Kundmachung der Bundesministerin für Inneres über Anpassungen der in § 12 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973 in § 15 Abs. 1 des Europa-Wählerevidenzgesetzes und in § 23 Abs. 1 des Volksbegehrengesetzes 1973 festgesetzten Pauschalentschädigungen an die Gemeinden
Artikel 1
Gemäß § 12 Abs. 2 des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2012, wird kundgemacht:
Die in § 12 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973 festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,50 Euro pro erfasster Person angehoben.
Artikel 2
Gemäß § 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG), BGBl. Nr. 118/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2012, wird kundgemacht:
Die in § 15 Abs. 1 EuWEG festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,50 Euro pro erfasstem Unionsbürger, der nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, angehoben.
Artikel 3
Gemäß § 23 Abs. 2 des Volksbegehrengesetzes 1973, BGBl. Nr. 344/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2012, wird kundgemacht:
Die in § 23 Abs. 1 des Volksbegehrengesetzes 1973 festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,38 Euro pro bei einem oder mehreren gleichzeitig durchgeführten Volksbegehren Stimmberechtigten angehoben.
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