Multilaterale Vereinbarung ADN/M 020 gemäß 1.5.1 der Anlage zum ADN über die Verwendung von Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff
Unterzeichnungsdatum
Vertragsparteien
Deutschland III 127/2017 Frankreich III 187/2017 Luxemburg III 127/2017 Niederlande III 127/2017 *Schweiz III 127/2017
Ratifikationstext
Die vorliegende Vereinbarung wurde von Österreich am 19. Juli 2017 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADN-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
| ADN-Vertragsparteien: | Datum der Unterzeichnung: | |
|---|---|---|
| Niederlande | 22. Mai 2017 | |
| Luxemburg | 22. Mai 2017 | |
| Schweiz | 1. Juni 2017 | |
| Deutschland | 2. Juni 2017 | |
Abweichend von 7.1.3.31, 7.2.3.31.1, 9.1.0.31.1, 9.3.1.31.1, 9.3.2.31.1 und 9.3.3.31.1 der Anlage zum ADN, dürfen Binnenschiffe mit Gefahrgutladung Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff für ihre Antriebs- und Hilfssysteme unter der Voraussetzung verwenden, dass diese Systeme die Bestimmungen von Kapitel 30 und Anlage 8 Kapitel 1 des Europäischen Standards der technischen Vorschriften für Binnenschiffe (ES-TRIN) in der neuesten gültigen Fassung erfüllen.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2018 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADN-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.
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