Bundesgesetz über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2017-09-16
Letzte Aktualisierung 2025-12-01
Status Aufgehoben · 2018-09-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 166
Änderungshistorie JSON API
2.

Einsicht der Verpflichteten mittels einfacher Auszüge gemäß § 9 Abs. 4;

3.

Einsicht der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 9 Abs. 5;

3a. Einsicht der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 9 Abs. 5 unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a;

4.

Einsicht der Verpflichteten unter Verrechnung eines jährlichen pauschalen Nutzungsentgeltes. Das jährliche pauschale Nutzungsentgelt berechtigt zu einfachen Auszügen gemäß § 9 Abs. 4, erweiterten Auszügen gemäß § 9 Abs. 5 und erweiterten Auszügen gemäß § 9 Abs. 5 unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a sowie zur Vornahme von Meldungen als Parteienvertreter für Rechtsträger. Ein bereits entrichtetes jährliches Nutzungsentgelt kann nicht rückerstattet werden. Das pauschale Nutzungsentgelt kann entsprechend der erwarteten Nutzung des Registers festgelegt werden.

(2) Die Registerbehörde hat das Nutzungsentgelt vor der Nutzung des Registers im Wege eines elektronischen Zahlungsverfahrens zu verrechnen. Wenn Verpflichtete bereits die Einsicht gemäß Abs. 1 Z 4 nutzen, so hat die Registerbehörde im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal diese vier Wochen vor Beginn des neuen Nutzungszeitraumes zur Zahlung des Nutzungsentgeltes für den folgenden Nutzungszeitraum aufzufordern. Sollte der Verpflichtete bis zum Beginn des neuen Nutzungszeitraums keine Zahlung durchführen, so endet die Nutzung gemäß Abs. 1 Z 4 mit dem Ende des Nutzungszeitraums.

(3) Das Nutzungsentgelt ist von der Bundesrechenzentrum GmbH für die Registerbehörde zu vereinnahmen und laufend auf einem für diesen Zweck eingerichteten Konto gutzuschreiben. Hierbei ist die Bundesrechenzentrum GmbH lediglich eine Zahlstelle. Die vereinnahmten Nutzungsentgelte sind monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonats in voller Höhe an den Bundesminister für Finanzen abzuführen. Gleichzeitig sind der Bundesrechenzentrum GmbH die Betriebs- und die Weiterentwicklungskosten des Registers gemäß § 8 zu ersetzen.

(4) Die Nutzungsentgelte gemäß Abs. 1 dürfen nicht über die dadurch verursachten Verwaltungskosten hinausgehen. Verwaltungskosten sind:

1.

sämtliche Aufwendungen für die Errichtung des Registers,

2.

sämtliche Aufwendungen für den Betrieb des Registers,

3.

ein Zuschlag von 50 vH von Z 2 für die behördliche Aufsicht und

4.

Aufwendungen für zukünftige Weiterentwicklungen des Registers, wenn diese schon hinreichend feststehen und innerhalb der nächsten drei Jahre eintreten.

Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich zu prüfen, ob die Summe der vereinnahmten Nutzungsentgelte geringer als die Summe der Verwaltungskosten ist. Maßgeblich hiefür sind jeweils die letzten zehn Kalenderjahre, beginnend mit dem Kalenderjahr 2016. Wenn die Summe der vereinnahmten Nutzungsentgelte die Summe der Verwaltungskosten übersteigt, dann hat der Bundesminister für Finanzen die Nutzungsentgelte im nächsten Kalenderjahr entsprechend herabzusetzen. Der Bundesminister für Finanzen kann die Nutzungsentgelte erhöhen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Summe der vereinnahmten Nutzungsentgelte die Verwaltungskosten im nächsten Kalenderjahr übersteigt.

(5) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung die technischen Vorkehrungen für die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgesehene Vernetzung der Register auf europäischer Ebene treffen und zusätzliche technische Möglichkeiten für die Einsicht in das Register vorsehen und hiefür ein gesondertes Nutzungsentgelt festlegen.

Abkürzung

WiEReG

Nutzungsentgelte

§ 17. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat für die Nutzung des Registers mit Verordnung ein Nutzungsentgelt für die folgenden Nutzungsarten des Registers vorzusehen:

1.

Einsicht gemäß § 10;

2.

Einsicht der Verpflichteten mittels einfacher Auszüge gemäß § 9 Abs. 4;

3.

Einsicht der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 9 Abs. 5;

3a. Einsicht der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 9 Abs. 5 unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a;

3b. Einsicht der Verpflichteten mittels Auszügen gemäß § 10;

4.

Einsicht der Verpflichteten unter Verrechnung eines jährlichen pauschalen Nutzungsentgeltes. Das jährliche pauschale Nutzungsentgelt berechtigt zu einfachen Auszügen gemäß § 9 Abs. 4, erweiterten Auszügen gemäß § 9 Abs. 5, erweiterten Auszügen gemäß § 9 Abs. 5 unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a und zu Auszügen gemäß § 10 sowie zur Vornahme von Meldungen als Parteienvertreter für Rechtsträger. Ein bereits entrichtetes jährliches Nutzungsentgelt kann nicht rückerstattet werden. Das pauschale Nutzungsentgelt kann entsprechend der erwarteten Nutzung des Registers festgelegt werden.

(2) Die Registerbehörde hat das Nutzungsentgelt vor der Nutzung des Registers im Wege eines elektronischen Zahlungsverfahrens zu verrechnen. Wenn Verpflichtete bereits die Einsicht gemäß Abs. 1 Z 4 nutzen, so hat die Registerbehörde im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal diese vier Wochen vor Beginn des neuen Nutzungszeitraumes zur Zahlung des Nutzungsentgeltes für den folgenden Nutzungszeitraum aufzufordern. Sollte der Verpflichtete bis zum Beginn des neuen Nutzungszeitraums keine Zahlung durchführen, so endet die Nutzung gemäß Abs. 1 Z 4 mit dem Ende des Nutzungszeitraums.

(3) Das Nutzungsentgelt ist von der Bundesrechenzentrum GmbH für die Registerbehörde zu vereinnahmen und laufend auf einem für diesen Zweck eingerichteten Konto gutzuschreiben. Hierbei ist die Bundesrechenzentrum GmbH lediglich eine Zahlstelle. Die vereinnahmten Nutzungsentgelte sind monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonats in voller Höhe an den Bundesminister für Finanzen abzuführen. Gleichzeitig sind der Bundesrechenzentrum GmbH die Betriebs- und die Weiterentwicklungskosten des Registers gemäß § 8 zu ersetzen.

(4) Die Nutzungsentgelte gemäß Abs. 1 dürfen nicht über die dadurch verursachten Verwaltungskosten hinausgehen. Verwaltungskosten sind:

1.

sämtliche Aufwendungen für die Errichtung des Registers,

2.

sämtliche Aufwendungen für den Betrieb des Registers,

3.

der durchschnittliche Personalaufwand des betreffenden Kalenderjahres gemäß der WFA-FinAV für die Aufgabe der Registerbehörde und

4.

Aufwendungen für zukünftige Weiterentwicklungen des Registers, wenn diese schon hinreichend feststehen und innerhalb der nächsten drei Jahre eintreten.

Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich zu prüfen, ob die Summe der vereinnahmten Nutzungsentgelte geringer als die Summe der Verwaltungskosten ist. Maßgeblich hiefür sind jeweils die letzten zehn Kalenderjahre, beginnend mit dem Kalenderjahr 2016. Wenn die Summe der vereinnahmten Nutzungsentgelte die Summe der Verwaltungskosten übersteigt, dann hat der Bundesminister für Finanzen die Nutzungsentgelte im nächsten Kalenderjahr entsprechend herabzusetzen. Der Bundesminister für Finanzen kann die Nutzungsentgelte erhöhen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Summe der vereinnahmten Nutzungsentgelte die Verwaltungskosten im nächsten Kalenderjahr übersteigt.

(5) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung die technischen Vorkehrungen für die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgesehene Vernetzung der Register auf europäischer Ebene treffen und zusätzliche technische Möglichkeiten für die Einsicht in das Register vorsehen und hiefür ein gesondertes Nutzungsentgelt festlegen.

Abkürzung

WiEReG

Nutzungsentgelte

§ 17. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat für die Nutzung des Registers mit Verordnung ein Nutzungsentgelt für die folgenden Nutzungsarten des Registers vorzusehen:

1.

Einsicht gemäß § 10;

2.

Einsicht der Verpflichteten mittels einfacher Auszüge gemäß § 9 Abs. 4;

3.

Einsicht der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 9 Abs. 5;

3a. Einsicht der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 9 Abs. 5 unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a;

3b. Einsicht der Verpflichteten mittels Auszügen gemäß § 10;

4.

Einsicht der Verpflichteten unter Verrechnung eines jährlichen pauschalen Nutzungsentgeltes. Das jährliche pauschale Nutzungsentgelt berechtigt zu einfachen Auszügen gemäß § 9 Abs. 4, erweiterten Auszügen gemäß § 9 Abs. 5, erweiterten Auszügen gemäß § 9 Abs. 5 unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a und zu Auszügen gemäß § 10 sowie zur Vornahme von Meldungen als Parteienvertreter für Rechtsträger. Ein bereits entrichtetes jährliches Nutzungsentgelt kann nicht rückerstattet werden. Das pauschale Nutzungsentgelt kann entsprechend der erwarteten Nutzung des Registers festgelegt werden.

(2) Die Registerbehörde hat das Nutzungsentgelt vor der Nutzung des Registers im Wege eines elektronischen Zahlungsverfahrens zu verrechnen. Wenn Verpflichtete bereits die Einsicht gemäß Abs. 1 Z 4 nutzen, so hat die Registerbehörde im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal diese vier Wochen vor Beginn des neuen Nutzungszeitraumes zur Zahlung des Nutzungsentgeltes für den folgenden Nutzungszeitraum aufzufordern. Sollte der Verpflichtete bis zum Beginn des neuen Nutzungszeitraums keine Zahlung durchführen, so endet die Nutzung gemäß Abs. 1 Z 4 mit dem Ende des Nutzungszeitraums.

(2a) Ein Verpflichteter kann sich für die Einsicht auch eines Service Providers als Auftragsverarbeiter bedienen, der aufgrund eines Vertrages mit der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen in dessen Auftrag Auszüge gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 3b über den Webservice des Unternehmensserviceportals gemäß § 9 Abs. 3 abrufen kann. Der Service Provider hat diesfalls die Stammzahl des betreffenden Verpflichteten zu übermitteln und sicherzustellen, dass die betreffenden Auszüge nur an den Verpflichteten übermittelt werden, in dessen Vertretung abgefragt wurde. Die Nutzungsentgelte hat der Service Provider laufend im Namen und für Rechnung des Bundes zu vereinnahmen und laufend auf einem für diesen Zweck eingerichteten Konto gutzuschreiben. Hierbei ist der Service Provider lediglich eine Zahlstelle. Die im Namen und für Rechnung des Bundes vereinnahmten Nutzungsentgelte sind quartalsweise bis zum 15. des erstfolgenden Kalendermonats in voller Höhe an den Bundesminister für Finanzen abzuführen.

(3) Das Nutzungsentgelt ist von der Bundesrechenzentrum GmbH für die Registerbehörde zu vereinnahmen und laufend auf einem für diesen Zweck eingerichteten Konto gutzuschreiben. Hierbei ist die Bundesrechenzentrum GmbH lediglich eine Zahlstelle. Die vereinnahmten Nutzungsentgelte sind monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonats in voller Höhe an den Bundesminister für Finanzen abzuführen. Gleichzeitig sind der Bundesrechenzentrum GmbH die Betriebs- und die Weiterentwicklungskosten des Registers gemäß § 8 zu ersetzen.

(4) Die Nutzungsentgelte gemäß Abs. 1 dürfen nicht über die dadurch verursachten Verwaltungskosten hinausgehen. Verwaltungskosten sind:

1.

sämtliche Aufwendungen für die Errichtung des Registers,

2.

sämtliche Aufwendungen für den Betrieb des Registers,

3.

der durchschnittliche Personalaufwand des betreffenden Kalenderjahres gemäß der WFA-FinAV für die Aufgabe der Registerbehörde und

4.

Aufwendungen für zukünftige Weiterentwicklungen des Registers, wenn diese schon hinreichend feststehen und innerhalb der nächsten drei Jahre eintreten.

Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich zu prüfen, ob die Summe der vereinnahmten Nutzungsentgelte geringer als die Summe der Verwaltungskosten ist. Maßgeblich hiefür sind jeweils die letzten zehn Kalenderjahre, beginnend mit dem Kalenderjahr 2016. Wenn die Summe der vereinnahmten Nutzungsentgelte die Summe der Verwaltungskosten übersteigt, dann hat der Bundesminister für Finanzen die Nutzungsentgelte im nächsten Kalenderjahr entsprechend herabzusetzen. Der Bundesminister für Finanzen kann die Nutzungsentgelte erhöhen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Summe der vereinnahmten Nutzungsentgelte die Verwaltungskosten im nächsten Kalenderjahr übersteigt.

(5) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung die technischen Vorkehrungen für die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgesehene Vernetzung der Register auf europäischer Ebene treffen und zusätzliche technische Möglichkeiten für die Einsicht in das Register vorsehen und hiefür ein gesondertes Nutzungsentgelt festlegen.

Abkürzung

WiEReG

Nutzungsentgelte

§ 17. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat für die Nutzung des Registers mit Verordnung ein Nutzungsentgelt für die folgenden Nutzungsarten des Registers vorzusehen:

1.

Einsicht gemäß § 10;

2.

Einsicht der Verpflichteten mittels einfacher Auszüge gemäß § 9 Abs. 4;

3.

Einsicht der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 9 Abs. 5;

3a. Einsicht der Verpflichteten mittels erweiterter Auszüge gemäß § 9 Abs. 5 unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a;

3b. Einsicht der Verpflichteten mittels Auszügen gemäß § 10;

4.

Einsicht der Verpflichteten unter Verrechnung eines jährlichen pauschalen Nutzungsentgeltes. Das jährliche pauschale Nutzungsentgelt berechtigt zu einfachen Auszügen gemäß § 9 Abs. 4, erweiterten Auszügen gemäß § 9 Abs. 5, erweiterten Auszügen gemäß § 9 Abs. 5 unter gleichzeitiger Einsicht in ein Compliance-Package gemäß § 9 Abs. 5a und zu Auszügen gemäß § 10 sowie zur Vornahme von Meldungen als Parteienvertreter für Rechtsträger. Ein bereits entrichtetes jährliches Nutzungsentgelt kann nicht rückerstattet werden. Das pauschale Nutzungsentgelt kann entsprechend der erwarteten Nutzung des Registers festgelegt werden.

(2) Die Registerbehörde hat das Nutzungsentgelt vor der Nutzung des Registers im Wege eines elektronischen Zahlungsverfahrens zu verrechnen. Wenn Verpflichtete bereits die Einsicht gemäß Abs. 1 Z 4 nutzen, so hat die Registerbehörde im elektronischen Wege über das Unternehmensserviceportal diese vier Wochen vor Beginn des neuen Nutzungszeitraumes zur Zahlung des Nutzungsentgeltes für den folgenden Nutzungszeitraum aufzufordern. Sollte der Verpflichtete bis zum Beginn des neuen Nutzungszeitraums keine Zahlung durchführen, so endet die Nutzung gemäß Abs. 1 Z 4 mit dem Ende des Nutzungszeitraums.

(2a) Ein Verpflichteter kann sich für die Einsicht auch eines Service Providers als Auftragsverarbeiter bedienen, der aufgrund eines Vertrages mit der Republik Österreich vertreten durch den Bundesminister für Finanzen in dessen Auftrag Auszüge gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 3b über den Webservice des Unternehmensserviceportals gemäß § 9 Abs. 3 abrufen kann. Der Service Provider hat diesfalls die Stammzahl des betreffenden Verpflichteten zu übermitteln und sicherzustellen, dass die betreffenden Auszüge nur an den Verpflichteten übermittelt werden, in dessen Vertretung abgefragt wurde. Die Nutzungsentgelte hat der Service Provider laufend im Namen und für Rechnung des Bundes zu vereinnahmen und laufend auf einem für diesen Zweck eingerichteten Konto gutzuschreiben. Hierbei ist der Service Provider lediglich eine Zahlstelle. Die im Namen und für Rechnung des Bundes vereinnahmten Nutzungsentgelte sind quartalsweise bis zum 15. des erstfolgenden Kalendermonats in voller Höhe an den Bundesminister für Finanzen abzuführen. Diese sind gemäß Abs. 3 von der Bundesrechenzentrum GmbH für die Registerbehörde zu vereinnahmen.

(3) Das Nutzungsentgelt ist von der Bundesrechenzentrum GmbH für die Registerbehörde zu vereinnahmen und laufend auf einem für diesen Zweck eingerichteten Konto gutzuschreiben. Hierbei ist die Bundesrechenzentrum GmbH lediglich eine Zahlstelle. Die vereinnahmten Nutzungsentgelte sind monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonats in voller Höhe an den Bundesminister für Finanzen abzuführen. Gleichzeitig sind der Bundesrechenzentrum GmbH die Betriebs- und die Weiterentwicklungskosten des Registers gemäß § 8 zu ersetzen.

(4) Die Nutzungsentgelte gemäß Abs. 1 dürfen nicht über die dadurch verursachten Verwaltungskosten hinausgehen. Verwaltungskosten sind:

1.

sämtliche Aufwendungen für die Errichtung des Registers,

2.

sämtliche Aufwendungen für den Betrieb des Registers,

3.

der durchschnittliche Personalaufwand des betreffenden Kalenderjahres gemäß der WFA-FinAV für die Aufgabe der Registerbehörde und

4.

Aufwendungen für zukünftige Weiterentwicklungen des Registers, wenn diese schon hinreichend feststehen und innerhalb der nächsten drei Jahre eintreten.

Der Bundesminister für Finanzen hat jährlich zu prüfen, ob die Summe der vereinnahmten Nutzungsentgelte geringer als die Summe der Verwaltungskosten ist. Maßgeblich hiefür sind jeweils die letzten zehn Kalenderjahre, beginnend mit dem Kalenderjahr 2016. Wenn die Summe der vereinnahmten Nutzungsentgelte die Summe der Verwaltungskosten übersteigt, dann hat der Bundesminister für Finanzen die Nutzungsentgelte im nächsten Kalenderjahr entsprechend herabzusetzen. Der Bundesminister für Finanzen kann die Nutzungsentgelte erhöhen, wenn nicht zu erwarten ist, dass die Summe der vereinnahmten Nutzungsentgelte die Verwaltungskosten im nächsten Kalenderjahr übersteigt.

(5) Der Bundesminister für Finanzen kann mit Verordnung die technischen Vorkehrungen für die gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 vorgesehene Vernetzung der Register auf europäischer Ebene treffen und zusätzliche technische Möglichkeiten für die Einsicht in das Register vorsehen und hiefür ein gesondertes Nutzungsentgelt festlegen.

Abkürzung

WiEReG

Übergangsvorschriften

§ 18. (1) Die Rechtsträger haben die Meldungen gemäß § 5 Abs. 1 erstmalig bis zum 1. Juni 2018 zu erstatten.

(2) Die Möglichkeiten zur Einsicht gemäß § 9, § 10 und § 12 sind ab dem 2. Mai 2018 bereitzustellen.

Abkürzung

WiEReG

Übergangsvorschriften

§ 18. (1) Die Rechtsträger haben die Meldungen gemäß § 5 Abs. 1 erstmalig bis zum 1. Juni 2018 zu erstatten.

(2) Die Möglichkeiten zur Einsicht gemäß § 9, § 10 und § 12 sind ab dem 2. Mai 2018 bereitzustellen.

(3) Die Fristen zur Meldung der Daten gemäß § 5 Abs. 1 sowie die Frist zur Androhung und Verhängung einer Zwangsstrafe gemäß § 16 Abs. 1 werden jeweils unterbrochen, wenn die Fristen mit Ablauf des 16. März 2020 noch nicht abgelaufen waren oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 fällt. Die genannten Fristen beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 2020

1.

die in Abs. 3 angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Unterbrechung vorzusehen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist;

2.

weitere Bestimmungen vorzusehen, die den Einfluss der Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, auf den Lauf von Fristen und die Einhaltung von Terminen für anhängige oder noch anhängig zu machende ordentliche Rechtsmittelverfahren regeln. Er kann betreffend das ordentliche Rechtsmittelverfahren insbesondere die Unterbrechung, die Hemmung, die Verlängerung oder die Verkürzung von Fristen anordnen, Säumnisfolgen bei Nichteinhaltung von Terminen ausschließen sowie bestimmen, ob und auf welche Weise verfahrensrechtliche Rechtsnachteile, die durch die Versäumung von Fristen oder Terminen eintreten können, hintangehalten und bereits eingetretene wieder beseitigt werden. Dabei sind die Interessen an der Fortsetzung dieser Verfahren, insbesondere die Abwehr eines erheblichen und unwiederbringlichen Schadens von den Verfahrensparteien, einerseits und das Interesse der Allgemeinheit an der Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 sowie am Schutz der Aufrechterhaltung eines geordneten Verwaltungsbetriebes andererseits gegeneinander abzuwägen.

Abkürzung

WiEReG

Übergangsvorschriften

§ 18. (1) Die Rechtsträger haben die Meldungen gemäß § 5 Abs. 1 erstmalig bis zum 1. Juni 2018 zu erstatten.

(2) Die Möglichkeiten zur Einsicht gemäß § 9, § 10 und § 12 sind ab dem 2. Mai 2018 bereitzustellen.

(Anm.: Abs. 3 und 4 mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft getreten)

Abkürzung

WiEReG

Inkrafttreten

§ 19. Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der § 1 und § 2 am 15. Jänner 2018 in Kraft. § 1 und § 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Abkürzung

WiEReG

Inkrafttreten

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der § 1 und § 2 am 15. Jänner 2018 in Kraft. § 1 und § 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 5 Abs. 3 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017 treten mit 15. Jänner 2018 in Kraft.

Abkürzung

WiEReG

Inkrafttreten

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der § 1 und § 2 am 15. Jänner 2018 in Kraft. § 1 und § 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 5 Abs. 3 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017 treten mit 15. Jänner 2018 in Kraft.

(3) § 2 Z 1, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 bis 6, § 9 Abs. 1 Z 1, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 3 bis 5, § 16 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 1. August 2018 in Kraft. § 5 Abs. 5 tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft. Für alle von § 5 Abs. 5 erfassten Rechtsträger, die wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 Z 1 lit. b vor diesem Stichtag gemeldet haben, sind mit diesem Stichtag die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene des Rechtsträgers angehören, von der Bundesanstalt Statistik Österreich aus dem Firmenbuch zu übernehmen und laufend aktuell zu halten.

Abkürzung

WiEReG

Inkrafttreten

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der § 1 und § 2 am 15. Jänner 2018 in Kraft. § 1 und § 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 5 Abs. 3 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017 treten mit 15. Jänner 2018 in Kraft.

(3) § 2 Z 1, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 bis 6, § 9 Abs. 1 Z 1, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 3 bis 5, § 16 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 1. August 2018 in Kraft. § 5 Abs. 5 tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft. Für alle von § 5 Abs. 5 erfassten Rechtsträger, die wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 Z 1 lit. b vor diesem Stichtag gemeldet haben, sind mit diesem Stichtag die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene des Rechtsträgers angehören, von der Bundesanstalt Statistik Österreich aus dem Firmenbuch zu übernehmen und laufend aktuell zu halten.

(4) Die §§ 9 Abs. 2, 10a, 15 Abs. 4 und 20 Abs. 1 sowie die Änderung des Inhaltsverzeichnisses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 treten mit 1. Oktober 2018 in Kraft.

Abkürzung

WiEReG

Inkrafttreten

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der § 1 und § 2 am 15. Jänner 2018 in Kraft. § 1 und § 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 5 Abs. 3 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017 treten mit 15. Jänner 2018 in Kraft.

(3) § 2 Z 1, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 bis 6, § 9 Abs. 1 Z 1, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 3 bis 5, § 16 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 1. August 2018 in Kraft. § 5 Abs. 5 tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft. Für alle von § 5 Abs. 5 erfassten Rechtsträger, die wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 Z 1 lit. b vor diesem Stichtag gemeldet haben, sind mit diesem Stichtag die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene des Rechtsträgers angehören, von der Bundesanstalt Statistik Österreich aus dem Firmenbuch zu übernehmen und laufend aktuell zu halten.

(4) Die §§ 9 Abs. 2, 10a, 15 Abs. 4 und 20 Abs. 1 sowie die Änderung des Inhaltsverzeichnisses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 treten mit 1. Oktober 2018 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 2 Z 17 und 18 und Abs. 4, § 2 Z 2 lit. a und c, § 3 Abs. 3 bis 5, § 4, § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und b sowie Abs. 1 Schlussteil, § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 1 Z 15 und 16, Abs. 2, 3, 5 Z 2 und Abs. 9, § 10, § 11 Abs. 1, 3, 5 und 8, § 12 Abs. 3 bis 5 und 7, § 13 Abs. 1 bis 4, § 14, § 15 Abs. 1, 2, 4, 6 bis 8, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Z 1 und § 20 Abs. 2 Z 2 sowie die Änderungen des Inhaltsverzeichnis zu § 10 treten in der Fassung des BGBl. Nr. 62/2019 mit 10. Jänner 2020 in Kraft. § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 7, § 5a samt Überschrift, § 9 Abs. 4 Z 7a bis 7c, § 9 Abs. 5a und 5b, § 11 Abs. 2a, § 12 Abs. 6, § 15 Abs. 3 und 5, § 17 Abs. 1 Z 3a und 4 sowie die Änderung des Inhaltsverzeichnis zu § 5a in der Fassung des BGBl. I Nr. 62/2019 treten mit 10. November 2020 in Kraft. § 5 Abs. 6 tritt mit 10. März 2021 in Kraft. Die Änderungen in § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und b sind auf Meldungen anzuwenden, die nach dem 10. Jänner 2020 übermittelt werden.

Abkürzung

WiEReG

Inkrafttreten

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der § 1 und § 2 am 15. Jänner 2018 in Kraft. § 1 und § 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 5 Abs. 3 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017 treten mit 15. Jänner 2018 in Kraft.

(3) § 2 Z 1, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 bis 6, § 9 Abs. 1 Z 1, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 3 bis 5, § 16 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 1. August 2018 in Kraft. § 5 Abs. 5 tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft. Für alle von § 5 Abs. 5 erfassten Rechtsträger, die wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 Z 1 lit. b vor diesem Stichtag gemeldet haben, sind mit diesem Stichtag die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene des Rechtsträgers angehören, von der Bundesanstalt Statistik Österreich aus dem Firmenbuch zu übernehmen und laufend aktuell zu halten.

(4) Die §§ 9 Abs. 2, 10a, 15 Abs. 4 und 20 Abs. 1 sowie die Änderung des Inhaltsverzeichnisses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 treten mit 1. Oktober 2018 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 2 Z 17 und 18 und Abs. 4, § 2 Z 2 lit. a und c, § 3 Abs. 3 bis 5, § 4, § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und b sowie Abs. 1 Schlussteil, § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 1 Z 15 und 16, Abs. 2, 3, 5 Z 2 und Abs. 9, § 10, § 11 Abs. 1, 3, 5 und 8, § 12 Abs. 3 bis 5 und 7, § 13 Abs. 1 bis 4, § 14, § 15 Abs. 1, 2, 4, 6 bis 8, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Z 1 und § 20 Abs. 2 Z 2 sowie die Änderungen des Inhaltsverzeichnis zu § 10 treten in der Fassung des BGBl. Nr. 62/2019 mit 10. Jänner 2020 in Kraft. § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 7, § 5a samt Überschrift, § 9 Abs. 4 Z 7a bis 7c, § 9 Abs. 5a und 5b, § 11 Abs. 2a, § 12 Abs. 6, § 15 Abs. 3 und 5, § 17 Abs. 1 Z 3a und 4 sowie die Änderung des Inhaltsverzeichnis zu § 5a in der Fassung des BGBl. I Nr. 62/2019 treten mit 10. November 2020 in Kraft. § 5 Abs. 6 tritt mit 10. März 2021 in Kraft. Die Änderungen in § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und b sind auf Meldungen anzuwenden, die nach dem 10. Jänner 2020 übermittelt werden.

(6) § 14 Abs. 6 und § 16 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

Abkürzung

WiEReG

Inkrafttreten

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der § 1 und § 2 am 15. Jänner 2018 in Kraft. § 1 und § 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 5 Abs. 3 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017 treten mit 15. Jänner 2018 in Kraft.

(3) § 2 Z 1, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 bis 6, § 9 Abs. 1 Z 1, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 3 bis 5, § 16 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 1. August 2018 in Kraft. § 5 Abs. 5 tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft. Für alle von § 5 Abs. 5 erfassten Rechtsträger, die wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 Z 1 lit. b vor diesem Stichtag gemeldet haben, sind mit diesem Stichtag die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene des Rechtsträgers angehören, von der Bundesanstalt Statistik Österreich aus dem Firmenbuch zu übernehmen und laufend aktuell zu halten.

(4) Die §§ 9 Abs. 2, 10a, 15 Abs. 4 und 20 Abs. 1 sowie die Änderung des Inhaltsverzeichnisses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 treten mit 1. Oktober 2018 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 2 Z 17 und 18 und Abs. 4, § 2 Z 2 lit. a und c, § 3 Abs. 3 bis 5, § 4, § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und b sowie Abs. 1 Schlussteil, § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 1 Z 15 und 16, Abs. 2, 3, 5 Z 2 und Abs. 9, § 10, § 11 Abs. 1, 3, 5 und 8, § 12 Abs. 3 bis 5 und 7, § 13 Abs. 1 bis 4, § 14, § 15 Abs. 1, 2, 4, 6 bis 8, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Z 1 und § 20 Abs. 2 Z 2 sowie die Änderungen des Inhaltsverzeichnis zu § 10 treten in der Fassung des BGBl. Nr. 62/2019 mit 10. Jänner 2020 in Kraft. § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 7, § 5a samt Überschrift, § 9 Abs. 4 Z 7a bis 7c, § 9 Abs. 5a und 5b, § 11 Abs. 2a, § 12 Abs. 6, § 15 Abs. 3 und 5, § 17 Abs. 1 Z 3a und 4 sowie die Änderung des Inhaltsverzeichnis zu § 5a in der Fassung des BGBl. I Nr. 62/2019 treten mit 10. November 2020 in Kraft. § 5 Abs. 6 tritt mit 10. März 2021 in Kraft. Die Änderungen in § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und b sind auf Meldungen anzuwenden, die nach dem 10. Jänner 2020 übermittelt werden.

(6) § 14 Abs. 6 und § 16 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

(4) (Anm.: richtig: Abs. 7) § 18 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

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Inkrafttreten

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der § 1 und § 2 am 15. Jänner 2018 in Kraft. § 1 und § 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 5 Abs. 3 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017 treten mit 15. Jänner 2018 in Kraft.

(3) § 2 Z 1, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 bis 6, § 9 Abs. 1 Z 1, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 3 bis 5, § 16 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 1. August 2018 in Kraft. § 5 Abs. 5 tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft. Für alle von § 5 Abs. 5 erfassten Rechtsträger, die wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 Z 1 lit. b vor diesem Stichtag gemeldet haben, sind mit diesem Stichtag die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene des Rechtsträgers angehören, von der Bundesanstalt Statistik Österreich aus dem Firmenbuch zu übernehmen und laufend aktuell zu halten.

(4) Die §§ 9 Abs. 2, 10a, 15 Abs. 4 und 20 Abs. 1 sowie die Änderung des Inhaltsverzeichnisses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 treten mit 1. Oktober 2018 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 2 Z 17 und 18 und Abs. 4, § 2 Z 2 lit. a und c, § 3 Abs. 3 bis 5, § 4, § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und b sowie Abs. 1 Schlussteil, § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 1 Z 15 und 16, Abs. 2, 3, 5 Z 2 und Abs. 9, § 10, § 11 Abs. 1, 3, 5 und 8, § 12 Abs. 3 bis 5 und 7, § 13 Abs. 1 bis 4, § 14, § 15 Abs. 1, 2, 4, 6 bis 8, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Z 1 und § 20 Abs. 2 Z 2 sowie die Änderungen des Inhaltsverzeichnis zu § 10 treten in der Fassung des BGBl. Nr. 62/2019 mit 10. Jänner 2020 in Kraft. § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 7, § 5a samt Überschrift, § 9 Abs. 4 Z 7a bis 7c, § 9 Abs. 5a und 5b, § 11 Abs. 2a, § 12 Abs. 6, § 15 Abs. 3 und 5, § 17 Abs. 1 Z 3a und 4 sowie die Änderung des Inhaltsverzeichnis zu § 5a in der Fassung des BGBl. I Nr. 62/2019 treten mit 10. November 2020 in Kraft. § 5 Abs. 6 tritt mit 10. März 2021 in Kraft. Die Änderungen in § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und b sind auf Meldungen anzuwenden, die nach dem 10. Jänner 2020 übermittelt werden.

(6) § 14 Abs. 6 und § 16 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

(7) § 18 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(8) § 1 Abs. 2 Einleitungssatz, § 1 Abs. 2 Z 17 bis 19, § 1 Abs. 2 Schlussteil, § 3 Abs. 6 bis 8, § 5a Abs. 1 Z 3, § 5a Abs. 5 und 8, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 11, § 9 Abs. 2, § 9 Abs. 9, § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Z 3 und 6 und § 20 Abs. 1 Z 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2021 treten am 1. April 2021 in Kraft. Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2021 ist auf meldepflichtige ausländische Rechtsträger sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen anzuwenden, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, die sich nach dem 1. April 2021 verpflichtet haben, Eigentum an einem im Inland gelegenen Grundstück zu erwerben.

Abkürzung

WiEReG

Inkrafttreten

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der § 1 und § 2 am 15. Jänner 2018 in Kraft. § 1 und § 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 5 Abs. 3 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017 treten mit 15. Jänner 2018 in Kraft.

(3) § 2 Z 1, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 bis 6, § 9 Abs. 1 Z 1, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 3 bis 5, § 16 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 1. August 2018 in Kraft. § 5 Abs. 5 tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft. Für alle von § 5 Abs. 5 erfassten Rechtsträger, die wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 Z 1 lit. b vor diesem Stichtag gemeldet haben, sind mit diesem Stichtag die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene des Rechtsträgers angehören, von der Bundesanstalt Statistik Österreich aus dem Firmenbuch zu übernehmen und laufend aktuell zu halten.

(4) Die §§ 9 Abs. 2, 10a, 15 Abs. 4 und 20 Abs. 1 sowie die Änderung des Inhaltsverzeichnisses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 treten mit 1. Oktober 2018 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 2 Z 17 und 18 und Abs. 4, § 2 Z 2 lit. a und c, § 3 Abs. 3 bis 5, § 4, § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und b sowie Abs. 1 Schlussteil, § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 1 Z 15 und 16, Abs. 2, 3, 5 Z 2 und Abs. 9, § 10, § 11 Abs. 1, 3, 5 und 8, § 12 Abs. 3 bis 5 und 7, § 13 Abs. 1 bis 4, § 14, § 15 Abs. 1, 2, 4, 6 bis 8, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Z 1 und § 20 Abs. 2 Z 2 sowie die Änderungen des Inhaltsverzeichnis zu § 10 treten in der Fassung des BGBl. Nr. 62/2019 mit 10. Jänner 2020 in Kraft. § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 7, § 5a samt Überschrift, § 9 Abs. 4 Z 7a bis 7c, § 9 Abs. 5a und 5b, § 11 Abs. 2a, § 12 Abs. 6, § 15 Abs. 3 und 5, § 17 Abs. 1 Z 3a und 4 sowie die Änderung des Inhaltsverzeichnis zu § 5a in der Fassung des BGBl. I Nr. 62/2019 treten mit 10. November 2020 in Kraft. § 5 Abs. 6 tritt mit 10. März 2021 in Kraft. Die Änderungen in § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und b sind auf Meldungen anzuwenden, die nach dem 10. Jänner 2020 übermittelt werden.

(6) § 14 Abs. 6 und § 16 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

(7) § 18 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(8) § 1 Abs. 2 Einleitungssatz, § 1 Abs. 2 Z 17 bis 19, § 1 Abs. 2 Schlussteil, § 3 Abs. 6 bis 8, § 5a Abs. 1 Z 3, § 5a Abs. 5 und 8, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 11, § 9 Abs. 2, § 9 Abs. 9, § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Z 3 und 6 und § 20 Abs. 1 Z 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2021 treten am 1. April 2021 in Kraft. Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2021 ist auf meldepflichtige ausländische Rechtsträger sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen anzuwenden, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, die sich nach dem 1. April 2021 verpflichtet haben, Eigentum an einem im Inland gelegenen Grundstück zu erwerben.

(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2023 treten in Kraft:

1.

§ 1 Abs. 2 Z 9, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, § 2 Z 2 lit. d und Z 3 lit. a sublit. bb, § 3 Abs. 4 Z 1, § 3 Abs. 4 3. Satz, § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 5 Abs. 1 Schlussteil, § 5a Abs. 3 Z 2, § 5a Abs. 4 und 7, § 6 Abs. 4, § 6 Abs. 6, § 7 Abs. 1 erster Satz, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2b, § 9 Abs. 4 Z 5 lit. a und Z 6 lit. a, § 9 Abs. 7a, § 10a Abs. 1, § 12 Abs. 1 Z 6, 7, 11 und 12 sowie Abs. 2 und 11, § 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 3 Z 4, Abs. 4 und 7, § 14a, § 15 Abs. 1 Z 4, Abs. 4 und 6a, § 16 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 Z 25 bis 28 und Abs. 1a sowie das Inhaltsverzeichnis zu Eintrag § 14a mit 1. August 2023,

2.

§ 9 Abs. 2a, § 10, § 17 Abs. 1 Z 3b, Z 4 und Abs. 4 Z 3 sowie das Inhaltsverzeichnis zu Eintrag § 10 mit 1. September 2023,

3.

§ 12 Abs. 3, 4, 7, 9 und 10 mit 12. Dezember 2023,

4.

§ 17 Abs. 2a mit 1. Jänner 2024,

5.

§ 12 Abs. 8 mit 16. April 2024,

6.

§ 5 Abs. 1 Z 2 letzter Satz, Z 3 lit. c und d, Z 3 Schlussteil und Z 3a und § 9 Abs. 4 Z 7e mit 1. Juli 2024 und sind auf Meldungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2024 an das Register übermittelt werden,

7.

§ 5 Abs. 3, § 7 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 2a mit 17. September 2024 und

8.

§ 2 Z 1 lit. b sublit. dd, § 6 Abs. 6a, § 9 Abs. 4 Z 7d, 7f und 7g, Abs. 9 Z 4 bis 8, § 10a Abs. 3 und 3a mit 10. Dezember 2024.

Die Änderungen in § 5 Abs. 1 Z 2, Z 3 lit. c und d und Z 3a sind auf Meldungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2024 übermittelt werden.

Abkürzung

WiEReG

Inkrafttreten

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der § 1 und § 2 am 15. Jänner 2018 in Kraft. § 1 und § 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 5 Abs. 3 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017 treten mit 15. Jänner 2018 in Kraft.

(3) § 2 Z 1, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 bis 6, § 9 Abs. 1 Z 1, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 3 bis 5, § 16 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 1. August 2018 in Kraft. § 5 Abs. 5 tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft. Für alle von § 5 Abs. 5 erfassten Rechtsträger, die wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 Z 1 lit. b vor diesem Stichtag gemeldet haben, sind mit diesem Stichtag die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene des Rechtsträgers angehören, von der Bundesanstalt Statistik Österreich aus dem Firmenbuch zu übernehmen und laufend aktuell zu halten.

(4) Die §§ 9 Abs. 2, 10a, 15 Abs. 4 und 20 Abs. 1 sowie die Änderung des Inhaltsverzeichnisses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 treten mit 1. Oktober 2018 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 2 Z 17 und 18 und Abs. 4, § 2 Z 2 lit. a und c, § 3 Abs. 3 bis 5, § 4, § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und b sowie Abs. 1 Schlussteil, § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 1 Z 15 und 16, Abs. 2, 3, 5 Z 2 und Abs. 9, § 10, § 11 Abs. 1, 3, 5 und 8, § 12 Abs. 3 bis 5 und 7, § 13 Abs. 1 bis 4, § 14, § 15 Abs. 1, 2, 4, 6 bis 8, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Z 1 und § 20 Abs. 2 Z 2 sowie die Änderungen des Inhaltsverzeichnis zu § 10 treten in der Fassung des BGBl. Nr. 62/2019 mit 10. Jänner 2020 in Kraft. § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 7, § 5a samt Überschrift, § 9 Abs. 4 Z 7a bis 7c, § 9 Abs. 5a und 5b, § 11 Abs. 2a, § 12 Abs. 6, § 15 Abs. 3 und 5, § 17 Abs. 1 Z 3a und 4 sowie die Änderung des Inhaltsverzeichnis zu § 5a in der Fassung des BGBl. I Nr. 62/2019 treten mit 10. November 2020 in Kraft. § 5 Abs. 6 tritt mit 10. März 2021 in Kraft. Die Änderungen in § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und b sind auf Meldungen anzuwenden, die nach dem 10. Jänner 2020 übermittelt werden.

(6) § 14 Abs. 6 und § 16 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

(7) § 18 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(8) § 1 Abs. 2 Einleitungssatz, § 1 Abs. 2 Z 17 bis 19, § 1 Abs. 2 Schlussteil, § 3 Abs. 6 bis 8, § 5a Abs. 1 Z 3, § 5a Abs. 5 und 8, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 11, § 9 Abs. 2, § 9 Abs. 9, § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Z 3 und 6 und § 20 Abs. 1 Z 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2021 treten am 1. April 2021 in Kraft. Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2021 ist auf meldepflichtige ausländische Rechtsträger sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen anzuwenden, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, die sich nach dem 1. April 2021 verpflichtet haben, Eigentum an einem im Inland gelegenen Grundstück zu erwerben.

(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2023 treten in Kraft:

1.

§ 1 Abs. 2 Z 9, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, § 2 Z 2 lit. d und Z 3 lit. a sublit. bb, § 3 Abs. 4 Z 1, § 3 Abs. 4 3. Satz, § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 5 Abs. 1 Schlussteil, § 5a Abs. 3 Z 2, § 5a Abs. 4 und 7, § 6 Abs. 4, § 6 Abs. 6, § 7 Abs. 1 erster Satz, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2b, § 9 Abs. 4 Z 5 lit. a und Z 6 lit. a, § 9 Abs. 7a, § 10a Abs. 1, § 12 Abs. 1 Z 6, 7, 11 und 12 sowie Abs. 2 und 11, § 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 3 Z 4, Abs. 4 und 7, § 14a, § 15 Abs. 1 Z 4, Abs. 4 und 6a, § 16 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 Z 25 bis 28 und Abs. 1a sowie das Inhaltsverzeichnis zu Eintrag § 14a mit 1. August 2023,

2.

§ 9 Abs. 2a, § 10, § 17 Abs. 1 Z 3b, Z 4 und Abs. 4 Z 3 sowie das Inhaltsverzeichnis zu Eintrag § 10 mit 1. September 2023,

3.

§ 12 Abs. 3, 4, 7, 9 und 10 mit 12. Dezember 2023,

4.

§ 17 Abs. 2a mit 1. Jänner 2024,

5.

§ 12 Abs. 8 mit 16. April 2024,

6.

§ 5 Abs. 1 Z 2 letzter Satz, Z 3 lit. c und d, Z 3 Schlussteil und Z 3a und § 9 Abs. 4 Z 7e mit 1. Juli 2024 und sind auf Meldungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2024 an das Register übermittelt werden,

7.

§ 5 Abs. 3, § 7 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 2a mit 17. September 2024 und

8.

§ 2 Z 1 lit. b sublit. dd, § 6 Abs. 6a, § 9 Abs. 4 Z 7d, 7f und 7g, Abs. 9 Z 4 bis 8, § 10a Abs. 3 und 3a mit 10. Dezember 2024.

Die Änderungen in § 5 Abs. 1 Z 2, Z 3 lit. c und d und Z 3a sind auf Meldungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2024 übermittelt werden.

(10) Die §§ 1 Abs. 2 Z 4a, 5 Abs. 5, 5a Abs. 1 Z 1 und 2 sowie 6 Abs. 2a in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 179/2023, treten mit 1. April 2024 in Kraft.

Abkürzung

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Inkrafttreten

§ 19. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ausnahme der § 1 und § 2 am 15. Jänner 2018 in Kraft. § 1 und § 2 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(2) § 5 Abs. 3 und § 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2017 treten mit 15. Jänner 2018 in Kraft.

(3) § 2 Z 1, § 5 Abs. 3, § 6 Abs. 1 bis 6, § 9 Abs. 1 Z 1, § 12 Abs. 3, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 3 bis 5, § 16 Abs. 1 und § 20 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2018 treten mit 1. August 2018 in Kraft. § 5 Abs. 5 tritt mit 1. Oktober 2018 in Kraft. Für alle von § 5 Abs. 5 erfassten Rechtsträger, die wirtschaftliche Eigentümer gemäß § 2 Z 1 lit. b vor diesem Stichtag gemeldet haben, sind mit diesem Stichtag die natürlichen Personen, die der obersten Führungsebene des Rechtsträgers angehören, von der Bundesanstalt Statistik Österreich aus dem Firmenbuch zu übernehmen und laufend aktuell zu halten.

(4) Die §§ 9 Abs. 2, 10a, 15 Abs. 4 und 20 Abs. 1 sowie die Änderung des Inhaltsverzeichnisses in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 62/2018 treten mit 1. Oktober 2018 in Kraft.

(5) § 1 Abs. 2 Z 17 und 18 und Abs. 4, § 2 Z 2 lit. a und c, § 3 Abs. 3 bis 5, § 4, § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und b sowie Abs. 1 Schlussteil, § 5 Abs. 5, § 7 Abs. 3, § 9 Abs. 1 Z 15 und 16, Abs. 2, 3, 5 Z 2 und Abs. 9, § 10, § 11 Abs. 1, 3, 5 und 8, § 12 Abs. 3 bis 5 und 7, § 13 Abs. 1 bis 4, § 14, § 15 Abs. 1, 2, 4, 6 bis 8, § 16 Abs. 1, § 17 Abs. 1 Z 1 und § 20 Abs. 2 Z 2 sowie die Änderungen des Inhaltsverzeichnis zu § 10 treten in der Fassung des BGBl. Nr. 62/2019 mit 10. Jänner 2020 in Kraft. § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 Z 4 und Abs. 7, § 5a samt Überschrift, § 9 Abs. 4 Z 7a bis 7c, § 9 Abs. 5a und 5b, § 11 Abs. 2a, § 12 Abs. 6, § 15 Abs. 3 und 5, § 17 Abs. 1 Z 3a und 4 sowie die Änderung des Inhaltsverzeichnis zu § 5a in der Fassung des BGBl. I Nr. 62/2019 treten mit 10. November 2020 in Kraft. § 5 Abs. 6 tritt mit 10. März 2021 in Kraft. Die Änderungen in § 5 Abs. 1 Z 3 lit. a und b sind auf Meldungen anzuwenden, die nach dem 10. Jänner 2020 übermittelt werden.

(6) § 14 Abs. 6 und § 16 Abs. 1, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019, treten mit 1. Juli 2020 in Kraft.

(7) § 18 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des genannten Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(8) § 1 Abs. 2 Einleitungssatz, § 1 Abs. 2 Z 17 bis 19, § 1 Abs. 2 Schlussteil, § 3 Abs. 6 bis 8, § 5a Abs. 1 Z 3, § 5a Abs. 5 und 8, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Z 11, § 9 Abs. 2, § 9 Abs. 9, § 11 Abs. 1, § 15 Abs. 1 Z 3 und 6 und § 20 Abs. 1 Z 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2021 treten am 1. April 2021 in Kraft. Dieses Bundesgesetz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 25/2021 ist auf meldepflichtige ausländische Rechtsträger sowie Trusts und trustähnliche Vereinbarungen anzuwenden, deren Verwaltung sich nicht im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat befindet, die sich nach dem 1. April 2021 verpflichtet haben, Eigentum an einem im Inland gelegenen Grundstück zu erwerben.

(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 97/2023 treten in Kraft:

1.

§ 1 Abs. 2 Z 9, Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, § 2 Z 2 lit. d und Z 3 lit. a sublit. bb, § 3 Abs. 4 Z 1, § 3 Abs. 4 3. Satz, § 3 Abs. 6, § 5 Abs. 1 Z 1 lit. a, § 5 Abs. 1 Schlussteil, § 5a Abs. 3 Z 2, § 5a Abs. 4 und 7, § 6 Abs. 4, § 6 Abs. 6, § 7 Abs. 1 erster Satz, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2b, § 9 Abs. 4 Z 5 lit. a und Z 6 lit. a, § 9 Abs. 7a, § 10a Abs. 1, § 12 Abs. 1 Z 6, 7, 11 und 12 sowie Abs. 2 und 11, § 13 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 3 Z 4, Abs. 4 und 7, § 14a, § 15 Abs. 1 Z 4, Abs. 4 und 6a, § 16 Abs. 3 und § 20 Abs. 1 Z 25 bis 28 und Abs. 1a sowie das Inhaltsverzeichnis zu Eintrag § 14a mit 1. August 2023,

2.

§ 9 Abs. 2a, § 10, § 17 Abs. 1 Z 3b, Z 4 und Abs. 4 Z 3 sowie das Inhaltsverzeichnis zu Eintrag § 10 mit 1. September 2023,

3.

§ 12 Abs. 3, 4, 7, 9 und 10 mit 12. Dezember 2023,

4.

§ 17 Abs. 2a mit 1. Jänner 2024,

5.

§ 12 Abs. 8 mit 16. April 2024,

6.

§ 5 Abs. 1 Z 2 letzter Satz, Z 3 lit. c und d, Z 3 Schlussteil und Z 3a und § 9 Abs. 4 Z 7e mit 1. Juli 2024 und sind auf Meldungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2024 an das Register übermittelt werden,

7.

§ 5 Abs. 3, § 7 Abs. 1 zweiter und dritter Satz, Abs. 2a mit 17. September 2024 und

8.

§ 2 Z 1 lit. b sublit. dd, § 6 Abs. 6a, § 9 Abs. 4 Z 7d, 7f und 7g, Abs. 9 Z 4 bis 8, § 10a Abs. 3 und 3a mit 10. Dezember 2024.

Die Änderungen in § 5 Abs. 1 Z 2, Z 3 lit. c und d und Z 3a sind auf Meldungen anzuwenden, die nach dem 30. Juni 2024 übermittelt werden.

(10) Die §§ 1 Abs. 2 Z 4a, 5 Abs. 5, 5a Abs. 1 Z 1 und 2 sowie 6 Abs. 2a in der Fassung des Gesellschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. 179/2023, treten mit 1. April 2024 in Kraft.

(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 151/2024 treten in Kraft:

1.

Das Inhaltsverzeichnis zu den §§ 2a und 4a, § 2a samt Überschrift, § 3 Abs. 4, § 4a samt Überschrift, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Z 16 und Abs. 2c, § 12 Abs. 1 Z 8, 12 und 13, § 14a Abs. 4 und § 17 Abs. 2a mit 1. Jänner 2025;

2.

§ 5 Abs. 1 Z 1 Schlussteil und § 7 Abs. 2 mit 3. Juni 2025;

3.

§ 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 1 Z 3 lit. a und c, Z 3a und 3b, Abs. 3, § 5a Abs. 1 Z 2 lit. j, § 6 Abs. 1 bis 5, § 7 Abs. 3, § 9Abs. 4 Z 6a, § 10 Abs. 1 Z 1 bis 3, § 12 Abs. 3, 4 und 9, § 14 Abs. 3 Z 3, Abs. 4 und 4a, § 14a Abs. 1, § 15 Abs. 1 Z 1 und 1a, 4, 4a und 5 bis 7, Abs. 2a und 4 mit 1. Oktober 2025; § 5 Abs. 1 Z 3b ist auf Meldungen anzuwenden, die nach dem 30. September 2025 übermittelt werden;

4.

§ 5 Abs. 1 Z 3c und § 9 Abs. 4 Z 6b und § 10 Abs. 1 Z 4 mit 1. Dezember 2025. § 5 Abs. 1 Z 3c ist auf Meldungen anzuwenden, die nach dem 30. November 2025 übermittelt werden.

Abkürzung

WiEReG

Verweisungen

§ 20. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf folgende Gesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

1.

Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897;

2.

Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961;

3.

Sparkassengesetz (SpG), BGBl. Nr. 64/1979;

4.

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988;

5.

Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989;

6.

Firmenbuchgesetz (FBG), BGBl. Nr. 10/1991;

7.

Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992;

8.

Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994;

9.

Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996;

10.

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017), BGBl. I Nr. 137/2017;

11.

Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl I Nr. 163/1999;

12.

Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002;

13.

Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002;

14.

Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003;

15.

Unternehmensserviceportalgesetz (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009;

16.

Sanktionengesetz 2010 (SanktG), BGBl. I Nr. 36/2010;

17.

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013;

18.

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015;

19.

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG), BGBl. I Nr. 116/2015;

20.

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015), BGBl. I Nr. 160/2015;

21.

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:

1.

Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S.19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86;

2.

Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73.

Abkürzung

WiEReG

Verweisungen

§ 20. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf folgende Gesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

1.

Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897;

2.

Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961;

3.

Sparkassengesetz (SpG), BGBl. Nr. 64/1979;

4.

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988;

5.

Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989;

6.

Firmenbuchgesetz (FBG), BGBl. Nr. 10/1991;

7.

Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992;

8.

Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994;

9.

Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996;

10.

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017), BGBl. I Nr. 137/2017;

11.

Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl I Nr. 163/1999;

12.

Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002;

13.

Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002;

14.

Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003;

15.

Unternehmensserviceportalgesetz (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009;

16.

Sanktionengesetz 2010 (SanktG), BGBl. I Nr. 36/2010;

17.

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013;

18.

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015;

19.

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG), BGBl. I Nr. 116/2015;

20.

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015), BGBl. I Nr. 160/2015;

21.

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:

1.

Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S.19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86;

2.

Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union Bezug genommen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung maßgeblich:

1.

Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.

Abkürzung

WiEReG

Verweisungen

§ 20. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf folgende Gesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

1.

Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897;

2.

Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961;

3.

Sparkassengesetz (SpG), BGBl. Nr. 64/1979;

4.

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988;

5.

Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989;

6.

Firmenbuchgesetz (FBG), BGBl. Nr. 10/1991;

7.

Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992;

8.

Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994;

9.

Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996;

10.

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017), BGBl. I Nr. 137/2017;

11.

Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl I Nr. 163/1999;

12.

Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002;

13.

Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002;

14.

Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003;

15.

Unternehmensserviceportalgesetz (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009;

16.

Sanktionengesetz 2010 (SanktG), BGBl. I Nr. 36/2010;

17.

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013;

18.

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015;

19.

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG), BGBl. I Nr. 116/2015;

20.

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015), BGBl. I Nr. 160/2015;

21.

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016,

22.

Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), BGBl. I Nr. 51/2014;

23.

Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG), BGBl. I Nr. 98/2014.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:

1.

Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S.19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86;

2.

Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union Bezug genommen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung maßgeblich:

1.

Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.

Abkürzung

WiEReG

Verweisungen

§ 20. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf folgende Gesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

1.

Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897;

2.

Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961;

3.

Sparkassengesetz (SpG), BGBl. Nr. 64/1979;

4.

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988;

5.

Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989;

6.

Firmenbuchgesetz (FBG), BGBl. Nr. 10/1991;

7.

Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992;

8.

Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994;

9.

Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996;

10.

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017), BGBl. I Nr. 137/2017;

11.

Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl I Nr. 163/1999;

12.

Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002;

13.

Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002;

14.

Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003;

15.

Unternehmensserviceportalgesetz (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009;

16.

Sanktionengesetz 2010 (SanktG), BGBl. I Nr. 36/2010;

17.

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013;

18.

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015;

19.

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG), BGBl. I Nr. 116/2015;

20.

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015), BGBl. I Nr. 160/2015;

21.

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016,

22.

Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), BGBl. I Nr. 51/2014;

23.

Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG), BGBl. I Nr. 98/2014;

24.

Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:

1.

Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S.19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86;

2.

Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union Bezug genommen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung maßgeblich:

1.

Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.

Abkürzung

WiEReG

Verweisungen

§ 20. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf folgende Gesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

1.

Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897;

2.

Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961;

3.

Sparkassengesetz (SpG), BGBl. Nr. 64/1979;

4.

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988;

5.

Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989;

6.

Firmenbuchgesetz (FBG), BGBl. Nr. 10/1991;

7.

Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992;

8.

Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994;

9.

Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996;

10.

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017), BGBl. I Nr. 137/2017;

11.

Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl I Nr. 163/1999;

12.

Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002;

13.

Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002;

14.

Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003;

15.

Unternehmensserviceportalgesetz (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009;

16.

Sanktionengesetz 2010 (SanktG), BGBl. I Nr. 36/2010;

17.

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013;

18.

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015;

19.

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG), BGBl. I Nr. 116/2015;

20.

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015), BGBl. I Nr. 160/2015;

21.

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016,

22.

Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), BGBl. I Nr. 51/2014;

23.

Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG), BGBl. I Nr. 98/2014;

24.

Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:

1.

Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S.19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86;

2.

Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission, ABl. Nr. L 141 vom 05.06.2015 S. 73, zuletzt geändert durch die Richtlinie (EU) 2018/843 vom 30. Mai 2018.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Verordnungen der Europäischen Union Bezug genommen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung maßgeblich:

1.

Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1.

Abkürzung

WiEReG

Verweisungen

§ 20. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf folgende Gesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden:

1.

Unternehmensgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897;

2.

Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961;

3.

Sparkassengesetz (SpG), BGBl. Nr. 64/1979;

4.

Einkommensteuergesetz 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400/1988;

5.

Glücksspielgesetz (GSpG), BGBl. Nr. 620/1989;

6.

Firmenbuchgesetz (FBG), BGBl. Nr. 10/1991;

7.

Meldegesetz 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992;

8.

Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194/1994;

9.

Bundesgesetz über die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH), BGBl. Nr. 757/1996;

10.

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 (WTBG 2017), BGBl. I Nr. 137/2017;

11.

Bundesgesetz über die Bundesstatistik (Bundesstatistikgesetz 2000), BGBl I Nr. 163/1999;

12.

Bundeskriminalamt-Gesetz (BKA-G), BGBl. I Nr. 22/2002;

13.

Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002;

14.

Devisengesetz 2004, BGBl. I Nr. 123/2003;

15.

Unternehmensserviceportalgesetz (USPG), BGBl. I Nr. 52/2009;

16.

Sanktionengesetz 2010 (SanktG), BGBl. I Nr. 36/2010;

17.

Bilanzbuchhaltungsgesetz 2014 (BiBuG 2014), BGBl. I Nr. 191/2013;

18.

Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 (VAG 2016), BGBl. I Nr. 34/2015;

19.

Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz (GMSG), BGBl. I Nr. 116/2015;

20.

Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz 2015 (BStFG 2015), BGBl. I Nr. 160/2015;

21.

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG), BGBl. I Nr. 118/2016,

22.

Bundesgesetz zur Schaffung einer Abbaueinheit (GSA), BGBl. I Nr. 51/2014;

23.

Bundesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken (Sanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG), BGBl. I Nr. 98/2014;

24.

Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974;

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Richtlinien der Europäischen Union verwiesen wird, sind diese, wenn nicht Anderes angeordnet ist, in der nachfolgend genannten Fassung anzuwenden:

1.

Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S.19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86;

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