Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berichtspflichten der Konformitätsbewertungsstellen für Druckgeräte (Druckgeräteberichtsverordnung - DGBV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2017-10-06
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

DGBV

zum Bezugszeitraum vgl. § 7

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 25 und 67 Abs. 3 des Druckgerätegesetzes, BGBl. I Nr. 161/2015, wird verordnet:

Abkürzung

DGBV

zum Bezugszeitraum vgl. § 7

Geltungsbereich

§ 1. Diese Verordnung ist auf die vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft nach den Bestimmungen des Druckgerätegesetzes befugten Stellen für das Inverkehrbringen gemäß § 18 Abs. 1 und 3 Druckgerätegesetz, die Inspektionsstellen für die Betriebsphase gemäß § 19 Druckgerätegesetz, die Betreiberprüfstellen gemäß § 20 Druckgerätegesetz und die Werksprüfstellen gemäß § 73 Abs. 2 Druckgerätegesetz anwendbar und regelt die Erstellung ihrer Tätigkeitsberichte sowie den Umfang und den Inhalt der daraus resultierenden Statistik.

Abkürzung

DGBV

zum Bezugszeitraum vgl. § 7

Tätigkeitsbericht der Stellen gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 3 und 20 Abs. 1 Druckgerätegesetz

§ 2. (1) Der Tätigkeitsbericht der Stellen gemäß den §§ 18 Abs. 1 und 3 und 20 Abs. 1 Druckgerätegesetz hat zu enthalten:

1.

Name des Leiters und seiner Stellvertreter;

2.

Auflistung des Personals, wobei zu unterscheiden ist nach

a)

Mitarbeitern, die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben im Rahmen des Inverkehrbringens zuständig sind,

b)

Prüfpersonal gemäß Anlage I Teil 2 Z 1 Druckgerätegesetz;

3.

aktuelles Organigramm mit Personenzuteilung;

4.

falls zutreffend, Änderungen in der Deckungsvorsorge;

5.

falls zutreffend, Angaben über Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen, an die gemäß Anlage I Teil 5 Druckgerätegesetz Prüfaufgaben vergeben wurden, und Angaben betreffend die zugelassenen betriebseigenen Prüfdienste gemäß § 21 Druckgerätegesetz;

6.

Angaben über verweigerte Bescheinigungen, verweigerte Bewertungen oder verweigerte Überwachungen von Füllstellen (§§ 33 Abs. 4 Z 1 und 49 Abs. 3 Druckgerätegesetz);

7.

Ergebnisse interner Audits sowie gegebenenfalls Angaben über die Behebung festgestellter Mängel;

8.

durchgeführte Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen;

9.

Tätigkeiten im Rahmen des internen und externen (zB zwischen Konformitätsbewertungsstellen) Erfahrungsaustausches und

10.

die Tabellen A1 bis A3 gemäß Anlage 1 mit den darin geforderten Angaben.

(2) Die Tabellen A1 bis A3 sind wie in Anlage 1 zu dieser Verordnung dargestellt, elektronisch an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln. Dabei sind, soweit vorhanden, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Verfügung gestellte Formatvorlagen zu verwenden.

Abkürzung

DGBV

zum Bezugszeitraum vgl. § 7

Tätigkeitsbericht der Stellen gemäß den §§ 19 und 20 Abs. 2 Druckgerätegesetz

§ 3. (1) Der Tätigkeitsbericht der Stellen gemäß den §§ 19 und 20 Abs. 2 Druckgerätegesetz hat zu enthalten:

1.

Name des Leiters und seiner Stellvertreter;

2.

Auflistung des Personals, wobei zu unterscheiden ist nach

a)

Mitarbeitern, die für die Erfüllung der Konformitätsbewertungsaufgaben in der Betriebsphase zuständig sind,

b)

beaufsichtigenden Mitarbeitern gemäß Anlage I Teil 3 Z 2 Druckgerätegesetz,

c)

qualifiziertem Personal für die zerstörungsfreie Prüfung gemäß Anlage I Teil 3 Z 4 Druckgerätegesetz,

d)

Personal der gegebenenfalls beaufsichtigten Werksprüfstelle;

3.

aktuelles Organigramm mit Personenzuteilung;

4.

falls zutreffend, Änderungen in der Deckungsvorsorge;

5.

falls zutreffend, Angaben über Unterauftragnehmer und Zweigunternehmen, an die gemäß Anlage I Teil 5 Druckgerätegesetz Prüfaufgaben vergeben wurden, und Angaben betreffend die zugelassenen betriebseigenen Prüfdienste gemäß § 21 Druckgerätegesetz;

6.

Ergebnisse interner Audits sowie gegebenenfalls Angaben über die Behebung festgestellter Mängel;

7.

durchgeführte Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen;

8.

Tätigkeiten im Rahmen des internen und externen (zB zwischen Konformitätsbewertungsstellen) Erfahrungsaustausches und

9.

die Tabellen B1 bis B5 gemäß Anlage 2 mit den darin geforderten Angaben, wobei die durch Werksprüfstellen und betriebseigene Prüfdienste vorgenommenen Überwachungstätigkeiten nicht gesondert auszuweisen, sondern der sie überwachenden Inspektionsstelle zuzurechnen sind.

(2) Die Tabellen B1 bis B5 sind wie in Anlage 2 zu dieser Verordnung dargestellt, elektronisch an den Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu übermitteln. Dabei sind, soweit vorhanden, vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zur Verfügung gestellte Formatvorlagen zu verwenden.

Abkürzung

DGBV

zum Bezugszeitraum vgl. § 7

Allgemeine Datenerfassung

§ 4. (1) Die Stellen gemäß den §§ 19 und 20 Abs. 2 Druckgerätegesetz sowie Werksprüfstellen gemäß § 73 Abs. 2 Druckgerätegesetz sind verpflichtet, die wesentlichen Daten der in ihrer Überwachung stehenden druckführenden Geräte zu erfassen, elektronisch zu speichern und für weitere Auswertungen und Anlassfälle bereit zu halten.

(2) Zu den in Abs. 1 geforderten wesentlichen Daten gehören: Baujahr, Hersteller, Konformitätsbewertungsstelle, Art des druckführenden Gerätes, festgesetzter höchster Betriebsdruck, gegebenenfalls Brennstoffwärmeleistung, Volumen bzw. Wasserinhalt, Betriebsmedium (Einstufungsgruppe), gegebenenfalls Vermerke zu Besonderheiten.

Abkürzung

DGBV

zum Bezugszeitraum vgl. § 7

Berichtszeitraum und Abgabetermin

§ 5. Die Tätigkeitsberichte gemäß den §§ 2 und 3 sind jeweils für den Berichtszeitraum eines Kalenderjahres zu erstellen und bis spätestens 1. Juni des Folgejahres dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft elektronisch zu übermitteln.

Abkürzung

DGBV

zum Bezugszeitraum vgl. § 7

Erstellung der Statistik

§ 6. (1) Die Statistik zum Druckgerätegesetz wird auf Basis der vorgelegten Tätigkeitsberichte der befugten Stellen vom Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft einmal jährlich erstellt und auf der Homepage des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft veröffentlicht.

(2) Sie gibt Auskunft über die

1.

Anzahl der in Österreich in Überwachung stehenden druckführenden Geräte, nach Gerätearten gegliedert;

2.

Anzahl der in Überwachung stehenden Füllstellen.

Abkürzung

DGBV

Schlussbestimmungen

§ 7. Die Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und ist ab dem 1. Jänner 2018 anzuwenden. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Statistik gemäß Kesselgesetz STAVO, BGBl. II Nr. 200/1998, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2015, tritt gemäß § 72 Abs. 10 des Druckgerätegesetzes am 31. Dezember 2017 außer Kraft und ist von den gemäß § 1 betroffenen Stellen letztmalig für den Berichtszeitraum 2017 anzuwenden.

Abkürzung

DGBV

zum Bezugszeitraum vgl. § 7

Anlage 1

Prüfstelle:

Berichtsjahr:

Tabelle A1

Anzahl der im Berichtsjahr durchgeführten Konformitätsbewertungen für ortsfeste Druckgeräte je Gerätekategorie

Druckgeräteart / Modul A2 BBaumuster BEntwurfsmuster C2 D D1 E E1 F G H H1
1. Druckgeräte nach § 2 Abs. 1 Z 3 Druckgerätegesetz
Dampfkessel
Rohrleitungen
Sonstige Druckgeräte
Ausrüstungsteile
2. Einfache Druckbehälter nach § 2 Abs. 1 Z 5 Druckgerätegesetz
Gesamtsumme

Prüfstelle:

Berichtsjahr:

Tabelle A2

Anzahl der im Berichtsjahr durchgeführten Konformitätsbewertungen für ortsbewegliche Druckgeräte je Gerätekategorie

Druckgeräteart Baumuster erstmalige Prüfung
Druckgefäße gemäß Kapitel 6.2 ADR
Tanks und sonstige Geräte gemäß Kapitel 6.8 ADR
Sonstige (Versand)Behälter
Ausrüstungsteile
Gesamtsumme

Prüfstelle:

Berichtsjahr:

Tabelle A3

Art und Anzahl der im Berichtsjahr durchgeführten Bewertungen und Überwachungen von Füllstellen

Art der Tätigkeit Füllstellen in
Österreich anderen EU- und EWR-Staaten
Erstmalige Bewertung gemäß § 49 Druckgerätegesetz
Regelmäßige Überwachung gemäß § 49 Druckgerätegesetz
Gesamtzahl der überwachten Füllstellen

Abkürzung

DGBV

zum Bezugszeitraum vgl. § 7

Anlage 2

Prüfstelle:

Berichtsjahr:

Tabelle B1

Bauart und Anzahl der in Überwachung stehenden Dampfkessel

Dampferzeuger mit Feuerung Brennstoffwärmeleistung (MW) Summe
≤ 1 1 ≤ 5 5 ≤ 50 50
Dampferzeuger ohne Feuerung Leistung (MW) Summe
≤ 1 1 ≤ 5 5 ≤ 50 50
Gesamtsumme

Prüfstelle:

Berichtsjahr:

Tabelle B2

Bauart und Anzahl der in Überwachung stehenden Behälter

Gefahrenpotential p.V (bar.l) Summe
≤ 3000 3000≤ 50 000 50 000≤ 100 000 100 000
1. Druckbehälter
Druckluftbehälter
Druckbehälter für Flüssiggas
Druckbehälter ausgenommen für Druckluft und für Flüssiggas
Gesamtsumme
2. Versandbehälter (ausgenommen Flaschen)
Flüssiggas tiefkalte Gase Sonstiges
Tanks für Eisenbahnkesselwagen
Tanks für Straßenfahrzeuge
Tankcontainer
Flaschenbündel
Silotransportbehälter
Sonstige Versandbehälter
Gesamtsumme
3. Flaschen (Anzahl der im Berichtsjahr überprüften Flaschen)
Stahl- und Aluminiumflaschen Verbundflaschen
Flüssiggas
Acetylen
Sonstige Gase
Gesamtsumme

Prüfstelle:

Berichtsjahr:

Tabelle B3

Art und Anzahl der in Überwachung stehenden Rohrleitungen

Einstufungsgruppe nach CLP
Gruppe 1 Gruppe 2 Summe
Leitungen mit gasförmigen Medien (außer Dampfleitungen)
Leitungen mit flüssigen Medien
Dampfleitungen
Gesamtsumme

Prüfstelle:

Berichtsjahr:

Tabelle B4

Inspektionen von Reparaturen und Änderungen

Anzahl der Inspektionen gemäß § 51 Abs. 4 Druckgerätegesetz
Anzahl der Reparaturen
Anzahl der Änderungen
Summe der Reparaturen und Änderungen

Prüfstelle:

Berichtsjahr:

Tabelle B5

Analyse über Unfälle und Schäden an den in Überwachung stehenden Druckgeräten

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.