Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Kirgisischen Republik über die Förderung und den Schutz von Investitionen
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Deutsch, Englisch, Kirgisisch, Russisch
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 11. Juli 2017 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 30 Abs. 1 mit 1. Oktober 2017 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH und DIE REGIERUNG DER KIRGISISCHEN REPUBLIK, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,
EINGEDENK dass ausländische Direktinvestitionen entscheidende Vervollständigungen nationaler und internationaler Entwicklungszusammenarbeits-bestrebungen sind,
IN DER ERKENNTNIS dass Übereinstimmung über die Behandlung von Investoren und deren Investitionen zur effizienten Nützung wirtschaftlicher Ressourcen, der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten und der Erhöhung des Lebensstandards beitragen wird;
IN HERVORHEBUNG dass faire, transparente und vorhersehbare Rahmenbedingungen für Investitionen auf Grundlage der Herrschaft des Rechts das Welthandelssystem ergänzen und stärken
VON DEM WUNSCHE GELEITET, ihre freundschaftlichen Bande zu stärken und größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen ihnen im Hinblick auf Investitionen von Staatsangehörigen und Unternehmen einer Vertragspartei im Territorium der anderen Vertragspartei zu fördern;
IN DER BEKRÄFTIGUNG der Verpflichtung auf nationaler und internationaler Ebene ein günstiges Klima für produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeitsbedingungen und dessen Einfluss auf nachhaltige Entwicklung zu schaffen;
IN BEZUGNAHME auf die internationalen Verpflichtungen und Festlegungen betreffend die Achtung der Menschenrechte wie in Artikel 2 des Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit zur Gründung einer Partnerschaft zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Kirgisischen Republik andererseits vereinbart;
IN DER ERKENNTNIS dass Investitionen als ein Motor des wirtschaftlichen Wachstums eine Schlüsselrolle dafür spielen können, dass Wirtschaftswachstum auch nachhaltig ist;
IM EINVERNEHMEN dass die Erreichung dieser Ziele im Einklang mit dem Schutz von Gesundheit, Sicherheit und Umwelt stehen kann;
IN DER ERKENNTNIS dass die Entwicklung von Wirtschaftsbeziehungen die Einhaltung von international anerkannten Arbeitsrechten begünstigen kann;
MIT DEM AUSDRUCK des Glaubens, dass verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln zum wechselseitigen Vertrauen zwischen Unternehmen und Gastgeberstaaten beitragen kann;
IN DER BETONUNG dass die Notwendigkeit für alle Regierungen und zivilen Akteure gleichermaßen besteht, die Anti-Korruptionsbemühungen der Vereinten Nationen einzuhalten, vor allem die Konvention der Vereinten Nationen gegen Korruption1 (2003);
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 47/2006.
KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“
eine natürliche Person, welche die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren anwendbaren Rechtsvorschriften besitzt; jedoch vorausgesetzt, dass die natürliche Person welche eine Doppelstaatsbürgerschaft besitzt als Bürger jenes Staates angesehen wird, in welchem die Staatsangehörigkeit dominant und effektiv ist, oder
ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist,
(2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen. Investitionen werden so verstanden, dass sie spezifische Charakteristika aufweisen, wie den Einsatz von Kapital oder anderen Ressourcen, oder die Erwartung von Gewinn oder Profit oder die Übernahme von Risiko, einschließlich
eines Unternehmens wie in Absatz (3) definiert;
Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleitete Rechte;
Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen aus Schuldtiteln und daraus abgeleitete Rechte;
jeglicher Anspruch oder jegliche Forderung auf Geld oder eine Leistung, gleich ob durch Gesetz oder Vertrag übertragen, einschließlich Verträge für schlüsselfertige Projekte, Bau-, Geschäftsbesorgungs- und Einnahmenaufteilungsverträge und Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;
Rechte an Geistigem Eigentum und Immaterialgüter, die einen wirtschaftlichen Wert haben, einschließlich gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Handelsmarken und deren Erscheinungsbild, Patente, geographische Ursprungsbezeichnungen, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen, Know-how und Goodwill;
jede sonstigen körperliche und unkörperliche, bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte einschließlich Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, dingliche Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte.
(3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine zumindest teilrechtsfähige juristische Person oder andere Organisation, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Partnerschaften, Joint Ventures oder jegliche andere Vereinigungen, ebenso wie Treuhandgesellschaften, Einzelunternehmen oder Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und dort nennenswerte Geschäftstätigkeit entfaltet.
(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren, Führungsprovisionen, Gebühren für technische Unterstützung und andere Entgelte.
(5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten.
(6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ im Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über welche die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt.
(7) bezeichnet der Begriff „Maßnahme“ eine hoheitliche Handlung, und beinhaltet jegliches Gesetz, Rechtsvorschrift, Entscheidung, Beschluss, Verfahren, Anordnung oder Verwaltungspraxis.
(8) Bezeichnet der Begriff „nationales Recht“ die im jeweiligen Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geltende Rechtsordnung und beinhaltet im Fall der Republik Österreich das relevante Recht der Europäischen Union.
ARTIKEL 2
Förderung und Zulassung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert und lässt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu.
(2) Jede Änderung der Form, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, vorausgesetzt, dass eine derartige Änderung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, erfolgt.
ARTIKEL 3
Behandlung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei gewährt Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen und dauerhaften Schutz und Sicherheit.
(2) Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die Liquidation einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei.
(3) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen oder Erträgen hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Veräußerung und der Liquidation von Investitionen oder Erträgen eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen oder Erträgen, je nachdem, was für den Investor günstiger ist.
(4) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahingehend auszulegen
dass sie eine Vertragspartei hindert, jegliche Handlung in Ausführung ihrer Verpflichtungen nach der Satzung der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der Internationalen Sicherheit zu setzen; oder
dass sie eine Vertragspartei hindert, ihre Verpflichtungen als ein Mitglied eines Vertrages zur wirtschaftlichen Integration, wie zum Beispiel einer Freihandelszone, einer Zollunion, eines Gemeinsamen Marktes, einer Wirtschaftsgemeinschaft, einer Währungsunion, wie zum Beispiel der Europäischen Union, zu erfüllen, oder
eine Vertragspartei verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen und Erträgen den gegenwärtigen oder zukünftigen Vorteil, der aus jeglicher Behandlung, Präferenz oder Bevorzugung kraft seiner Mitgliedschaft zu einem solchen Vertrag oder jeglichem multilateralen Vertrag über Investitionen resultiert, zu gewähren; oder
eine Vertragspartei verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen oder Erträgen den gegenwärtigen oder zukünftigen Vorteil, der aus jeglicher Behandlung, Präferenz oder Bevorzugung aus den Verpflichtungen einer Vertragspartei nach einem völkerrechtlichem Vertrag, einer zwischenstaatlichen Vereinbarung oder nationaler Gesetzgebung betreffend Steuern resultiert, zu gewähren.
ARTIKEL 4
Investitionen und Umwelt
Die Vertragsparteien anerkennen, dass es nicht statthaft ist, eine Investition durch Schwächung des nationalen Umweltrechts anzuregen.
ARTIKEL 5
Investitionen und Arbeit
(1) die Vertragsparteien anerkennen, dass es nicht statthaft ist, eine Investition durch Schwächung des nationalen Arbeitnehmerschutzrechts anzuregen.
(2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet „Arbeitnehmerschutzrecht“ die Gesetze oder Rechtsvorschriften einer jeden Vertragspartei, die sich direkt auf die nachstehenden international anerkannten Arbeitsnormen beziehen:
das Recht des Zusammenschlusses;
das Recht Gewerkschaften zu bilden und Kollektivverträge zu verhandeln;
das Verbot des Rückgriffs auf jegliche Form von Zwangs- oder Fronarbeit;
Arbeitsschutz für Kinder und junge Menschen, einschließlich eines Mindestalters für die Beschäftigung von Kindern und das Verbot und die Beseitigung der schwersten Formen der Kinderarbeit;
annehmbare Arbeitsbedingungen im Hinblick auf Mindestlöhne, Arbeitszeit und berufsbezogene Sicherheit und Gesundheit;
die Eliminierung der Diskriminierung bei Anstellung und Beschäftigung.
ARTIKEL 6
Transparenz
(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale Vereinbarungen, welche die Durchführung dieses Abkommens beeinflussen können oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.
(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich besondere Fragen und stellt der anderen Vertragspartei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte Maßnahmen und Angelegenheiten zur Verfügung.
(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Strafverfolgung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren.
ARTIKEL 7
Enteignung und Entschädigung
(1) Eine Vertragspartei enteignet oder verstaatlicht Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt noch ergreift sie sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt), ausgenommen
zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,
auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,
auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und
in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3.
(2) Die Entschädigung
wird ohne Verzögerung geleistet. Im Falle einer Verzögerung, trägt der Gastgeberstaat die auf Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste.
hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde.
ist in einen von den betroffenen Anspruchswerbern bezeichneten Staat frei transferierbar und wird in der Währung des Staates, dessen Staatsangehörige die Anspruchswerber sind oder in jeder frei konvertierbaren Währung, die von den Anspruchswerbern akzeptiert wird, geleistet.
beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, wie LIBOR oder EURIBOR, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt.
(3) Ein Investor einer Vertragspartei, der behauptet, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, hat das Recht, den Fall, einschließlich der Bewertung seiner Investition und der Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.
(4) Mit Ausnahme von seltenen Umständen, wie etwa im Falle einer Maßnahme oder einer Folge von Maßnahmen, die im Lichte ihres Zwecks derart schwerwiegend sind, dass sie vernünftigerweise nicht mehr als in Gutem Glauben angenommen und angewandt angesehen werden können, stellen nicht-diskriminatorische Maßnahmen einer Vertragspartei, die darauf ausgerichtet und angewendet sind, legitime öffentliche Wohlfahrtsziele, wie Gesundheit, Sicherheit und die Umwelt zu schützen, keine indirekten Enteignungen dar.
ARTIKEL 8
Entschädigung für Verluste
(1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, einer Revolution, eines Aufstands, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt oder force majeure im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Schadenersatz, Entschädigung oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den Investor ist.
(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 genannten Ereignis einen Verlust erleidet durch:
Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Organe oder Streitkräfte, die auf dem Territorium der anderen Vertragspartei handeln, oder
Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
ARTIKEL 9
Transfers
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.