Verordnung der Bundesregierung über die Ausschreibung der Wahl zum Nationalrat, die Festsetzung des Wahltages und des Stichtages
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 183/2019).
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 1 Abs. 2 der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 183/2019).
§ 1. Die Wahl für den Nationalrat wird ausgeschrieben.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 183/2019).
§ 2. Im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates wird als Wahltag der 15. Oktober 2017 festgesetzt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 183/2019).
§ 3. Als Stichtag wird der 25. Juli 2017 bestimmt.
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