Verordnung der Bundesministerin für Bildung, mit der die Lehrpläne des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik, des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik einschließlich der Qualifikation für Hortpädagogik und des Kollegs der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik erlassen werden; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-09-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 3):

1.9.2017 (1. Semester)

1.2.2018 (2. Semester)

1.9.2018 (3. Semester)

1.3.2019 (4. Semester)

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2016, insbesondere dessen §§ 6, 68a Abs. 1, 78, 79 Abs. 2, 80 und 81 Abs. 2, sowie

2.

des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 211/2013,

wird verordnet:

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 3):

1.9.2017 (1. Semester)

1.2.2018 (2. Semester)

1.9.2018 (3. Semester)

1.3.2019 (4. Semester)

Lehrpläne

§ 1. (1) Für die nachstehend genannten Kollegs der Bildungsanstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen:

1. Lehrplan des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik (einschließlich Kolleg für Berufstätige) Anlage 1
2. Lehrplan des Kollegs der Bildungsanstalt für Elementarpädagogik einschließlich der Qualifikation für Hortpädagogik (einschließlich Kolleg für Berufstätige) Anlage 2
3. Lehrplan des Kollegs der Bildungsanstalt für Sozialpädagogik (einschließlich Kolleg für Berufstätige) Anlage 3

(2) Soweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen nicht beschlossen werden, sind diese von der zuständigen Schulbehörde zu erlassen.

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 3):

1.9.2017 (1. Semester)

1.2.2018 (2. Semester)

1.9.2018 (3. Semester)

1.3.2019 (4. Semester)

Lehrverpflichtungsgruppen

§ 2. Die Unterrichtsgegenstände der in den Anlagen enthaltenen Lehrpläne, soweit sie nicht schon in den Anlagen 1 bis 6 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes (BLVG), BGBl. Nr. 244/1965, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2013, erfasst sind, werden in die in der Rubrik „Lehrverpflichtungsgruppe“ der Stundentafel des Lehrplanes angeführten Lehrverpflichtungsgruppen eingereiht. Hinsichtlich jener Unterrichtsgegenstände, die bereits in den Anlagen 1 bis 6 BLVG erfasst sind, wird in der Stundentafel die Lehrverpflichtungsgruppe in Klammern gesetzt.

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 3):

1.9.2017 (1. Semester)

1.2.2018 (2. Semester)

1.9.2018 (3. Semester)

1.3.2019 (4. Semester)

Inkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung und die Anlagen zu dieser Verordnung treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2017, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2018 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar semesterweise aufsteigend in Kraft.

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 3):

1.9.2017 (1. Semester)

1.2.2018 (2. Semester)

1.9.2018 (3. Semester)

1.3.2019 (4. Semester)

Inkrafttreten

§ 3. (1) Diese Verordnung und die Anlagen zu dieser Verordnung treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2017, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2018 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar semesterweise aufsteigend in Kraft.

(2) Die Abschnitte I und VII der Anlage 1, die Abschnitte I und VII der Anlage 2 und die Abschnitte I und VII der Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2021 treten hinsichtlich der 1. Semester mit 1. September 2021, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2022 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft.

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 3):

1.9.2017 (1. Semester)

1.2.2018 (2. Semester)

1.9.2018 (3. Semester)

1.3.2019 (4. Semester)

Inkrafttreten

§ 3. (1) Diese Verordnung und die Anlagen zu dieser Verordnung treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2017, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2018 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar semesterweise aufsteigend in Kraft.

(2) Die Abschnitte I und VII der Anlage 1, die Abschnitte I und VII der Anlage 2 und die Abschnitte I und VII der Anlage 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 250/2021 treten hinsichtlich der 1. Semester mit 1. September 2021, hinsichtlich der 2. Semester mit 1. Februar 2022 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft.

(3) Die Anlagen 1 und 2 (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 121/2023 treten hinsichtlich des 1. Semesters mit 1. September 2023, hinsichtlich des 2. Semesters mit 1. Februar 2024 und hinsichtlich der weiteren Semester jeweils mit 1. September bzw. 1. Februar der Folgejahre semesterweise aufsteigend in Kraft.

Semesterweise gestaffeltes Inkrafttreten (vgl. § 3):

1.9.2017 (1. Semester)

1.2.2018 (2. Semester)

1.9.2018 (3. Semester)

1.3.2019 (4. Semester)

Anlage 1

LEHRPLAN DES KOLLEGS DER BILDUNGSANSTALT FÜR ELEMENTARPÄDAGOGIK

(einschließlich des Kollegs für Berufstätige)

I. STUNDENTAFEL1

(Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß der einzelnen Unterrichtsgegenstände)

Wochenstunden Lehrverpflichtungsgruppe
A. Pflichtgegenstände, Verbindliche Übungen Semester
1. 2. 3. 4. Summe
A.1. Pflichtgegenstände2
1. Religion 2 2 2 2 8 (III)
2. Elementarpädagogik (unter 1 bis 6 Jahre) – Theorie und Praxis
2.1 Pädagogik (einschließl. Psychologie, Soziologie) 4 4 4 5 17 II
2.2 Inklusive Pädagogik 1 1 1 1 4 II
2.3 Didaktik 5 5 5 4 19 II
2.4 Praxis 6 5 5 5 21 III
2.5 Deutsch (einschließlich Kinder- und Jugendliteratur) 1 1 1 1 4 I
2.6 Deutsch als Zweitsprache 2 2 II
2.7 Organisation, Management und Recht, wissenschaftliches Arbeiten 1 1 1 3 II
2.8 Gesundheit und Ernährung, Physiologische Grundlagen 2 1 3 III
2.9 Medienpädagogik 1 1 2 III
3. Ausdruck, Gestaltung und Bewegung
3.1 Künstlerisch-kreativer Bereich
3.1.1 Bildnerische Erziehung 2 2 2 1 7 (IVa)
3.1.2 Werkerziehung 2 2 2 1 7 (IV)
3.1.3 Textiles Gestalten 2 2 1 1 6 IV
3.2 Musikalischer Bereich
3.2.1 Musikerziehung und Stimmbildung3 3 3 2 2 10 IVa
3.2.2 Instrumentalunterricht4 2 1 2 1 6 IV
3.2.3 Rhythmisch-musikalische Erziehung 1 1 1 1 4 IV
3.3 Bewegungserziehlicher Bereich
3.3.1 Bewegungserziehung; Bewegung und Sport 2 2 2 2 8 IVa
Wochenstundenzahl Stammbereich 35 33 33 30 131
A.2. Schulautonomer Erweiterungsbereich5 1 1 2 2 6
A.3. Verbindliche Übungen
3.1 Kommunikationspraxis und Gruppendynamik 1 1 1 3 III
3.2 Fachspezifisches Seminar 1 1 1 3 III
Summe 3 3 4 2 12
Gesamtwochenstundenzahl 38 36 37 32 143
B. Pflichtpraktikum Zwei Wochen in den Ferien ab dem 2. Semester bis vor Beginn des letzten Semesters
C. Freigegenstände und Unverbindliche Übungen6
C.1. Freigegenstände
Schulautonome Freigegenstände
C.2. Unverbindliche Übungen
Schulautonome unverbindliche Übungen
D. Förderunterricht

1 Die Stundentafel kann nach den Bestimmungen des Abschnittes III schulautonom geändert werden.

2 Die Pflichtgegenstände des Stammbereiches sind thematisch in Cluster gruppiert.

3 Stimmbildung im Ausmaß einer Wochenstunde im 1. Semester.

4 Die Festlegung der angebotenen Instrumente erfolgt durch den Schulleiter oder die Schulleiterin. Nach drei Stunden Instrumentalunterricht werden Melodieinstrumente angeboten und der oder die Studierende kann statt des bisher erlernten Instruments ein Melodieinstrument wählen.

5 Die Studierenden wählen nach standortspezifischem Angebot drei der folgenden Pflichtgegenstände des schulautonomen Erweiterungsbereichs im Umfang von je 2 Semesterwochenstunden.

Lehrverpflichtungsgruppe
– Englische Konversation: LVGr. II
– Natur und Technik: LVGr. III
– Supervisorische Begleitung: LVGr. III
– Vertiefung in Medienpädagogik: LVGr. III
– Interkulturelle Pädagogik: LVGr. III
– Vertiefung in Früherziehung: LVGr. III
– Gender und Diversity: LVGr. III
– Theaterpädagogik: LVGr. V
– Stimmbildung: LVGr. V
– Psychomotorik: LVGr. IVa
– Vertiefung in Ausdruck, Gestaltung, Bewegung: LVGr. IV, IVa
– Schulautonomer Schwerpunkt

6 Festlegung durch schulautonome Lehrplanbestimmungen (vgl. Abschnitt III).

II. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL

Das Kolleg für Elementarpädagogik hat gemäß § 79 Abs. 1 Z 2 unter Bedachtnahme auf § 2 des Schulorganisationsgesetzes (SchOG) die Aufgabe, in einem viersemestrigen Bildungsgang Absolventinnen und Absolventen von höheren Schulen ergänzend das Bildungsgut einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik zu vermitteln.

Die Ausbildung an einer Bildungsanstalt für Elementarpädagogik vermittelt folgende allgemeine und berufsspezifische sowie soziale und personale Kompetenzen:

Die Absolventinnen und Absolventen können

– sich mit der Sinnfrage, mit ethischen und sozialen Werten sowie mit der religiösen Dimension des Lebens auseinandersetzen,

– sich sensibel und offen mit philosophisch-existentiellen und religiösen Fragestellungen von Kindern auseinandersetzen,

– sozial verantwortungsbewusst, respektvoll und wertschätzend handeln,

– sensibel mit kultur-, geschlechter- und diversitätsrelevanten Aspekten von Erziehung und Bildung umgehen,

– sich auf Innovationen, Flexibilität und Mobilität einstellen,

– ein breites Spektrum an Kommunikationsformen (verbal, non-verbal) einsetzen,

– Arbeits- und Lernkontexte leiten und beaufsichtigen, in denen auch nicht vorhersehbare Situationen auftreten,

– Entwicklungsprozesse systematisch beobachten und unterstützen,

– im Alltags- und Berufsleben in Wort und Schrift sprachlich korrekt in der Unterrichtssprache sowie im Ansatz in einer Fremdsprache situationsadäquat kommunizieren,

– am Kulturschaffen und Kulturleben teilhaben,

– politische Prozesse auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene überblicken und eine verantwortungsvolle Haltung für demokratische Prozesse, für das friedliche Zusammenleben unter Berücksichtigung von Interkulturalität und Diversität sowie für Umwelt und ökologisches Gleichgewicht einnehmen,

– ihr umfassendes und vernetztes (pädagogisches) Wissen in Verbindung mit den praktischen Erfahrungen in ihrem beruflichen Handlungsfeld und ihrer persönlichen Lebenssituation reflektiert einsetzen,

– besondere Kenntnisse berufsrechtlicher Grundlagen vor allem in den Bereichen Sicherheit, Haftung, Hygiene, Ausstattung, Erste Hilfe, Verkehrserziehung und (sexuelle) Gewalt situationsgerecht umsetzen,

– mit Konflikten lösungsorientiert und selbstkontrolliert umgehen und Gewalt vermeiden,

– im Team selbstkritisch und kooperativ agieren,

– lebenslanges Lernen als immanenten Bestandteil der eigenen Lebens- und Karriereplanung verstehen und entsprechende Einstellungen und Kompetenzen bei den von ihnen begleiteten Kindern und fördern,

– sensibel mit bewegungs- und gesundheitsbezogenen Aspekten von Bildung und Erziehung umgehen,

– die eigene Leistung und die Leistung der von ihnen begleiteten Menschen überprüfen und weiterentwickeln,

– Bildungsprozesse auf Basis einer inklusiven Grundhaltung der individuellen Entwicklungslage des Kindes entsprechend gestalten,

– ein vielfältiges Methodenrepertoire, das unterschiedliche Arbeits-, Sozial- und Präsentationsformen umfasst, situationsadäquat einsetzen,

– situationsgerechte Bildungspartnerschaft in ihrer professionellen Arbeit initiieren und verantwortungsvoll wahrnehmen,

– institutionelle Kinderbetreuungseinrichtungen unter Berücksichtigung von ökologischen und ökonomischen Zusammenhängen unter Einbeziehung moderner technischer Hilfsmittel sowie von Methoden des Qualitätsmanagements (Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung) bewerten und auswählen.

Die Ausbildung führt zu einer verantwortungsvollen Haltung im Umgang mit Menschen, mit der eigenen und mit anderen Kulturen und mit multikulturellen Gesellschaften sowie zu Gender- und Diversity-Kompetenz (Umgang mit geschlechter- und diversitätsrelevanten Unterschieden und mit Vielfalt). Die Absolventinnen und Absolventen können den Einfluss von Geschlechterbilderstereotypen auf die eigene persönliche Entwicklung reflektieren und dadurch den eigenen Handlungsspielraum erweitern. Die Ausbildung befähigt zur mündigen Teilnahme an einer demokratischen Gesellschaft. Sie fördert die Fähigkeit, offen, flexibel und kreativ persönliche, berufliche und gesellschaftliche Herausforderungen anzunehmen und aktiv zu gestalten.

III. SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN

Allgemeine Bestimmungen:

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