Verordnung der Bundesministerin für Bildung über den Ziel- und Leistungsplan, den Ressourcenplan sowie das interne Rechnungswesen an den Pädagogischen Hochschulen (Hochschul-Planungs- und Steuerungsverordnung 2017 – HPSV 2017)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-10-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 21
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

HPSV 2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 30, 31 und 34 Abs. 2 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017, wird verordnet:

Abkürzung

HPSV 2017

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für die öffentlichen Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 bis 8 des Hochschulgesetzes 2005 (HG), BGBl. I Nr. 30/2006, und regelt Inhalt und Verfahren betreffend

1.

den Ziel- und Leistungsplan (2. und 4. Abschnitt),

2.

den Ressourcenplan (3. und 4. Abschnitt) und

3.

das interne Rechnungswesen (5. Abschnitt).

Abkürzung

HPSV 2017

2.

Abschnitt

Ziel- und Leistungsplan

Aufgabe und Inhalt des Ziel- und Leistungsplans

§ 2. (1) Der Ziel- und Leistungsplan dient als Instrument zur mittelfristigen Steuerung der Pädagogischen Hochschule. Er hat die Konkretisierung der strategischen Ausrichtung (Profil, Ziele und Vorhaben) sowie die Beschreibung der Leistungen und des Leistungsangebots (Output) der Pädagogischen Hochschule zu enthalten.

(2) Der Ziel- und Leistungsplan hat insbesondere das Profil mit den im Rahmen der Entwicklungsplanung vorgesehenen Schwerpunkten der Pädagogischen Hochschule zu enthalten. Weiters ist das Spektrum der Tätigkeiten in Form von Leistungen zu beschreiben, für die strategische Ziele und Vorhaben zu definieren sind.

(3) Sollten andere wichtige, die strategische Ausrichtung der Pädagogischen Hochschule betreffende Umstände vorliegen, sind auch diese in den Ziel- und Leistungsplan aufzunehmen.

Abkürzung

HPSV 2017

Profil und Entwicklungsplanung

§ 3. (1) Als zentrales strategisches Element ist im Rahmen des Ziel- und Leistungsplans ein Profil der Pädagogischen Hochschulen zu erarbeiten. Darin hat die Pädagogische Hochschule ihr Selbstverständnis zu zeigen und ihre strategische Positionierung sowie ihr spezifisches Angebotsspektrum, mit dem sie sich profilieren will, darzulegen.

(2) Unter Entwicklungsplanung wird eine koordinierte und systemumfassende Steuerung der Tätigkeiten zur Erreichung der strategischen Ziele und zur Weiterentwicklung der Pädagogischen Hochschulen verstanden.

Abkürzung

HPSV 2017

Leistungen der Pädagogischen Hochschule

§ 4. (1) Unter Leistungen sind jene Produkte zu verstehen, die im Rahmen des Tätigkeitsspektrums der Pädagogischen Hochschule im Sinne einer Outputorientierung an die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger gelangen (externe Leistungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3, 6 und 7) sowie jene Aktivitäten, die der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Effizienz der internen Organisation der Pädagogischen Hochschule dienen (interne Leistungen gemäß Abs. 2 Z 4 und 5).

(2) Das Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschulen resultiert aus folgenden externen und internen Leistungsbereichen:

1.

Lehre in Aus-, Fort- und Weiterbildung (§ 8 Abs. 1 sowie §§ 38 bis 39 HG),

2.

Forschung und Entwicklung (§ 8 Abs. 2 HG),

3.

Schul- und Unterrichtsentwicklung (§ 8 Abs. 1 HG),

4.

Personalentwicklung und Personalstruktur,

5.

Evaluierung und Qualitätssicherung (§ 33 HG),

8.

weitere Leistungsbereiche nach Maßgabe von Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds.

(3) Für alle Leistungsbereiche hat eine verbale Darstellung der Beziehungen zum Profil der Pädagogischen Hochschule zu erfolgen. Ferner sind für jeden Leistungsbereich Ziele und Vorhaben festzulegen.

(4) Unter strategischen Zielen sind erwünschte Zustände oder angestrebte Wirkungen, die (bis) zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erreichen sind, zu verstehen. Diese Ziele sind kurz zu beschreiben und anhand von Indikatoren zu definieren, wobei dem Ist-Wert zumindest der beiden letzten Finanzjahre (respektive der beiden zuletzt abgeschlossenen Bezugszeiträume) die Planwerte der folgenden drei Finanzjahre gegenüberzustellen sind.

(5) Vorhaben sind abgrenzbare Maßnahmen, die in wirtschaftlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht ein einheitliches Vorgehen der Pädagogischen Hochschule zum Gegenstand haben und der Erreichung eines bestimmten Zweckes dienen. Vorhaben sind kurz zu beschreiben. Für jedes Vorhaben sind ein Umsetzungsdatum und – wenn möglich – Meilensteine im Sinne des § 5 Abs. 3 anzugeben.

(6) Die im Rahmen des Leistungsbereichs gemäß Abs. 2 Z 1 (Lehre in Aus-, Fort- und Weiterbildung) angegebenen Ziele und Vorhaben haben sich an § 8 sowie §§ 38 bis 39 HG, insbesondere an den inhaltlichen Vorgaben der Bundesministerin für Bildung und im Bereich der Fort- und Weiterbildung darüber hinaus in deren Ermächtigung zur Wahrung regionaler Erfordernisse auch der der Bundesministerin für Bildung unterstehenden Schulbehörden, zu orientieren und die in § 9 HG beschriebenen leitenden Grundsätze zu beachten. Weiters ist auf das in Art. 14 Abs. 6a des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, sowie in § 3 Abs. 2 bis 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, normierte differenzierte Schulsystem Bedacht zu nehmen und es sind hinsichtlich der einzelnen Ausbildungsformen bedarfsorientierte Fort- und Weiterbildungsangebote sicherzustellen.

(7) Beim Leistungsbereich gemäß Abs. 2 Z 2 (Forschung und Entwicklung) und dem Leistungsbereich gemäß Abs. 2 Z 7 (nationale und internationale Kooperationen) ist anzugeben, in welcher Form bei Forschungsvorhaben § 10 HG erfüllt wird, insbesondere hinsichtlich der Kooperation mit anderen Pädagogischen Hochschulen sowie sonstigen postsekundären Bildungseinrichtungen. Es ist ein Verzeichnis der laufenden und geplanten Forschungsvorhaben beizufügen.

(8) Beim Leistungsbereich gemäß Abs. 2 Z 5 (Evaluierung und Qualitätssicherung) hat sich die Definition der Ziele und Vorhaben an § 33 HG und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen zu orientieren.

Abkürzung

HPSV 2017

Leistungen der Pädagogischen Hochschule

§ 4. (1) Unter Leistungen sind jene Produkte zu verstehen, die im Rahmen des Tätigkeitsspektrums der Pädagogischen Hochschule im Sinne einer Outputorientierung an die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger gelangen (externe Leistungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3, 6 und 7) sowie jene Aktivitäten, die der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Effizienz der internen Organisation der Pädagogischen Hochschule dienen (interne Leistungen gemäß Abs. 2 Z 4 und 5).

(2) Das Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschulen resultiert aus folgenden externen und internen Leistungsbereichen:

1.

Lehre in Aus-, Fort- und Weiterbildung (§ 8 Abs. 1 sowie §§ 38 bis 39 HG),

2.

Forschung und Entwicklung (§ 8 Abs. 2 HG),

3.

Schul- und Unterrichtsentwicklung (§ 8 Abs. 1 HG),

4.

Personalentwicklung und Personalstruktur,

5.

Evaluierung und Qualitätssicherung (§ 33 HG),

6.

Praxisschulen (§ 8 Abs. 3 HG),

7.

nationale und internationale Kooperationen sowie

8.

weitere Leistungsbereiche nach Maßgabe von Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds.

(3) Für alle Leistungsbereiche hat eine verbale Darstellung der Beziehungen zum Profil der Pädagogischen Hochschule zu erfolgen. Ferner sind für jeden Leistungsbereich Ziele und Vorhaben festzulegen.

(4) Unter strategischen Zielen sind erwünschte Zustände oder angestrebte Wirkungen, die (bis) zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erreichen sind, zu verstehen. Diese Ziele sind kurz zu beschreiben und anhand von Indikatoren zu definieren, wobei dem Ist-Wert zumindest der beiden letzten Finanzjahre (respektive der beiden zuletzt abgeschlossenen Bezugszeiträume) die Planwerte der folgenden drei Finanzjahre gegenüberzustellen sind.

(5) Vorhaben sind abgrenzbare Maßnahmen, die in wirtschaftlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht ein einheitliches Vorgehen der Pädagogischen Hochschule zum Gegenstand haben und der Erreichung eines bestimmten Zweckes dienen. Vorhaben sind kurz zu beschreiben. Für jedes Vorhaben sind ein Umsetzungsdatum und – wenn möglich – Meilensteine im Sinne des § 5 Abs. 3 anzugeben.

(6) Die im Rahmen des Leistungsbereichs gemäß Abs. 2 Z 1 (Lehre in Aus-, Fort- und Weiterbildung) angegebenen Ziele und Vorhaben haben sich an § 8 sowie §§ 38 bis 39 HG, insbesondere an den inhaltlichen Vorgaben der Bundesministerin für Bildung und im Bereich der Fort- und Weiterbildung darüber hinaus in deren Ermächtigung zur Wahrung regionaler Erfordernisse auch der der Bundesministerin für Bildung unterstehenden Schulbehörden, zu orientieren und die in § 9 HG beschriebenen leitenden Grundsätze zu beachten. Weiters ist auf das in Art. 14 Abs. 6a des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, sowie in § 3 Abs. 2 bis 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, normierte differenzierte Schulsystem Bedacht zu nehmen und es sind hinsichtlich der einzelnen Ausbildungsformen bedarfsorientierte Fort- und Weiterbildungsangebote sicherzustellen.

(7) Beim Leistungsbereich gemäß Abs. 2 Z 2 (Forschung und Entwicklung) und dem Leistungsbereich gemäß Abs. 2 Z 7 (nationale und internationale Kooperationen) ist anzugeben, in welcher Form bei Forschungsvorhaben § 10 HG erfüllt wird, insbesondere hinsichtlich der Kooperation mit anderen Pädagogischen Hochschulen sowie sonstigen postsekundären Bildungseinrichtungen. Es ist ein Verzeichnis der laufenden und geplanten Forschungsvorhaben beizufügen.

(8) Beim Leistungsbereich gemäß Abs. 2 Z 5 (Evaluierung und Qualitätssicherung) hat sich die Definition der Ziele und Vorhaben an § 33 HG und den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen zu orientieren.

Abkürzung

HPSV 2017

Leistungen der Pädagogischen Hochschule

§ 4. (1) Unter Leistungen sind jene Produkte zu verstehen, die im Rahmen des Tätigkeitsspektrums der Pädagogischen Hochschule im Sinne einer Outputorientierung an die Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfänger gelangen (externe Leistungen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3, 6 und 7) sowie jene Aktivitäten, die der Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung der Effizienz der internen Organisation der Pädagogischen Hochschule dienen (interne Leistungen gemäß Abs. 2 Z 4 und 5).

(2) Das Leistungsspektrum der Pädagogischen Hochschulen resultiert aus folgenden externen und internen Leistungsbereichen:

1.

Lehre in Aus-, Fort- und Weiterbildung (§ 8 Abs. 1 sowie §§ 38 bis 39 HG),

2.

Forschung und Entwicklung (§ 8 Abs. 2 HG),

3.

Schul- und Unterrichtsentwicklung (§ 8 Abs. 1 HG),

4.

Personalentwicklung und Personalstruktur,

5.

Evaluierung und Qualitätssicherung (§ 33 HG),

6.

Praxisschulen (§ 8 Abs. 3 HG),

7.

nationale und internationale Kooperationen sowie

8.

weitere Leistungsbereiche nach Maßgabe von Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds.

(3) Für alle Leistungsbereiche hat eine verbale Darstellung der Beziehungen zum Profil der Pädagogischen Hochschule zu erfolgen. Ferner sind für jeden Leistungsbereich Ziele und Vorhaben festzulegen.

(4) Unter strategischen Zielen sind erwünschte Zustände oder angestrebte Wirkungen, die (bis) zu einem bestimmten Zeitpunkt zu erreichen sind, zu verstehen. Diese Ziele sind kurz zu beschreiben und anhand von Indikatoren zu definieren, wobei dem Ist-Wert zumindest der beiden letzten Finanzjahre (respektive der beiden zuletzt abgeschlossenen Bezugszeiträume) die Planwerte der folgenden drei Finanzjahre gegenüberzustellen sind.

(5) Vorhaben sind abgrenzbare Maßnahmen, die in wirtschaftlicher, rechtlicher und finanzieller Hinsicht ein einheitliches Vorgehen der Pädagogischen Hochschule zum Gegenstand haben und der Erreichung eines bestimmten Zweckes dienen. Vorhaben sind kurz zu beschreiben. Für jedes Vorhaben sind ein Umsetzungsdatum und – wenn möglich – Meilensteine im Sinne des § 5 Abs. 3 anzugeben.

(6) Die im Rahmen des Leistungsbereichs gemäß Abs. 2 Z 1 (Lehre in Aus-, Fort- und Weiterbildung) angegebenen Ziele und Vorhaben haben sich an § 8 sowie §§ 38 bis 39 HG, insbesondere an den inhaltlichen Vorgaben der Bundesministerin oder des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung und im Bereich der Fort- und Weiterbildung darüber hinaus in deren bzw. dessen Ermächtigung zur Wahrung regionaler Erfordernisse auch der Bildungsdirektionen, zu orientieren und die in § 9 HG beschriebenen leitenden Grundsätze zu beachten. Weiters ist auf das in Art. 14 Abs. 6a des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, sowie in § 3 Abs. 2 bis 4 des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, normierte differenzierte Schulsystem Bedacht zu nehmen und es sind hinsichtlich der einzelnen Ausbildungsformen bedarfsorientierte Fort- und Weiterbildungsangebote sicherzustellen.

(7) Beim Leistungsbereich gemäß Abs. 2 Z 2 (Forschung und Entwicklung) und dem Leistungsbereich gemäß Abs. 2 Z 7 (nationale und internationale Kooperationen) ist anzugeben, in welcher Form bei Forschungsvorhaben § 10 HG erfüllt wird, insbesondere hinsichtlich der Kooperation mit anderen Pädagogischen Hochschulen sowie sonstigen postsekundären Bildungseinrichtungen. Es ist ein Verzeichnis der laufenden und geplanten Forschungsvorhaben beizufügen.

(8) Beim Leistungsbereich gemäß Abs. 2 Z 5 (Evaluierung und Qualitätssicherung) hat sich die Definition der Ziele und Vorhaben an § 33 HG zu orientieren.

Abkürzung

HPSV 2017

Indikatoren

§ 5. (1) Als Indikatoren sind Kennzahlen oder Meilensteine zu verwenden. Indikatoren

1.

sind aussagekräftig und nachvollziehbar anzugeben,

2.

haben der Komplexität des jeweiligen Ziels oder Vorhabens zu entsprechen,

3.

haben sich auf den Zeitraum des jeweiligen Ziels oder Vorhabens zu beziehen und

4.

müssen innerhalb dieses Zeitraums derart überprüf- und auswertbar sein, dass der Grad der Zielerreichung beurteilt werden kann.

(2) Kennzahlen zur Beurteilung von Vorhaben haben sich auf den Prozess der Leistungserbringung (Prozesskennzahlen) oder direkt auf ein (Zwischen-)Ergebnis (Outputkennzahlen) zu beziehen. Inputkennzahlen sind dafür nicht geeignet.

(3) Meilensteine sind definierte Zeitpunkte, anhand deren das Erzielen von vorab festgelegten (Zwischen-)Ergebnissen im Rahmen eines zeitlich beschränkten Vorhabens eindeutig festmachbar ist.

Abkürzung

HPSV 2017

3.

Abschnitt

Ressourcenplan

Aufgabe und Inhalt des Ressourcenplans

§ 6. (1) Der Ressourcenplan dient als Instrument zur operativen Steuerung der Pädagogischen Hochschulen. Er beinhaltet insbesondere Angaben zur Ressourcenausstattung im folgenden Finanzjahr.

(2) Der Ressourcenplan steht in enger Verbindung zum Ziel- und Leistungsplan und hat den Nachweis zu erbringen, dass die Ressourcen zur Erreichung bzw. Umsetzung der Ziele und Vorhaben benötigt werden. Die für die Umsetzung der im Ziel- und Leistungsplan definierten Vorhaben notwendigen Ressourcen sind getrennt nach Raum, Personal, Lehrbeauftragtenhonorar, Investitionen und betrieblichem Sachaufwand darzustellen, wobei sich die Angaben für das zweite und das folgende Jahr auf Ausgabenschwerpunkte der Ressourcenverwendungen beschränken können.

(3) Durch Gegenüberstellung des Ressourcenplans (in seiner Darstellung gemäß Abs. 2) mit den Budget- und Ressourcenvorgaben der Bundesministerin für Bildung ist deren Übereinstimmung darzulegen.

Abkürzung

HPSV 2017

3.

Abschnitt

Ressourcenplan

Aufgabe und Inhalt des Ressourcenplans

§ 6. (1) Der Ressourcenplan dient als Instrument zur operativen Steuerung der Pädagogischen Hochschulen. Er beinhaltet insbesondere Angaben zur Ressourcenausstattung im folgenden Finanzjahr.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.