Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen und Fachhochschul-Diplomstudiengängen zu Doktoratsstudien

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-08-17
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
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(6) Die Vertiefungsfächer umfassen zehn Semesterstunden. Sie dienen der vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation. Die oder der Studierende hat die Lehrveranstaltungen unter Berücksichtigung der durch das Doktoratsstudium der jeweiligen Universität vorgegebenen Rahmenbedingungen aus dem Fachbereich oder den Fachbereichen, dem oder denen das Dissertationsfach zugeordnet ist, auszuwählen und zu absolvieren.

(7) Bei Erfüllung der in den Abs. 2 bis 6 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Diplomstudiengänge hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Diplomstudiums an Universitäten gleichgestellt.

§ 13. (1) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangskennzahl Bezeichnung
0323 Sozialarbeit

(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen des in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Masterstudienganges Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 24 Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 10 Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu zehn Semesterstunden zu absolvieren.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

(4) Bei Erfüllung der in Abs. 2 genannten Voraussetzungen sind Absolventinnen und Absolventen des in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Masterstudienganges hinsichtlich der Fortsetzung des Doktoratsstudiums den Absolventinnen und Absolventen eines Masterstudiums an Universitäten gleichgestellt.

§ 14. (1) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl Bezeichnung
0299 Multimedia und Softwareentwicklung

(2) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden Fachhochschul-Diplomstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl Bezeichnung
0309 Technisches Projekt- und Prozessmanagement

(3) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissen schaften:

Studiengangskennzahl Bezeichnung
0234 Baumanagement und Ingenieurbau
0336 Internationales Wirtschaftsingenieurwesen
0298 Telekommunikation und Internettechnologie
0300 Industrielle Elektronik
0301 Innovations- und Technologiemanagement
0302 Wirtschaftsinformatik
0303 Informationsmanagement und Computersicherheit

(4) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der Abs. 1 und 2 genannten Fachhochschul-Studiengänge Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 24 Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 10 Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 10 Semesterstunden zu absolvieren.

(5) Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der im Abs. 3 genannten Fachhochschul-Studiengänge Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 12 Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden zu absolvieren.

(6) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

§ 15. (1) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangskennzahl Bezeichnung
0424 Soziale Arbeit

(2) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangskennzahl Bezeichnung
0230 Bank- und Finanzwirtschaft
0230 International Banking and Finance

(3) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen des in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Masterstudienganges Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 24 Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu zehn Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 10 Semesterstunden zu absolvieren.

(4) Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen des im Abs. 2 genannten Fachhochschul-Masterstudienganges Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 12 Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu fünf Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden zu absolvieren.

(5) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

§ 16. (1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl Bezeichnung
0262 Telekommunikation und Medien/Digitale Medientechnologien
0328 Sportgerätetechnik/Sports-Equipment-Technology
0332 Technisches Umweltmanagement

(2) Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Masterstudiengänge Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu zwölf Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu fünf Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu fünf Semesterstunden zu absolvieren.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

§ 17. (1) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangskennzahl Bezeichnung
0260 Tourismus-Management

(2) Im Rahmen des um zwei Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen des in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Masterstudienganges Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 24 Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu zehn Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu zehn Semesterstunden zu absolvieren.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

§ 18. (1) Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften:

Studiengangskennzahl Bezeichnung
0320 Informationstechnologien IT-Marketing
0322 Automatisierungstechnik – Wirtschaft

(2) Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Masterstudiengänge Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu zwölf Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu fünf Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden zu absolvieren.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

§ 19. (1) Absolventinnen und Absolventen des nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudienganges haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangskennzahl Bezeichnung
0318 Innovationsmanagement

(2) Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen des in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Masterstudienganges Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu 12 Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden und Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamtumfang bis zu 5 Semesterstunden zu absolvieren.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

§ 20. (1)Absolventinnen und Absolventen der nachstehenden, weniger als vier Semester umfassenden Fachhochschul-Masterstudiengänge haben das Recht auf Zulassung zu einem um ein Semester verlängerten Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften:

Studiengangskennzahl Bezeichnung
0388 Projektmanagement und Organisation
0390 Europäische Wirtschaft und Unternehmensführung
0392 Logistik und Transportmanagement

(2) Im Rahmen des um ein Semester verlängerten Doktoratsstudiums haben Absolventinnen und Absolventen der in Abs. 1 genannten Fachhochschul-Masterstudiengänge Grundlagenfächer im Gesamtumfang bis zu zwölf Semesterstunden, fachspezifische Ergänzungsfächer zur Einführung in die wissenschaftliche Methodik des Fachgebietes der Dissertation im Gesamtumfang bis zu fünf Semesterstunden, Vertiefungsfächer zur vertiefenden Ausbildung im Fachgebiet der Dissertation im Gesamt-umfang bis zu fünf Semesterstunden zu absolvieren.

(3) Die Auswahl der Lehrveranstaltungen aus diesen Fächern hat die oder der Studierende im Einvernehmen mit der Betreuerin oder dem Betreuer der Dissertation vorzunehmen. Steht die Betreuerin oder der Betreuer zu Studienbeginn nicht fest, so hat die Auswahl der Lehrveranstaltungen nach Beratung durch das für die Vollziehung der studienrechtlichen Bestimmungen zuständige Organ (§ 19 Abs. 2 Z 2 UG) zu erfolgen. Hiebei ist auf die fachspezifischen Anforderungen der Dissertation Bedacht zu nehmen. Die festgesetzten Lehrveranstaltungen sind zu protokollieren.

Außerkrafttreten

§ 21. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:

1.

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung, BGBl. Nr. 666/1996.

2.

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung, BGBl. II Nr. 282/1998.

3.

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen des Fachhochschul-Studienganges „Holztechnik und Holzwirtschaft“, BGBl. II Nr. 284/1998.

4.

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung, BGBl. II Nr. 347/1999.

5.

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen, BGBl. II Nr. 226/2002.

6.

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Zugang für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen zum Doktoratsstudium der Philosophie, BGBI. II Nr. 296/2002.

7.

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung, BGBl. II Nr. 305/2002.

8.

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Änderung der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung, BGBl. II Nr. 306/2002.

9.

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung, BGBl. II Nr. 113/2003 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 471/2003.

10.

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Diplomstudiengängen technischer Richtung, BGBl. II Nr. 142/2004.

11.

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Abänderung der Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung, BGBl. II Nr. 290/2004.

12.

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Diplomstudiengängen technischer Richtung, BGBl. II Nr. 311/2004.

13.

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Diplomstudiengängen, BGBl. II Nr. 144/2005.

14.

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen technischer Richtung, BGBl. II Nr. 303/2006.

15.

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Diplomstudiengängen technischer Richtung, BGBl. II Nr. 326/2006.

16.

Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul- Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 370/2006.

17.

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen technischer Richtung, BGBl. II Nr. 238/2007.

18.

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen wirtschaftlicher Richtung, BGBl. II Nr. 239/2007.

19.

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 252/2008.

20.

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 253/2008.

21.

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 241/2009.

22.

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 242/2009.

23.

Verordnung der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 287/2010.

24.

Verordnung der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 288/2010.

25.

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 336/2011.

26.

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium der Sozial- und Wirtschaftswissenschaften für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 9/2012.

27.

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über das Doktoratsstudium für Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen, BGBl. II Nr. 87/2013.

28.

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung über die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen zum Doktoratsstudium, BGBl. II Nr. 357/2013.

29.

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen zum Doktoratsstudium, BGBl. II Nr. 320/2014.

30.

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Zulassung von Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Masterstudiengängen zum Doktoratsstudium, BGBl. II Nr. 381/2015.

Inkrafttreten

§ 22. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung im Bundesgesetzblatt folgenden Tag in Kraft.

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