Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung im Bereich Nordumfahrung Klagenfurt (Section Control-Messstreckenverordnung Nordumfahrung Klagenfurt 2017-2018)
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960 wird verordnet:
§ 1. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 2 Süd Autobahn festgelegt:
auf der Richtungsfahrbahn Italien in Fahrtrichtung Italien der Abschnitt von km 321,34 bis km 327,41 und
auf der Richtungsfahrbahn Italien in Fahrtrichtung Wien der Abschnitt von km 327,57 bis km 321,40.
§ 2. Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.