Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der der Lehrplan der zweijährigen Forstfachschule erlassen wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht
Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 2):
1.9.2017 (1. Klasse)
1.9.2018 (2. Klasse)
Präambel/Promulgationsklausel
Verordnung über den Lehrplan der zweijährigen Forstfachschule
Auf Grund des § 119 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 2):
1.9.2017 (1. Klasse)
1.9.2018 (2. Klasse)
Lehrplan
§ 1. Für die zweijährige Forstfachschule wird der in der Anlage enthaltene Lehrplan erlassen.
Inkrafttreten
§ 2. Diese Verordnung sowie die Anlage treten hinsichtlich der 1. Klassen mit 1. September 2017 und hinsichtlich der 2. Klassen mit 1. September 2018 in Kraft.
Klassenweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 2):
1.9.2017 (1. Klasse)
1.9.2018 (2. Klasse)
Anlage
LEHRPLAN DER ZWEIJÄHRIGEN FORSTFACHSCHULE
I. STUNDENTAFEL1
(Gesamtstundenanzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)
| Wochenstunden | ||||
|---|---|---|---|---|
| A. | Pflichtgegenstände | Klasse | Summe | |
| 1. | 2. | |||
| 1. | Religion | 2 | 2 | 4 |
| 2. | Gesellschaft und Recht | |||
| 2.1 | Politische Bildung, Recht und Geschichte | 2 | 3 | 5 |
| 3. | Sprache und Kommunikation | |||
| 3.1 | Deutsch2 | 2 | 2 | 4 |
| 3.2 | Englisch | 2 | 2 | 4 |
| 4. | Natur- und Formalwissenschaften | |||
| 4.1 | Naturwissenschaftliche Grundlagen3 4 | 3 | – | 3 |
| 4.2 | Angewandte Mathematik2 | 2 | 2 | 4 |
| 5. | Forstwirtschaft und Naturraummanagement | |||
| 5.1 | Waldökologie und Waldbau4 | 3 | 2 | 5 |
| 5.2 | Forst- und Umweltschutz | 2 | – | 2 |
| 5.3 | Jagd und Fischerei4 | 3 | 2 | 5 |
| 5.4 | Holzvermessung, Holzprodukte und Bioenergie4 | 2 | 2 | 4 |
| 5.5 | Forst- und Arbeitstechnik | 2 | 2 | 4 |
| 5.6 | Vermessung und Forsteinrichtung4 5 | 3 | 2 | 5 |
| 5.7 | Bauwesen und alpine Naturgefahren | – | 2 | 2 |
| 5.8 | Forstliches Praktikum | 4 | 4 | 8 |
| 6. | Wirtschaft und Unternehmensführung | |||
| 6.1 | Wirtschaftsgeografie und Ländliche Entwicklung | 2 | – | 2 |
| 6.2 | Betriebswirtschaft und Rechnungswesen4 6 | 2 | 5 | 7 |
| 7. | Bewegung und Sport | 2 | 2 | 4 |
| B. | Alternative Pflichtgegenstände | – | 4 | 4 |
| Spezielle Forsttechnik | ||||
| Jagd- und Naturraummanagement | ||||
| Forstliche Dienstleistungen | ||||
| Waldaufseher/in – Behördliche Forstaufsicht | ||||
| Gesamtwochenstundenzahl | 38 | 38 | 76 | |
| C. | Pflichtpraktikum | 1 Monat zwischen 1. und 2. Klasse | ||
| D. | Freigegenstände | |||
| Jagdliches Schießpraktikum | 2 | 2 | 4 | |
| Berufsbezogene Kommunikation | 1 | 1 | 2 | |
| Qualitätsmanagement | 1 | 1 | 2 | |
| Multifunktionale Waldbewirtschaftung | – | 2 | 2 | |
| E. | Unverbindliche Übungen | |||
| Jagdpraktikum | 2 | 2 | 4 | |
| Fischereipraktikum | – | 2 | 2 | |
| Wald- und Jagdpädagogik | 2 | 2 | 4 | |
| Jagdhornblasen | 1 | 1 | 2 | |
| F. | Förderunterricht7 | |||
| Deutsch | ||||
| Englisch | ||||
| Angewandte Mathematik | ||||
| Betriebswirtschaft und Rechnungswesen | ||||
1 Durch schulautonome Lehrplanbestimmungen kann von der Stundentafel im Rahmen der Bestimmungen des Abschnittes III abgewichen werden.
2 Mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß von 1 Wochenstunde in der 1. oder 2. Klasse.
3 Biologie und Ökologie, Physik und Chemie.
4 Mit Übungen.
5 Mit Übungen in elektronischer Datenverarbeitung im Ausmaß von 1 Wochenstunde in der 2. Klasse.
6 Inklusive Übungsforstbetrieb.
7 Als Kurs für eine oder zwei Klassen – jedoch jeweils für dieselbe Schulstufe – gemeinsam durch einen Teil des Unterrichtsjahres in der 1. und 2. Klasse. Der Förderunterricht kann bei Bedarf je Unterrichtsjahr und Klasse bis zu zweimal für jeweils höchstens 16 Unterrichtseinheiten eingerichtet werden, die jeweils innerhalb möglichst kurzer Zeit anzusetzen sind.
ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE UND SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN
I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL
Die zweijährige Forstfachschule dient im Rahmen der Aufgabe der österreichischen Schule (§ 118 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, sowie § 2 des Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966) dem Erwerb von Kompetenzen, die zur Führung oder Bewirtschaftung eines nicht der Bestellungspflicht unterliegenden Forstbetriebes bzw. als zugeteiltes Forstorgan eines bestellungspflichtigen Betriebes sowie zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten im forstlichen und jagdlichen Bereich befähigen. Sie hat überdies eine integrierte wirtschaftliche Ausbildung und ermöglicht zusätzlich eine Vertiefung als Vorbereitung für die unterschiedlichen Anforderungen der Praxis.
Die Absolventinnen und Absolventen können
– die österreichischen Wälder unter Einbeziehung ihrer Wirkung fachgerecht und nachhaltig bewirtschaften;
– die ökologische Produktion vor Gefahren schützen;
– Waldbestände beurteilen und Behandlungsmaßnahmen planen und durchführen;
– die Holzernte planen und durchführen sowie das Kernprodukt Holz nach Qualitätskriterien bestmöglich vermarkten;
– einen nicht der Bestellungspflicht unterliegenden Forstbetrieb leiten, Betriebsziele festlegen und diesen nach betriebswirtschaftlichen Kriterien führen;
– bei großen Forstbetrieben die Führung unterstützen;
– den Jagdbetrieb leiten, den Lebensraum des Wildes nach ökologischen Kriterien gestalten, ökonomische Rahmenbedingungen beurteilen und die Jagd entsprechend den rechtlichen Bestimmungen fachgerecht ausüben;
– Nebenbetriebe eines Forstbetriebes führen und deren Produkte bestmöglich vermarkten;
– nach Maßgabe der Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 zur Einhaltung der Sicherung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung beitragen.
Durch die Ausbildung zur/zum Forstwart/in ist sie/er ein Forstorgan im Sinne des Forstgesetzes 1975. Dessen Bestellung nach § 113 des Forstgesetzes 1975 dient insbesondere der Sicherung des öffentlichen Interesses an der Walderhaltung, der Einhaltung der Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 und der nachhaltigen sowie fachgemäßen Waldbewirtschaftung in forstlicher und jagdlicher Hinsicht. Darüber hinaus arbeitet die/der Forstwart/in beim Ausgleich unterschiedlicher Interessen der Waldnutzer/innen mit.
LERNERGEBNISSE DER LEHRPLANBEREICHE UND EINZELNER PFLICHTGEGENSTÄNDE
LERNERGEBNISSE IM LEHRPLANBEREICH GESELLSCHAFT UND RECHT
Die Absolventinnen und Absolventen können
– sich mit Entwicklungen in Gesellschaft, Politik und Wirtschaft auseinandersetzen;
– relevante, fachrichtungsbezogene Rechtsbereiche und deren Inhalte in Grundzügen nennen;
– Entscheidungen im Einklang mit den relevanten, fachrichtungsbezogenen Rechtsbereichen treffen und entsprechende Handlungen setzen.
LERNERGEBNISSE IM LEHRPLANBEREICH SPRACHE UND KOMMUNIKATION
Die Absolventinnen und Absolventen können
– Sachverhalte in angemessener Sprache in Wort und Schrift ausdrücken und situationsgerecht kommunizieren;
– Informationen zielgerichtet beschaffen, filtern und nutzen;
– sich mit aktuellen Entwicklungen in Gesellschaft, Politik und Wirtschaft auseinandersetzen;
– Medien verantwortungsbewusst nutzen;
– angemessen – auch medienunterstützt – präsentieren;
– in Englisch mündliche und schriftliche Kommunikationssituationen des Alltags sowie des beruflichen Umfeldes bewältigen. Sie erreichen das Niveau des Basic Users A2 gemäß GER (Empfehlung des Ministerkomitees des Europarates an die Mitgliedstaaten Nr. R (98) 6 vom 17. März 1989 zum Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen) in den Fertigkeiten Hören, An Gesprächen teilnehmen, Zusammenhängend sprechen, Lesen und Schreiben.
LERNERGEBNISSE IM LEHRPLANBEREICH NATUR- UND FORMALWISSENSCHAFTEN
Die Absolventinnen und Absolventen können
– grundlegende naturwissenschaftliche Gesetzmäßigkeiten in Verbindung mit der Bewirtschaftung des Ökosystems Wald verstehen und adäquat handeln;
– mathematische Verfahren auf die berufliche Praxis anwenden und Schlussfolgerungen ziehen.
LERNERGEBNISSE IM LEHRPLANBEREICH FORSTWIRTSCHAFT UND NATURRAUMMANAGEMENT
Die Absolventinnen und Absolventen können
– die Waldentwicklung im Rahmen der natürlichen und betrieblichen Möglichkeiten durch geeignete Eingriffe lenken und dadurch nachhaltig Betriebsziele erreichen;
– biotische, abiotische und anthropogene Einflüsse im Wald erkennen, Folgen abschätzen, diesen vorbeugen und gegebenenfalls gegensteuern;
– zum Forstschutzorgan bestellt werden, sofern die sonstigen Voraussetzungen nach § 110 des Forstgesetzes 1975 vorliegen;
– nach einer gesetzlich vorgeschriebenen Unterweisung den Sachkundenachweis für Pflanzenschutzmittel den rechtlichen Vorgaben entsprechend erwerben;
– Holz messen, klassifizieren, sortieren und vermarkten und erwerben die diesbezüglich einschlägigen Zertifikate;
– eine Eigentumssicherung vornehmen, einfache Waldwirtschaftspläne selbst erstellen, interpretieren und entsprechende Maßnahmen umsetzen;
– mit den wichtigsten forstlichen Werkzeugen, Geräten und Maschinen unter Anwendung relevanter Sicherheitsbestimmungen Waldpflegearbeiten und die Holzernte ergonomisch und ökonomisch durchführen;
– die Organisation und Kalkulation einfacher Holzernteeinsätze übernehmen;
– methodisch richtig und unter Anwendung relevanter Sicherheitsbestimmungen mit der Motorsäge umgehen und die zugehörigen Berechtigungen erwerben;
– Wild und Fische unter ökologischen und ökonomischen Gesichtspunkten hegen, wobei waldgefährdende Wildschäden vermieden werden, sowie deren Lebensräume im Sinne einer nachhaltigen Bewirtschaftung verbessern;
– Kenntnisse und Fertigkeiten im jagdlichen Schießen sowie in der Jagd und Fischerei in ausreichendem Umfang anwenden und die Ausstellung der Jagd- und Fischereikarte in den jeweiligen Ländern beantragen;
– Reviereinrichtungen selbstständig planen und bauen, Überlegungen zur Erschließung von Waldflächen anstellen sowie alpine Naturgefahren erkennen und vorbeugende Maßnahmen treffen.
LERNERGEBNISSE IM LEHRPLANBEREICH WIRTSCHAFT UND UNTERNEHMENSFÜHRUNG
Die Absolventinnen und Absolventen können
– grundlegende wirtschaftsgeografische und volkswirtschaftliche Grundbegriffe erläutern, sowie Wirtschaftsräume und deren Bedeutung darstellen;
– die Europäische Union und ihre Bedeutung beschreiben;
– Agrarförderungssysteme und deren Nutzung für Fördermöglichkeiten darlegen;
– betriebliche Abläufe organisieren und strukturieren;
– grundlegende wirtschaftliche Zusammenhänge erkennen und daraus Schlussfolgerungen für die Bewirtschaftung eines (Forst-)Betriebes ziehen;
– betriebswirtschaftliche und unternehmensrechtliche Grundlagen erläutern und in der Praxis anwenden;
– relevante steuer- und abgaberechtliche Grundkenntnisse in der Land- und Forstwirtschaft anwenden und deren Auswirkungen abschätzen;
– fundiertes Wirtschafts- und Finanzwissen anwenden und damit die Zusatzqualifikation Unternehmerführerschein® erwerben.
LERNERGEBNISSE DER ALTERNATIVEN PFLICHTGEGENSTÄNDE
Die Absolventinnen und Absolventen können
– in der speziellen Forsttechnik selbstständig Arbeitsaufträge mit Forstgeräten und -maschinen unter Anwendung relevanter Sicherheitsbestimmungen organisieren und durchführen;
– im Jagd- und Naturraummanagement den Jagdbetrieb unter Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen organisieren sowie Grundlagen des Wildtiermanagements erläutern und in der Praxis anwenden;
– forstliche Dienstleistungen benennen, anbieten und fachgerecht durchführen;
– die zur Ausübung der behördlichen Forstaufsicht erforderlichen, spezifischen Grundlagen des Waldbaus für die Bundesländer Tirol und Vorarlberg darstellen, relevante Rechtsgebiete in der Praxis anwenden sowie Konzepte zur Katastrophenprävention erarbeiten und Maßnahmen umsetzen;
– fachlich einschlägige (externe) Zertifikate erwerben.
II. ALLGEMEINE DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE
Lehr- und Lernziele:
Grundlage für die Unterrichtsplanung sind das allgemeine Bildungsziel sowie die Bildungs- und Lehraufgaben und die Lehrstoffe der einzelnen Unterrichtsgegenstände. Der Unterricht ist auf Lernergebnisse hin ausgerichtet und so zu konkretisieren, dass aktuelle Herausforderungen in der Gesellschaft, Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur berücksichtigt werden können. Es sind Werthaltungen, Einstellungen und kreative Fähigkeiten zu fördern, um bestehende und zukünftige kulturelle, gesellschaftliche und technische Entwicklungen in der Land- und Forstwirtschaft innovativ gestalten zu können. Die einzelnen Lehrplaninhalte sind den schulspezifischen Zielsetzungen gemäß zu gewichten und auf regionale Besonderheiten ist Bedacht zu nehmen.
Die lernergebnisorientierte Formulierung der Bildungs- und Lehraufgabe ermöglicht die Einordnung in das Qualifikationsprofil des Nationalen und Europäischen Qualifikationsrahmens.
Die im Lehrplan angeführten zu erreichenden Bildungs- und Lehraufgaben der Unterrichtsgegenstände sind über die Schulstufen systematisch, vernetzend und nachhaltig aufzubauen. Die Reflexion ist als zentrales Instrument für Lehr- und Lernprozesse in allen Unterrichtsgegenständen zu fördern.
In der Umsetzung der Bildungs- und Lehraufgaben ist der Erarbeitung von grundlegenden Erkenntnissen und Fertigkeiten der Vorzug gegenüber oberflächlicher Vielfalt zu geben. Diese Grundhaltung erfordert unter anderem exemplarisches Lehren und Lernen. Bei der Erreichung des allgemeinen Bildungsziels ist von der Vorbildung der Schülerinnen und Schüler auszugehen sowie eine praxisnahe Unterrichtsgestaltung anzustreben.
Die Anpassung des Unterrichts an den aktuellen Stand der Land- und Forstwirtschaft, Technik und Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur und Wissenschaft verlangt, dass die Lehrenden ihre fachlichen und didaktischen Kompetenzen stets eigenverantwortlich weiterentwickeln.
Für den situationsadäquaten Einsatz von Sprache – insbesondere der Unterrichtssprache – und deren Weiterentwicklung in Wort und Schrift sind alle Lehrkräfte verantwortlich.
Interkulturelles Lernen soll die Fähigkeit der Schülerinnen und Schüler zur sozialen Interaktion mit Angehörigen anderer Kulturen verbessern. Das Prinzip interkulturellen Lernens ist eine Chance der Bereicherung für die Schülerinnen und Schüler, damit sie ihre eigene kulturelle Identität entwickeln und auf ein Leben in einer multikulturellen Gesellschaft vorbereitet werden.
Der Entwicklung der sozialen und personalen Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler ist in allen Unterrichtsgegenständen, vor allem bei gruppen- und projektorientierten Unterrichtsformen, besonderes Augenmerk zu schenken. Konstruktive Rückmeldungen sowie eine gezielte Steuerung der gruppendynamischen Prozesse sollen diese Entwicklung fördern.
Unterrichtsqualität:
Die Schülerinnen und Schüler stehen als Persönlichkeiten im Mittelpunkt. Ein wertschätzender und fördernder Umgang aller Beteiligten ist Grundvoraussetzung für das Gelingen von Unterricht. Eine Kultur der offenen Rückmeldung ist anzustreben. Formen des gegenseitigen Unterstützens durch Schülerinnen und Schüler sollen Lern- und Reflexionsprozesse fördern.
Die Qualität des Unterrichts sowie die systematische Förderung der Kompetenzen sind zentrale Themen der Schulentwicklung. Qualitätsziele auf Schul- und Bundesebene unterstützen die Weiterentwicklung der Qualität des Unterrichts. Bei der Unterrichtsgestaltung und Unterrichtserteilung ist auf die Grundprinzipien Prozessorientierung, systematische Evaluation und kontinuierliche Verbesserung besonders zu achten. Die Ziele des Unterrichts, Formen der Leistungsfeststellung und Kriterien der Leistungsbeurteilung sind allen Lernenden transparent zu machen.
Unterrichtsplanung:
Zur Erreichung des Bildungsziels und bei den didaktischen Planungen ist von der Vorbildung und den individuellen Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler auszugehen. Durch forschendes und entdeckendes Lernen sollen alle Fähigkeiten und Fertigkeiten der Schülerinnen und Schüler gleichermaßen angeregt und gefördert werden. Die Unterrichtsmethoden sind so zu wählen, dass das Interesse und die Motivation der Schülerinnen und Schüler gesteigert werden kann. Prinzipiell sind Methodenvielfalt sowie Lehr- und Lernformen anzustreben, welche die Schülerinnen und Schüler zu Problemlösungskompetenz befähigen und vermehrt zu eigenständiger und selbstverantwortlicher Arbeitsweise hinführen.
Die Schülerinnen und Schüler sind in allen Unterrichtsgegenständen ihren Fähigkeiten gemäß zu fördern und zu fordern. Dazu tragen Unterrichtsformen bei, die von den Stärken und Ressourcen der Schülerinnen und Schüler ausgehen. Die Möglichkeiten individueller Fördermaßnahmen sollen verstärkt in Anspruch genommen werden. Unterrichtskonzepte, in denen die Schülerinnen und Schüler ihre eigenen Lernwege dokumentieren und reflektieren können, wie beispielsweise Portfoliotechniken, unterstützen die Entwicklung zu selbstständigem Lernen und Arbeiten.
⋯
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.