Multilaterale Vereinbarung ADN/M 020 gemäß 1.5.1 der Anlage zum ADN über die Verwendung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2017-08-05
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Vertragsparteien

Deutschland III 127/2017 Frankreich III 187/2017 Luxemburg III 127/2017 Niederlande III 127/2017 *Schweiz III 127/2017

Ratifikationstext

Die vorliegende Vereinbarung wurde von Österreich am 19. Juli 2017 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADN-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

ADN-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Niederlande 22. Mai 2017
Luxemburg 22. Mai 2017
Schweiz 1. Juni 2017
Deutschland 2. Juni 2017
1.

Abweichend von 7.1.3.31, 7.2.3.31.1, 9.1.0.31.1, 9.3.1.31.1, 9.3.2.31.1 und 9.3.3.31.1 der Anlage zum ADN, dürfen Binnenschiffe mit Gefahrgutladung Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff für ihre Antriebs- und Hilfssysteme unter der Voraussetzung verwenden, dass diese Systeme die Bestimmungen von Kapitel 30 und Anlage 8 Kapitel 1 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) in der neuesten gültigen Fassung erfüllen.

2.

Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2018 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.

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