Bundesgesetz über die Wirtschaftstreuhandberufe (Wirtschaftstreuhandberufsgesetz 2017 – WTBG 2017)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2017-09-16
Letzte Aktualisierung 2026-02-19
Status Aufgehoben · 2018-05-17
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 348
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(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängige Anträge auf Zulassung zur Fachprüfung für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, sind nach den Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2016, zu beurteilen, es sei denn, dass der Prüfungskandidat erklärt, den Antrag auf Zulassung entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu stellen. Im Fall der Zulassung nach den Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes gelten für das Prüfungsverfahren ebenfalls diese Vorschriften, es sei denn, dass der Kandidat innerhalb von sechs Monaten erklärt, seine Prüfungen entsprechend diesem Bundesgesetz abzulegen.

(4) Bereits erteilte Zulassungen zu einer Fachprüfung bleiben in Kraft.

(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes zu Ende zu führen, es sei denn, dass der Prüfungskandidat schriftlich binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erklärt, seine Prüfungen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzulegen.

(6) Prüfungskandidaten, die nach den Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes Prüfungsteile einer Fachprüfung bereits erfolgreich abgelegt haben, sind bei einem Wechsel in das Prüfungsverfahren nach diesem Bundesgesetz von der Ablegung der entsprechenden Teile der Fachprüfung nach diesem Bundesgesetz befreit. Nähere Bestimmungen hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder durch Verordnung zu regeln. Über die Befreiungen hat die Kammer mit Bescheid zu entscheiden.

(7) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestellten Prüfungsausschüsse Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gelten auch als Prüfungsausschuss im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Steuerberater und des Prüfungsausschusses Wirtschaftsprüfer gelten als Vorsitzende und deren Stellvertreter als jeweilige Stellvertreter im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die bestellten Prüfungskommissäre gelten als jeweils jener Fachprüfung zugeordnet, deren Prüfungsausschuss sie bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes angehört haben. Die Funktionsdauer bleibt unberührt. Gleiches gilt für die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestellten Landesprüfungsausschüsse.

(8) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängige Anträge auf öffentliche Bestellung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, sind nach den Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes zu beurteilen.

(9) Eine nach den Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes erfolgreich abgelegte Fachprüfung gilt als Fachprüfung gemäß § 8 Abs. 2.

(10) Berufsanwärter, denen bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits mit Bescheid die Anmeldebestätigung erteilt wurde, gelten als Berufsanwärter im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(11) Die Anerkennungen von Wirtschaftstreuhandgesellschaften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anerkannt waren, bleiben nach den Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes bestehen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängige Anträge auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft oder als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, sind nach den Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes zu beurteilen. Nachfolgende Änderungen in der Geschäftsführung und der Vertretung nach außen haben den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entsprechen.

(12) Die Anerkennungen interdisziplinärer Wirtschaftstreuhandgesellschaften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anerkannt waren, bleiben bestehen. Bereits anerkannte Gesellschaften haben die Voraussetzung des § 59 Abs. 1 Z 1 bis längstens ein Jahr und die Voraussetzungen gemäß § 59 Abs. 2 bis längstens ein halbes Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfüllen und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nachzuweisen.

(13) Bestehende Geschäftsbeziehungen sind auf risikobasierter Grundlage innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu überprüfen.

(14) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängige Schlichtungsverfahren sind nach den Vorschriften des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes durchzuführen.

(15) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf strafbare Handlungen oder Unterlassungen und disziplinär zu verfolgende Handlungen und Unterlassungen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind, sofern diese bereits vor Inkrafttreten strafbar waren und dadurch nicht einer strengeren Behandlung unterliegen als nach den bisher geltenden Vorschriften.

(16) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängigen Disziplinarverfahren sind nach den Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes zu Ende zu führen. § 130 ist erstmals auf die dem Inkrafttreten nachfolgende Bestellung des Disziplinarrates anzuwenden.

(17) Die §§ 158 Abs. 1 und 4 und 159 Abs. 2 sind ab der dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Funktionsperiode anzuwenden.

(18) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehende Ausübungsrichtlinie, Fachprüfungs-Zulassungsverordnung, Dienstordnung, Geschäftsordnung, Haushaltsordnung, Umlagenordnung, Prüfungsordnung, Schlichtungsordnung, Satzungen der Vorsorgeeinrichtungen, die Beitrags- und Leistungsordnung und Wahlordnung gelten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen. Diese Verordnungen treten mit der Neuerlassung der Ausübungsrichtlinie gemäß § 72, der Fachprüfungs-Zulassungsverordnung gemäß § 13 Abs. 4, der Dienstordnung gemäß § 168, der Geschäftsordnung gemäß § 169, der Haushaltsordnung gemäß § 178 Abs. 1, der Umlagenordnung gemäß § 178 Abs. 1, der Prüfungsordnung gemäß § 39, der Schlichtungsordnung gemäß § 76 Abs. 6, der Satzungen der Vorsorgeeinrichtungen gemäß § 180, der Beitrags- und Leistungsordnung gemäß § 180 und der Wahlordnung gemäß § 187, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2017, außer Kraft. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehende Dienstordnung ist auf bereits bestehende Dienstverträge weiterhin anzuwenden.

(19) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 151 ist Gesamtrechtsnachfolgerin der gemäß § 145 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes errichteten Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

(20) Anträge auf öffentliche Bestellung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer von Prüfungskandidaten, die nach den Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes die Fachprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilen.

Abkürzung

WTBG 2017

Übergangsbestimmungen-Wirtschaftstreuhandberufsgesetz

§ 239. (1) Steuerberater und Steuerberatungsgesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Steuerberater oder Steuerberatungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(2) Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes öffentlich bestellt oder anerkannt sind, gelten als Wirtschaftsprüfer und als Steuerberater oder als Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und als Steuerberatungsgesellschaften im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängige Anträge auf Zulassung zur Fachprüfung für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, sind nach den Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 58/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2016, zu beurteilen, es sei denn, dass der Prüfungskandidat erklärt, den Antrag auf Zulassung entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu stellen. Im Fall der Zulassung nach den Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes gelten für das Prüfungsverfahren ebenfalls diese Vorschriften, es sei denn, dass der Kandidat innerhalb von sechs Monaten erklärt, seine Prüfungen entsprechend diesem Bundesgesetz abzulegen.

(4) Bereits erteilte Zulassungen zu einer Fachprüfung bleiben in Kraft.

(5) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits begonnene Prüfungsverfahren sind nach den Vorschriften des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes zu Ende zu führen, es sei denn, dass der Prüfungskandidat schriftlich binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erklärt, seine Prüfungen entsprechend den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abzulegen.

(6) Prüfungskandidaten, die nach den Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes Prüfungsteile einer Fachprüfung bereits erfolgreich abgelegt haben, sind bei einem Wechsel in das Prüfungsverfahren nach diesem Bundesgesetz von der Ablegung der entsprechenden Teile der Fachprüfung nach diesem Bundesgesetz befreit. Nähere Bestimmungen hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder durch Verordnung zu regeln. Über die Befreiungen hat die Kammer mit Bescheid zu entscheiden.

(7) Die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestellten Prüfungsausschüsse Steuerberater und Wirtschaftsprüfer gelten auch als Prüfungsausschuss im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Vorsitzenden des Prüfungsausschusses Steuerberater und des Prüfungsausschusses Wirtschaftsprüfer gelten als Vorsitzende und deren Stellvertreter als jeweilige Stellvertreter im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die bestellten Prüfungskommissäre gelten als jeweils jener Fachprüfung zugeordnet, deren Prüfungsausschuss sie bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes angehört haben. Die Funktionsdauer bleibt unberührt. Gleiches gilt für die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestellten Landesprüfungsausschüsse.

(8) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängige Anträge auf öffentliche Bestellung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, sind nach den Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes zu beurteilen.

(9) Eine nach den Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes erfolgreich abgelegte Fachprüfung gilt als Fachprüfung gemäß § 8 Abs. 2.

(10) Berufsanwärter, denen bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bereits mit Bescheid die Anmeldebestätigung erteilt wurde, gelten als Berufsanwärter im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(11) Die Anerkennungen von Wirtschaftstreuhandgesellschaften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anerkannt waren, bleiben nach den Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes bestehen. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängige Anträge auf Anerkennung als Steuerberatungsgesellschaft oder als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, über die noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, sind nach den Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes zu beurteilen. Nachfolgende Änderungen in der Geschäftsführung und der Vertretung nach außen haben den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entsprechen.

(12) Die Anerkennungen interdisziplinärer Wirtschaftstreuhandgesellschaften, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anerkannt waren, bleiben bestehen. Bereits anerkannte Gesellschaften haben die Voraussetzung des § 59 Abs. 1 Z 1 bis längstens ein Jahr und die Voraussetzungen gemäß § 59 Abs. 2 bis längstens ein halbes Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu erfüllen und der Kammer der Wirtschaftstreuhänder nachzuweisen.

(13) Bestehende Geschäftsbeziehungen sind auf risikobasierter Grundlage innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu überprüfen.

(14) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängige Schlichtungsverfahren sind nach den Vorschriften des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes durchzuführen.

(15) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auch auf strafbare Handlungen oder Unterlassungen und disziplinär zu verfolgende Handlungen und Unterlassungen anzuwenden, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind, sofern diese bereits vor Inkrafttreten strafbar waren und dadurch nicht einer strengeren Behandlung unterliegen als nach den bisher geltenden Vorschriften.

(16) Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits anhängigen Disziplinarverfahren sind nach den Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes zu Ende zu führen. § 130 ist erstmals auf die dem Inkrafttreten nachfolgende Bestellung des Disziplinarrates anzuwenden.

(17) Die §§ 158 Abs. 1 und 4 und 159 Abs. 2 sind ab der dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes folgenden Funktionsperiode anzuwenden.

(18) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehende Ausübungsrichtlinie, Fachprüfungs-Zulassungsverordnung, Dienstordnung, Geschäftsordnung, Haushaltsordnung, Umlagenordnung, Prüfungsordnung, Schlichtungsordnung, Satzungen der Vorsorgeeinrichtungen, die Beitrags- und Leistungsordnung und Wahlordnung gelten nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als bundesgesetzliche Regelungen. Diese Verordnungen treten mit der Neuerlassung der Ausübungsrichtlinie gemäß § 72, der Fachprüfungs-Zulassungsverordnung gemäß § 13 Abs. 4, der Dienstordnung gemäß § 168, der Geschäftsordnung gemäß § 169, der Haushaltsordnung gemäß § 178 Abs. 1, der Umlagenordnung gemäß § 178 Abs. 1, der Prüfungsordnung gemäß § 39, der Schlichtungsordnung gemäß § 76 Abs. 6, der Satzungen der Vorsorgeeinrichtungen gemäß § 180, der Beitrags- und Leistungsordnung gemäß § 180 und der Wahlordnung gemäß § 187, spätestens jedoch mit Ablauf des 31. Dezember 2017, außer Kraft. Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes in Geltung stehende Dienstordnung ist auf bereits bestehende Dienstverträge weiterhin anzuwenden.

(19) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 151 ist Gesamtrechtsnachfolgerin der gemäß § 145 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes errichteten Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

(20) Anträge auf öffentliche Bestellung als Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer von Prüfungskandidaten, die nach den Bestimmungen des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes die Fachprüfung erfolgreich abgelegt haben, sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu beurteilen.

(21) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat binnen eines Monats ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 42/2023 auf ihrer Website zu verlautbaren, welche zu diesem Zeitpunkt gemäß § 17 Abs. 2 bereits verlautbarten Prüfungstermine auf elektronischem Weg durchgeführt werden. Die gemäß § 17 Abs. 2 bereits verlautbarten Prüfungsorte der betroffenen Prüfungstermine entfallen. Eine Durchführung auf elektronischen Weg darf für bereits verlautbarte Prüfungstermine nur dann festgelegt werden, wenn zwischen der Verlautbarung der elektronischen Durchführung und dem Termin zumindest ein Monat liegt.

Abkürzung

WTBG 2017

Sonderregelungen – COVID-19

§ 239a. (1) Nachfolgende gesetzliche Fristen, werden im Zeitraum von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 gehemmt und laufen ab dem 1. Juni 2020 oder, im Falle einer Verlängerung gemäß Abs. 4, ab diesem Zeitpunkt, weiter, wenn die Frist mit Ablauf des 16. März 2020 noch nicht abgelaufen war oder der Beginn des Fristenlaufs in die Zeit von 16. März 2020 bis zum Ablauf des 31. Mai 2020 fällt:

1.

Die Frist zum Verfall von Teilprüfungen gemäß § 20 Abs. 1,

2.

die Frist betreffend die Abhängigkeit der Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß § 46 Abs. 3,

3.

die Frist betreffend die Abhängigkeit der neuerlichen Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß § 46 Abs. 4,

4.

die Frist betreffend das Ausscheiden aus einer Gesellschaft gemäß § 56 Abs. 7,

5.

die Frist zur Beendigung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 76 Abs. 4,

6.

die Frist für die Dauer einer Vertretung gemäß § 82 Abs. 4,

7.

die Frist für die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gemäß § 82 Abs. 9,

8.

die Frist für die persönliche Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit gemäß § 85 Abs. 5 Z 4 und § 85 Abs. 7,

9.

die Frist zur Beseitigung eines den Widerruf begründenden Umstandes gemäß § 112 Abs. 2 Z 2 und Z 3,

10.

die Frist betreffend die Endigung des Fortführungsrechts gemäß den §§ 115 Abs. 4 Z 1 und 117 Abs. 4 Z 1 und

11.

die Frist zur Nominierung eines Kanzleikurators oder der Beantragung einer Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 119 Abs. 3.

(2) Abs. 1 Z 1 und 2 sind auch auf noch anhängige Prüfungsverfahren nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, anzuwenden.

(3) Die Bestimmungen des Bundesgesetzes betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes, BGBl I 16/2020, sind auf alle von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder im eigenen Wirkungsbereich durchzuführende Verfahren, das sind insbesondere Verfahren, die zur Erfüllung der in § 152 Abs. 2 genannten Aufgaben dienen, anzuwenden.

(4) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtig durch Verordnung, die in Abs. 1 angeordnete allgemeine Hemmung von Fristen zu verlängern, zu verkürzen oder weitere allgemeine Ausnahmen von der Hemmung vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken.

(5) Die Eides- und Gelöbnisabnahme gemäß § 48 Abs. 1 mittels Videokonferenz ist zulässig.

(6) Berufsanwärter, deren Eigenschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 42 festgestellt war, behalten diese Eigenschaft auch dann, wenn der sie beschäftigende Wirtschaftstreuhänder nach dem 16. März 2020 Kurzarbeit gemäß § 37b des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, angemeldet hat und das Ausmaß der Beschäftigung des Berufsanwärters dadurch vorübergehend weniger als das gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 erforderliche Ausmaß beträgt. § 13 Abs. 3 ist auf diese Zeiten gleichermaßen anzuwenden.

(7) Gebühren gemäß § 14 TP 6 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, die für Eingaben zur Anmeldung von Prüfungsterminen für die schriftlichen und mündlichen Fachprüfungen gemäß § 21 geleistet wurden, sind zurückzuerstatten, wenn die betreffenden Prüfungstermine abgesagt wurden.

(8) Die Durchführung des mündlichen Prüfungsteils in Form einer Videokonferenz ist zulässig. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet der Vorsitzende der jeweiligen Fachprüfung.

Abkürzung

WTBG 2017

Sonderregelungen – COVID-19

§ 239a. (1) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, durch Verordnung eine Hemmung der nachfolgenden Fristen vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID19-Pandemie entgegenzuwirken:

1.

die Frist zum Verfall von Teilprüfungen gemäß § 20 Abs. 1,

2.

die Frist betreffend die Abhängigkeit der Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß § 46 Abs. 3,

3.

die Frist betreffend die Abhängigkeit der neuerlichen Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß § 46 Abs. 4,

4.

die Frist betreffend das Ausscheiden aus einer Gesellschaft gemäß § 56 Abs. 7,

5.

die Frist zur Beendigung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 76 Abs. 4,

6.

die Frist für die Dauer einer Vertretung gemäß § 82 Abs. 4,

7.

die Frist für die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gemäß § 82 Abs. 9,

8.

die Frist für die persönliche Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit gemäß § 85 Abs. 5 Z 4 und § 85 Abs. 7,

9.

die Frist zur Beseitigung eines den Widerruf begründenden Umstandes gemäß § 112 Abs. 2 Z 2 und Z 3,

10.

die Frist betreffend die Endigung des Fortführungsrechts gemäß den §§ 115 Abs. 4 Z 1 und 117 Abs. 4 Z 1 und

11.

die Frist zur Nominierung eines Kanzleikurators oder der Beantragung einer Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 119 Abs. 3.

(2) Abs. 1 Z 1 und 2 sind auch auf noch anhängige Prüfungsverfahren nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, anzuwenden.

(3) Die Eides- und Gelöbnisabnahme gemäß § 48 Abs. 1 mittels Videokonferenz oder schriftlicher Erklärung ist zulässig.

(4) Berufsanwärter, deren Eigenschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 42 festgestellt war, behalten diese Eigenschaft auch dann, wenn der sie beschäftigende Wirtschaftstreuhänder nach dem 16. März 2020 Kurzarbeit gemäß § 37b des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, angemeldet hat und das Ausmaß der Beschäftigung des Berufsanwärters dadurch vorübergehend weniger als das gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 erforderliche Ausmaß beträgt. § 13 Abs. 3 ist auf diese Zeiten gleichermaßen anzuwenden.

(5) Die Durchführung des mündlichen Prüfungsteils in Form einer Videokonferenz ist zulässig. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet der Vorsitzende der jeweiligen Fachprüfung.

Abkürzung

WTBG 2017

Sonderregelungen – COVID-19

§ 239a. (1) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, durch Verordnung eine Hemmung der nachfolgenden Fristen vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID19-Pandemie entgegenzuwirken:

1.

die Frist zum Verfall von Teilprüfungen gemäß § 20 Abs. 1,

2.

die Frist betreffend die Abhängigkeit der Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß § 46 Abs. 3,

3.

die Frist betreffend die Abhängigkeit der neuerlichen Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß § 46 Abs. 4,

4.

die Frist betreffend das Ausscheiden aus einer Gesellschaft gemäß § 56 Abs. 7,

5.

die Frist zur Beendigung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 76 Abs. 4,

6.

die Frist für die Dauer einer Vertretung gemäß § 82 Abs. 4,

7.

die Frist für die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gemäß § 82 Abs. 9,

8.

die Frist für die persönliche Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit gemäß § 85 Abs. 5 Z 4 und § 85 Abs. 7,

9.

die Frist zur Beseitigung eines den Widerruf begründenden Umstandes gemäß § 112 Abs. 2 Z 2 und Z 3,

10.

die Frist betreffend die Endigung des Fortführungsrechts gemäß den §§ 115 Abs. 4 Z 1 und 117 Abs. 4 Z 1 und

11.

die Frist zur Nominierung eines Kanzleikurators oder der Beantragung einer Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 119 Abs. 3.

(2) Abs. 1 Z 1 und 2 sind auch auf noch anhängige Prüfungsverfahren nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, anzuwenden.

(3) Die Eides- und Gelöbnisabnahme gemäß § 48 Abs. 1 mittels Videokonferenz oder schriftlicher Erklärung ist zulässig.

(4) Berufsanwärter, deren Eigenschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 42 festgestellt war, behalten diese Eigenschaft auch dann, wenn der sie beschäftigende Wirtschaftstreuhänder nach dem 16. März 2020 Kurzarbeit gemäß § 37b des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, angemeldet hat und das Ausmaß der Beschäftigung des Berufsanwärters dadurch vorübergehend weniger als das gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 erforderliche Ausmaß beträgt. § 13 Abs. 3 ist auf diese Zeiten gleichermaßen anzuwenden.

(5) Die Durchführung des mündlichen Prüfungsteils in Form einer Videokonferenz ist zulässig. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet der Vorsitzende der jeweiligen Fachprüfung.

(6) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater oder des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der Covid19-Krisensituation berechtigt.

(7) Im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 6 ist die Haftung des Berufsberechtigten auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit mit der zehnfachen Mindestversicherungssumme gemäß § 11, höchstens jedoch mit der Höhe des erlangten oder erhaltenen Vorteils oder abgewehrten Nachteils begrenzt, soweit nicht aufgrund ausdrücklicher gesetzlich zwingender Bestimmungen andere Haftungsbeschränkungen anzuwenden sind oder eine Haftungsbegrenzung ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Abkürzung

WTBG 2017

Sonderregelungen – COVID-19

§ 239a. (1) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, durch Verordnung eine Hemmung der nachfolgenden Fristen vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID-19-Pandemie entgegenzuwirken:

1.

die Frist zum Verfall von Teilprüfungen gemäß § 20 Abs. 1,

2.

die Frist betreffend die Abhängigkeit der Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß § 46 Abs. 3,

3.

die Frist betreffend die Abhängigkeit der neuerlichen Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß § 46 Abs. 4,

4.

die Frist betreffend das Ausscheiden aus einer Gesellschaft gemäß § 56 Abs. 7,

5.

die Frist zur Beendigung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 76 Abs. 4,

6.

die Frist für die Dauer einer Vertretung gemäß § 82 Abs. 4,

7.

die Frist für die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gemäß § 82 Abs. 9,

8.

die Frist für die persönliche Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit gemäß § 85 Abs. 5 Z 4 und § 85 Abs. 7,

9.

die Frist zur Beseitigung eines den Widerruf begründenden Umstandes gemäß § 112 Abs. 2 Z 2 und Z 3,

10.

die Frist betreffend die Endigung des Fortführungsrechts gemäß den §§ 115 Abs. 4 Z 1 und 117 Abs. 4 Z 1 und

11.

die Frist zur Nominierung eines Kanzleikurators oder der Beantragung einer Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 119 Abs. 3.

(2) Abs. 1 Z 1 und 2 sind auch auf noch anhängige Prüfungsverfahren nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, anzuwenden.

(3) Die Eides- und Gelöbnisabnahme gemäß § 48 Abs. 1 mittels Videokonferenz oder schriftlicher Erklärung ist zulässig.

(4) Berufsanwärter, deren Eigenschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 42 festgestellt war, behalten diese Eigenschaft auch dann, wenn der sie beschäftigende Wirtschaftstreuhänder nach dem 16. März 2020 Kurzarbeit gemäß § 37b des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, angemeldet hat und das Ausmaß der Beschäftigung des Berufsanwärters dadurch vorübergehend weniger als das gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 erforderliche Ausmaß beträgt. § 13 Abs. 3 ist auf diese Zeiten gleichermaßen anzuwenden.

(5) Die Durchführung des mündlichen Prüfungsteils in Form einer Videokonferenz ist zulässig. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet der Vorsitzende der jeweiligen Fachprüfung.

(6) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater oder des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation berechtigt.

(7) Im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 6 ist die Haftung des Berufsberechtigten auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit mit der zehnfachen Mindestversicherungssumme gemäß § 11, höchstens jedoch mit der Höhe des erlangten oder erhaltenen Vorteils oder abgewehrten Nachteils begrenzt, soweit nicht aufgrund ausdrücklicher gesetzlich zwingender Bestimmungen andere Haftungsbeschränkungen anzuwenden sind oder eine Haftungsbegrenzung ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Abkürzung

WTBG 2017

Sonderregelungen – COVID-19

§ 239a. (Anm.: Abs. 1 bis 5 mit 30.6.2022 außer Kraft getreten)

(6) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater oder des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation berechtigt.

(7) Im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 6 ist die Haftung des Berufsberechtigten auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit mit der zehnfachen Mindestversicherungssumme gemäß § 11, höchstens jedoch mit der Höhe des erlangten oder erhaltenen Vorteils oder abgewehrten Nachteils begrenzt, soweit nicht aufgrund ausdrücklicher gesetzlich zwingender Bestimmungen andere Haftungsbeschränkungen anzuwenden sind oder eine Haftungsbegrenzung ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Abkürzung

WTBG 2017

Sonderregelungen – COVID-19

§ 239a. (1) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort wird ermächtigt, durch Verordnung eine Hemmung der nachfolgenden Fristen vorzusehen, soweit dies erforderlich ist, Nachteilen aufgrund der COVID19-Pandemie entgegenzuwirken:

1.

die Frist zum Verfall von Teilprüfungen gemäß § 20 Abs. 1,

2.

die Frist betreffend die Abhängigkeit der Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß § 46 Abs. 3,

3.

die Frist betreffend die Abhängigkeit der neuerlichen Bestellung von der neuerlichen Ablegung der mündlichen Fachprüfung gemäß § 46 Abs. 4,

4.

die Frist betreffend das Ausscheiden aus einer Gesellschaft gemäß § 56 Abs. 7,

5.

die Frist zur Beendigung eines Schlichtungsverfahrens gemäß § 76 Abs. 4,

6.

die Frist für die Dauer einer Vertretung gemäß § 82 Abs. 4,

7.

die Frist für die persönliche Wiederaufnahme der Berufstätigkeit gemäß § 82 Abs. 9,

8.

die Frist für die persönliche Wiederaufnahme einer Berufstätigkeit gemäß § 85 Abs. 5 Z 4 und § 85 Abs. 7,

9.

die Frist zur Beseitigung eines den Widerruf begründenden Umstandes gemäß § 112 Abs. 2 Z 2 und Z 3,

10.

die Frist betreffend die Endigung des Fortführungsrechts gemäß den §§ 115 Abs. 4 Z 1 und 117 Abs. 4 Z 1 und

11.

die Frist zur Nominierung eines Kanzleikurators oder der Beantragung einer Bestellung durch die Kammer der Wirtschaftstreuhänder gemäß § 119 Abs. 3.

(2) Abs. 1 Z 1 und 2 sind auch auf noch anhängige Prüfungsverfahren nach dem Wirtschaftstreuhandberufsgesetz, BGBl. I Nr. 58/1999, anzuwenden.

(3) Die Eides- und Gelöbnisabnahme gemäß § 48 Abs. 1 mittels Videokonferenz oder schriftlicher Erklärung ist zulässig.

(4) Berufsanwärter, deren Eigenschaft zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß § 42 festgestellt war, behalten diese Eigenschaft auch dann, wenn der sie beschäftigende Wirtschaftstreuhänder nach dem 16. März 2020 Kurzarbeit gemäß § 37b des Arbeitsmarktservicegesetzes, BGBl. Nr. 313/1994, angemeldet hat und das Ausmaß der Beschäftigung des Berufsanwärters dadurch vorübergehend weniger als das gemäß § 40 Abs. 1 Z 2 erforderliche Ausmaß beträgt. § 13 Abs. 3 ist auf diese Zeiten gleichermaßen anzuwenden.

(5) Die Durchführung des mündlichen Prüfungsteils in Form einer Videokonferenz ist zulässig. Über die Durchführung als Videokonferenz entscheidet der Vorsitzende der jeweiligen Fachprüfung.

(6) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater oder des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation berechtigt.

(7) Im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 6 ist die Haftung des Berufsberechtigten auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit mit der zehnfachen Mindestversicherungssumme gemäß § 11, höchstens jedoch mit der Höhe des erlangten oder erhaltenen Vorteils oder abgewehrten Nachteils begrenzt, soweit nicht aufgrund ausdrücklicher gesetzlich zwingender Bestimmungen andere Haftungsbeschränkungen anzuwenden sind oder eine Haftungsbegrenzung ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Abkürzung

WTBG 2017

Sonderregelungen – COVID-19

§ 239a. (Anm.: Abs. 1 bis 5 mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)

(6) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater oder des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID-19-Krisensituation berechtigt.

(7) Im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 6 ist die Haftung des Berufsberechtigten auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit mit der zehnfachen Mindestversicherungssumme gemäß § 11, höchstens jedoch mit der Höhe des erlangten oder erhaltenen Vorteils oder abgewehrten Nachteils begrenzt, soweit nicht aufgrund ausdrücklicher gesetzlich zwingender Bestimmungen andere Haftungsbeschränkungen anzuwenden sind oder eine Haftungsbegrenzung ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Abkürzung

WTBG 2017

Sonderregelungen – COVID19 – UEZG

§ 239a. (Anm.: Abs. 1 bis 5 mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)

(6) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater oder des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen und Feststellungen betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID19Krisensituation und betreffend Förderungen nach dem UnternehmensEnergiekostenzuschussgesetz (UEZG), BGBl. I. Nr. 117/2022) und der aufgrund des § 5 UEZG erlassenen Förderrichtlinien berechtigt.

(7) Im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 6 ist die Haftung des Berufsberechtigten auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit mit der zehnfachen Mindestversicherungssumme gemäß § 11, höchstens jedoch mit der Höhe des erlangten oder erhaltenen Vorteils oder abgewehrten Nachteils begrenzt, soweit nicht aufgrund ausdrücklicher gesetzlich zwingender Bestimmungen andere Haftungsbeschränkungen anzuwenden sind oder eine Haftungsbegrenzung ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Abkürzung

WTBG 2017

Sonderregelungen – COVID19

§ 239a. (Anm.: Abs. 1 bis 5 mit 31.12.2022 außer Kraft getreten)

(6) Die zur selbständigen Ausübung des Wirtschaftstreuhandberufes Steuerberater oder des Wirtschaftstreuhandberufes Wirtschaftsprüfer Berechtigten sind zur Beratung, Vertretung und zur Ausstellung von Bestätigungen und Feststellungen betreffend Maßnahmen im Zusammenhang mit der Bewältigung der COVID19Krisensituation sowie in Angelegenheiten des COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetzes, BGBl. I Nr. 86/2024, und betreffend Förderungen nach dem UnternehmensEnergiekostenzuschussgesetz (UEZG), BGBl. I. Nr. 117/2022) und der aufgrund des § 5 UEZG erlassenen Förderrichtlinien berechtigt.

(7) Im Rahmen der Tätigkeiten gemäß Abs. 6 ist die Haftung des Berufsberechtigten auf Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, im Falle grober Fahrlässigkeit mit der zehnfachen Mindestversicherungssumme gemäß § 11, höchstens jedoch mit der Höhe des erlangten oder erhaltenen Vorteils oder abgewehrten Nachteils begrenzt, soweit nicht aufgrund ausdrücklicher gesetzlich zwingender Bestimmungen andere Haftungsbeschränkungen anzuwenden sind oder eine Haftungsbegrenzung ausdrücklich ausgeschlossen ist.

Abkürzung

WTBG 2017

Übergangsbestimmungen 2026

§ 239b. (1) Prüfungskandidaten, die die Fachgebiete gemäß Art. 8 Abs. 3 der AbschlussprüfungsRL nicht zumindest teilweise schriftlich erfolgreich absolviert haben, haben nach dem 31. Dezember 2025 nach erfolgreicher Absolvierung des Prüfungsverfahrens nur dann Anspruch auf öffentliche Bestellung zum Wirtschaftsprüfer, wenn sie die Klausurarbeit der Ergänzungsprüfung Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Abs. 3 erfolgreich absolviert haben. Natürliche Personen, die nach dem 31. Dezember 2023 zur Fachprüfung zugelassen wurden und vor dem 1. Jänner 2026 öffentlich als Wirtschaftsprüfer bestellt wurden, können auf Antrag die Klausurarbeit der Ergänzungsprüfung Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Abs. 3 freiwillig absolvieren. Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat die erfolgreiche Absolvierung zu bestätigen.

(2) Natürliche Personen, die den mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung Wirtschaftsprüfer vor dem 31. Dezember 2025 erfolgreich abgeschlossen haben und bis 31. Dezember 2025 als Wirtschaftsprüfer nicht öffentlich bestellt werden, haben ab dem 1. Jänner 2026 nur dann Anspruch auf öffentliche Bestellung, wenn sie die Klausurarbeit der Ergänzungsprüfung Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß Abs. 3 erfolgreich absolviert haben. Maßgeblich für das Bestehen des Anspruchs auf öffentliche Bestellung ist der Zeitpunkt des Einlangens des Antrags gemäß § 43 bei der Kammer der Wirtschaftstreuhänder.

(3) Die Klausurarbeit der Ergänzungsprüfung Nachhaltigkeitsberichterstattung hat die Ausarbeitung von Prüfungsfragen aus den Fachgebieten gemäß Art. 8 Abs. 3 der AbschlussprüfungsRL zu umfassen. Die Prüfungsfragen der Klausurarbeit sind so zu stellen, dass diese vom Bewerber in einer Stunde ausgearbeitet werden können. Die jeweilige Klausurarbeit ist nach einer Stunde und zehn Minuten zu beenden. Die nähere Ausgestaltung der Klausurarbeit hat in der Prüfungsordnung gemäß § 39 zu erfolgen.

(4) Für das Prüfungsverfahren betreffend die Ablegung der Ergänzungsprüfung Nachhaltigkeitsberichterstattung gelten die Bestimmungen des § 18 Abs. 1, 3 und 4 sowie die §§ 19, 24 bis 31, 32a, 33 und 33b.

(5) § 46 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 6/2026 ist auf natürliche Personen anzuwenden, die nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 6/2026 den mündlichen Prüfungsteil der Fachprüfung Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer absolviert haben oder deren Berufsberechtigung nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 6/2026 erloschen ist.

(6) Prüfungskandidaten, bei denen bis zum 31. Dezember 2025 einzelne Fachgebiete der mündlichen Teilprüfung mit bestanden beurteilt wurden, haben weiterhin auf Antrag das Recht, die mündliche Teilprüfung mit den verbliebenen Fachgebieten gemäß § 23 in Verbindung mit den Beurteilungskriterien des § 34 des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes, BGBl. I Nr. 137/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 42/2023, abzulegen. Dieser Antrag muss zumindest ein Monat vor dem nächsten Prüfungsantritt und spätestens bis 31. Dezember 2026 eingebracht werden.

(7) Bei Prüfungskandidaten, bei denen bis zum 31. Dezember 2025 eine Klausurarbeit gemäß § 22 Abs. 5 mit bestanden beurteilt wurde, bei der Prüfungsfragen zu Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit als Steuerberater nicht Teil des Fachgebiets waren, hat der mündliche Prüfungsteil die Beantwortung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit als Steuerberater zu umfassen. Dieses Fachgebiet ist separat entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.

(8) Bei Prüfungskandidaten, bei denen bis zum 31. Dezember 2025 eine Klausurarbeit gemäß § 22 Abs. 6 mit bestanden beurteilt wurde, bei der Prüfungsfragen zu Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer nicht Teil des Fachgebiets waren, hat der mündliche Prüfungsteil die Beantwortung von Prüfungsfragen aus dem Fachgebiet Qualitätssicherung, Risikomanagement und Berufsrecht der Wirtschaftstreuhänder, insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer zu umfassen. Dieses Fachgebiet ist separat entweder mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“ zu beurteilen.

Abkürzung

WTBG 2017

Vollziehung

§ 240. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 25 Abs. 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 105 Abs. 1, 2, 5 und 7 ist die Bundesregierung betraut.

Abkürzung

WTBG 2017

Vollziehung

§ 240. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, sofern Abs. 2 und 3 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.

(2) Mit der Vollziehung der §§ 25 Abs. 4 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

(3) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 105 Abs. 1, 2, 5 und 7 ist die Bundesregierung betraut.

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