Kundmachung des Bundesministers für Inneres über die Anpassungen der im § 124 Abs. 1 der Nationalrats-Wahlordnung 1992, im § 25 Abs. 1 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, im § 85 Abs. 1 der Europawahlordnung, im § 12 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973, im § 15 Abs. 1 des Europa-Wählerevidenzgesetzes, im § 23 Abs. 1 des Volksbegehrengesetzes 1973, im § 18 Abs. 1 des Volksabstimmungsgesetzes 1972 und im § 19 Abs. 1 des Volksbefragungsgesetzes 1989 festgesetzten Pauschalentschädigungen an die Gemeinden
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 103/2013 und BGBl. II Nr. 188/2017).
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 103/2013 und BGBl. II Nr. 188/2017).
Artikel 1
Gemäß § 124 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Wahl des Nationalrates (Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO), BGBl. Nr. 471, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2007, wird kundgemacht:
Die im § 124 Abs. 1 NRWO festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,68 Euro pro Wahlberechtigten angehoben.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 103/2013 und BGBl. II Nr. 188/2017).
Artikel 2
Gemäß § 25 Abs. 2 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971, BGBl. Nr. 57, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2007, wird kundgemacht:
Die im § 25 Abs. 1 des Bundespräsidentenwahlgesetzes 1971 festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,56 Euro pro Wahlberechtigten angehoben. Für Bundespräsidentenwahlen, bei denen ein zweiter Wahlgang erforderlich ist, wird die Pauschalentschädigung auf 0,84 Euro pro Wahlberechtigten angehoben.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 103/2013 und BGBl. II Nr. 188/2017).
Artikel 3
Gemäß § 85 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Wahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments (Europawahlordnung – EuWO), BGBl. Nr. 117/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2007, wird kundgemacht:
Die im § 85 Abs. 1 EuWO festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,68 Euro pro Wahlberechtigten angehoben.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 103/2013 und BGBl. II Nr. 188/2017).
Artikel 4
Gemäß § 12 Abs. 2 des Wählerevidenzgesetzes 1973, BGBl. Nr. 601, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2007, wird kundgemacht:
Die im § 12 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 1973 festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,45 Euro pro Wahlberechtigten angehoben.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 103/2013 und BGBl. II Nr. 188/2017).
Artikel 5
Gemäß § 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Führung ständiger Evidenzen der Wahl- und Stimmberechtigten bei Wahlen zum Europäischen Parlament (Europa-Wählerevidenzgesetz – EuWEG), BGBl. Nr. 118/1996, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2007, wird kundgemacht:
Die im § 15 Abs. 1 EuWEG festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,45 Euro pro wahlberechtigten Unionsbürger, der nicht die österreichische Staatsangehörigkeit besitzt, angehoben.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 103/2013 und BGBl. II Nr. 188/2017).
Artikel 6
Gemäß § 23 Abs. 2 des Volksbegehrengesetzes 1973, BGBl. Nr. 344, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2007, wird kundgemacht:
Die im § 23 Abs. 1 des Volksbegehrengesetzes 1973 festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,34 Euro pro Stimmberechtigten angehoben.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 103/2013 und BGBl. II Nr. 188/2017).
Artikel 7
Gemäß § 18 Abs. 2 des Volksabstimmungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 79/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2007, wird kundgemacht:
Die im § 18 Abs. 1 des Volksabstimmungsgesetzes 1972 festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,56 Euro pro Stimmberechtigten angehoben.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 103/2013 und BGBl. II Nr. 188/2017).
Artikel 8
Gemäß § 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 29. Juni 1989, mit dem das Verfahren über die Durchführung von Volksbefragungen geregelt wird (Volksbefragungsgesetz 1989), BGBl. Nr. 356, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2007, wird kundgemacht:
Die im § 19 Abs. 1 des Volksbefragungsgesetzes 1989 festgesetzte Pauschalentschädigung wird auf 0,56 Euro pro Stimmberechtigten angehoben.
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