden Vertragsstaat voraussetzt,
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 120/2001.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 47/2010.
3 Kundgemacht in BGBl. Nr. 317/1988.
4 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 91/2008.
Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1
Zweck des Abkommens
Die Vertragsstaaten verstärken die polizeiliche Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, der Kriminalitätsbekämpfung, im fremdenpolizeilichen Bereich und im Bereich der Sicherheit des Straßenverkehrs. Weiters verstärken sie die Zusammenarbeit bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften des Straßenverkehrs. Sie handeln dabei unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der anderen Vertragsstaaten.
Artikel 2
Innerstaatliches Recht
Soweit sich aus diesem Vertrag nichts anderes ergibt, erfolgt die Zusammenarbeit im Rahmen des jeweiligen innerstaatlich anwendbaren Rechts.
Artikel 3
Verhältnis zu internationalen Regelungen
(1) Dieser Vertrag lässt internationale Verpflichtungen der Vertragsstaaten unberührt, insbesondere die Regelung des Schengen- und Dublin-Besitzstandes und deren Weiterentwicklungen, soweit diese für die Vertragsstaaten anwendbar sind, sowie die Regelungen im Rahmen der Internationalen Kriminalpolizeilichen Organisation, IKPO.
(2) Durch diesen Vertrag werden die Vorschriften über die Amts- und Rechtshilfe und sonstige zwischen den Vertragsstaaten anwendbare zwei- oder mehrseitige Übereinkünfte nicht berührt, so namentlich das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich vom 9. Juni 1997, das Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen vom 26. Oktober 2004 sowie der Vertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet vom 29. März 1923.
Artikel 4
Behörden und Grenzgebiete
(1) Sofern in diesem Vertrag nicht anders geregelt, sind die zuständigen Behörden im Sinne dieses Vertrages:
Auf Seiten der Republik Österreich:
– Der Bundesminister für Inneres, die Landespolizeidirektionen sowie außerhalb des Gebietes jener Gemeinden, in denen eine Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist (§ 8 Sicherheitspolizeigesetz), die Bezirksverwaltungsbehörden (nachstehend: Sicherheitsbehörden); in Angelegenheiten der Straßenpolizei, die Landesregierungen und Bezirksverwaltungsbehörden,
Auf Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
– Das Bundesamt für Polizei, die Eidgenössische Zollverwaltung, inkl. das Grenzwachtkorps und die Polizei- und Fremdenpolizeibehörden der Kantone sowie das Bundesamt für Migration nach Maßgabe der innerstaatlichen Kompetenzordnung (nachstehend: Sicherheitsbehörden),
Auf Seiten des Fürstentums Liechtenstein:
– Die Landespolizei sowie das Ausländer- und Passamt nach Maßgabe der innerstaatlichen Kompetenzordnung (nachstehend: Sicherheitsbehörden).
(2) Nationale Zentralstellen im Sinne dieses Vertrages sind:
– Auf Seiten der Republik Österreich: der Bundesminister für Inneres,
– Auf Seiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft: das Bundesamt für Polizei,
– Auf Seiten des Fürstentums Liechtenstein: die Landespolizei.
(3) Als Grenzgebiete im Sinne dieses Abkommens gelten:
– In der Republik Österreich: die Bundesländer Vorarlberg und Tirol,
– in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: die Gebiete der Kantone St. Gallen und Graubünden, sowie
– im Fürstentum Liechtenstein: das gesamte Hoheitsgebiet.
(4) Die Behörden der Vertragsstaaten unterrichten einander über die jeweilige innerstaatliche Zuständigkeitsverteilung hinsichtlich der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit und über Änderungen in der Bezeichnung der Behörden.
Kapitel II
Allgemeine Formen der Zusammenarbeit
Artikel 5
Gemeinsame Sicherheitsinteressen
Die Vertragsstaaten unterrichten einander über die Schwerpunkte ihrer Kriminalitätsbekämpfung sowie über bedeutsame Vorhaben auf polizeilichem Gebiet mit Auswirkungen auf die Belange der anderen Vertragsstaaten. Sie tragen bei der Erarbeitung polizeilicher Konzepte und der Durchführung polizeilicher Maßnahmen den gemeinsamen Sicherheitsinteressen angemessen Rechnung. Ist ein Vertragsstaat der Auffassung, dass die anderen Vertragsstaaten gewisse Maßnahmen zur Gewährleistung der gemeinsamen Sicherheit ergreifen sollen, so kann er dazu einen Vorschlag unterbreiten.
Artikel 6
Lageanalysen
Die Vertragsstaaten streben einen möglichst einheitlichen Informationsstand über die polizeiliche Sicherheitslage an. Zu diesem Zweck tauschen sie periodisch oder anlassbezogen Lageanalysen aus und erstellen nach Vereinbarung gemeinsame Analysen.
Artikel 7
Zusammenarbeit auf Ersuchen
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten leisten entsprechend ihrer jeweiligen Zuständigkeiten im Rahmen dieses Vertrages Amtshilfe, soweit ein Ersuchen oder dessen Erledigung nach national anwendbarem Recht nicht den Justizbehörden vorbehalten ist. Ist die ersuchte Behörde für die Erledigung nicht zuständig, leitet sie das Ersuchen an die zuständige Behörde weiter. Dies gilt auch dann, wenn die zuständige Behörde eine Justizbehörde ist, sofern das Ersuchen nicht von vornherein aussichtslos erscheint. Die ersuchte Behörde unterrichtet die ersuchende Behörde über die Weiterleitung und die für die Erledigung des Ersuchens zuständige Behörde.
(2) Ersuchen nach Absatz 1 zur Kriminalitätsbekämpfung und die Beantwortung werden grundsätzlich zwischen den nationalen Zentralstellen der Vertragsstaaten übermittelt und von diesen beantwortet.
(3) Abweichend von Absatz 2 können diese Ersuchen und die Beantwortung unmittelbar zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten erfolgen, sofern:
sich der grenzüberschreitende Dienstverkehr auf Straftaten bezieht, bei denen der Schwerpunkt der Tat und ihrer Verfolgung in den Grenzgebieten im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 liegt, oder
die Ersuchen nicht rechtzeitig über den Geschäftsweg zwischen den nationalen Zentralstellen gestellt werden können, oder
eine direkte Zusammenarbeit aufgrund von tat- oder täterbezogenen Zusammenhängen im Rahmen abgrenzbarer Fallgestaltungen zweckmäßig ist und dazu die Zustimmung der jeweiligen nationalen Zentralstellen vorliegt.
(4) Ersuchen um Hilfe zur Abwehr von unmittelbar drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung werden jeweils unmittelbar zwischen den zuständigen Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten übermittelt und beantwortet.
(5) Ersuchen nach den Absätzen 1 bis 4 können insbesondere betreffen:
Halterfeststellungen und Fahrerermittlungen bei Straßen-, Wasser- und Luftfahrzeugen,
Anfragen nach Führerscheinen, Schifffahrtspatenten und vergleichbaren Berechtigungen,
Aufenthalts- und Wohnsitzfeststellungen, Aufenthaltsberechtigungen,
Feststellung von Telefonanschlussinhabern und Inhabern sonstiger Telekommunikationseinrichtungen,
Identitätsfeststellungen,
Informationen über die Herkunft von Sachen, beispielsweise Waffen, Kraftfahrzeugen und Wasserfahrzeugen (Verkaufsweganfrage),
Abstimmung von und Einleitung erster Fahndungsmaßnahmen,
Informationen aus grenzüberschreitenden Observationsmaßnahmen, kontrollierten Lieferungen und verdeckten Ermittlungen,
Informationen bei grenzüberschreitender Nacheile,
Feststellung der Aussagebereitschaft eines Zeugen zur Vorbereitung eines Rechtshilfeersuchens,
erste polizeiliche Befragungen und Vernehmungen,
Spurenabklärungen,
polizeiliche Erkenntnisse aus Datensammlungen und polizeilichen Unterlagen sowie Auskünfte aus öffentlich zugänglichen behördlichen Datensammlungen.
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.