Verordnung des Bundesministers für Justiz über den Frauenförderungsplan des Justizressorts für den Zeitraum bis 31. Dezember 2022

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-09-09
Status Aufgehoben · 2021-12-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 17
Änderungshistorie JSON API

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 599/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11a Abs. 1 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes – B-GlBG, BGBl. Nr. 100/1993, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 253/2015, wird verordnet:

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 599/2021

Frauenförderungsplan für das Justizressort für den Zeitraum bis 31. Dezember 2022

Ziele und Maßnahmen zur Zielerreichung

Ziele

§ 1. (1) Das Justizressort bekennt sich zu einer aktiven Gleichbehandlungs- und Gleichstellungspolitik, um Chancengleichheit für Frauen und Männer zu gewährleisten.

(2) Mit der Umsetzung des Frauenförderungsplanes sollen insbesondere folgende Ziele verfolgt und erreicht werden

1.

die Förderung der Anerkennung der Frauen als gleichwertige und gleichberechtigte Partnerinnen in der Berufswelt und die Förderung einer positiven Einstellung zur Berufstätigkeit von Frauen auf allen Hierarchieebenen,

2.

die Förderung der beruflichen Identität und des Selbstbewusstseins von Frauen,

3.

die Förderung des Konsenses über die Gleichwertigkeit der Arbeit von Frauen und Männern,

4.

der Abbau bestehender Benachteiligungen von Frauen,

5.

die aktive Verbesserung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie für Frauen und Männer,

6.

die Förderung einer gleichberechtigten Repräsentanz der Frauen in allen Entscheidungsstrukturen und Beratungsgremien,

7.

die Objektivierung der Eignungsbeurteilungen durch den Entfall von diskriminierenden, rollenstereotypen Bewertungskriterien,

8.

die Anhebung des Frauenanteils in den Verwendungs-, Entlohnungs- oder Gehaltsgruppen oder Funktionsbereichen (siehe § 4), in denen Frauen unterrepräsentiert sind,

9.

die Anhebung des Frauenanteils in Führungspositionen sowie

10.

die Umsetzung der Leitgedanken des Gender Mainstreaming, des Gender-Budgeting und der Wirkungsorientierung zu den Gleichstellungszielen in sämtlichen Maßnahmen und Politiken sowie spezifischer Maßnahmen zur Frauenförderung im System der Personalplanung und Personalentwicklung der Justiz.

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Maßnahmen

Schutz der Menschenwürde, Mobbingverbot

§ 2. (1) Die Würde von Frauen und Männern am Arbeitsplatz ist zu schützen. Verhaltensweisen, welche die Würde des Menschen verletzen, insbesondere herabwürdigende Äußerungen sowie Darstellungen (Poster, Kalender, Bildschirmschoner usw.), Mobbing, Bossing und sexuelle Belästigung sowie Belästigungen anderer Art sind zu unterlassen. Der Dienstgeber hat geeignete Maßnahmen zur Bewusstseinsbildung zu treffen.

(2) Die Mitarbeiter/innen sind über die rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, sich gegen sexuelle Belästigung oder Mobbing zur Wehr zu setzen, auch anlässlich des Mitarbeiter/innengespräches zu informieren. Der Dienstgeber hat darauf hinzuwirken, dass die Mitarbeiter/innen im Falle der Erhebung einer Beschwerde wegen erfolgter Belästigung oder Mobbing keine Benachteiligung erfahren. Ebenso sind andere ungerechtfertigte Folgeerscheinungen (wie z. B. Diskreditierung) zu unterbinden.

(3) Es ist auf eine Arbeitsatmosphäre zu achten, die von gegenseitigem Respekt getragen ist.

(4) Führungs- und Ausbildungsverantwortliche haben in ihrem Verantwortungsbereich bewusst auf die Einhaltung dieses Prinzips zu achten und erforderlichenfalls einzugreifen. Überdies trifft insbesondere Führungs- und Ausbildungsverantwortliche die Verpflichtung zur Vorbildwirkung.

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Erhöhung des Frauenanteils

§ 3. Es ist insbesondere festzulegen, in welcher Zeit und mit welchen personellen, organisatorischen sowie aus- und weiterbildenden Maßnahmen in welchen Verwendungen eine bestehende Unterrepräsentation sowie bestehende Benachteiligungen von Frauen beseitigt werden können. Dabei sind jeweils für zwei Jahre verbindliche Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteiles

1.

in jeder Besoldungsgruppe, in jedem Entlohnungsschema oder in jeder Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder

2.

– wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht – in der betreffenden Gruppe oder aber

3.

in den betreffenden hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die betreffende nicht in Gruppen unterteilte Kategorie nach Z 1 entfallen,

im Wirkungsbereich jeder Dienstbehörde festzulegen.

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Frauenförderungsgebot

§ 4. (1) Es gehört zu den Dienstpflichten der Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers (§ 2 Abs. 4 B-GlBG), nach Maßgabe der Vorgaben des Frauenförderungsplanes auf eine Beseitigung einer bestehenden Unterrepräsentation von Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten und der Funktionen sowie von bestehenden Benachteiligungen von Frauen im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis hinzuwirken (Frauenförderungsgebot). Im Falle einer Unterrepräsentation hat die jeweilige Dienstbehörde geeignete Frauen anzusprechen und zur Bewerbung einzuladen.

(2) Frauen sind unterrepräsentiert, wenn der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der

1.

dauernd Beschäftigten in der betreffenden Besoldungsgruppe, im betreffenden Entlohnungsschema oder in der betreffenden Verwendungs- oder Entlohnungsgruppe oder

2.

– wenn eine Unterteilung in Funktionsgruppen (einschließlich Grundlaufbahn), Gehaltsgruppen oder Bewertungsgruppen besteht – dauernd Beschäftigten in der betreffenden Gruppe oder

3.

sonstigen hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen), welche auf die dauernd Beschäftigten in der betreffenden, keine Unterteilung in Gruppen aufweisende Kategorie nach Z 1 entfallen,

im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde weniger als 50 % beträgt.

(3) Steht einer Verwendungsgruppe eine entsprechende Entlohnungsgruppe gegenüber, ist diese in den Vergleich mit einzubeziehen. Arbeitsplätze der Entlohnungsschemata v und h sind dabei der ihrer Bewertung im Beamtenrecht entsprechenden Verwendungsgruppe und Funktionsgruppe (einschließlich Grundlaufbahn) zuzuordnen.

(4) Die in der Anlage angeführten verbindlichen Vorgaben zur Erhöhung des Frauenanteiles legen fest, dass im Sinne einer etappenweisen Beseitigung der bestehenden Unterrepräsentation von Frauen bis zum Erreichen des Ausmaßes von 50 % die Verpflichtung zur vorrangigen Aufnahme von Frauen in den Bundesdienst gemäß § 11b B-GlBG und zum Vorrang von Frauen beim beruflichen Aufstieg gemäß § 11c B-GlBG besteht.

(5) Als sonstige „hervorgehobene Verwendungen (Funktionen)“ sind anzusehen:

1.

im Bereich der Zentralstelle (Sektionen I, II, III und IV)

– Sektionsleiter/innen und Stellvertreter/innen

– Leiter/innen der Stabsstellen

– Leitende Staatsanwälte/Staatsanwältinnen im BMJ

– Abteilungsleiter/innen und Stellvertreter/innen

– Oberstaatsanwälte/Oberstaatsanwältinnen im BMJ

2.

im Bereich der Gerichte (Art. IV RStDG)

– Präsident/Präsidentin und Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen des Obersten Gerichtshofs

– Präsidenten/Präsidentinnen und Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Oberlandesgerichte

– Präsidenten/Präsidentinnen und Vizepräsidenten/Vizepräsidentinnen der Gerichtshöfe erster Instanz

– Richter/innen jeweils der Gehaltsgruppe R 2 (II) und R 3 (III)

– Vorsteher/innen der Bezirksgerichte

3.

im Bereich der Staatsanwaltschaften und der Generalprokuratur

– Leiter/in und Erste/r Stellvertreter/in des Leiters/der Leiterin der Generalprokuratur

– Leiter/innen der Oberstaatsanwaltschaften und Erste Stellvertreter/innen der Leiter/innen der Oberstaatsanwaltschaften

– Leiter/innen der Staatsanwaltschaften und Erste Stellvertreter/innen der Leiter/innen der Staatsanwaltschaften

– Staatsanwälte/Staatsanwältinnen jeweils der Gehaltsgruppe St2 (II) und St3 (III)

– Gruppenleiter/innen

4.

im Bereich der Beamten/Beamtinnen und der Vertragsbediensteten insbesondere

a)

im Abschnitt Zentralstelle, Gerichte, Staatsanwaltschaften und Generalprokuratur

aa) in der Verwendungsgruppe A1, v1:

– Mitarbeiter/innen der Zentralstelle

bb) in der Verwendungsgruppe A2, B/Entlohnungsgruppe b und v2:

– Sachbearbeiter/innen

– Leiter/in der Einbringungsstelle und Stellvertreter/in

– Vorsteher/innen der Geschäftsstellen

– Referatsleiter/innen

– Regionalverantwortliche

– Revisor/innen

– Rechtspfleger/innen

– Bezirksanwält/innen

cc) in der Verwendungsgruppe A3, C/Entlohnungsgruppe c und v3:

– Sachbearbeiter/innen

– Leiter/innen der Teamassistenzen und Stellvertreter/innen

– Leiter/innen der Verwahrstellen

– Vorsteher/innen der Geschäftsstellen

– Bezirksanwält/innen

– Kanzleileiter/innen

– Rechnungsführer/innen

– Gerichtsvollzieher/innen

dd) in der Verwendungsgruppe E2/W2:

– Leiter/in der Kompetenzstelle Aufsicht und Stellvertreter/in

b)

im Abschnitt Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen sowie der Justizanstalten einschließlich der Bewährungshilfe

aa) in der Verwendungsgruppe A1, A/Entlohnungsgruppe a:

– Leitungsfunktionen im Bereich der STAK

– Anstaltsleiter/innen und Stellvertreter/innen

– Leiter/innen der Psychologischen und Sozialen Dienste

bb) in der Verwendungsgruppe E1/W1:

– Leitungsfunktionen im Bereich der STAK

– Anstaltsleiter/innen und Stellvertreter/innen

– Leiter/innen des Vollzugsbereichs

– Leiter/innen des Wirtschaftsbereichs

cc) in der Verwendungsgruppe E2/W2:

– Justizwachkommandant/innen und Stellvertreter/innen

– Wachzimmerkommandant/innen

– Traktkommandant/innen

– Hauptsachbearbeiter/innen

– Oberaufsicht (Leiter/innen aller Wirtschafts- und Anstaltsbetriebe der JA)

– Justizwachschule Kommandant/in und Stellvertreter/in

c)

im Bereich der Bewährungshilfe

aa) in der Verwendungsgruppe A1, A/Entlohnungsgruppe a:

– Leiter/innen von Geschäftsstellen

bb) in der Verwendungsgruppe A2, B/Entlohnungsgruppe b:

– Leiter/innen von Geschäfts- und Außenstellen

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Vorrangige Aufnahme

§ 5. (1) Bei der Aufnahme in den Bundesdienst sind Bewerberinnen, die für die angestrebte Planstelle gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, entsprechend den Vorgaben dieses Frauenförderungsplanes gemäß § 11b B-GlBG vorrangig aufzunehmen. Dies gilt auch, wenn der Frauenförderungsplan wegen des Erreichens oder Überschreitens der 50 %-Frauenquote in einer Gruppe keine Maßnahmen anordnet, durch die Aufnahme aber der Frauenanteil dort unter 50 % fallen würde. Kommt bei der Aufnahme in den Bundesdienst die Zuordnung zu mehr als einer Gruppe in Betracht und weist auch nur eine dieser in Betracht kommenden Gruppen eine Unterrepräsentation auf, so ist § 11b B-GlBG anzuwenden.

(2) Bei den für die Erstattung von Besetzungsvorschlägen maßgeblichen Umständen sind insbesondere auch die Sprachkenntnisse von Frauen zu berücksichtigen. In den Justizanstalten ist bei den Besetzungsvorschlägen auch auf eine repräsentative Beteiligung von Frauen mit unterschiedlicher ethnischer Herkunft zu achten.

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Vorrang beim beruflichen Aufstieg

§ 6. (1) Bewerberinnen, die für die angestrebte hervorgehobene Verwendung (Funktion) gleich geeignet sind wie der bestgeeignete Mitbewerber, sind entsprechend den Vorgaben dieses Frauenförderungsplanes gemäß § 11c B-GlBG vorrangig zu bestellen. Dies gilt auch, wenn der Frauenförderungsplan wegen des Erreichens oder Überschreitens der 50 %-Frauenquote keine Maßnahmen anordnet, durch die Bestellung aber der entsprechende Frauenanteil unter 50 % fallen würde. Kommt beim beruflichen Aufstieg die Zuordnung zu mehr als einer Gruppe in Betracht und weist auch nur eine dieser in Betracht kommenden Gruppen eine Unterrepräsentation auf, so ist § 11c B-GlBG anzuwenden. Gemäß Art. IV Abs. 2 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes (RStDG), BGBl. Nr. 305/1961, ist auch bei der Erstattung von Besetzungsvorschlägen durch die Personalsenate das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz anzuwenden.

(2) Auf diese Förderungsmaßnahmen ist bereits bei der Betrauung mit aufstiegsrelevanten Tätigkeiten Bedacht zu nehmen, insbesondere haben die Präsidentinnen und Präsidenten der Landesgerichte, der Oberlandesgerichte sowie des Obersten Gerichtshofes, die Vorsteherinnen und Vorsteher der Bezirksgerichte, die Leiterinnen und Leiter der Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaften, der Generalprokuratur und der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen sowie der Justizanstalten zur Mitarbeit in Justizverwaltungssachen bei gleicher Eignung vorrangig Frauen heranzuziehen.

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Vorrang bei der Aus- und Weiterbildung

§ 7. (1) Im Bildungskonzept des Ressorts sind frauenspezifische Fortbildungsveranstaltungen sowie Fortbildungsveranstaltungen aus dem Bereich der Antidiskriminierung, insbesondere entsprechende Weiterbildungsangebote der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen, vorzusehen. Die Weiterbildungsmaßnahmen für Vortragende und Führungskräfte haben sich auch auf die Themenkreise „Antidiskriminierung“, „Mobbing“, „Gleichstellung“ und „gezielte Förderung von Frauen“ zu erstrecken.

(2) Frauen sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, die zur Übernahme höherwertiger Verwendungen (Funktionen) qualifizieren, entsprechend den Vorgaben dieses Frauenförderungsplanes vorrangig zuzulassen (§ 11d B-GlBG). Das gilt insbesondere auch für Justizverwaltungsschulungen, -seminare und -lehrgänge. Auf diese Förderungsmaßnahme ist bereits in der Ausschreibung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen hinzuweisen. Entscheidungen über die Zulassung von Dienstnehmer/innen zur Grundausbildung haben ohne Bedachtnahme auf deren Teilbeschäftigung zu erfolgen. Auch karenzierten Dienstnehmer/innen ist die Teilnahme bzw. die Bewerbung zu ermöglichen.

(3) Der Dienstgeber hat bei der Organisation und insbesondere bei der zeitlichen und örtlichen Durchführung von internen Aus- und Weiterbildungsveranstaltungen eine Teilnahmemöglichkeit von sorgepflichtigen Mitarbeiter/innen zu berücksichtigen.

(4) Bei der Gewinnung von Vortragenden für Fortbildungsveranstaltungen und Schulungen ist auf eine repräsentative Beteiligung von Frauen sowie einschlägige Vorkenntnisse auf den Gebieten der Gleichbehandlung, der Antidiskriminierung und des Gender Mainstreaming Bedacht zu nehmen.

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Ausschreibung

§ 8. (1) In Ausschreibungen von Planstellen einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder von bestimmten Funktionen ist dann, wenn in diesen der Anteil der Frauen im Wirkungsbereich der jeweiligen Dienstbehörde unter 50 % liegt, der Hinweis aufzunehmen, dass Bewerbungen von Frauen für diese Planstellen und Funktionen besonders erwünscht sind.

(2) Liegt der Anteil der Frauen an einer bestimmten Verwendung (Einstufung) oder einer bestimmten Funktion unter 50 %, so ist in die Ausschreibung überdies ein Hinweis darüber aufzunehmen, dass Frauen bei gleicher Eignung in den Fällen der §§ 11b und 11c B-GlBG nach Maßgabe des Frauenförderungsplanes vorrangig aufzunehmen bzw. zu bestellen sind (§ 7 Abs. 3 B-GlBG). In die Verständigung der Dienstnehmer/innen sind auch die karenzierten Dienstnehmer/innen einzubeziehen.

(3) Die beabsichtigte Besetzung von Arbeitsplätzen, die nicht ausschreibungspflichtig sind, mit deren Vergabe jedoch ein beruflicher Aufstieg verbunden ist, und die beabsichtigte Betrauung mit Justizverwaltungsangelegenheiten sind jeweils auf geeignete Weise dem dafür in Betracht kommenden Bewerber/innenkreis und der zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten bekannt zu machen (Interessent/innensuche). Die Art der Bekanntmachung wird sich nach den örtlichen Verhältnissen und dem in Betracht kommenden Bewerber/innenkreis richten (§ 7 Abs. 1 B-GlBG). Davon sind karenzierte Dienstnehmer/innen zu verständigen.

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Vertretung in Kommissionen

§ 9. (1) Bei der Zusammensetzung von in den Dienstrechtsvorschriften vorgesehenen Kommissionen, Kollegialorganen und Beiräten, die zur Vorbereitung von Entscheidungen oder zur Entscheidung in Personalangelegenheiten berufen sind, sowie von nachgebildeten oder vergleichbaren Einrichtungen, hat von den vom Dienstgeber zu bestellenden Mitgliedern mindestens ein Mitglied weiblich und ein Mitglied männlich zu sein. Die oder der Vorsitzende der Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen oder ein/e von ihr oder ihm namhaft gemachte/r Bedienstete/r hat das Recht, an allen Sitzungen der Kommission oder des betreffenden Gremiums mit beratender Stimme teilzunehmen. Die Bestimmungen über die Mitgliedschaft und Vertraulichkeit gelten auch für Bedienstete mit beratender Stimme (§§ 10 Abs. 1 B-GlBG, 12 Abs. 1a und 35 Abs. 1a AusG).

(2) Ebenso ist bei der Nominierung von Mitgliedern für andere Kommissionen, insbesondere solche mit richterlicher Beteiligung, auf das zahlenmäßige Verhältnis zwischen weiblichen und männlichen Bediensteten Rücksicht zu nehmen.

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