Kundmachung des Bundeskanzlers über die Rechtspersönlichkeit von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche A.u.H.B

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2017-09-20
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182/1961, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelische Kirche, wird kundgemacht:

1.

Mit Wirkung vom 21. Juni 2017 wurde der Evangelische Kirchenbeitragsverband Steiermark-Süd mit Sitz in 8010 Graz, Kaiser-Josef-Platz 8, als Einrichtung der Evangelischen Kirche A.u.H.B. errichtet. Gemäß § 4 Abs. 1 leg.cit. genießt er die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

2.

Mit Wirkung vom 21. Juni 2017 wurde die Evangelische Missionsgemeinschaft Salzburg (EMS) mit Sitz in 5020 Salzburg, Schopperstraße 18, als eine Einrichtung der Evangelischen Kirche A.u.H.B. errichtet. Gemäß § 4 Abs. 1 leg.cit. genießt sie die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

3.

Mit Wirkung vom 21. Juni 2017 hat die mit Bescheid des Evangelischen Oberkirchenrates A.B. vom 23. Dezember 2016 aufgelöste Evangelische Pfarrgemeinde A.B. Linz-Südwest die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts verloren.

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