Kundmachung des Bundesministers für Inneres über die Anpassungen der in § 124 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, in § 25 Abs. 1 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, in § 85 Abs. 1 der Europawahlordnung, in § 18 Abs. 1 des Volksabstimmungsgesetzes 1972 und in § 19 Abs. 1 des Volksbefragungsgesetzes 1989 festgesetzten Pauschalentschädigungen an die Gemeinden sowie der in den §§ 8 Abs. 4 und 19 Abs. 2 des Volksbegehrengesetzes 1973 festgesetzten Geldbeträge
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos
Artikel 1
Gemäß § 124 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO), BGBl. Nr. 471/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, wird kundgemacht:
Die im § 124 Abs. 1 NRWO festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,84 Euro pro Wahlberechtigten angehoben.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos
Artikel 2
Gemäß § 25 Abs. 2 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 – BPräsWG, BGBl. Nr. 57/1971, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, wird kundgemacht:
Die im § 25 Abs. 1 BPräsWG festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,75 Euro pro Wahlberechtigten angehoben. Für Bundespräsidentenwahlen, bei denen ein zweiter Wahlgang erforderlich ist, wird die Pauschalentschädigung auf 1,03 Euro pro Wahlberechtigten angehoben.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos
Artikel 3
Gemäß § 85 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung – EuWO), BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, wird kundgemacht:
Die im § 85 Abs. 1 EuWO festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,84 Euro pro Wahlberechtigten angehoben.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos
Artikel 4
Gemäß § 18 Abs. 2 des Volksabstimmungsgesetzes 1972 – VAbstG, BGBl. Nr. 79/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2016, wird kundgemacht:
Die im § 18 Abs. 1 VAbstG festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,69 Euro pro Stimmberechtigten angehoben.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos
Artikel 5
Gemäß § 19 Abs. 2 des Volksbefragungsgesetzes 1989 – VBefrG, BGBl. Nr. 356/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2016, wird kundgemacht:
Die im § 19 Abs. 1 VBefrG festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,69 Euro pro Stimmberechtigten angehoben.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber gegenstandslos
Artikel 6
Gemäß § 20 des Volksbegehrengesetzes 1973, BGBl. Nr. 344/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 120/2016, wird kundgemacht:
Der in § 8 Abs. 4 des Volksbegehrengesetzes 1973 festgesetzte Geldbetrag wird auf den Betrag von 3 056,90 Euro angehoben. Dadurch beträgt der Geldbetrag gemäß § 19 Abs. 2 des Volksbegehrengesetzes 1973 nunmehr 15 284,50 Euro.
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