Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2017)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:
Vierzehnte Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADF XIV) 116 000 000 EUR
Außerordentliche Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI) 9 271 999,43 SZR
Achtzehnte Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA 18) 383 810 000 EUR
Außerordentliche Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI) 24 750 000,00 SZR
§ 2. Der Bund leistet zum bei der Internationalen Entwicklungsorganisation eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (Debt Relief Trust Fund – ehemaliger HIPC-Trust Fund) einen Beitrag in Höhe von 17 170 000 EUR.
§ 3. Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der in § 1 und § 2 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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