Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Gewährung einer Beihilfe für die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen, Obst und Gemüse in Bildungseinrichtungen (Verordnung Schulprogramm für landwirtschaftliche Erzeugnisse)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-09-04
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 63
Änderungshistorie JSON API

Gilt ab dem Schuljahr 2017/2018 (vgl. § 20 Abs.1).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Z 15 und Abs. 5 sowie der §§ 22, 24 und 31 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 89/2015, wird verordnet:

Gilt ab dem Schuljahr 2017/2018 (vgl. § 20 Abs.1).

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung

1.

der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671,

2.

der Verordnung (EU) Nr. 1370/2013 mit Maßnahmen zur Festsetzung bestimmter Beihilfen und Erstattungen im Zusammenhang mit der gemeinsamen Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2013 S. 12,

3.

der delegierten Verordnung (EU) Nr. 2017/40 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 907/2014 der Kommission, ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2017 S. 11, sowie

4.

der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2017/39 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe von Obst und Gemüse, Bananen und Milch in Bildungseinrichtungen, ABl. Nr. L 5 vom 10.01.2017 S. 1.

(2) Diese Verordnung regelt die Beihilfe für

1.

die Abgabe von Obst und Gemüse,

2.

die Abgabe von Milch und Milcherzeugnissen,

3.

flankierende pädagogische Maßnahmen,

4.

Kommunikationsmaßnahmen und

5.

Evaluierungen

(3) Eine Teilnahme am Schulprogramm erfolgt gemäß den in Abs. 1 genannten Rechtsvorschriften.

Gilt ab dem Schuljahr 2017/2018 (vgl. § 20 Abs.1).

Zuständigkeit

§ 2. (1) Für die Festlegung der nationalen Strategie gemäß Art. 23 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der förderfähigen Produkte ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen zuständig.

(2) Für die Vollziehung der übrigen Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsvorschriften, soweit sich diese auf das Schulprogramm gemäß Art. 22 bis 25 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beziehen, ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Für die Festlegung der nationalen Strategie gemäß Art. 23 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der förderfähigen Produkte ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zuständig.

(2) Für die Vollziehung der übrigen Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsvorschriften, soweit sich diese auf das Schulprogramm gemäß Art. 22 bis 25 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beziehen, ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Für die Festlegung der nationalen Strategie gemäß Art. 23 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der förderfähigen Produkte ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zuständig.

(2) Für die Vollziehung der übrigen Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsvorschriften, soweit sich diese auf das Schulprogramm gemäß Art. 22 bis 25 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beziehen, ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Für die Festlegung der nationalen Strategie gemäß Art. 23 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 und der förderfähigen Produkte ist der Bundesminister oder die Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zuständig.

(2) Für die Vollziehung der übrigen Bestimmungen der in § 1 genannten Rechtsvorschriften, soweit sich diese auf das Schulprogramm gemäß Art. 22 bis 25 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 beziehen, ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

Gilt ab dem Schuljahr 2017/2018 (vgl. § 20 Abs.1).

Begünstigte

§ 3. (1) Begünstigte sind Kinder, die regelmäßig eine behördlich zugelassene oder verwaltete

1.

Kinderbetreuungseinrichtung bis zum Erreichen der Schulpflicht bzw. bis zum Schuleintritt,

2.

Primarschule gemäß § 3 Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962 idF BGBl. I Nr. 56/2016,

3.

Sekundarschule gemäß § 3 Abs. 4 des Schulorganisationsgesetzes oder

4.

sonstige schulische Einrichtungen aller Träger

(2) An Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 lit. a und b dürfen auch Lehrkräfte und Begleitpersonen beteiligt werden.

Verfahren für die Antragstellung

§ 3a. (1) Die Anträge und Anzeigen sind über die Website „www.eama.at“ bei der AMA durch automationsunterstützte und strukturierte Datenübertragung und unter Verwendung der vorgesehenen Online-Formulare (Online-Antrag) einzureichen.

(2) Die in Abs. 1 genannten Anträge sind, ausgenommen dies ist nachweislich technisch nicht möglich, unter Verwendung der vorgesehenen Online-Applikation einzureichen. Zur Vermeidung von Missbräuchen ist durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu gewährleisten, dass der Antrag oder die Anzeige nur von demjenigen eingebracht werden kann, der als Antragsteller bezeichnet wird.

(3) Abweichend von Abs. 1 können Anzeigen sowie Anträge auf elektronischem Weg unter Verwendung der verfügbar gemachten Formulare durch Hochladen eines eigenhändig unterschriebenen Formulars oder Dokuments (E-Antrag), in Papierform, mittels E-Mail oder Telefax eingereicht werden, wenn dies auf der Homepage der AMA sowie auf den verfügbar gemachten Anträgen und Anzeigen ausdrücklich ermöglicht wird.

(4) Die AMA hat zu protokollieren, wann die Daten der Anträge bei ihr eingelangt sind (Tag und Uhrzeit bei Online-Anträgen bzw. Tag bei den Anträgen gemäß Abs. 3) und hat dies auf Anfrage dem Einreicher bekannt zu geben.

Förderfähige Kosten

§ 3b. (1) Folgende Kosten sind – sofern in der jeweiligen Maßnahme vorgesehen – förderfähig:

1.

Sachkosten und

2.

Personalkosten.

(2) Als Sachkosten gelten:

1.

Aufwendungen für externe Dienstleistungen und

2.

Aufwendungen für die Anschaffung geringwertiger Wirtschaftsgüter im Sinne des § 13 EStG 1988.

(3) Personalkosten sind laufende Bruttolohn-/Gehaltskosten, die auf einem Arbeitsvertrag basieren oder per Gesetz festgelegt sind und alle anderen Kosten, die mit den Bruttolohn-/Gehaltskosten zusammenhängen und direkt dem Förderwerber entstehen. Zu Personalkosten zählen auch Kosten für Überstunden, Überstundenpauschalen und generelle und rechtsverbindliche, in gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Bestimmungen oder in Betriebsvereinbarungen gemäß § 29 ArbVG festgelegte Zulagen oder variable Gehaltsbestandteile. Folgende Lohnbestandteile sind nicht förderbar:

1.

Zuführungen zu Abfertigungsrückstellungen,

2.

sonstige personalbezogene Rückstellungen,

3.

Abfertigungen,

4.

Rückdeckungsversicherungs-Prämien für Abfertigungen für Zukunftssicherungsmaßnahmen (§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988),

5.

sonstiger freiwilliger Sozialaufwand, freiwillige Zahlungen (beispielsweise Sachbezug PKW, Privat-Handy, etc.),

6.

Einmalprämien bzw. Zuschläge für besondere Leistungen,

7.

Covidbonus (nicht Kurzarbeit),

8.

Mehrarbeitszulage,

9.

zusätzliche Lohnnebenkosten bei Altersteilzeit,

10.

Reisekosten (beispielsweise Kilometergeld, Tagesdiäten, Nächtigungskosten, Kosten für öffentliche Verkehrsmittel),

11.

Abgeltung für nicht konsumierten Urlaub und

12.

Zulage für Bereitschaftsdienst.

(4) Die Abrechnung von Personalkosten hat auf der Grundlage von Einheitskosten zu erfolgen. Dabei wird ein Einheitssatz je Leistungsstunde angewendet, der sich aus dem Bruttojahresbezug, multipliziert mit einem Faktor für Lohnnebenkosten, und dividiert durch die Anzahl der Jahresarbeitsstunden in Höhe von 1720 Stunden ohne Überstunden bzw. 1900 Stunden mit Überstunden auf Basis einer 40-Stundenwoche errechnet.

(5) Personalkosten sind nur bis zu einer Höhe förderfähig, die dem Gehaltsschema des Bundes für Bundesbedienstete der Verwendungsgruppe A1/Gehaltsstufe 9/Funktionsgruppe 1/Funktionsstufe 2 entspricht.

(6) Die durch den Einsatz des Personals entstehenden indirekten Kosten (Personalgemeinkosten) sind pauschal in Höhe von 15% der direkten förderfähigen Personalkosten förderfähig. Eine gesonderte Abrechnung von Kosten im Bereich der Büroinfrastruktur sowie von Kosten für die allgemeine Verwaltung ist nicht zulässig.

(7) Die Bestimmungen gemäß den Abs. 3 bis Abs. 6 gelten auch für Personalleistungen, die von Kooperationspartnern oder verbundenen Unternehmen des Förderwerbers zugekauft werden.

Nicht förderfähige Kosten

§ 3c. Nicht förderfähige Kosten sind insbesondere:

1.

Kosten für Leistungen, die vor dem Kostenanerkennungsstichtag oder nach außerhalb des betreffenden Schuljahres erbracht werden,

2.

Kosten für eine zusammengehörige Leistung mit einem Rechnungsbetrag von über 5 000 Euro (netto), die bar bezahlt wurden,

3.

Umsatzsteuern auf förderfähige Güter und Dienstleistungen,

4.

Nicht bezahlte Rechnungs-Teilbeträge (beispielsweise Schadenersatzforderungen, Garantieleistungen, Skonti, Rabatte, Haftrücklässe etc.),

5.

Finanzierungs- und Versicherungskosten sowie

6.

Kosten, die nicht unmittelbar mit der geförderten Leistung in Zusammenhang stehen.

Zeitpunkt Kostenanerkennung

§ 3d. Das Datum der Einreichung des Genehmigungsantrags gemäß § 13 gilt als frühestmöglicher Zeitpunkt für die Kostenanerkennung.

Kostenplausibilisierung

§ 3e. (1) Die Plausibilität der beantragten Kosten ist anhand folgender Methoden zu beurteilen:

1.

Überprüfung der vom Antragsteller vorzulegenden unverbindlichen Preisauskünfte oder Angebote für nicht standardisierte Güter und Dienstleistungen, wobei es sich beim Anbieter nicht um ein verbundenes Unternehmen oder Partnerunternehmen handeln darf,

2.

Überprüfung der vom Antragsteller vorzulegenden Vergleiche mit marktüblichen Preisen (Preisspiegel, Kataloge, Internetrecherchen etc.) für standardisierte Güter und Leistungen,

3.

Anwendung eines Referenzkostensystems,

4.

Ermittlung im Rahmen eines Vergabeverfahrens gemäß Bundesvergabegesetz 2018, ausgenommen Direktvergaben,

5.

Bewertung durch einen Sachverständigen, sowie

6.

Heranziehung von in anderen Projekten bereits abgerechneten vergleichbaren Leistungen.

(2) Kosten für eine im Projekt geplante Leistung sind ab einem geschätzten Wert von über 1 000 € (netto) zu plausibilisieren.

(3) Erfolgt die Plausibilisierung gemäß Abs. 1 Z 1 oder Z 2, sind für Leistungen bis zu einem Wert von 5 000 € (netto) eine, über 5 000 € (netto) bis 10 000 € (netto) zwei und über 10 000 € (netto) drei Plausibilisierungsunterlagen vorzulegen. Sofern die Leistung aufgrund von Ausschließlichkeitsrechten nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden kann oder es sich um eine einzigartige künstlerische Leistung handelt, ist eine unverbindliche Preisauskunft oder ein Angebot dieses Unternehmens vorzulegen.

(4) Legt der Antragsteller nicht die gemäß Abs. 3 erforderlichen Plausibilisierungsunterlagen vor, sind die beantragten Leistungen nicht förderfähig.

(5) Sind Referenzkosten vorgegeben, ist im Fall einer Überschreitung der Referenzkosten vom Antragsteller eine Begründung beizubringen. Bei nicht ausreichender Begründung wird der beantragte Beihilfebetrag um den das beanstandete Produkt betreffenden Beihilfebetrag reduziert. In Einzelfällen kann die AMA von der Verpflichtung zur Vorlage einer Begründung absehen.

Umgang mit Einnahmen

§ 3f. Während der Umsetzung der Maßnahme erzielte Nettoeinnahmen führen nicht zu einer Kürzung der Förderung, solange die Summe aus Nettoeinnahmen und Förderung die Gesamtkosten des Projekts nicht übersteigt.

Einhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge

§ 3g. (1) Treten öffentliche Auftraggeber gemäß § 4 Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, als Förderwerber auf, müssen sie die Einhaltung der Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge nachweisen.

(2) Gebietskörperschaften und Einrichtungen im Eigentum von Gebietskörperschaften müssen im Zusammenhang mit § 20 Abs. 5 BVergG 2018 den Nationalen Aktionsplan zur Förderung einer nachhaltigen öffentlichen Beschaffung einhalten.

(3) Werden die erbrachten Leistungen im Projekt nicht auf Basis tatsächlich getätigter Ausgaben, sondern mittels vereinfachter Kostenoptionen abgerechnet, entfällt die Verpflichtung gemäß Abs. 1.

(4) Werden Verstöße gegen die Bestimmungen des Vergaberechts festgestellt, hat die Sanktionierung nach Beurteilung der Verhältnismäßigkeit (Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit) unter Berücksichtigung der Leitlinien der Kommission für die Festsetzung von Finanzkorrekturen, die bei Verstößen gegen die Vorschriften für die Vergabe öffentlicher Aufträge auf von der Union finanzierte Ausgaben anzuwenden sind, zu erfolgen.

Rückforderung zu Unrecht gewährter Beträge

§ 3h. (1) Der Antragsteller ist verpflichtet über schriftliche Aufforderung der AMA – und unter Vorbehalt der Geltendmachung weitergehender gesetzlicher Anspruche – eine zu Unrecht gewährte Förderung ganz oder teilweise binnen vier Wochen an die AMA zurückzuzahlen.

(2) Zinsen werden für den Zeitraum zwischen dem Ende der in der Rückzahlungsaufforderung angegebenen Zahlungsfrist für den Begünstigten, die vier Wochen betragt, und dem Zeitpunkt der Rückzahlung bzw. des Abzugs berechnet. Die Zahlungsfrist beginnt mit Zustellung der Rückforderung, wobei die Zustellung am dritten Werktag nach Postaufgabe vermutet wird.

(3) Teilzahlungen und Teilkompensationen werden zuerst auf das Kapital und erst nach der Tilgung des Kapitals auf die Zinsen angerechnet.

(4) Auf Antrag kann die Rückzahlung – unbeschadet einer Kompensation mit anderen Zahlungen –auch in Raten, deren Anzahl und Höhe von der AMA festzulegen sind, oder nach Stundung erfolgen.

(5) Die AMA kann von der Wiedereinziehung eines Betrags von höchstens 100 € (exklusive Zinsen) und von höchstens 50 €, wenn es sich ausschließlich um Zinsen handelt, pro Antragsteller Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des zurückzufordernden Betrags steht.

Gilt ab dem Schuljahr 2017/2018 (vgl. § 20 Abs.1).

2.

Abschnitt

Abgabe von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

Abgabe von Obst und Gemüse

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