Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Festlegung einer Obergrenze für die Vergütung der Mitglieder der Universitätsräte (Universitätsräte-Vergütungsverordnung – UniRVV)
Abkürzung
UniRVV
Ist für die Vergütung der Mitglieder der Universitätsräte ab der Funktionsperiode anzuwenden, die mit 1. März 2018 beginnt (vgl. § 5).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 21 Abs. 11 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2017, wird verordnet:
Abkürzung
UniRVV
Ist für die Vergütung der Mitglieder der Universitätsräte ab der Funktionsperiode anzuwenden, die mit 1. März 2018 beginnt (vgl. § 5).
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für die Mitglieder der Universitätsräte der Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2017, und der Universität für Weiterbildung Krems gemäß dem Bundesgesetz über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004), BGBl. I Nr. 22/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014.
Abkürzung
UniRVV
Ist für die Vergütung der Mitglieder der Universitätsräte ab der Funktionsperiode anzuwenden, die mit 1. März 2018 beginnt (vgl. § 5).
Gruppen von Universitäten
§ 2. Anhand der Kennzahlen „Anzahl der Studierenden“, „Bilanzsumme“ und „Mitarbeiter/innen-VZÄ“ werden drei Gruppen von Universitäten gebildet, denen aufgrund der überwiegenden Anwendung der genannten Kriterien jeweils folgende Universitäten angehören:
Gruppe 1:
Universität Wien
Universität Graz
Universität Innsbruck
Medizinische Universität Wien
Technische Universität Wien
Technische Universität Graz
Wirtschaftsuniversität Wien
Gruppe 2:
Medizinische Universität Graz
Medizinische Universität Innsbruck
Universität Salzburg
Universität für Bodenkultur Wien
Veterinärmedizinische Universität Wien
Universität Linz
Gruppe 3:
Montanuniversität Leoben
Universität Klagenfurt
Universität für angewandte Kunst Wien
Universität für Musik und darstellende Kunst Wien
Universität Mozarteum Salzburg
Universität für Musik und darstellende Kunst Graz
Universität für künstlerische und industrielle Gestaltung Linz
Akademie der bildenden Künste Wien
Universität für Weiterbildung Krems
Abkürzung
UniRVV
Ist für die Vergütung der Mitglieder der Universitätsräte ab der Funktionsperiode anzuwenden, die mit 1. März 2018 beginnt (vgl. § 5).
Festlegung der Obergrenze für die Vergütung
§ 3. (1) Der Universitätsrat kann im Rahmen der sich aus den in Abs. 2 genannten Obergrenzen ergebenden jährlichen Gesamtsummen eine Vergütung für seine Mitglieder festlegen.
(2) Für die Vergütung der Mitglieder der Universitätsräte werden pro Monat folgende Obergrenzen festgelegt:
Gruppe 1:
| Einfaches Mitglied | EUR 1.000,-- |
|---|---|
| Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender | EUR 1.200,-- |
| Vorsitzende oder Vorsitzender | EUR 1.500,-- |
Gruppe 2:
| Einfaches Mitglied | EUR 800,-- |
|---|---|
| Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender | EUR 960,-- |
| Vorsitzende oder Vorsitzender | EUR 1.200,-- |
Gruppe 3:
| Einfaches Mitglied | EUR 600,-- |
|---|---|
| Stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender | EUR 720,-- |
| Vorsitzende oder Vorsitzender | EUR 900,-- |
Die Festlegung der Höhe der Vergütung durch den Universitätsrat hat jedenfalls den tatsächlichen Zeit- und Arbeitsaufwand angemessen zu berücksichtigen, wofür die bisherige Vergütungspraxis des jeweiligen Universitätsrates, soweit sie durch diese Verordnung gedeckt ist, maßgeblich ist.
(3) Sitzungsgelder sind in den in Abs. 2 genannten Beträgen bereits inkludiert. Reisekosten und (sonstige) Barauslagen unterliegen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit.
Abkürzung
UniRVV
Ist für die Vergütung der Mitglieder der Universitätsräte ab der Funktionsperiode anzuwenden, die mit 1. März 2018 beginnt (vgl. § 5).
Evaluierung
§ 4. Diese Verordnung ist im Jahr 2021 einer Evaluierung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zu unterziehen. Die Evaluierung hat insbesondere die Zuordnung der Universitäten zu den jeweiligen Gruppen aufgrund der Kennzahlen gemäß § 2 sowie die Praxis hinsichtlich der Festlegung der Vergütung durch die Universitätsräte im Rahmen der Obergrenzen gemäß § 3 Abs. 2 zu berücksichtigen.
Abkürzung
UniRVV
Inkrafttreten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft und ist für die Vergütung der Mitglieder der Universitätsräte ab der Funktionsperiode anzuwenden, die mit 1. März 2018 beginnt.
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