Bundesgesetz betreffend die Förderung des Sports (Bundes-Sportförderungsgesetz 2017 – BSFG 2017)
Abkürzung
BSFG 2017
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
BSFG 2017
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
BSFG 2017
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Abkürzung
BSFG 2017
Hauptstück
Bundes-Sportförderung
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gesellschaftliche Bedeutung des Sports
§ 1. (1) Sport vermittelt von der gesundheits- bis zur spitzensportbestimmten Ausübung wichtige Werte des gesellschaftlichen Miteinanders und Zusammenlebens wie Toleranz, Fairness und Respekt gegenüber anderen, führt Menschen unterschiedlicher Kulturen und sozialer Hintergründe zusammen, verbindet Generationen, fördert Gesundheit, Gemeinsamkeit, Integration, Kommunikation, Solidarität und Begeisterung für eine gemeinsame Sache, überwindet politische Grenzen und baut Vorurteile ab und leistet einen wichtigen Beitrag zur Persönlichkeits- und Identitätsfindung der einzelnen Menschen, insbesondere jener mit Behinderung. Sport motiviert insbesondere junge Menschen und jene, die noch keinen Sport betreiben, durch die Vorbildfunktion der Sportlerinnen/Sportler diese positiven Werte und Verhaltensweise zu übernehmen.
(2) Die Förderung des Sports in Österreich ist daher ein gesamtgesellschaftliches Anliegen und stellt ein wichtiges öffentliches Interesse dar.
Abkürzung
BSFG 2017
Ziele der Bundes-Sportförderung, Autonomie des Sports
§ 2. (1) Entsprechend der gesamtgesellschaftlichen Bedeutung des Sports in Österreich soll durch die Bundes-Sportförderung insbesondere Folgendes erreicht werden:
Heranführung von Sportlerinnen/Sportlern zu sportlichen Höchstleistungen, wie zB das Gewinnen von Medaillen bei Olympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften;
Entwicklung des Leistungs- und Wettkampfsports als Basis für den Spitzensport;
Implementierung einer professionellen Trainings- und Wettkampfsteuerung vom Nachwuchsbereich bis zum Spitzensport;
Einrichtung und Betrieb professioneller Verbandsstrukturen im Sportbereich;
Förderung der Sportwissenschaft, -medizin und -technik sowie des Kampfs gegen Doping;
Einsatz und Ausbildung hoch qualifizierter Trainerinnen/Trainern, in der Vorstufe Instruktorinnen/Instruktoren sowie Übungsleiterinnen/Übungsleitern und Betreuerinnen/Betreuern;
Förderung und Unterstützung des Vereinssports;
Stärkung der Sportstätteninfrastruktur;
Heranführen von mehr Menschen zu Bewegung und Sport zur Stärkung der Gesundheit;
Bereitstellung von sportspezifischen Angeboten für sportlich nicht aktive Menschen;
Soziale Integration von Menschen mit Migrationshintergrund durch Sport;
Inklusion von Menschen mit Behinderung im Sport;
Bereitstellung aller sportrelevanten Wissenschaftsbereiche zur praxisorientierten Unterstützung des Nachwuchs-, Leistungs- und Spitzensports.
(2) Die Zuständigkeiten der Bundesländer und die Autonomie der Sportverbände und organisationen werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
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BSFG 2017
Begriffsbestimmungen
§ 3. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten:
Breitensport:
Bundessporteinrichtungen:
Gesamtösterreichische Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport:
Sportorganisation, die die Anliegen des gesamtösterreichischen Sports vertritt (Österreichische Bundes-Sportorganisation – BSO);
Sportorganisation, die die Olympische Bewegung in Österreich vertritt (Österreichisches Olympisches Comité – ÖOC);
Sportorganisation, die die Paralympische Bewegung in Österreich vertritt (Österreichisches Paralympisches Committee – ÖPC);
Sportorganisation, die die Interessen von Menschen mit Behinderung im Sport vertritt und die Sportentwicklung im Bereich des Breitensports und im Bereich des Leistungs- und Spitzensports, soweit die Inklusion in den betreffenden Bundes-Sportfachverband nicht erfolgt ist, wahrnimmt (Österreichischer Behindertensportverband – ÖBSV);
Sportorganisation, die die Special Olympics-Bewegung in Österreich vertritt, die Sportentwicklung für Menschen mit einer intellektuellen Beeinträchtigung im Breitensport wahrnimmt sowie deren Inklusion in Bundes-Sportdachverbände, Bundes-Sportfachverbände, im Schulbereich und durch sonstige Initiativen betreibt (Special Olympics Österreich – SOÖ);
Gesamtösterreichische Wettkampfveranstaltung (Meisterschaft):
Internationale Wettkampfveranstaltung (Internationale Meisterschaft):
Leistungssport/Spitzensport:
Mitgliedsvereine:
Spitzensportlerinnen/Spitzensportler:
Sportorganisation gesamtösterreichischer Bedeutung im Breitensport:
Bundes-Sportdachverband:
Gesamtösterreichischer Verband alpiner Vereine:
Sportorganisation gesamtösterreichischer Bedeutung im Leistungssport (Bundes-Sportfachverband):
Sportorganisation, die Mitglied und alleiniger Repräsentant Österreichs im einschlägigen internationalen Sportfachverband ist, der Mitglied der ASOIF (Association of Summer Olympic International Federations) beziehungsweise der AIOWF (Association of International Olympic Winter Sports Federations) ist und damit im Programm der Olympischen Spiele steht;
Sportorganisation, die
aa) eine Sportart repräsentiert, die eine eigene, die Sportart bestimmende, motorische Aktivität des Betreibenden zum Ziel hat und keine Kombination von Sportarten ist, die nicht bereits durch eine Sportorganisation gemäß lit. a repräsentiert wird, wobei eine solche Aktivität nicht bei Denkspielen, Bastel- und Modellbautätigkeiten, Zucht von Tieren, Dressur von Tieren und Bewältigung von technischen Geräten ohne Einbeziehung der Bewegung des Menschen vorliegt,
bb) mindestens 75 % in der Sportart gemäß lit. aa in Österreich wettkampfmäßig aktive Mitgliedsvereine, mindestens jedoch 30 aktive Mitgliedsvereine, umfasst, in denen insgesamt mehr als 900 Mitglieder diese Sportart aktiv ausüben,
cc) Mitglied und alleiniger Repräsentant Österreichs im einschlägigen internationalen Sportfachverband ist, welcher der Global Association of International Sports Federations (GAISF) oder einer anderen vergleichbaren Organisation angehört,
dd) in mindestens sechs Bundesländern durch einen Landesverband vertreten ist,
ee) in der Sportart gemäß lit. aa österreichische Meisterschaften organisiert und durchführt und
ff) regelmäßig Teilnehmer zu Welt- und/oder Europameisterschaften beziehungsweise deren Qualifikationsbewerben in der Sportart gemäß lit. aa entsendet;
Bundes-Sportfachverbände, die gemäß den Bestimmungen des Bundes-Sportförderungsgesetzes 2013 Förderungen erhalten haben;
Sportorganisation, die gesamtösterreichisch den Fußball repräsentiert (der den Fußball vertretende Bundes-Sportfachverband);
Sportstätte:
Trainerin/Trainer (Übungsleiterin/Übungsleiter, Instruktorin/Instruktor oder gleichartige Bezeichnungen):
Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung:
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BSFG 2017
Abschnitt
Förderarten, Aufteilung der Bundes-Sportfördermittel
Förderarten und Koordination der Förderprogramme
§ 4. (1) Förderungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
Geld- und Sachzuwendungen privatrechtlicher Art,
Annuitäten-, Zinsen- oder Kreditkostenzuschüsse und
zins- oder amortisationsbegünstigte Gelddarlehen,
(2) Eine Förderung durch ein Gelddarlehen darf ganz oder teilweise in eine Geldzuwendung umgewandelt werden, wenn der angestrebte Erfolg des geförderten Vorhabens wegen nachfolgend, ohne Verschulden des Fördernehmers, eintretender Ereignisse nur durch eine solche Umwandlung erreicht werden kann.
(3) Zur Vermeidung von Doppelförderungen hat die Bundes-Sport GmbH nach Möglichkeit die Förderprogramme nach diesem Bundesgesetz mit jenen der Gebietskörperschaften und der spitzensportspezifischen Einrichtungen zu koordinieren.
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BSFG 2017
Aufteilung der Bundes-Sportfördermittel
§ 5. (1) Bundessportfördermittel sind
die jeweils gemäß § 20 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, jährlich zur Verfügung gestellten Mittel und
sonstige im Bundesfinanzgesetz vorgesehene Mittel für die Förderung von Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung im Sinne des § 2 Abs. 1.
(2) Von den Mitteln gemäß Abs. 1 Z 1 sind bestimmt:
50 % für Förderungen im Bereich des Leistungs- und Spitzensports;
45 % für Förderungen im Bereich des Breitensports;
5 % für die Förderung der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport.
(3) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport hat aus den Mitteln gemäß Abs. 1 Z 2 der Bundes-Sport GmbH jährlich für die Förderung folgender Vorhaben bzw. folgender Organisationen zuzuweisen:
mindestens 1,11 Millionen Euro für zusätzliche Förderungen der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport;
mindestens 7 Millionen Euro für die athletenspezifische Spitzensportförderung der Bundes-Sportfachverbände;
mindestens 200 000 Euro für bundesweite Initiativen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Sport;
mindestens 4 Millionen Euro für die Förderung von Institutionen von gesamtösterreichischer Bedeutung im Sport, insbesondere in den Bereichen Nachwuchs-Leistungssport, Sportwissenschaft, duale Ausbildung;
mindestens 6,5 Millionen Euro für Zuschüsse an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH gemäß §§ 5 und 10 BSEOG;
Mittel für die Finanzierung für Entsendungen zu Olympischen Veranstaltungen, Paralympischen Veranstaltungen und Special Olympics Veranstaltungen.
(4) Die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport ist weiters ermächtigt, zusätzliche Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 der Bundes-Sport GmbH zur Förderung von Vorhaben nach diesem Bundesgesetz zuzuweisen. Dabei ist festzulegen, für welche Zwecke konkret diese Mittel bestimmt sind. Darüber hinaus kann die Bundesministerin/der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport nähere Regelungen für die Verwendung dieser Mittel festlegen.
Abkürzung
BSFG 2017
Aufteilung der Bundes-Sportfördermittel
§ 5. (1) Bundessportfördermittel sind
die jeweils gemäß § 20 des Glücksspielgesetzes (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, jährlich zur Verfügung gestellten Mittel und
sonstige im Bundesfinanzgesetz vorgesehene Mittel für die Förderung von Vorhaben gesamtösterreichischer Bedeutung im Sinne des § 2 Abs. 1.
(2) Von den Mitteln gemäß Abs. 1 Z 1 sind bestimmt:
50 % für Förderungen im Bereich des Leistungs- und Spitzensports;
45 % für Förderungen im Bereich des Breitensports;
5 % für die Förderung der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport.
(3) Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in hat aus den Mitteln gemäß Abs. 1 Z 2 der Bundes-Sport GmbH jährlich für die Förderung folgender Vorhaben bzw. folgender Organisationen zuzuweisen:
mindestens 1,11 Millionen Euro für zusätzliche Förderungen der gesamtösterreichischen Organisationen mit besonderer Aufgabenstellung im Sport;
mindestens 7 Millionen Euro für die athletenspezifische Spitzensportförderung der Bundes-Sportfachverbände;
mindestens 200 000 Euro für bundesweite Initiativen zur Förderung der Gleichstellung von Frauen und Männern im Sport;
mindestens 4 Millionen Euro für die Förderung von Institutionen von gesamtösterreichischer Bedeutung im Sport, insbesondere in den Bereichen Nachwuchs-Leistungssport, Sportwissenschaft, duale Ausbildung;
mindestens 6,5 Millionen Euro für Zuschüsse an die Bundessporteinrichtungen Gesellschaft mbH gemäß §§ 5 und 10 BSEOG;
Mittel für die Finanzierung für Entsendungen zu Olympischen Veranstaltungen, Paralympischen Veranstaltungen und Special Olympics Veranstaltungen.
(4) Die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in ist weiters ermächtigt, zusätzliche Mittel gemäß Abs. 1 Z 2 der Bundes-Sport GmbH zur Förderung von Vorhaben nach diesem Bundesgesetz zuzuweisen. Dabei ist festzulegen, für welche Zwecke konkret diese Mittel bestimmt sind. Darüber hinaus kann die/der für Angelegenheiten des Sports zuständige Bundesminister/in nähere Regelungen für die Verwendung dieser Mittel festlegen.
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BSFG 2017
Abschnitt
Leistungs- und Spitzensportförderung
Leistungsfähigkeit der Bundes-Sportfachverbände mit Ausnahme des den Fußball vertretenden Bundes-Sportfachverbands
§ 6. (1) Für die Förderung der Bundes-Sportfachverbände gemäß § 3 Z 10 lit. a bis c ist deren Leistungsfähigkeit unter Berücksichtigung der Struktur der Sportart und der unterschiedlichen Anforderungen an olympische und nicht-olympische Sportarten von der Bundes-Sport GmbH zu bewerten.
(2) Die Bewertung der Leistungsfähigkeit hat nach einem Punktesystem nach folgenden Hauptkriterien zu erfolgen:
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