Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Auswahl und Ausbildung zur Truppenoffizierin und zum Truppenoffizier (Truppenoffiziersausbildungsverordnung 2017 – TOV 2017)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-07-01
Status Aufgehoben · 2019-03-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 18
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Abkürzung

TOV 2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 26 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, wird verordnet:

Abkürzung

TOV 2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 26 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2018, wird verordnet:

Abkürzung

TOV 2017

1.

Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt

1.

das Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung und

2.

den Truppenoffizierslehrgang im Rahmen der Truppenoffiziersausbildung.

(2) Unbeschadet ihres militärischen Dienstgrades gelten nach dieser Verordnung Personen, die

1.

am Auswahlverfahren teilnehmen, als Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärter (BOA) und

2.

an der Truppenoffiziersausbildung teilnehmen, als Militärakademikerinnen und Militärakademiker (MAk).

Abkürzung

TOV 2017

Aufbau und Ziele der Truppenoffiziersausbildung

§ 2. (1) Die Truppenoffiziersausbildung umfasst den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung und den Truppenoffizierslehrgang und hat auf den im Rahmen des Auswahlverfahrens zu vermittelnden Ausbildungsinhalten aufzubauen.

(2) Der Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung dauert sechs Semester einschließlich der integrierten Berufspraktika. Seine Zielsetzung und Durchführung richten sich nach dem genehmigten Antrag auf Akkreditierung dieses Studienganges nach den §§ 6 und 13 des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 340/1993.

(3) Der Truppenoffizierslehrgang hat als berufsfeldbezogene Führungsausbildung jene Kompetenzen zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Kommandantin und Kommandant, Fachoffizierin und Fachoffizier sowie Ausbilderin und Ausbilder eines Organisationselementes der Ebene Teileinheit sowie für die Vertretung einer Einheitskommandantin oder eines Einheitskommandanten jeweils im Einsatz sowie im Rahmen der Einsatzvorbereitung notwendig sind. Die erforderlichen Kompetenzen werden erreicht durch Vermittlung

1.

des waffengattungs- und funktionsunabhängigen Fachwissens und

2.

der für die Einstiegsfunktion einer Truppenoffizierin und eines Truppenoffiziers relevanten Führungskompetenzen der in Betracht kommenden Waffengattung oder Fachrichtung.

(4) Die Truppenoffiziersausbildung und das Auswahlverfahren dazu sind durch die Theresianische Militärakademie als ausbildungsverantwortliche Stelle durchzuführen.

(5) Der positive Abschluss der Truppenoffiziersausbildung gilt als erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 2 einschließlich der entsprechenden Dienstprüfung.

Abkürzung

TOV 2017

Aufbau und Ziele der Truppenoffiziersausbildung

§ 2. (1) Die Truppenoffiziersausbildung umfasst den Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische Führung“ oder den Fachhochschul-Bachelorstudiengang „Militärische IKT-Führung“, jeweils an der Fachhochschule für angewandte Militärwissenschaften, und den Truppenoffizierslehrgang und hat auf den im Rahmen des Auswahlverfahrens zu vermittelnden Ausbildungsinhalten aufzubauen.

(2) Ein Fachhochschul-Bachelorstudiengang nach § 2 Abs 1 dauert sechs Semester einschließlich der integrierten Berufspraktika. Seine Zielsetzung und Durchführung richten sich nach dem genehmigten Antrag auf Akkreditierung dieses Studienganges nach den §§ 6 und 13 des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 340/1993.

(3) Der Truppenoffizierslehrgang hat als berufsfeldbezogene Führungsausbildung jene Kompetenzen zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Kommandantin und Kommandant, Fachoffizierin und Fachoffizier sowie Ausbilderin und Ausbilder eines Organisationselementes der Ebene Teileinheit sowie für die Vertretung einer Einheitskommandantin oder eines Einheitskommandanten jeweils im Einsatz sowie im Rahmen der Einsatzvorbereitung notwendig sind. Die erforderlichen Kompetenzen werden erreicht durch Vermittlung

1.

des waffengattungs- und funktionsunabhängigen Fachwissens und

2.

der für die Einstiegsfunktion einer Truppenoffizierin und eines Truppenoffiziers relevanten Führungskompetenzen der in Betracht kommenden Waffengattung oder Fachrichtung.

(4) Die Truppenoffiziersausbildung und das Auswahlverfahren dazu sind durch die Theresianische Militärakademie als ausbildungsverantwortliche Stelle durchzuführen.

(5) Der positive Abschluss der Truppenoffiziersausbildung gilt als erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BO 2 einschließlich der entsprechenden Dienstprüfung.

Abkürzung

TOV 2017

2.

Abschnitt

Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung

Aufbau und Zulassung

§ 3. (1) Das Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung umfasst

1.

die positive Absolvierung der Kaderanwärterausbildung 2 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung hinsichtlich der Waffengattung Jägertruppe/Berufsoffiziersanwärter, einschließlich des ersten Teils der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe M BUO,

2.

die Zulassungsprüfung zur Truppenoffiziersausbildung und

3.

das Aufnahmeverfahren in den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung.

(2) Zulassungsvoraussetzungen für das Auswahlverfahren sind

1.

die positive Eignungsprüfung zum Ausbildungsdienst nach § 37 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, mit der Eignung zur Offizierin oder zum Offizier,

2.

die Erlangung der allgemeinen Universitätsreife durch

a)

die Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung oder

b)

die Studienberechtigungsprüfung oder

c)

die Zusatzprüfung für den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung,

jeweils nach Z 13.13 Abs. 1 lit. a der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 und

3.

eine einschlägige berufliche Qualifikation

a)

in den Fällen der Z 2 lit. a und b durch den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges Kaderanwärterausbildung 1 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte oder

b)

in den Fällen der Z 2 lit. c durch den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte und einer Mindestdienstzeit von sechs Jahren im Kalenderjahr des Auswahlverfahrens, gerechnet ab Beginn des Grundwehr- oder Ausbildungsdienstes.

Abkürzung

TOV 2017

2.

Abschnitt

Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung

Aufbau und Zulassung

§ 3. (1) Das Auswahlverfahren zur Truppenoffiziersausbildung umfasst

1.

die positive Absolvierung der Kaderanwärterausbildung 2 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung hinsichtlich der Waffengattung Jägertruppe/Berufsoffiziersanwärter, einschließlich des ersten Teils der Dienstprüfung für die Verwendungsgruppe M BUO,

2.

die Zulassungsprüfung zur Truppenoffiziersausbildung und

3.

das Aufnahmeverfahren in einen Fachhochschul-Bachelorstudiengang nach § 2 Abs. 1.

(2) Zulassungsvoraussetzungen für das Auswahlverfahren sind

1.

die positive Eignungsprüfung zum Ausbildungsdienst nach § 37 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146/2001, mit der Eignung zur Offizierin oder zum Offizier,

2.

die Erlangung der allgemeinen Universitätsreife durch

a)

die Reife- und Diplomprüfung, Reifeprüfung bzw. Berufsreifeprüfung oder

b)

die Studienberechtigungsprüfung oder

c)

die Zusatzprüfung für den Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung,

jeweils nach Z 13.13 Abs. 1 lit. a der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979 und

3.

eine einschlägige berufliche Qualifikation

a)

in den Fällen der Z 2 lit. a und b durch den erfolgreichen Abschluss des Lehrganges Kaderanwärterausbildung 1 im Rahmen der Unteroffiziersausbildung oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte oder

b)

in den Fällen der Z 2 lit. c durch den erfolgreichen Abschluss der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO oder gleichwertiger Ausbildungsabschnitte und einer Mindestdienstzeit von sechs Jahren im Kalenderjahr des Auswahlverfahrens, gerechnet ab Beginn des Grundwehr- oder Ausbildungsdienstes.

Abkürzung

TOV 2017

Ablauf und Zulassungsprüfung

§ 4. (1) Die Kaderanwärterausbildung 2 nach § 3 Abs. 1 Z 1 ist als Lehrgang nach der Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BUO 2017, BGBl. II Nr. 442/2016, durchzuführen. Dabei gelten folgende Maßgaben:

1.

Der Lehrgang hat auch die für die Zulassungsprüfung erforderlichen Ausbildungsfächer nach Anlage 1 zu umfassen (Lehr- und Stundenplan „Zulassungsprüfung“).

2.

Der Lehrgang hat auch der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung der Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärter für die Ausbildung zur Truppenoffizierin oder zum Truppenoffizier zu dienen. Dazu sind während des Lehrganges anhand der persönlichen Fähigkeit, ein militärisches Organisationselement zu führen, Beurteilungsbeiträge zu den im Rahmen der Zulassungsprüfung zu bewertenden Kompetenzen zu erstellen. Diese Beurteilungsbeiträge haben durch begleitende schriftliche, mündliche und praktische Überprüfungen zu erfolgen.

(2) Die Zulassungsprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1.

Führungsausbildung Teil 1 und

2.

Körperausbildung.

Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 1.

(3) Die Beurteilung hat zu erfolgen

1.

im Fach Abs. 2 Z 1 schriftlich und praktisch sowie

2.

im Fach Abs. 2 Z 2 praktisch.

(4) Den Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärtern, die erfolgreich abgeschlossen haben

1.

die Zulassungsprüfung für den Truppenoffizierslehrgang und

2.

den ersten Teil der Dienstprüfung nach der Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BUO 2017, hinsichtlich der Waffengattung Jägertruppe/Berufsoffiziersanwärter,

ist durch die Zulassungskommission nach einer Gesamtbeurteilung der jeweiligen Prüfungsergebnisse nach Maßgabe militärischer Erfordernisse jeweils ein entsprechender Rangplatz zuzuerkennen.

(5) Für die Zulassung zur Truppenoffiziersausbildung ist neben der Zuerkennung eines entsprechenden Rangplatzes nach Abs. 4 auch die Zuerkennung eines Studienplatzes im Fachhochschul-Bachelorstudiengang Militärische Führung im Rahmen des dafür vorgesehenen Aufnahmeverfahrens erforderlich.

(6) Hinsichtlich der Waffengattung Fliegertruppe ist die erreichte Qualifikation Einsatzpilot der positiven Absolvierung der Kaderanwärterausbildung 2 hinsichtlich der Waffengattung Jägertruppe/Berufsoffiziersanwärter einschließlich des entsprechenden Teils der Dienstprüfung gleichzuhalten.

Abkürzung

TOV 2017

Ablauf und Zulassungsprüfung

§ 4. (1) Die Kaderanwärterausbildung 2 nach § 3 Abs. 1 Z 1 ist als Lehrgang nach der Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BUO 2017, BGBl. II Nr. 442/2016, durchzuführen. Dabei gelten folgende Maßgaben:

1.

Der Lehrgang hat auch die für die Zulassungsprüfung erforderlichen Ausbildungsfächer nach Anlage 1 zu umfassen (Lehr- und Stundenplan „Zulassungsprüfung“).

2.

Der Lehrgang hat auch der Beurteilung der persönlichen und fachlichen Eignung der Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärter für die Ausbildung zur Truppenoffizierin oder zum Truppenoffizier zu dienen. Dazu sind während des Lehrganges anhand der persönlichen Fähigkeit, ein militärisches Organisationselement zu führen, Beurteilungsbeiträge zu den im Rahmen der Zulassungsprüfung zu bewertenden Kompetenzen zu erstellen. Diese Beurteilungsbeiträge haben durch begleitende schriftliche, mündliche und praktische Überprüfungen zu erfolgen.

(2) Die Zulassungsprüfung umfasst die Prüfungsfächer

1.

Führungsausbildung Teil 1 und

2.

Körperausbildung.

Das Anforderungsniveau der Prüfungsfächer ergibt sich aus den Lehrinhalten der Anlage 1.

(3) Die Beurteilung hat zu erfolgen

1.

im Fach Abs. 2 Z 1 schriftlich und praktisch sowie

2.

im Fach Abs. 2 Z 2 praktisch.

(4) Den Berufsoffiziersanwärterinnen und Berufsoffiziersanwärtern, die erfolgreich abgeschlossen haben

1.

die Zulassungsprüfung für den Truppenoffizierslehrgang und

2.

den ersten Teil der Dienstprüfung nach der Grundausbildungsverordnung BMLVS – M BUO 2017, hinsichtlich der Waffengattung Jägertruppe/Berufsoffiziersanwärter,

ist durch die Zulassungskommission nach einer Gesamtbeurteilung der jeweiligen Prüfungsergebnisse nach Maßgabe militärischer Erfordernisse jeweils ein entsprechender Rangplatz zuzuerkennen.

(5) Für die Zulassung zur Truppenoffiziersausbildung ist neben der Zuerkennung eines entsprechenden Rangplatzes nach Abs. 4 auch die Zuerkennung eines Studienplatzes in einem Fachhochschul-Bachelorstudiengang nach § 2 Abs. 1 im Rahmen des dafür vorgesehenen Aufnahmeverfahrens erforderlich.

(6) Hinsichtlich der Waffengattung Fliegertruppe ist die erreichte Qualifikation Einsatzpilot der positiven Absolvierung der Kaderanwärterausbildung 2 hinsichtlich der Waffengattung Jägertruppe/Berufsoffiziersanwärter einschließlich des entsprechenden Teils der Dienstprüfung gleichzuhalten.

Abkürzung

TOV 2017

Zulassungskommission

§ 5. (1) Für die Durchführung der Zulassungsprüfung und der Zuweisung eines entsprechenden Rangplatzes nach § 4 Abs. 4 ist an der Theresianischen Militärakademie eine Zulassungskommission einzurichten. Diese hat zu bestehen aus

1.

der oder dem Vorsitzenden,

2.

zwei Beisitzerinnen oder Beisitzern und

3.

der Kommandantin oder dem Kommandanten des Lehrganges nach § 4 Abs. 1.

(2) Die Kommandantin oder der Kommandant der Theresianischen Militärakademie hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten jeweils für die Dauer eines Jahres zu bestellen.

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