Verordnung des Vorstands der E-Control über die Melde-, Aufbewahrungs- und Übermittlungspflichten von Daten zu Energiegroßhandelsprodukten (Großhandelsdatenverordnung – GHD-V)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-10-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

GHD-V

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund von

1.

§ 88 Abs. 4 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz 2010 (ElWOG 2010), BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des BGBl. I Nr. 108/2017,

2.

§ 131 Abs. 3 Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011), BGBl. I Nr.107/2011 in der Fassung des BGBl. I Nr. 19/2017, und

3.

§§ 25a Abs. 2 und 24 Abs. 1 Z 4 iVm § 7 Abs. 1 Energie-Control-Gesetz (E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010 in der Fassung des BGBl. I Nr. 108/2017, wird verordnet:

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GHD-V

Gegenstand und Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Überwachung des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten auf nationaler Ebene in Übereinstimmung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts, ABl. Nr. L 326 vom 08.12.2011 S. 1, und legt die Meldepflichtigen, die Häufigkeit, den Umfang und das Format der Meldepflichten fest, die die Regulierungsbehörde zur Erfüllung ihrer durch § 24 Abs. 1 Z 4 E-ControlG übertragenen Aufgaben benötigt.

(2) Diese Verordnung bestimmt jene Daten über Transaktionen von Strom- bzw. Erdgashändlern im Energiegroßhandel, welche für eine Dauer von fünf Jahren aufzubewahren und der E-Control, der Bundeswettbewerbsbehörde sowie der Europäischen Kommission zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei Bedarf jederzeit zur Verfügung zu stellen sind. Zusätzlich wird die Form, in der diese bei Bedarf zu übermitteln sind, bestimmt.

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GHD-V

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1.

„Energiegroßhandelsprodukte“

a)

Verträge im Sinne von Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, die Strom oder Erdgas betreffen insoweit deren Lieferort oder Transport in Österreich liegt oder liegen kann,

b)

Derivate im Sinne von Artikel 2 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011, die Strom oder Erdgas und deren Produktion, Transport, Handel oder Lieferung in Österreich betreffen,

2.

„Regelreserveprodukte“ die vom Regelzonenführer für Zwecke der Primär-, Sekundär- und Tertiärregelung im Sinne von § 7 Abs. 1 Z 58, 62 und 67 ElWOG 2010 beschaffte positive und negative Regelleistung und -energie;

3.

„Unique Market Participant Code“ einen der bei der Registrierung bei der Regulierungsbehörde nach Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 verwendeten Kennzahlen zur eindeutigen Identifizierung des Marktteilnehmers

(2) Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen des ElWOG 2010 und des GWG 2011.

(3) Personenbezogene Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form anzuwenden.

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GHD-V

Meldepflichten

§ 3. (1) Meldepflichtige gemäß Abs. 2 und 3 haben der Regulierungsbehörde die erforderlichen Daten gemäß dem Anhang zu melden.

(2) Regelzonenführer haben die meldepflichtigen Daten zur Regelreserve (Tabelle 2) unter Berücksichtigung der technischen Abläufe unverzüglich zu melden.

(3) Regelzonenführer und Bilanzgruppenkoordinator haben meldepflichtige Daten zu Energiegroßhandelsprodukten im Zusammenhang mit der Nominierung und Allokation von Strom (Tabelle 1) nach einem von der E-Control vorgegebenen zeitlichen Programm zu melden.

(4) Der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes hat am jeweils folgenden Gastag die finalen Allokationsdaten bestehend aus der Summe der Käufe und Verkäufe sowie die daraus resultierende Nettoposition für alle am virtuellen Handelspunkt tätigen Bilanzgruppenverantwortlichen an die E-Control zu melden.

(5) Die erforderlichen Daten sind verschlüsselt unter Verwendung der von der Regulierungsbehörde vorgegebenen Formate und Übermittlungswege zu übermitteln.

(6) Die Meldepflichtigen haben sich bei der Übermittlung durch den bei der Registrierung gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 erhaltenen ACER Registrierungscode oder einen durch den Meldepflichtigen übermittelten Unique Market Participant Code zu identifizieren.

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GHD-V

Aufbewahrungspflichten

§ 4. Strom- und Erdgashändler haben für eine Dauer von fünf Jahren die folgenden Daten über Merkmale und Produktspezifikationen für jede finanzielle und physische Transaktion mit Energiegroßhandelsprodukten mit anderen Strom- bzw. Erdgashändlern sowie Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibern aufzubewahren:

1.

Identität von Käufer und Verkäufer;

2.

Energiebörse oder anderer Handelsplatz, an dem die Transaktion getätigt wurde;

3.

Zeitpunkt des Abschlusses der Transaktion (Handelstag und -zeit);

4.

Kontraktspezifikationen (Identifikation des dem Geschäft zugrunde liegenden Kontrakts durch Produktcode der Handelsplattform, bei Nichtvorliegen eines Produktcodes: Merkmale des Kontrakts);

5.

Transaktionsspezifikationen (Kauf-/Verkauf-Indikator und Transaktionsreferenznummer);

6.

Handelseigenschaft;

7.

Transaktionspreis sowie gegebenenfalls Preisanpassungsklauseln, bei Gastransaktionen zusätzlich Speicher- und Ausgleichsenergiepreis (als Teil des Energiepreises);

8.

Transaktionsmenge einschließlich Art der Mengenangabe;

9.

Vertragsdauer;

10.

Lieferort.

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GHD-V

Übermittlungspflichten

§ 5. (1) Strom- und Erdgashändler haben die gemäß § 4 aufbewahrten Daten auf ausdrückliches schriftliches Verlangen der in § 1 Abs. 2 genannten Behörden an diese zu übermitteln.

(2) Eine Übermittlung dieser verlangten Transaktionsdaten kann im Auftrag des Übermittlungspflichtigen auch durch eine Strom- oder Gasbörse, über deren Systeme die Geschäfte abgewickelt wurden, oder einen geeigneten Dritten erfolgen.

(3) Alle Daten sind in elektronischer Form in der jeweils gesetzten, angemessenen Frist zu übermitteln oder direkt auf einer eingerichteten elektronischen Eingabeplattform einzugeben.

(4) Die Übermittlungsfrist, die Formate sowie die Eingabeplattform werden in dem ausdrücklichen schriftlichen Verlangen auf Übermittlung der Transaktionsdaten bestimmt. Informationen über anzuwendende Formate bzw. Eingabeplattformen können auch im Internet zur Verfügung gestellt werden.

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GHD-V

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2017 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Vorstands der E-Control über die Pflicht zur Aufbewahrung und Übermittlung von Transaktionsdaten im Energiegroßhandel durch Strom- und Gashändler (Energiegroßhandels-Transaktionsdaten-Aufbewahrungsverordnung – ETA-VO), BGBl. II Nr. 337/2012, sowie die Verordnung des Vorstands der E-Control über die Meldepflichten zur Durchführung der Überwachung des Handels mit Energiegroßhandelsprodukten auf nationaler Ebene

(Energiegroßhandelsdatenverordnung – EGHD-VO), BGBl. II Nr. 13/2015, treten mit Ablauf des 30. September 2017 außer Kraft.

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GHD-V

Anlage 1

Einzelheiten zu meldender Daten

Tabelle 1

Meldepflichtige Einzelheiten von Energiegroßhandelsprodukten im Zusammenhang mit der Nominierung und Allokation von Strom

Feld Nr. Feldinhalt Beschreibung
Belegkopf des Fahrplans
Dokumentenkennung Eindeutige Kennung des Dokuments, für das die Zeitreihendaten übermittelt werden.
Version des Dokuments Version des übermittelten Dokuments. Ein Dokument kann mehrere Male übermittelt werden, wobei jede Übermittlung – beginnend mit 1 – schrittweise ansteigend als neue Version des Dokuments gekennzeichnet wird.
Art des Dokuments Code der übermittelten Dokumentenart.
Art des Prozesses Die Art des Prozesses auf welchen das Dokument verweist. Mögliche Werte sind: A01 – Day-Ahead Fahrplan A02 – Intraday Fahrplan etc. anhängig davon, ob die Übermittlung in einer einzigen Übermittlung durchgeführt wird (Day-Ahead, Intraday am Ende des Tages) oder mittels mehrerer Übermittlungen die den Tag abdecken.
Art der Fahrplan-Klassifizierung Klassifizierung des Fahrplans nach Aggregation und Klassifizierungstyp.
Identität des Absenders Kennung der Partei, die das Dokument versandt hat und für dessen Inhalt verantwortlich ist (EIC-Code).
Rolle des Absenders Angabe der Rolle des Absenders (TSO, sonstige meldende Stelle).
Identität des Empfängers Kennung der Partei, die das Dokument erhält.
Rolle des Empfängers Angabe der Rolle des Empfängers.
Datum und Uhrzeit der Erstellung Datum und Uhrzeit der Übertragung der Fahrplandaten (ISO 8601).
Fahrplan-Zeitraum Anfangs- und Enddatum und –uhrzeit des Zeitintervalls welches vom Dokument, das den Fahrplan beinhaltet, umfasst wird.
Bereich Von dem Fahrplan-Dokument abgedeckter Bereich.
Subjektpartei (falls anwendbar) Die Partei die dem Fahrplan-Dokument unterliegt.
Subjektrolle (falls anwendbar) Angabe der Rolle des Subjekts.
Abstimmung-Zeitraum (falls anwendbar) Anfangs- und Enddatum und –zeit des Zeitraums welcher im Fahrplan abgestimmt wird.
Fahrplan-Zeitreihe
Absender Zeitreihen-Identifikation Vom Absender zu vergebende Bezeichnung der Zeitreihe. Diese muss einmalig das gesamte Dokument sein und die Vermeidung einer Duplikation des Produkts, der Art des Geschäftes, der Aggregationsebene des angegebenen Objektes, des Liefergebiets, des Herkunftsgebiets, der Zählpunktbezeichnung, der importierenden Bilanzgruppe, der exportierenden Bilanzgruppe, der Art der Kapazitätsreservierung und der Identifikation der Kapazitätsreservierung garantieren.
Absender Zeitreihen-Version Die Zeitreihen-Version wird nur geändert, wenn sich eine Zeitreihe ändert. Die Zeitreihen-Version muss die gleiche sein, wie die Version des Dokuments in welcher diese hinzugefügt oder geändert wurde. Wenn ein Dokument zurückgesandt wird, müssen alle Zeitreihen, unabhängig davon, ob diese geändert wurden oder nicht, noch einmal übermittelt werden. Im Falle der Löschung einer Zeitreihe, wird diese für alle Zeiträume mit Nullen ausgefüllt und zurückgesandt.
Art des Geschäfts Genauere Bezeichnung der Art des Geschäfts, für das ein Fahrplan abgegeben wird. z. B. Erzeugungsfahrplan, interner oder externer Handel
Produkt Identifizierung eines Energieproduktes wie Leistung, Energie, Blindleistung, Übertragungskapazität, etc. Mögliches Codes beinhalten z. B. (nicht abschließend): 8716867000016 – Wirkleistung
Aggregationsebene des angegebenen Objekts Identifikation der Aggregationsebene eines Fahrplans; z. B. Aggregation je Regelzone oder (virtueller) Zählpunkt (z. B. Übergabestelle).
Liefergebiet (falls anwendbar) Gebiet (Zone) in welches das Produkt geliefert wird. Kein Übertragungsnetzbetreiber.
Herkunftsgebiet (falls anwendbar) Gebiet (Zone) aus welchem das Produkt geliefert wird. Kein Übertragungsnetzbetreiber.
Zählpunktbezeichnung (falls anwendbar) Die Kennung des Ortes an dem ein oder mehrere Produkte gemessen werden.
Importierende Bilanzgruppe (falls anwendbar) Energie aufnehmende Bilanzgruppe.
Exportierende Bilanzgruppe (falls anwendbar) Energie abgebende Bilanzgruppe.
Art der Kapazitätsreservierung (falls anwendbar) Bezeichnet wie eine bestimmte Kapazitätsreservierung ausgehandelt wurde; z. B. tägliche Auktion, wöchentliche Auktion.
Identifikation der Kapazitätsreservierung (falls anwendbar) Verweis auf eine bestimmte Kapazitätsreservierung, die einem Fahrplan zugrunde liegt.
Maßeinheit Die Maßeinheit die zum Ausdruck der Menge in der Zeitreihe verwendet wird.
Kurvenart (falls anwendbar) Codierte Darstellung der beschriebenen Kurvenart.
Ursache (falls anwendbar)
Ursachencode (falls anwendbar) Code zur Angabe, dass die Begründung für eine Änderung im Ursachentext, wörtlich erfolgt.
Ursachentext (falls anwendbar) Wörtliche Begründung einer Änderung.
Zeitraum
Zeitintervall Anfangs- und Enddatum und -uhrzeit des Zeitintervalls des betreffenden Zeitraums (ISO 8601).
Auflösung Auflösung, d. h. Anzahl der Zeiträume, in die sich das Zeitintervall gliedert (ISO 8601).
Intervall, Wiederholende Felder
Position Relative Position eines Zeitraums innerhalb eines Zeitintervalls.
Menge Die geplante Menge des Produkts für die Position im Zeitintervall.

Tabelle 2

Meldepflichtige Einzelheiten im Zusammenhang mit Regelreserveprodukte Strom

A.Ausschreibungen für die Vorhaltung von Regelleistung, alle Angebote

Feld Nr. Feld Beschreibung
Ausschreibung Bezeichnung der Ausschreibung. Format: Regelreservetyp_JJJJ_KWXX_(Zusatz) Werte Regelreservetyp: PRL ...... Primärregelleistung SRL ...... Sekundärregelleistung TRL ...... Ausfallsreserve- und Tertiärregelleistung JJJJ ....... Jahr KW ...... Kalenderwoche XX ........ Nummer der Kalenderwoche Zusatz: z. B. für Second Call, Last Call
Zeitpunkt des Angebots Format: dd.mm.yyyy hh:mm
Angebotsnummer Eindeutige, einmalige Nummer zur Identifikation des Angebots.
Regelreserveanbieter Eindeutige Bezeichnung des Anbieters.
Produkt Alias Bezeichnung des Regelreserveprodukts.
Lieferzeitraum von Beginn des Vorhaltezeitraums des Regelreserveprodukts. Format: dd.mm.yyyy
Lieferzeitraum bis Ende des Vorhaltezeitraums des Regelreserveprodukts. Format: dd.mm.yyyy
Stunden Zeitdauer, für die Regelreserveleistung vorgehalten wird (in Stunden).
Leistung angeboten Regelreserveleistung, die angeboten wird.
Einheit von 9 Typischerweise MW.
Leistung akzeptiert Teilmenge von 9, die einen Zuschlag erhalten hat.
Einheit von 11 Typischerweise MW.
Leistungspreis Preis für die Vorhaltung von Regelreserve.
Einheit von 13 Euro/MW und Stunde der Vorhaltung oder Euro/MW.
Energiepreis Preis für aktivierte positive oder negative Regelreserve.
Einheit von 15 Typischerweise Euro/MWh.
Angebotswert Wert der Leistungsvorhaltung akzeptierter Angebote.
Einheit von 17 Typischerweise Euro.
Rang Rang des Angebots innerhalb der Merit Order List für die Erteilung des Zuschlags.
Produkt ID Eindeutige, einmalige Nummer zur Kennzeichnung des Produkts (Feld 5).
Kennzeichnung Blockgebote Falls anwendbar.

B.Ausschreibungen für Regelenergiegebote (Anpassung der Energiepreise von Sekundär- und Tertiärregelreservegeboten soweit vorgesehen, kurzfristige Ausschreibungen Tertiäregelenergiegebote), alle Angebote

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