Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der operationellen Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ und des Ziels „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ für die Periode 2014 – 2020

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2017-06-12
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 20
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 19 Abs. 1 erster Satz mit 12. Juni 2017 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss der gegenständlichen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG wird genehmigt.

Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragspartner genannt – kommen überein, gemäß Artikel 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:

1.

Abschnitt

Geltungsbereich, Zweck der Vereinbarung, Begriffsbestimmungen

Artikel 1

Geltungsbereich

(1) Diese Vereinbarung gilt für die Durchführung der operationellen Programme im Rahmen des Zieles „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ gemäß Art. 89 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 320 – im Folgenden als Dachverordnung bezeichnet) im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1301/2013 über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 289 – im Folgenden als EFRE-Verordnung bezeichnet), der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 über den Europäischen Sozialfonds (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 470 – im Folgenden als ESF-Verordnung bezeichnet) sowie im Einklang mit den Bestimmungen der zur Durchführung dieser Verordnungen erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen.

(2) Weiters gilt diese Vereinbarung, soweit die Durchführung in der Verantwortung der Vertragspartner liegt, für operationelle Programme im Rahmen des Zieles „Europäische Territoriale Zusammenarbeit“ gemäß Art. 89 Abs. 2 lit. b der Dachverordnung (im Folgenden „Kooperationsprogramme“) im Einklang mit den relevanten Bestimmungen der in Abs. 1 genannten Vorschriften und mit den besonderen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 zur Unterstützung des Zieles Europäische Territoriale Zusammenarbeit aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013, S. 259 – im Folgenden als ETZ-Verordnung bezeichnet) sowie im Einklang mit den Bestimmungen der zur Durchführung dieser Verordnung erlassenen Delegierten Verordnungen und Durchführungsverordnungen.

(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Rechtsvorschriften sowie die in den folgenden Artikeln genannten Rechtsvorschriften gelten für diese Vereinbarung in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Artikel 2

Zweck der Vereinbarung

Die Vereinbarung soll im Sinne der Verpflichtung des Mitgliedstaats Österreich gemäß Art. 122 der Dachverordnung für die operationellen Programme bzw. Kooperationsprogramme, die entsprechend der bestehenden Aufgabenverteilung in Österreich im gemeinsamen Zusammenwirken von verschiedenen Stellen im Zuständigkeitsbereich jeweils des Bundes und der Länder durchgeführt werden, die Regeln für dieses Zusammenwirken festlegen und damit die Einhaltung der vom EU-Recht geforderten Standards für ein ordnungsgemäßes Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich sicherstellen. Die Vertragspartner tragen im Rahmen der Vorbereitung und Umsetzung dieser Programme dafür Sorge, dass die Themen Gleichstellung von Frauen und Männern, Nichtdiskriminierung sowie Nachhaltigkeit im Sinne der Art. 7 und 8 der Dachverordnung berücksichtigt und die dafür zuständigen Stellen in geeigneter Form beteiligt werden.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

(1) Die Begriffe „operationelles Programm“, „Vorhaben“, „Begünstigter“, „öffentliche Ausgaben“, „zwischengeschaltete Stelle“ und „Unregelmäßigkeit“ werden in dieser Vereinbarung im Sinne der Definitionen gemäß Art. 2 der Dachverordnung verwendet.

(2) Zur Mitwirkung an der strategischen, inhaltlichen und finanziellen Steuerung des Programms nach Art. 4 Abs. 1 lit. a haben die Länder „Programmverantwortliche Landesstellen“ eingerichtet.

(3) Unter dem Begriff „Programmbehörden“ sind die gemäß Art. 125 bis 127 der Dachverordnung einzurichtenden Organe des Verwaltungs- und Kontrollsystems zu verstehen.

(4) Unter dem Begriff „Prüfstelle“ ist die Kontrollinstanz gemäß Art. 23 Abs. 4 der ETZ-Verordnung zu verstehen, welche für die Kooperationsprogramme die Prüfaufgaben gemäß Art. 125 Abs. 4 der Dachverordnung durchführt und die Prüfbestätigung gemäß Art. 15 Abs. 4 ausstellt.

2.

Abschnitt

Organe des Verwaltungs-, Begleitungs- und Kontrollsystems in Österreich

Artikel 4

Verwaltungsbehörden

(1) Mit der Funktion der Verwaltungsbehörde gemäß Art. 125 der Dachverordnung werden für die operationellen Programme des Ziels „Investitionen in Wachstum und Beschäftigung“ gemäß Art. 1 Abs. 1 die in den Programmdokumenten jeweils näher bezeichneten Stellen beauftragt:

a)

für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) kofinanzierte Programm, das sich auf das gesamte Bundesgebiet bezieht: Geschäftsstelle der Österreichischen Raumordnungskonferenz (ÖROK);

b)

für das aus dem Europäischen Sozialfonds (ESF) kofinanzierte Programm, das sich auf das gesamte Bundesgebiet bezieht: Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

(2) Die Wahrnehmung der Funktion der Verwaltungsbehörde durch Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes oder der Länder richtet sich bei Kooperationsprogrammen gemäß Art. 1 Abs. 2 nach den Bestimmungen der Art. 21 bis 23 der ETZ-Verordnung und den Festlegungen der jeweiligen Programme sowie – hinsichtlich der Überprüfung von Begünstigten gemäß Art. 23 Abs. 4 der ETZ-Verordnung – nach den Bestimmungen gemäß Art. 7.

(3) Der Aufgabenbereich der Verwaltungsbehörden umfasst sämtliche Aufgaben, die in den in Art. 1 angeführten Verordnungen für diese Behörden genannt sind, sofern nicht in dieser Vereinbarung oder in den operationellen Programmen bzw. Kooperationsprogrammen oder in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Verwaltungsbehörde und anderen Rechtsträgern ausdrücklich Anderes festgelegt wird.

(4) Sofern dies in den operationellen Programmen bzw. Kooperationsprogrammen vorgesehen ist und in schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Verwaltungsbehörde und anderen Rechtsträgern ausdrücklich geregelt wird, können bestimmte Aufgaben der Verwaltungsbehörde unter deren Verantwortung durch andere Bundes- oder Landesstellen oder von diesen beauftragte Rechtsträger als zwischengeschaltete Stellen wahrgenommen werden. In diesen Fällen stellen die Vertragspartner sicher, dass die jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür vorgesehenen zwischengeschalteten Stellen die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Die näheren Details dazu sind in den Vereinbarungen zwischen der Verwaltungsbehörde und den mit bestimmten Aufgaben der Verwaltungsbehörde betrauten zwischengeschalteten Stellen zu regeln.

(5) Die Verwaltungsbehörden oder die gemäß Abs. 4 mit der Abwicklung von Aufgaben der Verwaltungsbehörde beauftragten zwischengeschalteten Stellen können selbst geeigneten Rechtsträgern die Wahrnehmung von Teilaufgaben übertragen bzw. solche damit beauftragen. Dabei ist jedoch sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen einschließlich der Haftung für allfällige Mängel und finanzielle Berichtigungen ordnungsgemäß übertragen werden.

(6) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die Verwaltungsbehörden und die mit Aufgaben der Verwaltungsbehörde beauftragten zwischengeschalteten Stellen die Bescheinigungsbehörden (Art. 5) und Prüfbehörden (Art. 6) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bestmöglich unterstützen.

(7) Für das aus dem EFRE kofinanzierte Programm gemäß Abs. 1 wird Folgendes vereinbart:

a)

Die Programmverantwortlichen Landesstellen gemäß Art. 3 Abs. 2 haben die Aufgabe in Fragen von programmstrategischer Bedeutung sowie bei wichtigen inhaltlichen und finanziellen Festlegungen von grundsätzlicher Bedeutung mitzuwirken. Unbeschadet ihrer Verantwortung gemäß Art. 125 der Dachverordnung wird die Verwaltungsbehörde bei diesbezüglichen Entscheidungen vorab das Einvernehmen mit den Vertragspartnern herstellen. Zu diesem Zweck wird eine Steuerungsstruktur mit eigener Geschäftsordnung im Rahmen der ÖROK eingerichtet.

b)

Die Systeme zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Art. 125 Abs. 2 lit. d sowie Art. 122 Abs. 3 der Dachverordnung werden unter der Verantwortung der Bescheinigungsbehörde (Art. 5) eingerichtet.

Artikel 5

Bescheinigungsbehörden, Programmkonto

(1) Mit der Funktion von Bescheinigungsbehörden gemäß Art. 126 der Dachverordnung werden für die operationellen Programme gemäß Art. 1 Abs. 1 die nachstehend genannten Bundesministerien beauftragt:

a)

für das EFRE-Programm: das Bundeskanzleramt;

b)

für das ESF-Programm: das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

(2) Die Wahrnehmung der Funktion der Bescheinigungsbehörde durch Stellen im Zuständigkeitsbereich des Bundes oder der Länder richtet sich bei Kooperationsprogrammen gemäß Art. 1 Abs. 2 nach den Bestimmungen der Art. 21 und 24 der ETZ-Verordnung sowie den Festlegungen der jeweiligen Programme.

(3) Der Aufgabenbereich der Bescheinigungsbehörden umfasst sämtliche Aufgaben, die in den in Art. 1 angeführten Verordnungen für diese Behörden genannt sind, sofern nicht in dieser Vereinbarung oder in den operationellen Programmen bzw. Kooperationsprogrammen oder in sonstigen schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Bescheinigungsbehörde und anderen Rechtsträgern ausdrücklich Anderes festgelegt wird.

(4) Sofern dies in den operationellen Programmen bzw. Kooperationsprogrammen oder im Rahmen dieser Vereinbarung vorgesehen und in schriftlichen Vereinbarungen zwischen der jeweiligen Bescheinigungsbehörde und anderen Rechtsträgern ausdrücklich geregelt wird, können bestimmte Aufgaben der Bescheinigungsbehörde unter deren Verantwortung durch andere Bundes- oder Landesstellen oder von diesen beauftragte Rechtsträger als „zwischengeschaltete Stellen“ wahrgenommen werden. In diesen Fällen stellen die Vertragspartner sicher, dass die jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich dafür vorgesehenen zwischengeschalteten Stellen die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllen. Die näheren Details dazu sind in den Vereinbarungen zwischen der Bescheinigungsbehörde und den mit bestimmten Aufgaben der Bescheinigungsbehörde betrauten zwischengeschalteten Stellen zu regeln.

(5) Die Bescheinigungsbehörden oder die gemäß Abs. 4 mit der Abwicklung von bestimmten Aufgaben der Bescheinigungsbehörde beauftragten zwischengeschalteten Stellen können selbst geeigneten Rechtsträgern die Wahrnehmung von bestimmten Teilaufgaben übertragen bzw. solche damit beauftragen. Dabei ist jedoch sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen einschließlich der Haftung für allfällige Mängel und finanzielle Berichtigungen ordnungsgemäß übertragen werden.

(6) Folgende Regelungen werden für die operativen Aufgaben der Bescheinigungsbehörde festgelegt:

a)

für das operationelle Programm gemäß Art. 4 Abs. 1 lit. a werden diese einschließlich der Monitoringaufgaben nach Art. 4 Abs. 7 lit. b unter der Verantwortung des Bundeskanzleramts von der Austria Wirtschaftsservice GmbH wahrgenommen;

b)

für das operationelle Programm gem. Art. 4 Abs. 1 lit. b werden diese, ausgenommen die Zahlstellentätigkeit, unter der Verantwortung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz von der Austria Wirtschaftsservice GmbH wahrgenommen.

(7) Die Vertragspartner stellen sicher, dass die Bescheinigungsbehörden und die mit bestimmten Aufgaben der Bescheinigungsbehörde beauftragten zwischengeschalteten Stellen die Verwaltungsbehörden (Art. 4) und Prüfbehörden (Art. 6) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bestmöglich unterstützen.

(8) Bei den Bescheinigungsbehörden oder den von diesen gemäß Abs. 4 bis 6 beauftragten zwischengeschalteten Stellen wird für jedes operationelle Programm bzw. Kooperationsprogramm ein eigenes Konto eingerichtet.

(9) Die Kommission überweist die Strukturfondsmittel für die operationellen Programme gemäß Art. 1 Abs. 1 an das Bundesministerium für Finanzen. Dieses informiert die zuständige Bescheinigungsbehörde unverzüglich über den Eingang der Mittel. Die zuständige Bescheinigungsbehörde überweist diesen Betrag unverzüglich auf das Konto gemäß Abs. 8 und zahlt von diesem nach den Bedingungen des Art. 15 an die Begünstigten aus. Allfällige Zinserträge werden ausschließlich diesem Konto und damit dem Programm zugerechnet. Die Vertragspartner tragen dafür Sorge, dass die Bescheinigungsbehörden mit der jeweiligen Verwaltungsbehörde sowie mit den allenfalls mit bestimmten Aufgaben beauftragten zwischengeschalteten Stellen zusammenwirken, um ein effizientes Finanzmanagement sicherzustellen. Dadurch soll gewährleistet werden, dass die Strukturfondsmittel im Einklang mit Art. 132 der Dachverordnung und nach den in den Programmen jeweils vorgesehenen Verfahren möglichst ohne Verzögerungen an die Begünstigten weitergeleitet werden, mit dem Vorschuss aus Strukturfondsmitteln bzw. mit den Vorauszahlungen des Bundes gemäß Art. 9 Abs. 4 und 5 das Auslangen gefunden und ein Verfall von Strukturfondsmitteln vermieden wird.

(10) Sollte es die Liquiditätssituation des aus Mitteln des EFRE kofinanzierten Programms nach Art. 1 Abs. 1 erforderlich machen, so kommt folgende Regelung einer allfälligen Vorfinanzierung der Restrate zur Anwendung: Für die gemäß Art. 141 Abs. 2 der Dachverordnung erst nach Endabrechnung eines Programms von der EU-Kommission zu überweisende Restrate der Strukturfondsmittel wird jeweils von jener öffentlichen Förderstelle vorfinanziert, die gemäß operationellem Programm oder gesonderter Vereinbarung zwischen den Programmpartnern als zwischengeschaltete Stelle für die Kofinanzierungszusage, Abrechnung und Prüfung der Vorhaben zuständig ist. Die Vorfinanzierung erfolgt dabei anteilig nach der Höhe der Strukturfondsmittel, die auf Basis der letztgültigen Finanztabelle des jeweiligen operationellen Programms in Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern für die Verantwortungsbereiche der einzelnen zwischengeschalteten Stellen festgelegt wurde. Sollten die genannten zwischengeschalteten Stellen nicht über eigene Fördermittel verfügen, erfolgt diese Vorfinanzierung durch Mittel jener Stelle, welche die nationale Kofinanzierung bereit stellt.

(11) Für die Programme gemäß Art. 1 Abs. 2 werden Regelungen betreffend die Zahlungsabwicklung und die Vorfinanzierung der Restrate der Strukturfondsmittel in den Kooperationsprogrammen oder gesonderten Vereinbarungen zwischen den Programmpartnern festgelegt.

Artikel 6

Prüfbehörden

(1) Mit der Funktion von Prüfbehörden gemäß Art. 127 der Dachverordnung werden für die operationellen Programme gemäß Art. 1 Abs. 1 die nachstehend genannten Bundesministerien beauftragt:

a)

für den EFRE: das Bundeskanzleramt;

b)

für den ESF: das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

(2) Die Wahrnehmung der Funktion der Prüfbehörde durch Dienststellen des Bundes oder der Länder im Rahmen von Kooperationsprogrammen gemäß Art. 1 Abs. 2 richtet sich nach den Bestimmungen der Art. 21 und Art. 25 der ETZ-Verordnung sowie den Festlegungen der jeweiligen Programme.

(3) Der Aufgabenbereich der Prüfbehörden umfasst sämtliche Aufgaben, die in den in Art. 1 angeführten Verordnungen für diese Behörden genannt sind.

(4) Die in Abs. 1 und Abs. 2 genannten Bundesministerien bzw. Stellen des Bundes und der Länder haben dafür Sorge zu tragen, dass die Aufgaben der Prüfbehörde gemäß Art. 123 Abs. 4 der Dachverordnung funktionell unabhängig von den Aufgaben der Verwaltungs- und Bescheinigungsbehörde sowie von der Durchführung, Begleitung und Bewertung von Vorhaben wahrgenommen werden.

(5) Die Prüfbehörden können – unter Berücksichtigung des Abs. 4 – geeigneten Rechtsträgern die Wahrnehmung von Teilaufgaben übertragen bzw. solche damit beauftragen. Dabei ist jedoch sicher zu stellen, dass die mit der Wahrnehmung dieser Aufgaben verbundenen Verpflichtungen einschließlich der Haftung für allfällige Mängel und finanzielle Berichtigungen ordnungsgemäß übertragen werden.

(6) Die Meldepflichten des Mitgliedstaats betreffend Unregelmäßigkeiten und Verfahren zur Wiedereinziehung zu Unrecht gezahlter Beträge gemäß Verordnung (Delegierte Verordnung (EU) 2015/1970 sowie Durchführungsverordnung (EU) 2015/1974) werden von den in Abs. 1 genannten Prüfbehörden koordinierend wahrgenommen.

Artikel 7

Prüfsystem gemäß Art. 23 Abs. 4 der ETZ-Verordnung

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