Bundesgesetz über das Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden (Referenzwerte-Vollzugsgesetz – RW-VG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2017-07-18
Letzte Aktualisierung 2026-04-24
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 34
Änderungshistorie JSON API

§ 12. (1) Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2016/1011 sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) und sind von den im Inland registrierten oder zugelassenen Administratoren zu erstatten. Die FMA hat zu diesem Zweck neben den in § 90 Abs. 1 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, vorgesehenen Subrechnungskreisen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht einen zusätzlichen Subrechnungskreis für Administratoren zu bilden.

(2) Die auf Kostenpflichtige gemäß Abs. 1 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:

1.

Die Bemessungsgrundlage;

2.

die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.

Abkürzung

RW-VG

Sprachliche Gleichstellung

§ 13. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Abkürzung

RW-VG

Vollziehung

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Abkürzung

RW-VG

Verweise

§ 15. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Abkürzung

RW-VG

Inkrafttreten

§ 16. § 2 dieses Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

Abkürzung

RW-VG

Inkrafttreten

§ 16. (1) § 2 dieses Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) § 1, § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Z 6a, § 4 Abs. 3, und § 6 Abs. 1 Z 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 4 Abs. 2 Z 6b und § 6 Abs. 1 Z 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2021 treten mit 31. Dezember 2022 in Kraft.

Abkürzung

RW-VG

Inkrafttreten

§ 16. (1) § 2 dieses Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) § 1, § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Z 6a, § 4 Abs. 3, und § 6 Abs. 1 Z 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 4 Abs. 2 Z 6b und § 6 Abs. 1 Z 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2021 treten mit 31. Dezember 2022 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 bis 6 sowie § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 2 Z 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 sind ab dem 10. Jänner 2028 anzuwenden. § 2 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 ist ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Verordnung (EU) 2016/1011 angeführt sind.

Abkürzung

RW-VG

Inkrafttreten

§ 16. (1) § 2 dieses Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.

(2) § 1, § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Z 6a, § 4 Abs. 3, und § 6 Abs. 1 Z 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 4 Abs. 2 Z 6b und § 6 Abs. 1 Z 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2021 treten mit 31. Dezember 2022 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 3 und § 2 Abs. 4 bis 6 sowie § 4 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 2 Abs. 4 und § 4 Abs. 2 Z 12 und 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 sind ab dem 10. Jänner 2028 anzuwenden. § 2 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 5/2026 ist ab dem 10. Jänner 2030 anzuwenden. Die FMA hat der ESMA bis zum 9. Jänner 2030 mitzuteilen, dass sie Sammelstelle gemäß Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2023/2859 für die Erhebung freiwillig übermittelter Informationen ist, die in der Verordnung (EU) 2016/1011 angeführt sind.

(4) § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 1 und 3, § 3 Einleitungsteil, § 3 Z 10 bis 12, § 4 Abs. 2 Z 8 und 10, 11 und 14, § 4 Abs. 2 Schlussteil, § 6 Abs. 1 Z 9 und § 8 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2026 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.

Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz. RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.