Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über eine abschnittsbezogene Geschwindigkeitsüberwachung im Bereich Tunnel Kollmann (Section Control-Messstreckenverordnung Tunnel Kollmann 2017-2018)
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund § 98a Abs. 1 StVO 1960 wird verordnet:
§ 1. Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden folgende Abschnitte der A 2 Süd Autobahn festgelegt:
auf der Richtungsfahrbahn Italien für die Fahrtrichtung Italien der Abschnitt von km 272,65 bis km 271,64 und
auf der Richtungsfahrbahn Italien für die Fahrtrichtung Wien der Abschnitt von km 272,53 bis km 271,14.
§ 2. Der Beginn und das Ende der überwachten Messstrecken sind anzukündigen.
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