Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft genehmigt wird
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, beim Detailbudget 40.02.01 (Wirtschaftsförderung) der Untergliederung 40 Vorbelastungen hinsichtlich der Finanzjahre 2018 bis 2023 in der Höhe von bis zu 2,234 Milliarden Euro zu begründen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
§ 3. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.
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