Verordnung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien betreffend die Bibliotheks- und Museumsordnung für die Österreichische Nationalbibliothek
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 16 Abs. 1 und 2 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002, BGBl. I Nr. 14/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 109/2016, wird verordnet:
Teil
Allgemeiner Teil
Abschnitt
Rechtsform und Aufgaben
Rechtsform
§ 1. (1) Die Österreichische Nationalbibliothek (ÖNB) ist eine wissenschaftliche Anstalt öffentlichen Rechts des Bundes. Sie unterliegt der Aufsicht der/des jeweils für Kultur zuständigen Bundesministerin/Bundesministers. Bei der Erfüllung ihres kulturellen und wissenschaftlichen Auftrags beachtet sie international anerkannte ethische Standards.
(2) Die wissenschaftliche Anstalt verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, und ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Der Zweck und die Aufgaben der wissenschaftlichen Anstalt sind durch das Bundesmuseen-Gesetz 2002, BGBl. I Nr. 14/2002, und diese Bibliotheks- und Museumsordnung bestimmt.
(3) Die ideellen Mittel der wissenschaftlichen Anstalt sind die zur Erreichung des Zwecks durchgeführten Aktivitäten und Leistungen, die sich aus dem Bundesmuseen-Gesetz 2002 und dieser Bibliotheks- und Museumsordnung ergeben. Die materiellen Mittel dazu bestehen aus:
Zuwendungen des Bundes gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und 2, § 5 Abs. 2 und 4 und § 15 Bundesmuseen-Gesetz 2002,
anderen Zuschüssen des Bundes oder anderer Fördergeber für zweckgewidmete Vorhaben,
sämtlichen Einnahmen der wissenschaftlichen Anstalt, das sind insbesondere Eintrittsgelder, Einnahmen aus Führungen, Publikationen und Vorträgen, Drittmittel im Bereich Forschung und Erlöse aus wirtschaftlichen Tätigkeiten, wie zum Beispiel Gastronomiebetriebe, Eventmanagement, Herstellung von Reproduktionen, Restaurierungen, wissenschaftliche Arbeiten und andere Dienstleistungen, Leihgebühren, Verwertung von Bild- und Nutzungsrechten, Vermietungen und Verpachtungen, sowie
Erbschaften, Schenkungen, Spenden und Sponsoring.
Diese Mittel werden ausschließlich für die durch das Bundesmuseen-Gesetz 2002 und diese Bibliotheks- und Museumsordnung bestimmten Zwecke verwendet und niemandem werden zweckfremde Vorteile gewährt.
(4) Bei Auflösung oder Aufhebung der wissenschaftlichen Anstalt oder bei Wegfall des gemeinnützigen Zweckes fällt das Vermögen an die Republik Österreich, die es wiederum ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO) verwendet.
Vermitteln
§ 2. (1) Zur größtmöglichen Teilhabe der Bevölkerung in ihrer kulturellen und sozialen Vielfalt
an der kunst- und kulturgeschichtlichen sowie naturwissenschaftlichen Sammlung des Bundes sowie
an den Ergebnissen der österreichbezogenen zeitgeschichtlichen Forschung ab der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts mit thematischen Rückblicken in die Zeit der Aufklärung und davor und einem besonderen Schwerpunkt auf die Zeit von 1918 bis in die Gegenwart in ihrem europäischen und internationalen Kontext im Rahmen des Hauses der Geschichte Österreich kommt der Vermittlungsarbeit zentrale Bedeutung zu. Die Wahrnehmung der in den §§ 3 bis 7 angeführten Aufgaben erfolgt unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung.
(2) Die Sammlungsbestände gemäß § 16 sowie deren Bereitstellung, Ausstellung und wissenschaftliche Erforschung bilden die Basis der Vermittlungsarbeit gemäß Abs. 1 Z 1.
(3) Basis der Vermittlungsarbeit gemäß Abs. 1 Z 2 sind die jeweils aktuellen Erkenntnisse der österreichbezogenen Geschichtsforschung unter Einbeziehung von eigenem oder geliehenem Schriftgut sowie zu dokumentarischen Zwecken oder zur Information der Öffentlichkeit hergestelltes Bild-, Film-, Video- und Tonmaterial, das von geschichtlicher oder kultureller Bedeutung für die Erforschung und das Verständnis der Geschichte und Gegenwart in politischer, wirtschaftlicher, sozialer oder kultureller Hinsicht sowie bezüglich Gesetzgebung, Rechtsprechung, Verwaltung und den Schutz allgemeiner oder besonderer bürgerlicher Rechte ist.
(4) Die zielgruppenspezifische, zeitgemäße und innovative Vermittlungsarbeit geht auf aktuelle künstlerische, wissenschaftliche und gesellschaftliche Entwicklungen ein und ist bestrebt, insbesondere die Teilhabe von Kindern, Jugendlichen, in Österreich lebenden Migrantinnen/Migranten und ethnischen Minderheiten gezielt zu erweitern sowie den barrierefreien Zugang für Menschen mit Behinderungen zu verbessern.
Sammeln
§ 3. (1) Die Erweiterung der Sammlungsbestände gemäß § 16 erfolgt im Einklang mit den besonderen Zweckbestimmungen gemäß §§ 15 ff, dem langfristigen Bibliothekskonzept gemäß § 8 Abs. 7 und der Rahmenzielvereinbarung gemäß § 8 Abs. 8.
(2) Für die Sammlungsziele sowie die Schwerpunkte und Grenzen der Sammlung gemäß § 16 erstellt die wissenschaftliche Anstalt transparente Regeln für das Verfahren und die Methoden in Bezug auf Sammlungszu- und -abgänge, die dem Kuratorium in der jeweils geltenden Fassung zur Kenntnis gebracht werden.
(3) Die Sammlungstätigkeit des Hauses der Geschichte Österreich soll nicht in Konkurrenz mit bestehenden Einrichtungen (zB Österreichisches Staatsarchiv, Heeresgeschichtliches Museum, Landesarchive) erfolgen, sondern diese Einrichtungen bestmöglich ergänzen. Ziel der Sammlungstätigkeit ist es, eine multimediale Sammlung von „österreichischem Charakter“ und Objekten aus dem zentraleuropäischen Raum aufzubauen. Abs. 1 und 2 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Festlegung der Sammlungsziele und Schwerpunkte der Sammlung auch der wissenschaftliche Beirat anzuhören ist.
Bewahren
§ 4. Die Sammlungsbestände gemäß § 16 und des Hauses der Geschichte Österreich werden unter Bedachtnahme auf aktuelle museologische, wissenschaftliche, logistische, sicherheitstechnische, klimatische, konservatorische und restauratorische Standards bewahrt.
Dokumentieren
§ 5. (1) Die Inventarisierung und Katalogisierung der Sammlungsbestände gemäß § 16 und des Hauses der Geschichte Österreich erfolgen auf Basis bibliothekarischer und museologischer Standards, forschungstechnischer und administrativer Anforderungen sowie Anforderungen des gesamteuropäischen Projekts Europeana. Die Dokumentation der Sammlungsobjekte wird laufend aktualisiert. Über den Stand der Inventarisierung, Sammlungszu- und abgänge sowie Erkenntnisse der Revision erstellt die wissenschaftliche Anstalt jährlich einen Bericht, der dem Bundesministerium für Finanzen im Wege des Kuratoriums und dem jeweils für Kulturangelegenheiten zuständigen Bundesministerium zur Kenntnis gebracht wird.
(2) Die Digitalisierung der Sammlungsbestände erfolgt nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten. Digitalisierte Sammlungsobjekte werden nach Maßgabe der technischen und rechtlichen Möglichkeiten der Öffentlichkeit elektronisch zugänglich gemacht.
Forschen
§ 6. (1) Die Forschungstätigkeit umfasst die wissenschaftliche Bearbeitung und Erschließung der Sammlungsbestände gemäß § 16 sowie des Hauses der Geschichte Österreich und alle sich daraus ergebenden wissenschaftlichen Fragestellungen.
(2) Die wissenschaftliche Anstalt betreibt aktiv die Vernetzung, Kontaktpflege und Kooperation mit anderen in- und ausländischen Bibliotheken sowie Universitäten, Hochschulen und Forschungseinrichtungen, in Bezug auf die Aufgabenstellung des Hauses der Geschichte Österreich auch mit anderen in- und ausländischen Institutionen, die Geschichtszeugnisse erforschen, sammeln oder präsentieren.
(3) Die Veröffentlichung von Forschungsergebnissen erfolgt in fachspezifischen Medien und Veranstaltungen sowie im Rahmen der Ausstellungstätigkeit der wissenschaftlichen Anstalt.
(4) Die wissenschaftliche Anstalt unterstützt die beim für Kulturangelegenheiten zuständigen Bundesministerium eingerichtete Kommission für Provenienzforschung und gewährt den Provenienzforscherinnen/Provenienzforschern jederzeit Zugang zu allen Sammlungsbeständen in Archiven, Depots und Schausammlungen, sofern erforderlich unter Aufsicht der verantwortlichen Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter. Die Geschäftsführung verpflichtet alle Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der wissenschaftlichen Anstalt, den Provenienzforscherinnen/Provenienzforschern der Kommission alle erforderlichen Hilfeleistungen und Auskünfte zu erteilen.
Ausstellen und Lesebetrieb
§ 7. (1) Die Sammlungsbestände gemäß § 16 und des Hauses der Geschichte Österreich werden der Öffentlichkeit nach aktuellen künstlerischen, wissenschaftlichen und historischen Erkenntnissen zugänglich gemacht. Die Ausstellungstätigkeit der wissenschaftlichen Anstalt stellt ergänzend nach Möglichkeit inhaltliche Bezüge zu gesellschaftspolitisch relevanten Themen der Gegenwart her. Schwerpunktmäßige Sonderausstellungen im In- und Ausland erweitern das Angebot.
(2) Publikationen, Vorträge, Diskussionsveranstaltungen und sonstige Vermittlungsprogramme begleiten die Ausstellungstätigkeit.
(3) Die wissenschaftliche Anstalt gewährleistet unter Einhaltung konservatorischer Bestimmungen die Zugänglichkeit der Sammlungsbestände gemäß § 16 sowie des Hauses der Geschichte Österreich, insbesondere durch einen kontinuierlichen Lesebetrieb im Bereich der Modernen Bibliothek und der Sammlungen.
Abschnitt
Organisation
Geschäftsführung
§ 8. (1) Die wissenschaftliche Anstalt wird von einer Geschäftsführerin/einem Geschäftsführer oder zwei Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern geleitet, die von der/dem für Kultur zuständigen Bundesministerin/Bundesminister auf fünf Jahre zu bestellen sind.
(2) Werden zwei Geschäftsführer/innen bestellt, ist eine/einer zur/zum wissenschaftlichen Geschäftsführerin/Geschäftsführer und eine/einer zur/zum wirtschaftlichen Geschäftsführerin/Geschäftsführer zu bestellen Die/der wissenschaftliche Geschäftsführerin/Geschäftsführer führt die Bezeichnung „Generaldirektorin/Generaldirektor“. Die/der wissenschaftliche Geschäftsführerin/Geschäftsführer und die/der wirtschaftliche Geschäftsführerin/Geschäftsführer gehen in grundlegenden Fragen der Geschäftsführung, die in der Geschäftsordnung gemäß Abs. 5 näher definiert werden, einvernehmlich vor. Kann das Einvernehmen nicht erzielt werden, gibt die Stimme der/des wissenschaftlichen Geschäftsführerin/Geschäftsführers den Ausschlag. Solche Entscheidungen sind dem Kuratorium unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(3) Die Geschäftsführung leitet die wissenschaftliche Anstalt in eigener Verantwortung entsprechend den Bestimmungen des Bundesmuseen-Gesetzes 2002 und dieser Bibliotheks- und Museumsordnung, des Bundes Public Corporate Governance Kodex (B-PCGK) sowie der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung gemäß Abs. 5
(4) Jede/jeder Geschäftsführerin/Geschäftsführer bestellt im Einvernehmen mit dem Kuratorium aus dem Kreis der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der wissenschaftlichen Anstalt für die Dauer ihrer/seiner Funktionsperiode eine/einen oder zwei Stellvertreterin/innen/Stellvertreter. Die Bestellung sowie deren Widerruf sind der/dem für Kultur zuständigen Bundesministerin/Bundesminister zur Kenntnis zu bringen. Die Genehmigung der Prokura sowie von deren Widerruf erfolgt in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des GmbH-Gesetzes (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906, durch das Kuratorium.
(5) Die Geschäftsführung erstellt im Einvernehmen mit dem Kuratorium einen Vorschlag einer Geschäftsordnung für die Geschäftsführung an die/den für Kultur zuständigen Bundesministerin/Bundesminister. Die Geschäftsordnung wird von der/dem für Kultur zuständigen Bundesministerin/Bundesminister erlassen. Die Geschäftsordnung hat insbesondere einen Katalog jener Angelegenheiten zu enthalten,
die jedenfalls zu grundlegenden Fragen der Geschäftsführung gemäß Abs. 2 zählen, und
die der Zustimmung des Kuratoriums bedürfen.
(6) Die Geschäftsführung legt das Organigramm der wissenschaftlichen Anstalt unter Bedachtnahme auf § 14 fest. Das Organigramm sowie dessen Änderung sind vom Kuratorium zu genehmigen und der/dem für Kultur zuständigen Bundesministerin/Bundesminister zur Kenntnis zu bringen.
(7) Die Geschäftsführung erstellt im Einvernehmen mit dem Kuratorium auf Grundlage der besonderen Zweckbestimmungen gemäß §§ 15 ff betreffend die Nationalbibliothek ein langfristiges Bibliothekskonzept, das der Genehmigung durch die/den für Kultur zuständigen Bundesministerin/Bundesminister bedarf. Bei der Neu- und Wiederbestellung einer/eines Geschäftsführerin/Geschäftsführers ist innerhalb von drei Monaten ein neues Konzept zu erstellen. Beim Konzept für das Haus der Geschichte Österreich ist gemäß § 16 Abs. 1 Z 9 lit. c und Abs. 6 Bundesmuseen-Gesetz 2002 vorzugehen.
(8) Die Geschäftsführung schließt für die wissenschaftliche Anstalt im Einvernehmen mit dem Kuratorium mit der/dem für Kultur zuständigen Bundesministerin/Bundesminister eine Rahmenzielvereinbarung gemäß § 5 Abs. 7 Bundesmuseen-Gesetz 2002 ab. Darin werden die mittelfristigen Ziele auf Grundlage der langfristigen Konzepte gemäß Abs. 7 festgelegt.
(9) Die Geschäftsführung hat jährlich einen Vorhabensbericht gemäß § 8 Abs. 1 Bundesmuseen-Gesetz 2002 zu erstellen, der einen Strategiebericht, eine Vorschaurechnung und eine Analyse der Zielerreichung bezogen auf die Rahmenzielvereinbarung gemäß Abs. 8 umfasst. Im Vorhabensbericht ist gesondert das Budget (unter Berücksichtigung von Personal-, Betriebs-, In-Kind- und sonstigen Fixkosten), das dem Haus der Geschichte Österreich zur eigenständigen Verwendung für die Umsetzung des inhaltlichen Konzepts zur Verfügung steht, auszuweisen. Der Vorhabensbericht ist nach Genehmigung durch das Kuratorium gemäß § 7 Abs. 3 Bundesmuseen-Gesetz 2002 der/dem für Kultur zuständigen Bundesministerin/Bundesminister gemäß § 8 Abs. 1 Bundesmuseen-Gesetz 2002 zur Genehmigung vorzulegen.
(10) Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss gemäß § 2 Abs. 3 Bundesmuseen-Gesetz 2002 sowie Quartalsberichte zu erstellen. Die Quartalsberichte sind dem Kuratorium und der/dem für Kultur zuständigen Bundesministerin/Bundesminister zur Kenntnis zu bringen.
(11) Die Geschäftsführung hat die Richtlinien des Bundesministers für Finanzen für die einheitliche Einrichtung eines Planungs-, Informations- und Berichterstattungssystems des Bundes für das Beteiligungs- und Finanzcontrolling (Controlling-Richtlinien), BGBl. II Nr. 319/2002 einzuhalten. Der/dem für Kultur zuständigen Bundesministerin/Bundesminister sind die notwendigen Daten für die Erfüllung der Planungs-, Strategie- und Controllingaufgaben zur Verfügung zu stellen.
(12) Die Geschäftsführung hat bei der Rechnungslegung die Bestimmungen des 3. Buches des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, zu beachten und ein Rechnungswesen, ein internes Kontrollsystem sowie ein Risikomanagement zu führen, die den Anforderungen der wissenschaftlichen Anstalt sowie den Vorgaben der der/des für Kultur zuständigen Bundesministerin/Bundesministers entsprechen.
(13) Die Geschäftsführung ist in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des GmbH-Gesetzes für die wissenschaftliche und wirtschaftliche Leitung der wissenschaftlichen Anstalt verantwortlich. Abweichend davon obliegt die wissenschaftliche Leitung des Hauses der Geschichte Österreich dessen wissenschaftlicher/n Direktorin/Direktors.
(14) Die Geschäftsführung hat einen allfälligen Reorganisationsbedarf in sinngemäßer Anwendung des Unternehmensreorganisationsgesetzes (URG), BGBl. I Nr. 114/1997, festzustellen und hievon das Kuratorium und die /den für Kultur zuständigen Bundesministerin/Bundesminister unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Direktor/innenkonferenz
§ 9. (1) Die Direktor/innenkonferenz ist ein von den Geschäftsführerinnen/den Geschäftsführern der Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek gebildetes Forum. Sie dient dem Informationsaustausch und der Beratung mit dem Ziel der Koordinierung von grundsätzlichen und museumsübergreifenden Fragen. Insbesondere werden Fragen der Sammlungs- und Ausstellungspolitik regelmäßig im Rahmen der Direktor/innenkonferenz behandelt.
(2) Die/der Geschäftsführerin/ Geschäftsführer, im Falle von zwei Geschäftsführerinnen/Geschäftsführern die/der wissenschaftliche Geschäftsführerin/Geschäftsführer, vertritt die wissenschaftliche Anstalt in der Direktor/innenkonferenz
(3) Der Vorsitz in der Direktor/innenkonferenz wechselt zwischen den wissenschaftlichen Anstalten gemäß Bundesmuseen-Gesetz 2002 in jedem Kalenderhalbjahr in alphabetischer Reihenfolge.
(4) Die Vorsitzende/der Vorsitzende beruft in regelmäßigen Abständen die Direktor/innenkonferenz ein, legt die Tagesordnung unter Berücksichtigung allfälliger zusätzlicher Tagesordnungspunkte der/des für Kultur zuständigen Bundesministerin/Bundesministers fest und berichtet der/dem für Kultur zuständigen Bundesministerin/Bundesminister regelmäßig über die Beratungen und Ergebnisse der Direktor/innenkonferenz. Die/der für Kultur zuständige Bundesministerin/Bundesminister oder eine/ein von ihr/ihm entsandter Vertreter/Vertreterin nimmt einmal im Kalenderjahr an der Direktor/innenkonferenz teil.
(5) Werden Angelegenheiten in der Direktor/innenkonferenz behandelt, die das Haus der Geschichte betreffen können, ist dessen wissenschaftliche/r Direktorin/Direktor hinzuzuziehen.
Kuratorium
§ 10. (1) Das Kuratorium führt die wirtschaftliche Aufsicht über die Geschäftsführung in sinngemäßer Anwendung der entsprechenden Bestimmungen des GmbH-Gesetzes über den Aufsichtsrat sowie der Regelungen des Bundes Public Corporate Governance Kodex (B-PCGK).
(2) Das Kuratorium besteht aus zehn Mitgliedern. Das Kuratorium tritt mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr zusammen. Soweit erforderlich werden darüber hinaus weitere Sitzungen abgehalten. Die Sitzungen des Kuratoriums werden von der Vorsitzenden/vom Vorsitzenden des Kuratoriums oder im Falle der Verhinderung der Vorsitzenden/des Vorsitzenden von der Stellvertreterin/vom Stellvertreter der Vorsitzenden/des Vorsitzenden einberufen.
(3) Die Rechte und Pflichten des Kuratoriums umfassen insbesondere:
das Anhörungsrecht bei Bestellung einer Geschäftsführerin/eines Geschäftsführers gemäß § 6 Abs. 1 Z 3.1. iVm § 14 Abs. 2 und § 16 Abs. 1 Z 2 des Bundesmuseen-Gesetzes 2002,
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