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Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 3. Juni 1999

Geltender Text a fecha 2015-06-30

Abkürzung

COTIF

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch, Englisch, Französisch

Vertragsparteien

Österreich III 122/2006 P2, III 119/2008 Albanien 225/1985, 607/1996 P1, III 122/2006 P2 Algerien 461/1994, III 122/2006 P2 Belgien 226/1985, 301/1991, III 16/2000 P1 Bosnien-Herzegowina III 55/1997, III 122/2006 P2 Bulgarien 225/1985, 226/1985, III 122/2006 P2 Dänemark 225/1985, 226/1985, 607/1996 P1, III 55/1997, III 122/2006 P2 Deutschland III 122/2006 P2 Deutschland/BRD 173/1986 Deutschland/DDR 225/1985, 226/1985 Finnland 225/1985, 607/1996 P1, III 122/2006 P2 Frankreich 225/1985, 226/1985, 607/1996 P1, III 122/2006 P2 Griechenland 228/1991, 607/1996 P1 Irak 225/1985 Iran 173/1986, 607/1996 P1, III 122/2006 P2 Irland 579/1986 Italien 173/1986 Jugoslawien 225/1985, 226/1985 Jugoslawien/BR III 176/2002 Kroatien 461/1994, III 122/2006 P2 Lettland III 122/2006 P2 Libanon 225/1985, 226/1985 Liechtenstein 173/1986, 607/1996 P1, III 122/2006 P2 Litauen III 55/1997, III 122/2006 P2 Luxemburg 225/1985, 226/1985, 607/1996 P1 Monaco 228/1991, III 16/2000 P1, III 122/2006 P2 Niederlande 225/1985, 226/1985, 607/1996 P1, III 122/2006 P2 Nordmazedonien III 55/1997, III 122/2006 P2 Norwegen 225/1985, 607/1996 P1, III 122/2006 P2 Polen 225/1985, 607/1996 P1, III 15/2000, III 122/2006 P2 Portugal 579/1986, III 16/2000 P1, III 122/2006 P2 Rumänien 226/1985, 173/1986, 607/1996 P1, III 122/2006 P2 Schweden 173/1986, 607/1996 P1 Schweiz 225/1985, 226/1985, 607/1996 P1, III 122/2006 P2 Serbien-Montenegro III 122/2006 P2 Slowakei 461/1994, III 55/1997, III 122/2006 P2 Slowenien 461/1994, III 122/2006 P2 Spanien 225/1985, 226/1985, 607/1996 P1, III 122/2006 P2 Syrien 579/1986, III 122/2006 P2 Tschechische R 461/1994, III 55/1997, III 122/2006 P2 Tschechoslowakei 225/1985, 226/1985, 607/1996 P1 Tunesien 225/1985, III 16/2000 P1, III 122/2006 P2 Türkei 173/1986, 607/1996 P1, III 122/2006 P2 Ungarn 225/1985, 226/1985, III 16/2000 P1, III 122/2006 P2 *Vereinigtes Königreich 226/1985, 173/1986, 607/1996 P1

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 8. März 1983 bei der Schweizerischen Regierung hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß Ziffer 1 des Protokolls der Diplomatischen Konferenz für die Inkraftsetzung *) am 1. Mai 1985 in Kraft.

Nach Mitteilung der Schweizerischen Regierung haben nachstehende Staaten das Übereinkommen ratifiziert bzw. sind ihm beigetreten:

Albanien, Bulgarien, Dänemark, Deutsche Demokratische Republik, Finnland, Frankreich, Irak, Jugoslawien, Libanon, Luxemburg, Niederlande, Norwegen, Polen, Schweiz, Spanien, Tschechoslowakei, Tunesien und Ungarn.

Nachstehende Staaten haben zu dem Übereinkommen folgende Vorbehalte bzw. Erklärungen abgegeben:

Vorbehalt der Republik Österreich

Die Republik Österreich behält sich, in Übereinstimmung mit Artikel 3 § 1 des Anhanges A zum Übereinkommen, das Recht vor, sämtliche Bestimmungen über die Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung von Reisenden nicht anzuwenden, wenn sich der Unfall auf ihrem Gebiet ereignet hat und der Reisende österreichischer Staatsbürger ist oder in Österreich seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

In einer separaten Erklärung wurden die Anhänge E, F und G bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitritts der Europäischen Gemeinschaft gänzlich ausgeschlossen (vgl. BGBl. III Nr. 119/2008). Diese wurden jedoch durch den erfolgten Beitritt der EU hinfällig und die Anhänge E, F und G gelangen wieder in ihrer früheren Form, d.h. für Österreich nach Maßgabe der Erklärung BGBl. III Nr. 122/2006, zur Anwendung. Diese Erklärung lautet:

Erklärung der Republik Österreich

Die Republik Österreich behält sich in Übereinstimmung mit Art. 2 § 1 des Anhangs A und in Übereinstimmung mit Art. 2 § 1 des Anhangs E zum COTIF in der Fassung der Anlage zu diesem Protokoll das Recht vor, sämtliche Bestimmungen über die Haftung des Beförderers bei Tötung und Verletzung von Reisenden nicht anzuwenden, wenn sich der Unfall auf ihrem Gebiet ereignet hat und der Reisende österreichischer Staatsbürger ist oder in Österreich seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Albanien

Vorbehalt

„Die Sozialistische Volksrepublik Albanien erklärt, daß zur Befassung eines Schiedsgerichts mit einer Meinungsverschiedenheit in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller an der Meinungsverschiedenheit beteiligten Parteien erforderlich ist.“

Erklärungen

„a) Die Eisenbahnlinien der Sozialistischen Volksrepublik Albanien stehen nur dem internationalen Warenverkehr offen;

b)

Der Beitritt der Sozialistischen Volksrepublik Albanien wird nach dem Anschluß der albanischen Eisenbahnen an das internationale Eisenbahnnetz wirksam.“

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde hat Albanien in Übereinstimmung mit Art. 28 § 3 des COTIF 1999 erklärt, dass ihr in Bezug auf Art. 12 § 3 des COTIF 1980 eingelegten Vorbehalt auch für das COTIF 1999 gilt.

Bulgarien

Vorbehalte

„Gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Abs. 3 des Übereinkommens wendet die Volksrepublik Bulgarien die Bestimmungen des Artikels 12 Abs. 1 nicht an.“

„Gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Abs. 3 der Einheitlichen Regeln betreffend den internationalen Eisenbahnbeförderungsvertrag für Personen und Gepäck behält sich die Volksrepublik Bulgarien das Recht vor, nicht alle Bestimmungen betreffend die Haftung der Eisenbahn in Fällen von Tod oder Körperverletzungen von Personen als Folge von Unfällen auf bulgarischem Gebiet anzuwenden, wenn es sich um bulgarische Staatsbürger oder um Personen mit dem ständigen Wohnsitz in Bulgarien handelt.“

Dänemark

(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. III Nr. 55/1997)

Bundesrepublik Deutschland

„Die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland beehrt sich, im Namen der Bundesrepublik Deutschland im Zusammenhang mit der heutigen Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen vom 9. Mai 1980 über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) zu erklären, daß das Übereinkommen mit Wirkung von dem Tage, an dem es für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten wird, auch für Berlin (West) gilt.“

Deutsche Demokratische Republik

Vorbehalte

„Die Deutsche Demokratische Republik erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 12 § 3 des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980, daß sie sich durch Artikel 12 § 1 des Übereinkommens bezüglich der Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Mitgliedstaaten der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF) durch eine schiedsgerichtliche Entscheidung nicht als gebunden betrachtet.“

„Die Deutsche Demokratische Republik erklärt in Übereinstimmung mit Artikel 3 § 1 des Anhangs A zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTlF) vom 9. Mai 1980, daß sie die Bestimmungen des Anhangs A zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 über die Haftung der Eisenbahn bei Tötung und Verletzung von Reisenden nicht anwenden wird, wenn sich der Unfall auf dem Territorium der Deutschen Demokratischen Republik ereignet und der betroffene Reisende Bürger der Deutschen Demokratischen Republik ist oder in der Deutschen Demokratischen Republik seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Finnland

Vorbehalt

„Gemäß Artikel 3 des Anhangs A des Übereinkommens (Einheitliche Regeln betreffend den internationalen Eisenbahnbeförderungsvertrag für Personen und Gepäck, CIV) behält sich Finnland das Recht vor, nicht alle Bestimmungen betreffend die Haftung der Eisenbahn in Fällen von Tod und Körperverletzungen infolge von Unfällen auf seinem Gebiet auf deren Opfer anzuwenden, wenn es sich dabei um seine Staatsbürger oder um Personen mit dem ständigen Wohnsitz in Finnland handelt.“

Irak

Vorbehalte

„1. Die Republik Irak betrachtet sich nicht als gebunden an den Text von Artikel 12 Abs. 1 des Übereinkommens, wonach jede Meinungsverschiedenheit zwischen Mitgliedstaaten über die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens auf Wunsch einer der Parteien einem Schiedsgericht vorzulegen ist. Derartige Meinungsverschiedenheiten können von den betreffenden Parteien nur einverständlich einem Schiedsgericht vorgelegt werden, und zwar jeder Fall für sich gemäß Artikel 12 Abs. 3 des Übereinkommens.

2.

Nicht alle Bestimmungen dieses Übereinkommens betreffend die Haftung der Eisenbahn in Fällen von Tod oder Körperverletzung als Folge von Unfällen auf dem Gebiet des Irak gelten für Personen irakischer Staatsbürgerschaft oder Staatsbürger anderer Staaten mit dem ständigen Wohnsitz im Irak.“

Iran

Die Islamische Republik Iran behält sich das Recht vor, gemäß Abs. 1 des Art. 3 der Anlage A zum Übereinkommen die Bestimmungen betreffend die Haftpflicht der Eisenbahnen bei Tod oder Verletzung von Reisenden nicht anzuwenden, wenn sich der Unfall auf ihrem Hoheitsgebiet ereignet hat und der Reisende iranischer Staatsbürger ist oder in Iran seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Lettland

Weiters hat die Republik Lettland in Übereinstimmung mit Art. 2 § 1 der Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen und Gepäck (CIV – Anhang A zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr, revidiert durch das Protokoll vom 3. Juni 1999) erklärt, dass sie sämtliche Bestimmungen über die Haftung bei Tötung und Verletzung von Reisenden nicht anwenden wird, wenn sich der Unfall auf ihrem Gebiet ereignet hat und der Reisende Angehöriger dieses Staates ist oder in diesem Staat seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Polen

Vorbehalt

„Die Volksrepublik Polen erklärt auf Grund des Artikels 3 Abs. 1 der einheitlichen CIV-Regeln, daß sie keine der Bestimmungen betreffend die Haftung der Eisenbahn in Fällen von Tod oder Körperverletzungen als Folge von Unfällen auf dem Gebiet der Volksrepublik Polen anwendet, wenn der Fahrgast polnischer Staatsbürger oder eine Person mit dem ständigen Wohnsitz in Polen ist.“

Portugal

Vorbehalte

„1. In Übereinstimmung mit Art. 12 Abs. 3 des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr(COTIF) wird ausgeschlossen, Streitigkeiten bei der Anwendung der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM gemäß Abs. 2 desselben Artikels einem Schiedsgericht zu unterbreiten.

2.

In Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 der Einheitlichen Rechtsvorschriften des CIV, wird die Gesamtheit der Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften über die Haftung der Eisenbahn bei Tötung oder Verletzung von Reisenden nicht auf Unfälle angewendet, die sich auf portugiesischem Gebiet ereignen, wenn die betroffenen Personen portugiesische Staatsangehörige oder Ausländer mit ständigem Wohnsitz in Portugal sind.“

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde hat Portugal in Übereinstimmung mit Art. 28 § 3 des COTIF 1999 erklärt, dass ihre in Bezug auf Art. 12 § 3 des COTIF 1980 eingelegten Vorbehalte auch für das COTIF 1999 gelten.

Rumänien

Unter Angabe von Vorbehalten gemäß Art. 12 Abs. 3 des COTIF und gemäß Art. 3 Abs. 1 der Einheitlichen Rechtsvorschriften (CIV).

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde hat Rumänien in Übereinstimmung mit Art. 28 § 3 des COTIF 1999 erklärt, dass ihr in Bezug auf Art. 12 § 3 des COTIF 1980 eingelegten Vorbehalt auch für das COTIF 1999 gilt.

Schweden

„Schweden erklärt auf Grund des Art. 3 § 1 der einheitlichen Regeln des CIV, daß es im Falle des Todes oder der Verletzung von Reisenden nicht die Gesamtheit der Bestimmungen bezüglich der Haftung der Eisenbahn anwenden wird, wenn der Unfall auf seinem Hoheitsgebiet erfolgen sollte und die Reisenden seine Staatsangehörigen sind oder Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Schweden haben.“

Slowakei

Die Slowakei hat am 13. September 1996 den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt erneuert.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde hat die Slowakei in Übereinstimmung mit Art. 28 § 3 des COTIF 1999 erklärt, dass ihr in Bezug auf Art. 12 § 3 des COTIF 1980 eingelegten Vorbehalt auch für das COTIF 1999 gilt.

Tschechische Republik

Die Tschechische Republik hat am 30. September 1996 den von der ehemaligen Tschechoslowakei erklärten Vorbehalt erneuert.

Anlässlich der Hinterlegung ihrer Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde hat die Tschechische Republik in Übereinstimmung mit Art. 28 § 3 des COTIF 1999 erklärt, dass ihr in Bezug auf Art. 12 § 3 des COTIF 1980 eingelegten Vorbehalt auch für das COTIF 1999 gilt.

Tschechoslowakei

Vorbehalte

„Gemäß Artikel 12 Abs. 3 des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und gemäß Artikel 3 Abs. 1 des Anhangs A – Einheitliche Regeln betreffend den internationalen Eisenbahnbeförderungsvertrag für Personen und Gepäck (CIV) – wendet die Tschechoslowakische Sozialistische Republik den Artikel 12 Abs. 1 des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) und alle Bestimmungen betreffend die Haftung der Eisenbahn in Fällen von Tod oder Körperverletzungen von Personen nicht an, wenn es sich um Bürger der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik und um Personen mit dem ständigen Wohnsitz in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik handelt und der Unfall auf ihrem Staatsgebiet geschah.“

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll, Anhängen, Anlagen zu Anhang B und Vorbehalt wird genehmigt.

DIE VERTRAGSPARTEIEN

sind in Anwendung des Artikels 69 § 1 des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahnfrachtverkehr (CIM) und des Artikels 64 § 1 des Internationalen Übereinkommens über den Eisenbahn-Personen- und -Gepäckverkehr (CIV) vom 7. Februar 1970 sowie in Anwendung des Artikels 27 des Zusatzübereinkommens zum CIV über die Haftung der Eisenbahn für Tötung und Verletzung von Reisenden vom 26. Februar 1966 zusammengetreten und haben,

– überzeugt von der Nützlichkeit einer internationalen Organisation und

– in Erkenntnis der Notwendigkeit, die beförderungsrechtlichen Bestimmungen den wirtschaftlichen und technischen Bedürfnissen anzupassen,

folgendes vereinbart:


*) Kundgemacht in BGBl. Nr. 226/1985

Abkürzung

COTIF

Titel I

Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1

Zwischenstaatliche Organisation

§ 1. Die Parteien dieses Übereinkommens bilden als Mitgliedstaaten die Zwischenstaatliche Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF), im Folgenden „Organisation“ genannt.

§ 2. Die Organisation hat ihren Sitz in Bern. Die Generalversammlung kann beschließen, ihn an einen anderen Ort in einem der Mitgliedstaaten zu verlegen.

§ 3. Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie kann insbesondere Verträge schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen erwerben und veräußern sowie klagen und verklagt werden.

§ 4. Die Organisation, die Mitglieder ihres Personals, die von ihr berufenen Sachverständigen und die Vertreter der Mitgliedstaaten genießen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Vorrechte und Immunitäten, und zwar zu den Bedingungen, wie sie im Protokoll über die Vorrechte und Immunitäten der Organisation, das dem Übereinkommen beigefügt ist, festgelegt sind.

§ 5. Die Beziehungen zwischen der Organisation und dem Sitzstaat werden in einem Sitzabkommen geregelt.

§ 6. Die Arbeitssprachen der Organisation sind Deutsch, Englisch und Französisch. Die Generalversammlung kann weitere Arbeitssprachen einführen.

Abkürzung

COTIF

Artikel 2

Ziel der Organisation

§ 1. Ziel der Organisation ist es, den internationalen Eisenbahnverkehr in jeder Hinsicht zu fördern, zu verbessern und zu erleichtern; zu diesem Zweck wird sie insbesondere

a)

einheitliche Rechtsordnungen für folgende Rechtsbereiche aufstellen:

1.

Vertrag über die Beförderung von Personen und Gütern im durchgehenden internationalen Eisenbahnverkehr, einschließlich ergänzender Beförderungen mit anderen Beförderungsmitteln, die Gegenstand eines einzigen Vertrages sind;

2.

Vertrag über die Verwendung von Wagen als Beförderungsmittel im internationalen Eisenbahnverkehr;

3.

Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr;

4.

Beförderung gefährlicher Güter im internationalen Eisenbahnverkehr;

b)

auf eine zügige Beseitigung von Hindernissen beim Grenzübertritt im internationalen Eisenbahnverkehr unter Berücksichtigung besonderer öffentlicher Belange hinwirken, soweit diese Hindernisse ihre Ursache im staatlichen Verantwortungsbereich haben;

c)

zur Interoperabilität und technischen Harmonisierung im Eisenbahnbereich durch Verbindlicherklärung technischer Normen und Annahme einheitlicher technischer Vorschriften beitragen;

d)

ein einheitliches Verfahren für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist, aufstellen;

e)

die Anwendung und Durchführung aller im Rahmen der Organisation geschaffenen Rechtsvorschriften und ausgesprochenen Empfehlungen überwachen;

f)

die in den Buchstaben a) bis e) genannten einheitlichen Rechtsordnungen, Regeln und Verfahren unter Berücksichtigung der rechtlichen, wirtschaftlichen und technischen Veränderungen weiterentwickeln.

§ 2.Die Organisation kann

a)

im Rahmen der in § 1 genannten Ziele weitere einheitliche Rechtsordnungen ausarbeiten;

b)

einen Rahmen bilden, in dem die Mitgliedstaaten weitere internationale Übereinkommen mit dem Ziel ausarbeiten können, den internationalen Eisenbahnverkehr zu fördern, zu verbessern oder zu erleichtern.

Abkürzung

COTIF

Artikel 3

Internationale Zusammenarbeit

§ 1. Die Mitgliedstaaten verpflichten sich, ihre internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens grundsätzlich in der Organisation zu konzentrieren, soweit ein Zusammenhang mit den Aufgaben besteht, die ihr gemäß Artikel 2 und 4 zugewiesen sind. Um dieses Ziel zu erreichen, werden die Mitgliedstaaten alle notwendigen und zweckdienlichen Maßnahmen ergreifen, damit bestehende multilaterale internationale Übereinkommen und Vereinbarungen, deren Vertragsparteien sie sind, entsprechend angepasst werden, soweit diese Übereinkommen und Vereinbarungen die internationale Zusammenarbeit im Eisenbahnwesen betreffen und anderen zwischenstaatlichen oder nichtstaatlichen Organisationen Aufgaben zuweisen, die sich mit den Aufgaben der Organisation überschneiden.

§ 2. Die Verpflichtungen, die sich aus § 1 für die Mitgliedstaaten, die zugleich Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften oder zugleich Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, ergeben, lassen die Verpflichtungen, die sie als Mitglieder der Europäischen Gemeinschaften oder als Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum treffen, unberührt.

Abkürzung

COTIF

Artikel 4

Übernahme und Übertragung von Aufgaben

§ 1. Auf Beschluss der Generalversammlung kann die Organisation in Einklang mit den in Artikel 2 genannten Zielen Aufgaben, Mittel und Verbindlichkeiten übernehmen, die ihr von anderen zwischenstaatlichen Organisationen auf der Grundlage von Vereinbarungen mit diesen Organisationen übertragen werden.

§ 2. Auf Beschluss der Generalversammlung kann die Organisation Aufgaben, Mittel und Verbindlichkeiten auf andere zwischenstaatliche Organisationen auf der Grundlage von Vereinbarungen mit diesen Organisationen übertragen.

§ 3. Die Organisation kann mit Zustimmung des Verwaltungsausschusses Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, die mit ihren Zielen in Zusammenhang stehen und ihr von einem Mitgliedstaat übertragen werden. Die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung dieser Aufgaben ergeben, gehen zu Lasten des betreffenden Mitgliedstaates.

Abkürzung

COTIF

Artikel 5

Besondere Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

§ 1. Die Mitgliedstaaten kommen überein, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um den internationalen Eisenbahnverkehr zu erleichtern und zu beschleunigen. Zu diesem Zweck verpflichtet sich jeder Mitgliedstaat, im Rahmen des Möglichen

a)

jedes überflüssige Verfahren zu beseitigen,

b)

die noch erforderlichen Formalitäten zu vereinfachen und zu vereinheitlichen,

c)

die Grenzkontrollen zu vereinfachen.

§ 2. Zur Vereinfachung und Verbesserung des internationalen Eisenbahnverkehrs kommen die Mitgliedstaaten überein, dazu beizutragen, ein möglichst hohes Maß an Einheitlichkeit bei Vorschriften, Standards, Verfahren und Organisationsmethoden betreffend Eisenbahnfahrzeuge, Eisenbahnpersonal, Eisenbahninfrastruktur und Hilfsdienstleistungen zu erreichen.

§ 3. Die Mitgliedstaaten kommen überein, den Abschluss von Vereinbarungen zwischen Infrastrukturbetreibern zu fördern, die darauf abzielen, den internationalen Eisenbahnverkehr zu optimieren.

Abkürzung

COTIF

Artikel 6

Einheitliche Rechtsvorschriften

§ 1. Sofern keine Erklärungen oder Vorbehalte gemäß Artikel 42 § 1 Satz 1 abgegeben oder eingelegt worden sind, finden im internationalen Eisenbahnverkehr und bei der technischen Zulassung von Eisenbahnmaterial zur Verwendung im internationalen Verkehr Anwendung:

a)

die „Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Personen (CIV)“, Anhang A zum Übereinkommen,

b)

die „Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die internationale Eisenbahnbeförderung von Gütern (CIM)“, Anhang B zum Übereinkommen,

c)

die „Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)“, Anhang C zum Übereinkommen,

d)

die „Einheitlichen Rechtsvorschriften für Verträge über die Verwendung von Wagen im internationalen Eisenbahnverkehr (CUV)“, Anhang D zum Übereinkommen,

e)

die „Einheitlichen Rechtsvorschriften für den Vertrag über die Nutzung der Infrastruktur im internationalen Eisenbahnverkehr (CUI)“, Anhang E zum Übereinkommen,

f)

die „Einheitlichen Rechtsvorschriften für die Verbindlicherklärung technischer Normen und für die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist (APTU)“, Anhang F zum Übereinkommen,

g)

die „Einheitlichen Rechtsvorschriften für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr verwendet wird (ATMF)“, Anhang G zum Übereinkommen,

h)

weitere von der Organisation auf der Grundlage des Artikels 2 § 2 Buchst. a) ausgearbeitete einheitliche Rechtsordnungen, die ebenfalls Anhänge zum Übereinkommen bilden.

§ 2. Die in § 1 genannten Einheitlichen Rechtsvorschriften und Rechtsordnungen sind mit ihren Anlagen Bestandteil des Übereinkommens.

Abkürzung

COTIF

Artikel 7

Begriffsbestimmung „Übereinkommen“

Im Folgenden umfasst der Ausdruck „Übereinkommen“ das Übereinkommen selbst, das in Artikel 1 § 4 genannte Protokoll und die in Artikel 6 genannten Anhänge einschließlich ihrer Anlagen.

Abkürzung

COTIF

Titel II

Gemeinsame Bestimmungen

Artikel 8

Landesrecht

§ 1. Bei Auslegung und Anwendung des Übereinkommens ist seinem Charakter als internationalem Recht und der Notwendigkeit, die Einheitlichkeit zu fördern, Rechnung zu tragen.

§ 2. Soweit im Übereinkommen keine Bestimmungen getroffen sind, gilt Landesrecht.

§ 3. Unter Landesrecht versteht man das Recht des Staates, in dem der Berechtigte seinen Anspruch geltend macht, einschließlich der Kollisionsnormen.

Abkürzung

COTIF

Artikel 9

Rechnungseinheit

§ 1. Die in den Anhängen vorgesehene Rechnungseinheit ist das Sonderziehungsrecht, wie es vom Internationalen Währungsfonds definiert ist.

§ 2. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Mitgliedstaates, der zugleich Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird nach der vom Internationalen Währungsfonds für seine eigenen Operationen und Transaktionen angewendeten Methode ermittelt.

§ 3. Der in Sonderziehungsrechten ausgedrückte Wert der Landeswährung eines Mitgliedstaates, der nicht zugleich Mitglied des Internationalen Währungsfonds ist, wird auf die von diesem Staat bestimmte Art und Weise berechnet. Diese Berechnung muss in der Landeswährung soweit wie möglich zu demselben Realwert führen, wie er sich aus der Anwendung des § 2 ergeben würde.

§ 4. Immer dann, wenn in ihrer Berechnungsmethode oder im Wert ihrer Landeswährung im Verhältnis zur Rechnungseinheit eine Veränderung eintritt, teilen die Mitgliedstaaten ihre Berechnungsmethode gemäß § 3 dem Generalsekretär mit. Er bringt den übrigen Mitgliedstaaten diese Mitteilungen zur Kenntnis.

§ 5. Ein in Rechnungseinheiten ausgedrückter Betrag wird in die Landeswährung des Staates des angerufenen Gerichts umgerechnet. Die Umrechnung erfolgt entsprechend dem Wert der betroffenen Währung am Tag des Urteils oder an dem von den Parteien vereinbarten Tag.

Abkürzung

COTIF

Artikel 10

Zusatzbestimmungen

§ 1. Zur Ausführung der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM können zwei oder mehrere Mitgliedstaaten oder zwei oder mehrere Beförderer Zusatzbestimmungen vereinbaren, die von diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften nicht abweichen dürfen.

§ 2. Die Zusatzbestimmungen gemäß § 1 werden in der durch die Gesetze und Vorschriften jedes Staates vorgesehenen Form in Kraft gesetzt und veröffentlicht. Die Zusatzbestimmungen der Staaten und ihre Inkraftsetzung werden dem Generalsekretär der Organisation mitgeteilt. Er bringt den übrigen Mitgliedstaaten diese Mitteilungen zur Kenntnis.

Abkürzung

COTIF

Artikel 11

Prozesskaution

Bei Klagen auf Grund der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV, der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM, der Einheitlichen Rechtsvorschriften CUV oder der Einheitlichen Rechtsvorschriften CUI kann eine Sicherheitsleistung für die Kosten des Rechtsstreites nicht gefordert werden.

Abkürzung

COTIF

Artikel 12

Vollstreckung von Urteilen. Arrest und Pfändung

§ 1. Urteile, auch Versäumnisurteile, die auf Grund des Übereinkommens vom zuständigen Gericht gefällt worden und nach den für das urteilende Gericht maßgebenden Gesetzen vollstreckbar geworden sind, werden in jedem der anderen Mitgliedstaaten vollstreckbar, sobald die in dem Staat, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt sind. Eine sachliche Nachprüfung des Inhaltes ist nicht zulässig. Diese Bestimmungen gelten auch für gerichtliche Vergleiche.

§ 2. § 1 findet keine Anwendung auf nur vorläufig vollstreckbare Urteile und auf Urteile, die dem Kläger wegen seines Unterliegens im Rechtsstreit außer den Kosten eine Entschädigung auferlegen.

§ 3. Stehen einem Beförderungsunternehmen aus einer Beförderung, auf welche die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV oder die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM anzuwenden sind, Forderungen gegen ein anderes Beförderungsunternehmen zu, das nicht demselben Mitgliedstaat angehört, so können diese Forderungen nur auf Grund einer Entscheidung der Gerichte des Mitgliedstaates mit Arrest belegt oder gepfändet werden, dem das Unternehmen angehört, das Gläubiger der zu pfändenden Forderung ist.

§ 4. Forderungen auf Grund von Verträgen, auf welche die Einheitlichen Rechtsvorschriften CUV oder die Einheitlichen Rechtsvorschriften CUI anzuwenden sind, können nur auf Grund der Entscheidung der Gerichte des Mitgliedstaates mit Arrest belegt oder gepfändet werden, dem das Unternehmen angehört, das Gläubiger der zu pfändenden Forderung ist.

§ 5. Eisenbahnfahrzeuge können in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, in dem der Halter seinen Sitz hat, nur auf Grund einer Entscheidung der Gerichte dieses Staates mit Arrest belegt oder gepfändet werden. Der Ausdruck „Halter“ bezeichnet denjenigen, der als Eigentümer oder sonst Verfügungsberechtigter das Eisenbahnfahrzeug dauerhaft als Beförderungsmittel wirtschaftlich nutzt.

Abkürzung

COTIF

Titel III

Aufbau und Tätigkeit

Artikel 13

Organe

§ 1. Die Tätigkeit der Organisation wird durch die folgenden Organe wahrgenommen:

a)

Generalversammlung,

b)

Verwaltungsausschuss,

c)

Revisionsausschuss,

d)

Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter (Fachausschuss RID),

e)

Ausschuss für Erleichterungen im Eisenbahnverkehr,

f)

Fachausschuss für technische Fragen,

g)

Generalsekretär.

§ 2. Die Generalversammlung kann die zeitlich befristete Einrichtung weiterer Ausschüsse für besondere Aufgaben beschließen.

§ 3. Bei der Feststellung der Beschlussfähigkeit der Generalversammlung und der in § 1 Buchst. c) bis f) genannten Ausschüsse werden Mitgliedstaaten ohne Stimmrecht (Artikel 14 § 5, Artikel 26 § 7 oder Artikel 40 § 4) nicht berücksichtigt.

§ 4. Der Vorsitz in der Generalversammlung, der Vorsitz im Verwaltungsausschuss sowie die Funktion des Generalsekretärs sollten grundsätzlich nur Angehörigen aus verschiedenen Mitgliedstaaten übertragen werden.

Abkürzung

COTIF

Artikel 14

Generalversammlung

§ 1. Die Generalversammlung besteht aus allen Mitgliedstaaten.

§ 2. Die Generalversammlung

a)

gibt sich eine Geschäftsordnung;

b)

bestimmt die Mitglieder des Verwaltungsausschusses sowie für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied und bezeichnet den Mitgliedstaat, welcher den Vorsitz führt (Artikel 15 §§ 1 bis 3);

c)

wählt den Generalsekretär (Artikel 21 § 2);

d)

gibt Richtlinien für die Tätigkeit des Verwaltungsausschusses und des Generalsekretärs;

e)

setzt für einen Zeitraum von sechs Jahren den Höchstbetrag fest, den die Ausgaben der Organisation in jeder Haushaltsperiode (Artikel 25) erreichen dürfen; andernfalls gibt sie für einen Zeitraum von höchstens sechs Jahren Richtlinien für die Begrenzung dieser Ausgaben;

f)

entscheidet über eine Verlegung des Sitzes der Organisation (Artikel 1 § 2);

g)

entscheidet über die Einführung weiterer Arbeitssprachen (Artikel 1 § 6);

h)

entscheidet über die Übernahme weiterer Aufgaben durch die Organisation (Artikel 4 § 1) sowie über die Übertragung von Aufgaben der Organisation auf eine andere zwischenstaatliche Organisation (Artikel 4 § 2);

i)

beschließt gegebenenfalls die zeitlich befristete Einrichtung von Ausschüssen für besondere Aufgaben (Artikel 13 § 2);

j)

prüft, ob die Haltung eines Staates als stillschweigende Kündigung anzusehen ist (Artikel 26 § 7);

k)

beschließt, die Durchführung der Rechnungsprüfung einem anderen Mitgliedstaat als dem Sitzstaat anzuvertrauen (Artikel 27 § 1);

l)

entscheidet über Anträge auf Änderung des Übereinkommens (Artikel 33 §§ 2 und 3);

m)

entscheidet über Beitrittsanträge, die ihr unterbreitet werden (Artikel 37 § 4);

n)

entscheidet über die Bedingungen des Beitrittes einer regionalen Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit (Artikel 38 § 1);

o)

entscheidet über Assoziierungsgesuche, die ihr unterbreitet werden (Artikel 39 § 1);

p)

beschließt über die Auflösung der Organisation und die allfällige Übertragung ihrer Aufgaben auf eine andere zwischenstaatliche Organisation (Artikel 43);

q)

entscheidet über sonstige Fragen, die auf die Tagesordnung gesetzt sind.

§ 3. Der Generalsekretär beruft die Generalversammlung alle drei Jahre oder auf Antrag eines Drittels der Mitgliedstaaten oder auf Antrag des Verwaltungsausschusses sowie in den Fällen ein, die in Artikel 33 §§ 2 und 3 und in Artikel 37 § 4 vorgesehen sind. Er übermittelt den Mitgliedstaaten spätestens drei Monate vor der Eröffnung der Tagung den Entwurf der Tagesordnung gemäß den in der Geschäftsordnung nach § 2 Buchst. a) festgelegten Bedingungen.

§ 4. Die Generalversammlung ist beschlussfähig (Artikel 13 § 3), wenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten vertreten ist. Ein Mitgliedstaat kann sich von einem anderen Mitgliedstaat vertreten lassen; ein Staat kann jedoch nicht mehr als einen anderen Staat vertreten.

§ 5. Bei Beschlüssen der Generalversammlung über Änderungen der Anhänge zum Übereinkommen haben diejenigen Mitgliedstaaten, die eine Erklärung zu dem betreffenden Anhang gemäß Artikel 42 § 1 Satz 1 abgegeben haben, kein Stimmrecht.

§ 6. Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der bei der Abstimmung vertretenen Mitgliedstaaten; in den Fällen des § 2 Buchst. e), f), g), h), l) und p) sowie im Falle des Artikels 34 § 6 ist jedoch eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich. Im Falle des § 2 Buchst. l) ist eine Mehrheit von zwei Dritteln nur erforderlich, soweit es sich um Anträge auf Änderung des Übereinkommens selbst, mit Ausnahme der Artikel 9 und 27 §§ 2 bis 10, sowie um Anträge auf Änderung des in Artikel 1 § 4 genannten Protokolls handelt.

§ 7. Auf Einladung des Generalsekretärs, die im Einverständnis mit der Mehrheit der Mitgliedstaaten ausgesprochen wurde, können auch

a)

Staaten, die nicht Mitglied der Organisation sind,

b)

internationale Organisationen und Verbände, die für Fragen, die die Tätigkeit der Organisation betreffen, zuständig sind oder die sich mit auf der Tagesordnung stehenden Fragen befassen,

an den Tagungen der Generalversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.

Abkürzung

COTIF

Artikel 15

Verwaltungsausschuss

§ 1. Der Verwaltungsausschuss besteht aus einem Drittel der Mitgliedstaaten.

§ 2. Die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied sowie derjenige Mitgliedstaat, der den Vorsitz führt, werden für drei Jahre bezeichnet. Die Zusammensetzung des Ausschusses wird unter Berücksichtigung insbesondere einer angemessenen geographischen Verteilung für jede Amtszeit bestimmt. Wird ein Ersatzmitglied während einer Amtszeit Mitglied des Ausschusses, so ist es für die folgende Amtszeit als Mitglied des Ausschusses zu bezeichnen.

§ 3. Wird ein Sitz frei oder ist das Stimmrecht eines Mitgliedes des Ausschusses ausgesetzt oder nimmt ein Mitglied an zwei aufeinander folgenden Tagungen des Ausschusses nicht teil und lässt sich nicht gemäß § 6 von einem anderen Mitglied vertreten, so übt das Ersatzmitglied, das durch die Generalversammlung bezeichnet wurde, dessen Funktionen für den Rest der Amtszeit aus.

§ 4. Abgesehen vom Fall des § 3 darf ein Mitgliedstaat nicht mehr als zwei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten dem Ausschuss angehören.

§ 5. Der Ausschuss

a)

gibt sich eine Geschäftsordnung;

b)

schließt das Sitzabkommen;

c)

erlässt das Personalstatut der Organisation;

d)

ernennt unter Berücksichtigung der Eignung der Bewerber und einer angemessenen geographischen Verteilung die höheren Bediensteten der Organisation;

e)

stellt eine Ordnung für das Rechnungswesen und die Buchhaltung der Organisation auf;

f)

genehmigt das Arbeitsprogramm, den Voranschlag, den Geschäftsbericht und den Rechnungsabschluss der Organisation;

g)

setzt auf der Grundlage des genehmigten Rechnungsabschlusses den endgültigen Beitrag, den die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 für die beiden abgelaufenen Kalenderjahre zu tragen haben, sowie die Höhe der für das laufende und folgende Kalenderjahr nach Maßgabe des Artikels 26 § 5 zu leistenden Vorauszahlung fest;

h)

legt fest, welche Aufgaben der Organisation alle oder nur einen Teil der Mitgliedstaaten betreffen und welche Ausgaben demzufolge von den Mitgliedstaaten zu tragen sind (Artikel 26 § 4);

i)

setzt den Betrag für besondere Vergütungen fest (Artikel 26 § 11);

j)

erteilt besondere Weisungen für die Rechnungsprüfung (Artikel 27 § 1);

k)

stimmt der Übernahme von Verwaltungsaufgaben durch die Organisation zu (Artikel 4 § 3) und setzt die besonderen Beiträge fest, die der betreffende Mitgliedstaat zu entrichten hat;

l)

teilt den Mitgliedstaaten den Geschäftsbericht, den Rechnungsabschluss sowie seine Beschlüsse und Empfehlungen mit;

m)

verfasst einen Tätigkeitsbericht, macht Vorschläge für seine Neubestellung und teilt beides den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Generalversammlung, die seine Zusammensetzung zu bestimmen hat (Artikel 14 § 2 Buchst. b)), spätestens zwei Monate vor der Eröffnung der Tagung mit;

n)

überwacht die Geschäftsführung des Generalsekretärs;

o)

überwacht die sachgemäße Anwendung des Übereinkommens sowie die Ausführung der von den anderen Organen gefassten Beschlüsse durch den Generalsekretär; zu diesem Zweck kann der Ausschuss die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Anwendung des Übereinkommens und der genannten Beschlüsse zu verbessern;

p)

begutachtet Fragen, welche die Tätigkeit der Organisation betreffen können und die ihm von einem Mitgliedstaat oder dem Generalsekretär unterbreitet werden;

q)

entscheidet bei Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und dem Generalsekretär hinsichtlich seiner Funktionen als Depositar (Artikel 36 § 2);

r)

entscheidet über Anträge auf Ruhen der Mitgliedschaft (Artikel 40).

§ 6. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder vertreten sind. Ein Mitglied kann sich von einem anderen Mitglied vertreten lassen; ein Mitglied kann jedoch nicht mehr als ein anderes Mitglied vertreten.

§ 7. Der Ausschuss fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der bei der Abstimmung vertretenen Mitglieder.

§ 8. Sofern er nichts anderes beschließt, tritt der Ausschuss am Sitz der Organisation zusammen. Die Niederschriften der Tagungen werden allen Mitgliedstaaten zugestellt.

§ 9. Der Vorsitzende des Ausschusses

a)

beruft den Ausschuss mindestens einmal im Jahr sowie auf Antrag entweder von vier seiner Mitglieder oder des Generalsekretärs ein;

b)

übermittelt den Mitgliedern des Ausschusses den Entwurf der Tagesordnung;

c)

behandelt in den Grenzen und unter den Bedingungen, die in der Geschäftsordnung des Ausschusses festgelegt sind, die dringlichen Fragen, die zwischen den Tagungen auftreten;

d)

unterzeichnet das in § 5 Buchst. b) genannte Sitzabkommen.

§ 10. Der Ausschuss kann im Rahmen seiner eigenen Zuständigkeiten den Vorsitzenden beauftragen, bestimmte besondere Aufgaben auszuführen.

Abkürzung

COTIF

Artikel 16

Übrige Ausschüsse

§ 1. Die in Artikel 13 § 1 Buchst. c) bis f) und § 2 genannten Ausschüsse bestehen grundsätzlich aus allen Mitgliedstaaten. Befasst sich der Revisionsausschuss, der Fachausschuss RID oder der Fachausschuss für technische Fragen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten mit Änderungen der Anhänge zum Übereinkommen und entscheidet darüber, sind jedoch diejenigen Mitgliedstaaten, die eine Erklärung zu den betreffenden Anhängen gemäß Artikel 42 § 1 Satz 1 abgegeben haben, nicht Mitglieder des jeweiligen Ausschusses.

§ 2. Der Generalsekretär beruft die Ausschüsse entweder von sich aus oder auf Antrag von fünf Mitgliedstaaten oder des Verwaltungsausschusses ein. Der Generalsekretär übermittelt den Mitgliedstaaten spätestens zwei Monate vor der Eröffnung der Tagung den Entwurf der Tagesordnung.

§ 3. Ein Mitgliedstaat kann sich von einem anderen Mitgliedstaat vertreten lassen, jedoch kann ein Staat nicht mehr als zwei andere Staaten vertreten.

§ 4. Jeder vertretene Mitgliedstaat verfügt über eine Stimme. Ein Antrag ist angenommen, wenn die Zahl der Ja-Stimmen

a)

mindestens gleich einem Drittel der bei der Abstimmung vertretenen Mitgliedstaaten und

b)

größer als die Zahl der Nein-Stimmen

ist.

§ 5. Auf Einladung des Generalsekretärs, die im Einverständnis mit der Mehrheit der Mitgliedstaaten ausgesprochen wurde, können auch

a)

Staaten, die nicht Mitglied der Organisation sind,

b)

Mitgliedstaaten, die jedoch nicht Mitglied des jeweiligen Ausschusses sind,

c)

internationale Organisationen und Verbände, die für Fragen, die die Tätigkeit der Organisation betreffen, zuständig sind oder die sich mit auf der Tagesordnung stehenden Fragen befassen,

an den Tagungen der Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen.

§ 6. Die Ausschüsse wählen für jede Tagung oder für einen bestimmten Zeitraum einen Vorsitzenden und einen oder mehrere stellvertretende Vorsitzende.

§ 7. Die Beratungen finden in den Arbeitssprachen statt. Die während der Sitzung in einer Arbeitssprache vorgetragenen Ausführungen werden ihrem wesentlichen Inhalt nach in die anderen Arbeitssprachen übersetzt; die Anträge und die Beschlüsse werden in ihrem vollen Wortlaut übersetzt.

§ 8. Die Niederschriften enthalten eine gedrängte Wiedergabe der Verhandlungen. Die Anträge und die Beschlüsse werden in ihrem vollen Wortlaut aufgenommen. Hinsichtlich der Beschlüsse ist der französische Wortlaut maßgebend. Die Niederschriften werden allen Mitgliedstaaten zugestellt.

§ 9. Die Ausschüsse können zur Behandlung bestimmter Fragen Arbeitsgruppen einsetzen.

§ 10. Die Ausschüsse geben sich eine Geschäftsordnung.

Abkürzung

COTIF

Artikel 17

Revisionsausschuss

§ 1. Der Revisionsausschuss

a)

entscheidet gemäß Artikel 33 § 4 über Anträge auf Änderung des Übereinkommens;

b)

prüft die Anträge, die gemäß Artikel 33 § 2 der Generalversammlung zur Entscheidung vorzulegen sind.

§ 2. Der Revisionsausschuss ist beschlussfähig (Artikel 13 § 3), wenn die Mehrheit der Mitgliedstaaten vertreten ist.

Abkürzung

COTIF

Artikel 18

Fachausschuss RID

§ 1. Der Fachausschuss RID entscheidet gemäß Artikel 33 § 5 über Anträge auf Änderung des Übereinkommens.

§ 2. Der Fachausschuss RID ist beschlussfähig (Artikel 13 § 3), wenn ein Drittel der Mitgliedstaaten vertreten ist.

Abkürzung

COTIF

Artikel 19

Ausschuss für Erleichterungen im Eisenbahnverkehr

§ 1. Der Ausschuss für Erleichterungen im Eisenbahnverkehr

a)

befasst sich mit allen Fragen der Erleichterung des Grenzübertritts im internationalen Eisenbahnverkehr;

b)

empfiehlt Standards, Methoden, Verfahren und Praktiken betreffend Erleichterungen im internationalen Eisenbahnverkehr.

§ 2. Der Ausschuss für Erleichterungen im Eisenbahnverkehr ist beschlussfähig (Artikel 13 § 3), wenn ein Drittel der Mitgliedstaaten vertreten ist.

Abkürzung

COTIF

Artikel 20

Fachausschuss für technische Fragen

§ 1. Der Fachausschuss für technische Fragen

a)

entscheidet über die Verbindlicherklärung einer technischen Norm für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist, gemäß Artikel 5 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU;

b)

entscheidet über die Annahme einer einheitlichen technischen Vorschrift für Bau, Betrieb, Instandhaltung oder für Verfahren betreffend Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Verkehr bestimmt ist, gemäß Artikel 6 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU;

c)

beobachtet die Anwendung technischer Normen und einheitlicher technischer Vorschriften für Eisenbahnmaterial, das zur Verwendung im internationalen Eisenbahnverkehr bestimmt ist, und prüft ihre Weiterentwicklung im Hinblick auf ihre Verbindlicherklärung oder Annahme gemäß den in Artikel 5 und 6 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU vorgesehenen Verfahren;

d)

entscheidet gemäß Artikel 33 § 6 über Anträge auf Änderung des Übereinkommens;

e)

befasst sich mit allen weiteren Angelegenheiten, die ihm gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU und den Einheitlichen Rechtsvorschriften ATMF zur Behandlung zugewiesen sind.

§ 2. Der Fachausschuss für technische Fragen ist beschlussfähig (Artikel 13 § 3), wenn die Hälfte der Mitgliedstaaten im Sinne des Artikels 16 § 1 vertreten ist. Bei der Beschlussfassung über Bestimmungen der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU haben Mitgliedstaaten, die den betreffenden Bestimmungen gemäß Artikel 35 § 4 widersprochen oder eine Erklärung gemäß Artikel 9 § 1 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU abgegeben haben, kein Stimmrecht.

§ 3. Der Fachausschuss für technische Fragen kann entweder technische Normen für verbindlich erklären oder einheitliche technische Vorschriften annehmen, oder ihre Verbindlicherklärung oder Annahme ablehnen; er kann sie keinesfalls ändern.

Abkürzung

COTIF

Artikel 21

Generalsekretär

§ 1. Der Generalsekretär besorgt die Sekretariatsgeschäfte der Organisation.

§ 2. Der Generalsekretär wird für einen Zeitraum von drei Jahren von der Generalversammlung gewählt und ist höchstens zweimal wieder wählbar.

§ 3. Der Generalsekretär hat insbesondere

a)

die Aufgaben des Depositars zu erfüllen (Artikel 36);

b)

die Organisation nach außen zu vertreten;

c)

die von der Generalversammlung und von den Ausschüssen gefassten Beschlüsse den Mitgliedstaaten mitzuteilen (Artikel 34 § 1, Artikel 35 § 1);

d)

die Aufgaben auszuführen, die ihm von den anderen Organen der Organisation übertragen werden;

e)

die Anträge der Mitgliedstaaten auf Änderung des Übereinkommens für die Beratungen vorzubereiten, wobei gegebenenfalls Sachverständige zugezogen werden können;

f)

die Generalversammlung und die übrigen Ausschüsse einzuberufen (Artikel 14 § 3, Artikel 16 § 2);

g)

den Mitgliedstaaten rechtzeitig die erforderlichen Dokumente für die Tagungen der verschiedenen Organe zu übermitteln;

h)

das Arbeitsprogramm, den Voranschlag und den Geschäftsbericht der Organisation auszuarbeiten und sie dem Verwaltungsausschuss zur Genehmigung zu unterbreiten (Artikel 25);

i)

die Finanzen der Organisation im Rahmen des genehmigten Voranschlages zu führen;

j)

auf Ersuchen einer der beteiligten Parteien durch Anbieten seiner guten Dienste zu versuchen, Streitigkeiten zwischen ihnen über Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens zu schlichten;

k)

auf Ersuchen aller beteiligten Parteien bei Streitigkeiten über Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens Gutachten abzugeben;

l)

die ihm in Titel V zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen;

m)

die Mitteilungen der Mitgliedstaaten, der internationalen Organisationen und Verbände, die in Artikel 16 § 5 genannt sind, sowie der am internationalen Eisenbahnverkehr beteiligten Unternehmen (Beförderer, Infrastrukturbetreiber usw.) entgegenzunehmen und sie gegebenenfalls den anderen Mitgliedstaaten, den internationalen Organisationen und Verbänden sowie den Unternehmen zur Kenntnis zu bringen;

n)

das Personal der Organisation zu führen;

o)

die Mitgliedstaaten rechtzeitig zu unterrichten, wenn bei der Organisation ein Dienstposten frei wird;

p)

die in Artikel 24 vorgesehenen Listen der Linien auf dem Laufenden zu halten und zu veröffentlichen.

§ 4. Der Generalsekretär kann von sich aus Anträge zur Änderung des Übereinkommens vorlegen.

Abkürzung

COTIF

Artikel 22

Personal der Organisation

Die Rechte und Pflichten des Personals der Organisation ergeben sich aus dem vom Verwaltungsausschuss gemäß Artikel 15 § 5 Buchst. c) zu erlassenden Personalstatut.

Abkürzung

COTIF

Artikel 23

Zeitschrift

§ 1. Die Organisation gibt eine Zeitschrift heraus, die die amtlichen sowie die für die Anwendung des Übereinkommens notwendigen und zweckdienlichen Mitteilungen enthält.

§ 2. Mitteilungen, die der Generalsekretär auf Grund des Übereinkommens zu machen hat, können gegebenenfalls durch Veröffentlichung in der Zeitschrift erfolgen.

Abkürzung

COTIF

Artikel 24

Listen der Linien

§ 1. Die jeweils in Artikel 1 der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV und der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM genannten Linien zur See oder auf Binnengewässern, auf denen auf der Grundlage eines einzigen Beförderungsvertrages zusätzlich zu einer Schienenbeförderung Beförderungen durchgeführt werden, werden in zwei Listen eingetragen:

a)

Liste der Linien zur See oder auf Binnengewässern CIV,

b)

Liste der Linien zur See oder auf Binnengewässern CIM.

§ 2. Eisenbahnstrecken eines Mitgliedstaates, der einen Vorbehalt gemäß Artikel 1 § 6 der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV oder gemäß Artikel 1 § 6 der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM eingelegt hat, werden diesem Vorbehalt entsprechend in zwei Listen eingetragen:

a)

Liste der Eisenbahnstrecken CIV,

b)

Liste der Eisenbahnstrecken CIM.

§ 3. Die Mitgliedstaaten richten ihre Mitteilungen betreffend die Eintragung oder die Streichung von Linien und Eisenbahnstrecken gemäß den §§ 1 und 2 an den Generalsekretär. Sofern die in § 1 bezeichneten Linien zur See oder auf Binnengewässern Mitgliedstaaten verbinden, werden sie nur im Einverständnis dieser Staaten eingetragen; für die Streichung einer solchen Linie genügt die Mitteilung eines dieser Staaten.

§ 4. Der Generalsekretär teilt allen Mitgliedstaaten die Eintragung oder die Streichung einer Linie oder einer Eisenbahnstrecke mit.

§ 5. Beförderungen auf Linien zur See oder auf Binnengewässern gemäß § 1 und Beförderungen auf Eisenbahnstrecken gemäß § 2 sind dem Übereinkommen nach Ablauf eines Monats, gerechnet vom Tage der Mitteilung des Generalsekretärs über die Eintragung, unterstellt. Sie sind dem Übereinkommen nach Ablauf von drei Monaten, gerechnet vom Tage der Mitteilung des Generalsekretärs über die Streichung, nicht mehr unterstellt, ausgenommen bereits begonnene Beförderungen, die beendet werden müssen.

Abkürzung

COTIF

Titel IV

Finanzen

Artikel 25

Arbeitsprogramm. Voranschlag. Rechnungsabschluss. Geschäftsbericht

§ 1. Das Arbeitsprogramm, der Voranschlag und der Rechnungsabschluss der Organisation umfassen einen Zeitraum von jeweils zwei Kalenderjahren.

§ 2. Die Organisation gibt mindestens alle zwei Jahre einen Geschäftsbericht heraus.

§ 3. Die Höhe der Ausgaben der Organisation wird auf Vorschlag des Generalsekretärs vom Verwaltungsausschuss für jede Haushaltsperiode festgelegt.

Abkürzung

COTIF

Artikel 26

Finanzierung der Ausgaben

§ 1. Vorbehaltlich der §§ 2 bis 4 werden die nicht durch sonstige Einnahmen gedeckten Ausgaben der Organisation von den Mitgliedstaaten zu zwei Fünfteln auf der Grundlage des Beitragsschlüssels der Vereinten Nationen und zu drei Fünfteln auf der Grundlage der gesamten Länge der Eisenbahninfrastruktur sowie der gemäß Artikel 24 § 1 eingetragenen Linien zur See und auf Binnengewässern getragen. Für Linien zur See und auf Binnengewässern wird nur die Hälfte ihrer Längen berechnet.

§ 2. Hat ein Mitgliedstaat einen Vorbehalt gemäß Artikel 1 § 6 der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV oder gemäß Artikel 1 § 6 der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM eingelegt, so wird sein Beitrag wie folgt ermittelt:

a)

Statt der gesamten Länge der Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet dieses Mitgliedstaates wird nur die Länge der gemäß Artikel 24 § 2 eingetragenen Eisenbahnstrecken berücksichtigt;

b)

der Teil des Beitrages nach dem Schlüssel der Vereinten Nationen wird nur anteilig im Verhältnis der Länge der gemäß Artikel 24 §§ 1 und 2 eingetragenen Linien oder Eisenbahnstrecken zur Gesamtlänge der Eisenbahninfrastruktur auf dem Gebiet dieses Mitgliedsstaates, zuzüglich der Länge der gemäß Artikel 24 § 1 eingetragenen Linien, berechnet; in keinem Falle darf er weniger als 0,01 Prozent betragen.

§ 3. Jeder Mitgliedstaat trägt mindestens 0,25 Prozent und höchstens 15 Prozent der Beiträge.

§ 4. Der Verwaltungsausschuss legt fest, welche Aufgaben der Organisation

a)

alle Mitgliedstaaten in gleicher Weise betreffen, und welche Ausgaben von allen Mitgliedstaaten nach dem in § 1 genannten Schlüssel getragen werden;

b)

nur einen Teil der Mitgliedstaaten betreffen, und welche Ausgaben von diesen Mitgliedstaaten nach dem gleichen Schlüssel getragen werden.

§ 3. gilt entsprechend. Artikel 4 § 3 bleibt unberührt.

§ 5. Die Beiträge der Mitgliedstaaten zu den Ausgaben der Organisation werden in Form einer Vorauszahlung in zwei Raten bis spätestens 31. Oktober eines jeden der beiden Jahre, die der Voranschlag umfasst, geschuldet. Die Höhe der Vorauszahlungen wird auf der Grundlage der für die beiden Vorjahre endgültig geschuldeten Beiträge festgesetzt.

§ 6. Mit der Übersendung des Geschäftsberichtes und des Rechnungsabschlusses an die Mitgliedstaaten teilt der Generalsekretär die endgültige Höhe des Beitrags für die beiden abgelaufenen Kalenderjahre sowie die Höhe des Vorschusses für die beiden kommenden Kalenderjahre mit.

§ 7. Nach dem 31. Dezember des Jahres, in dem die Mitteilung des Generalsekretärs gemäß § 6 erfolgt ist, ist der für die beiden abgelaufenen Kalenderjahre geschuldete Beitrag mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen. Hat ein Mitgliedstaat ein Jahr nach diesem Zeitpunkt seinen Beitrag nicht gezahlt, so ist sein Stimmrecht ausgesetzt, bis er seiner Zahlungspflicht nachgekommen ist. Nach Ablauf einer weiteren Frist von zwei Jahren prüft die Generalversammlung, ob die Haltung dieses Staates als stillschweigende Kündigung des Übereinkommens anzusehen ist, wobei sie gegebenenfalls den Zeitpunkt festlegt, in dem die Kündigung wirksam wird.

§ 8. Im Falle der Kündigung gemäß § 7 oder gemäß Artikel 41 sowie im Falle der Aussetzung des Stimmrechtes gemäß Artikel 40 § 4 Buchst. b) bleiben die fälligen Beiträge geschuldet.

§ 9. Nicht bezahlte Beiträge werden aus Mitteln der Organisation gedeckt.

§ 10. Ein Mitgliedstaat, der das Übereinkommen gekündigt hat, kann durch Beitritt wieder Mitgliedstaat werden, vorausgesetzt, dass er die von ihm geschuldeten Beträge gezahlt hat.

§ 11. Die Organisation erhebt eine Vergütung zur Deckung der besonderen Kosten, die sich aus den in Artikel 21 § 3 Buchst. j) bis l) vorgesehenen Tätigkeiten ergeben. In den Fällen des Artikels 21 § 3 Buchst. j) und k) wird dieser Betrag auf Vorschlag des Generalsekretärs vom Verwaltungsausschuss festgesetzt; im Falle des Artikels 21 § 3 Buchst. l) ist Artikel 31 § 3 anzuwenden.

Abkürzung

COTIF

Artikel 27

Rechnungsprüfung

§ 1. Sofern die Generalversammlung gemäß Artikel 14 § 2 Buchst. k) nichts anderes beschließt, wird die Rechnungsprüfung vom Sitzstaat nach den Regeln dieses Artikels und, vorbehaltlich besonderer Weisungen des Verwaltungsausschusses, in Übereinstimmung mit der Ordnung für das Rechnungswesen und die Buchhaltung der Organisation (Artikel 15 § 5 Buchst. e)) durchgeführt.

§ 2. Der Rechnungsprüfer prüft die Konten der Organisation einschließlich aller Treuhandfonds und Sonderkonten, soweit er es für nötig hält, um sich zu vergewissern, dass

a)

die Finanzausweise den Büchern und Schriften der Organisation entsprechen;

b)

die Finanzoperationen, auf die sich die Ausweise beziehen, in Übereinstimmung mit den Regeln und Vorschriften sowie den Budgetbestimmungen und den anderen Richtlinien der Organisation durchgeführt wurden;

c)

die Werte und das Bargeld, die bei einer Bank oder in der Kasse hinterlegt sind, entweder anhand direkter Belege der Verwahrer geprüft oder tatsächlich gezählt wurden;

d)

die internen Kontrollen, einschließlich der internen Rechnungsprüfung, angemessen sind;

e)

alle Elemente der Aktiva und Passiva sowie alle Überschüsse und Defizite in einem Verfahren verbucht wurden, das er für befriedigend erachtet.

§ 3. Der Rechnungsprüfer hat jederzeit freien Zugang zu allen Büchern, Schriften, Buchungsbelegen und sonstigen Informationen, die er als notwendig erachtet.

§ 4. In seinem Bericht über die Finanzoperationen erwähnt der Rechnungsprüfer:

a)

die Art und das Ausmaß der Prüfung, die er vorgenommen hat;

b)

die Elemente, die sich auf die Vollständigkeit oder Genauigkeit der Rechnungen beziehen, erforderlichenfalls einschließlich

1.

der für die richtige Interpretation und Beurteilung der Rechnungen notwendigen Informationen;

2.

jedes Betrages, der zu erheben gewesen wäre, der aber nicht in die Rechnung eingegangen ist;

3.

jedes Betrages, der Gegenstand einer normalen oder bedingten Ausgabeverpflichtung war und der nicht verbucht oder bei den Finanzausweisen nicht berücksichtigt wurde;

4.

der Ausgaben, für die keine ausreichenden Belege vorgelegt wurden;

5.

einer Aussage, ob die Rechnungsbücher in gehöriger Form geführt sind; die Fälle, in denen die Darstellung der Finanzausweise von den allgemein anerkannten und ständig verwendeten Buchhaltungsprinzipien abweicht, sind hervorzuheben;

c)

die anderen Fragen, auf die der Verwaltungsausschuss aufmerksam zu machen ist, zum Beispiel:

1.

die Fälle von Betrug oder vermutetem Betrug;

2.

die Verschwendung oder unzulässige Verwendung von Fonds oder anderen Guthaben der Organisation (selbst wenn die Konten, die solche Operationen betreffen, ordnungsgemäß geführt wurden);

3.

die Ausgaben, bei denen die Gefahr besteht, dass sie nachträglich beträchtliche Kosten für die Organisation verursachen könnten;

4.

jeden allgemeinen oder besonderen Mangel des Systems zur Kontrolle der Einnahmen und Ausgaben oder der Lieferungen und des Materials;

5.

die Ausgaben, die den Absichten des Verwaltungsausschusses nicht entsprechen, unter Berücksichtigung der innerhalb des Voranschlages ordnungsgemäß vorgesehenen Übertragungen;

6.

die Kreditüberschreitungen, unter Berücksichtigung der Änderungen, die sich aus Übertragungen ergeben, die innerhalb des Voranschlages ordnungsgemäß vorgesehen sind;

7.

die Ausgaben, die den für sie bestehenden Ermächtigungen nicht entsprechen;

d)

die Genauigkeit oder Ungenauigkeit der Rechnungen die Lieferungen und das Material betreffend, erstellt nach der Inventaraufnahme und der Prüfung der Bücher.

Darüber hinaus kann der Bericht auf Operationen hinweisen, die im Verlauf einer vorhergehenden Haushaltsperiode verbucht wurden und über die neue Informationen vorliegen, oder auf Operationen, die im Verlauf einer späteren Haushaltsperiode zu tätigen sind und über die eine Information des Verwaltungsausschusses im Voraus wünschenswert ist.

§ 5. Der Rechnungsprüfer teilt dem Verwaltungsausschuss und dem Generalsekretär die bei der Rechnungsprüfung getroffenen Feststellungen mit. Er kann darüber hinaus jede Anmerkung machen, die er hinsichtlich des Finanzberichts des Generalsekretärs für angebracht hält.

Abkürzung

COTIF

Artikel 27

Rechnungsprüfung

§ 1. Sofern die Generalversammlung gemäß Artikel 14 § 2 Buchst. k) nichts anderes beschließt, wird die Rechnungsprüfung vom Sitzstaat nach den Regeln dieses Artikels und, vorbehaltlich besonderer Weisungen des Verwaltungsausschusses, in Übereinstimmung mit der Ordnung für das Rechnungswesen und die Buchhaltung der Organisation (Artikel 15 § 5 Buchst. e)) durchgeführt.

§ 2. Der Rechnungsprüfer hat jederzeit freien Zugang zu allen Büchern, Schriften, Buchungsbelegen und sonstigen Informationen, die er als notwendig erachtet.

§ 3. Der Rechnungsprüfer teilt dem Verwaltungsausschuss und dem Generalsekretär die bei der Rechnungsprüfung getroffenen Feststellungen mit. Er kann darüber hinaus jede Anmerkung machen, die er hinsichtlich des Finanzberichts des Generalsekretärs für angebracht hält.

§ 4. Das Mandat der Rechnungsprüfung richtet sich nach der Ordnung für das Rechnungswesen und die Buchhaltung und dem dieser angehängten Zusatzmandat.

Abkürzung

COTIF

Titel V

Schiedsgerichtsbarkeit

Artikel 28

Zuständigkeit

§ 1. Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten über Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens sowie Streitigkeiten zwischen Mitgliedstaaten und der Organisation über Auslegung oder Anwendung des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten können auf Ersuchen einer der Parteien einem Schiedsgericht unterbreitet werden. Die Parteien bestimmen die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes und das schiedsgerichtliche Verfahren nach freiem Ermessen.

§ 2. Andere Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens oder anderer gemäß Artikel 2 § 2 im Rahmen der Organisation ausgearbeiteter Übereinkommen können, wenn sie nicht gütlich beigelegt oder der Entscheidung der ordentlichen Gerichte unterbreitet worden sind, im Einverständnis der beteiligten Parteien einem Schiedsgericht unterbreitet werden. Für die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes und das schiedsgerichtliche Verfahren gelten die Artikel 29 bis 32.

§ 3. Jeder Staat, der einen Antrag auf Beitritt zum Übereinkommen stellt, kann sich dabei das Recht vorbehalten, die §§ 1 und 2 ganz oder teilweise nicht anzuwenden.

§ 4. Der Staat, der einen Vorbehalt gemäß § 3 eingelegt hat, kann jederzeit durch Mitteilung an den Depositar darauf verzichten. Der Verzicht wird einen Monat nach dem Tag wirksam, an dem der Depositar den Mitgliedstaaten davon Kenntnis gegeben hat.

Abkürzung

COTIF

Artikel 29

Schiedsvertrag. Gerichtskanzlei

Die Parteien schließen einen Schiedsvertrag, der insbesondere

a)

den Streitgegenstand,

b)

die Zusammensetzung des Gerichtes und die für die Ernennung des oder der Schiedsrichter vereinbarten Fristen und

c)

den als Sitz des Gerichtes vereinbarten Ort

bestimmt. Der Schiedsvertrag muss dem Generalsekretär mitgeteilt werden, der die Aufgaben einer Gerichtskanzlei wahrnimmt.

Abkürzung

COTIF

Artikel 30

Schiedsrichter

§ 1. Der Generalsekretär stellt eine Liste der Schiedsrichter auf und hält sie auf dem Laufenden. Jeder Mitgliedstaat kann zwei seiner Staatsangehörigen in die Liste der Schiedsrichter eintragen lassen.

§ 2. Das Schiedsgericht besteht gemäß dem Schiedsvertrag aus einem, drei oder fünf Schiedsrichtern. Die Schiedsrichter werden unter den Personen gewählt, die in der in § 1 erwähnten Liste eingetragen sind. Sieht der Schiedsvertrag jedoch fünf Schiedsrichter vor, so kann jede Partei einen nicht in der Liste eingetragenen Schiedsrichter wählen. Sieht der Schiedsvertrag einen Einzelschiedsrichter vor, so wird er im gegenseitigen Einverständnis der Parteien gewählt. Sieht der Schiedsvertrag drei oder fünf Schiedsrichter vor, so wählt jede Partei jeweils einen oder zwei Schiedsrichter; diese bezeichnen im gegenseitigen Einverständnis den dritten oder den fünften Schiedsrichter, der den Vorsitz des Schiedsgerichtes führt. Sind die Parteien über die Bezeichnung des Einzelschiedsrichters oder die gewählten Schiedsrichter über die Bezeichnung des dritten oder des fünften Schiedsrichters nicht einig, so wird dieser durch den Generalsekretär bezeichnet.

§ 3. Sofern die Parteien nicht dieselbe Staatsangehörigkeit haben, muss der Einzelschiedsrichter, der dritte oder der fünfte Schiedsrichter eine andere Staatsangehörigkeit haben als die Parteien.

§ 4. Die Beteiligung einer Drittpartei am Streitfall hat keinen Einfluss auf die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes.

Abkürzung

COTIF

Artikel 31

Verfahren. Kosten

§ 1. Das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren unter Berücksichtigung insbesondere der folgenden Bestimmungen:

a)

Es untersucht und beurteilt die Streitsache auf Grund des Vorbringens der Parteien, ohne dass es bei seiner Entscheidung über Rechtsfragen an die Auslegung durch die Parteien gebunden ist;

b)

es kann nicht mehr oder nichts anderes zusprechen, als der Kläger verlangt, und nicht weniger, als der Beklagte als geschuldet anerkannt hat;

c)

der Schiedsspruch wird mit entsprechender Begründung vom Schiedsgericht abgefasst und den Parteien durch den Generalsekretär zugestellt;

d)

vorbehaltlich einer gegenteiligen Bestimmung zwingenden Rechtes an dem Ort, an dem das Schiedsgericht seinen Sitz hat, und vorbehaltlich gegenteiliger Vereinbarung der Parteien ist der Schiedsspruch endgültig.

§ 2. Die Honorare der Schiedsrichter werden vom Generalsekretär festgelegt.

§ 3. Der Schiedsspruch setzt die Kosten und Auslagen fest und bestimmt, in welchem Verhältnis sie und die Honorare der Schiedsrichter unter die Parteien aufzuteilen sind.

Abkürzung

COTIF

Artikel 32

Verjährung. Vollstreckbarkeit

§ 1. Die Einleitung des schiedsgerichtlichen Verfahrens hat für die Unterbrechung der Verjährung dieselbe Wirkung, wie sie nach dem anzuwendenden materiellen Recht für die Klageerhebung beim ordentlichen Gericht vorgesehen ist.

§ 2. Der Schiedsspruch des Schiedsgerichtes wird in jedem Mitgliedstaat vollstreckbar, sobald die in dem Staat, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, vorgeschriebenen Förmlichkeiten erfüllt sind. Eine sachliche Nachprüfung des Inhaltes ist nicht zulässig.

Abkürzung

COTIF

Titel VI

Änderung des Übereinkommens

Artikel 33

Zuständigkeiten

§ 1. Der Generalsekretär bringt die Anträge auf Änderung des Übereinkommens, die die Mitgliedstaaten an ihn gerichtet haben oder die er selbst ausgearbeitet hat, den Mitgliedstaaten unverzüglich zur Kenntnis.

§ 2. Die Generalversammlung entscheidet über Anträge auf Änderung des Übereinkommens, soweit in den §§ 4 bis 6 nichts anderes bestimmt ist.

§ 3. Wird der Generalversammlung ein Antrag auf Änderung vorgelegt, so kann sie mit der in Artikel 14 § 6 vorgesehenen Mehrheit feststellen, dass ein solcher Antrag in unmittelbarem Zusammenhang mit einer oder mit mehreren Bestimmungen der Anhänge zum Übereinkommen steht. In diesem Fall sowie in den Fällen der §§ 4 bis 6, jeweils Satz 2, ist die Generalversammlung auch für die Entscheidung über die Änderung dieser Bestimmung oder dieser Bestimmungen der Anhänge zuständig.

§ 4. Vorbehaltlich einer Feststellung der Generalversammlung gemäß § 3 Satz 1 entscheidet der Revisionsausschuss über Anträge auf Änderung der

a)

Artikel 9 und 27 §§ 2 bis 10;

b)

Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV, ausgenommen Artikel 1, 2, 5, 6, 16, 26 bis 39, 41 bis 53 und 56 bis 60;

c)

Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM, ausgenommen Artikel 1, 5, 6 §§ 1 und 2, Artikel 8, 12, 13 § 2, Artikel 14, 15 §§ 2 und 3, Artikel 19 §§ 6 und 7 sowie Artikel 23 bis 27, 30 bis 33, 36 bis 41 und 44 bis 48;

d)

Einheitlichen Rechtsvorschriften CUV, ausgenommen Artikel 1, 4, 5 und 7 bis 12;

e)

Einheitlichen Rechtsvorschriften CUI, ausgenommen Artikel 1, 2, 4, 8 bis 15, 17 bis 19, 21, 23 bis 25;

f)

Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU, ausgenommen Artikel 1, 3 und 9 bis 11 sowie die Anlagen dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften;

g)

Einheitlichen Rechtsvorschriften ATMF, ausgenommen Artikel 1, 3 und 9.

Werden Anträge auf Änderung gemäß Buchstabe a) bis g) dem Revisionsausschuss vorgelegt, so kann ein Drittel der im Ausschuss vertretenen Staaten verlangen, dass diese Anträge der Generalversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden.

§ 5. Der Fachausschuss RID entscheidet über Anträge auf Änderung der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID). Werden solche Anträge dem Fachausschuss RID vorgelegt, so kann ein Drittel der im Ausschuss vertretenen Staaten verlangen, dass diese Anträge der Generalversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden.

§ 6. Der Fachausschuss für technische Fragen entscheidet über Anträge auf Änderung der Anlagen der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU. Werden solche Anträge dem Fachausschuss für technische Fragen vorgelegt, so kann ein Drittel der im Ausschuss vertretenen Staaten verlangen, dass diese Anträge der Generalversammlung zur Entscheidung vorgelegt werden.

Abkürzung

COTIF

Artikel 34

Beschlüsse der Generalversammlung

§ 1. Die von der Generalversammlung beschlossenen Änderungen des Übereinkommens werden den Mitgliedstaaten vom Generalsekretär mitgeteilt.

§ 2. Die von der Generalversammlung beschlossenen Änderungen des Übereinkommens selbst treten zwölf Monate nach Genehmigung durch zwei Drittel der Mitgliedstaaten für alle Mitgliedstaaten in Kraft mit Ausnahme der Mitgliedstaaten, die vor Inkrafttreten der Änderungen erklären, dass sie ihnen nicht zustimmen.

§ 3. Die von der Generalversammlung beschlossenen Änderungen der Anhänge zum Übereinkommen treten zwölf Monate nach Genehmigung durch die Hälfte der Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gemäß Artikel 42 § 1 Satz 1 nicht abgegeben haben, für alle Mitgliedstaaten in Kraft mit Ausnahme derjenigen Mitgliedstaaten, die vor Inkrafttreten der Änderungen erklären, dass sie ihnen nicht zustimmen, sowie derjenigen Mitgliedstaaten, die eine Erklärung gemäß Artikel 42 § 1 Satz 1 abgegeben haben.

§ 4. Die Mitgliedstaaten richten ihre Mitteilungen über die Genehmigung der von der Generalversammlung beschlossenen Änderungen des Übereinkommens sowie ihre Erklärungen, wonach sie diesen Änderungen nicht zustimmen, an den Generalsekretär. Er unterrichtet hierüber die übrigen Mitgliedstaaten.

§ 5. Die in §§ 2 und 3 genannte Frist berechnet sich ab dem Tag der Mitteilung des Generalsekretärs über das Vorliegen der Voraussetzungen für das Inkrafttreten der Änderungen.

§ 6. Die Generalversammlung kann bei der Beschlussfassung über eine Änderung feststellen, dass diese Änderung von solcher Tragweite ist, dass für jeden Mitgliedstaat, der eine Erklärung gemäß § 2 oder § 3 abgibt und der die Änderung nicht innerhalb von achtzehn Monaten nach ihrem Inkrafttreten genehmigt, nach Ablauf dieser Frist die Mitgliedschaft in der Organisation beendet ist.

§ 7. Soweit Beschlüsse der Generalversammlung Änderungen der Anhänge zum Übereinkommen betreffen, ist die Anwendung des jeweiligen Anhangs insgesamt im Verkehr mit und zwischen den Mitgliedstaaten, die den Beschlüssen rechtzeitig gemäß § 3 widersprochen haben, mit dem Inkrafttreten der Beschlüsse ausgesetzt. Der Generalsekretär teilt diese Aussetzung den Mitgliedstaaten mit; sie verliert ihre Wirkung nach Ablauf eines Monats, gerechnet von dem Tag, an dem der Generalsekretär die Rücknahme eines solchen Widerspruches den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt hat.

Abkürzung

COTIF

Artikel 35

Beschlüsse der Ausschüsse

§ 1. Die von den Ausschüssen beschlossenen Änderungen des Übereinkommens werden den Mitgliedstaaten vom Generalsekretär mitgeteilt.

§ 2. Die vom Revisionsausschuss beschlossenen Änderungen des Übereinkommens selbst treten für alle Mitgliedstaaten am ersten Tage des zwölften Monats nach dem Monat in Kraft, in dem der Generalsekretär sie den Mitgliedstaaten mitgeteilt hat. Innerhalb von vier Monaten, gerechnet vom Tage der Mitteilung, können die Mitgliedstaaten Widerspruch erheben. Erhebt ein Viertel der Mitgliedstaaten Widerspruch, treten die Änderungen nicht in Kraft. Wenn ein Mitgliedstaat innerhalb der Frist von vier Monaten gegen einen Beschluss des Revisionsausschusses Widerspruch erhebt und das Übereinkommen kündigt, wird die Kündigung in dem Zeitpunkt wirksam, der für das Inkrafttreten dieses Beschlusses vorgesehen ist.

§ 3. Die vom Revisionsausschuss beschlossenen Änderungen der Anhänge zum Übereinkommen treten für alle Mitgliedstaaten am ersten Tage des zwölften Monats nach dem Monat in Kraft, in dem der Generalsekretär sie den Mitgliedstaaten mitgeteilt hat. Die vom Fachausschuss RID oder vom Fachausschuss für technische Fragen beschlossenen Änderungen treten für alle Mitgliedstaaten am ersten Tage des sechsten Monats nach dem Monat in Kraft, in dem der Generalsekretär sie den Mitgliedstaaten mitgeteilt hat.

§ 4. Innerhalb von vier Monaten, gerechnet vom Tage der Mitteilung des Generalsekretärs nach § 3, können die Mitgliedstaaten Widerspruch erheben. Erhebt ein Viertel der Mitgliedstaaten Widerspruch, treten die Änderungen nicht in Kraft. In den Mitgliedstaaten, die den Beschlüssen rechtzeitig widersprochen haben, ist die Anwendung des jeweiligen Anhangs insgesamt im Verkehr mit und zwischen den Mitgliedstaaten mit dem Inkrafttreten der Beschlüsse ausgesetzt. Jedoch sind bei einem Widerspruch gegen die Verbindlicherklärung einer technischen Norm oder gegen die Annahme einer einheitlichen technischen Vorschrift nur diese im Verkehr mit und zwischen den Mitgliedstaaten mit dem Inkrafttreten der Beschlüsse ausgesetzt; entsprechendes gilt bei einem teilweisen Widerspruch.

§ 5. Der Generalsekretär teilt Aussetzungen gemäß § 4 den Mitgliedstaaten mit; sie verlieren ihre Wirkung nach Ablauf eines Monats, gerechnet von dem Tag, an dem der Generalsekretär die Rücknahme eines solchen Widerspruches den übrigen Mitgliedstaaten mitgeteilt hat.

§ 6. Bei der Ermittlung der Zahl der Widersprüche gemäß den §§ 2 und 4 werden Mitgliedstaaten

a)

ohne Stimmrecht (Artikel 14 § 5, Artikel 26 § 7 oder Artikel 40 § 4),

b)

die nicht Mitglied des betreffenden Ausschusses sind (Artikel 16 § 1 Satz 2),

c)

die eine Erklärung gemäß Artikel 9 § 1 der Einheitlichen Rechtsvorschriften APTU abgegeben haben,

nicht berücksichtigt.

Abkürzung

COTIF

Titel VII

Schlussbestimmungen

Artikel 36

Depositar

§ 1. Der Generalsekretär ist Depositar dieses Übereinkommens. Seine Aufgaben als Depositar sind die, die in Teil VII des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge aufgeführt sind.

§ 2. Im Falle von Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und dem Depositar hinsichtlich der Funktionen des Depositars hat der Depositar oder der betreffende Mitgliedstaat den Streitpunkt den übrigen Mitgliedstaaten zur Kenntnis zu bringen oder sie gegebenenfalls dem Verwaltungsausschuss zur Entscheidung vorzulegen.

Abkürzung

COTIF

Artikel 37

Beitritt zum Übereinkommen

§ 1. Jedem Staat, in dessen Gebiet eine Eisenbahninfrastruktur betrieben wird, steht der Beitritt zum Übereinkommen offen.

§ 2. Ein Staat, der dem Übereinkommen beizutreten wünscht, richtet an den Depositar einen Antrag. Der Depositar teilt ihn den Mitgliedstaaten mit.

§ 3. Haben nicht fünf Mitgliedstaaten beim Depositar innerhalb von drei Monaten nach der in § 2 genannten Mitteilung Einspruch erhoben, ist der Antrag rechtsverbindlich angenommen. Der Depositar teilt dies dem antragstellenden Staat sowie den Mitgliedstaaten unverzüglich mit. Der Beitritt wird am ersten Tage des dritten Monats nach dieser Mitteilung wirksam.

§ 4. Haben mindestens fünf Mitgliedstaaten innerhalb der in § 3 genannten Frist Einspruch erhoben, wird der Beitrittsantrag der Generalversammlung zur Entscheidung unterbreitet.

§ 5. Jeder Beitritt zum Übereinkommen kann, vorbehaltlich des Artikels 42, sich nur auf das Übereinkommen in seiner im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Beitrittes geltenden Fassung beziehen.

Abkürzung

COTIF

Artikel 38

Beitritt regionaler Organisationen für wirtschaftliche Integration

§ 1. Der Beitritt zum Übereinkommen steht regionalen Organisationen für wirtschaftliche Integration offen, die über eine für ihre Mitglieder verbindliche Gesetzgebungsbefugnis auf Gebieten, die Gegenstand dieses Übereinkommens sind, verfügen und deren Mitglieder ein oder mehrere Mitgliedstaaten sind. Die Bedingungen dieses Beitrittes werden in einer Vereinbarung zwischen der Organisation und der regionalen Organisation festgelegt.

§ 2. Die regionale Organisation kann die Rechte ausüben, die ihren Mitgliedern auf Grund des Übereinkommens zustehen, soweit sie Gegenstände betreffen, die in die Zuständigkeit der regionalen Organisation fallen. Das Gleiche gilt für die Pflichten, die den Mitgliedstaaten auf Grund des Übereinkommens obliegen, ausgenommen die finanziellen Verpflichtungen gemäß Artikel 26.

§ 3. Hinsichtlich der Wahrnehmung des Stimmrechtes und des in Artikel 35 §§ 2 und 4 vorgesehenen Widerspruchsrechtes stehen der regionalen Organisation so viele Stimmen zu, wie die Zahl ihrer Mitglieder beträgt, die zugleich Mitgliedstaaten der Organisation sind. Letztere dürfen ihre Rechte, insbesondere das Stimmrecht, nur in dem Umfange wahrnehmen, wie § 2 es zulässt. Die regionale Organisation besitzt kein Stimmrecht hinsichtlich des Titels IV.

§ 4. Hinsichtlich der Beendigung der Mitgliedschaft gilt Artikel 41 entsprechend.

Abkürzung

COTIF

Artikel 39

Assoziierte Mitglieder

§ 1. Jeder Staat, in dessen Gebiet eine Eisenbahninfrastruktur betrieben wird, kann assoziiertes Mitglied der Organisation werden. Artikel 37 §§ 2 bis 5 findet entsprechende Anwendung.

§ 2. Ein assoziiertes Mitglied kann an den Arbeiten der in den in Artikel 13 § 1 Buchst. a) und c) bis f) genannten Organe nur mit beratender Stimme teilnehmen. Ein assoziiertes Mitglied kann nicht zum Mitglied des Verwaltungsausschusses bestimmt werden. Es trägt zu den Ausgaben der Organisation mit 0,25 Prozent der Beiträge (Artikel 26 § 3) bei.

§ 3. Hinsichtlich der Beendigung der Assoziierung gilt Artikel 41 entsprechend.

Abkürzung

COTIF

Artikel 40

Ruhen der Mitgliedschaft

§ 1. Ein Mitgliedstaat kann, ohne das Übereinkommen zu kündigen, beantragen, dass seine Mitgliedschaft in der Organisation ruht, wenn internationaler Eisenbahnverkehr auf seinem Hoheitsgebiet aus Gründen, die der Mitgliedstaat selbst nicht zu vertreten hat, nicht mehr stattfindet.

§ 2. Über einen Antrag auf Ruhen der Mitgliedschaft entscheidet der Verwaltungsausschuss. Der Antrag muss spätestens drei Monate vor einer Tagung des Ausschusses beim Generalsekretär gestellt werden.

§ 3. Das Ruhen der Mitgliedschaft tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag der Mitteilung des Generalsekretärs an die Mitgliedstaaten über die Entscheidung des Verwaltungsausschusses folgt. Das Ruhen der Mitgliedschaft endet mit der Mitteilung des Mitgliedstaates über die Wiederaufnahme des internationalen Eisenbahnverkehrs auf seinem Gebiet. Der Generalsekretär unterrichtet davon unverzüglich die übrigen Mitgliedstaaten.

§ 4. Das Ruhen der Mitgliedschaft hat zur Folge, dass

a)

der Mitgliedstaat von der Verpflichtung, Beiträge zu den Ausgaben der Organisation zu entrichten, befreit ist;

b)

das Stimmrecht in den Organen der Organisation ausgesetzt ist;

c)

das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 34 §§ 2 und 3 sowie Artikel 35 §§ 2 und 4 ausgesetzt ist.

Abkürzung

COTIF

Artikel 41

Kündigung des Übereinkommens

§ 1. Das Übereinkommen kann jederzeit gekündigt werden.

§ 2. Will ein Mitgliedstaat kündigen, teilt er dies dem Depositar mit. Die Kündigung wird am 31. Dezember des folgenden Jahres wirksam.

Abkürzung

COTIF

Artikel 42

Erklärungen und Vorbehalte zum Übereinkommen

§ 1. Jeder Mitgliedstaat kann jederzeit erklären, dass er bestimmte Anhänge zum Übereinkommen in ihrer Gesamtheit nicht anwenden wird. Im Übrigen sind Vorbehalte sowie Erklärungen, einzelne Bestimmungen des Übereinkommens selbst oder der Anhänge nicht anzuwenden, nur zulässig, soweit die Zulässigkeit solcher Vorbehalte und Erklärungen darin ausdrücklich vorgesehen ist.

§ 2. Vorbehalte oder Erklärungen sind an den Depositar zu richten. Sie werden in dem Zeitpunkt wirksam, an dem das Übereinkommen für den betreffenden Staat in Kraft tritt. Erklärungen, die nach diesem Zeitpunkt abgegeben werden, werden am 31. Dezember des auf die Erklärung folgenden Jahres wirksam. Der Depositar unterrichtet die Mitgliedstaaten.

Abkürzung

COTIF

Artikel 43

Auflösung der Organisation

§ 1. Die Generalversammlung kann die Auflösung der Organisation und die allfällige Übertragung ihrer Aufgaben an eine andere zwischenstaatliche Organisation beschließen und gegebenenfalls die Bedingungen hierfür im Einvernehmen mit dieser Organisation festlegen.

§ 2. Im Falle der Auflösung der Organisation fällt ihr Vermögen den Mitgliedstaaten zu, die während der letzten fünf dem Jahr der Beschlussfassung nach § 1 vorangegangenen Kalenderjahre ununterbrochen Mitglied der Organisation waren, und zwar im Verhältnis des durchschnittlichen Prozentsatzes, mit dem sie in diesen vorangegangenen fünf Jahren zu den Ausgaben der Organisation beigetragen haben.

Abkürzung

COTIF

Artikel 44

Übergangsregelung

In den Fällen des Artikels 34 § 7, des Artikels 35 § 4, des Artikels 41 § 1 und des Artikels 42 gilt für bestehende Verträge gemäß den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV, den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM, den Einheitlichen Rechtsvorschriften CUV oder den Einheitlichen Rechtsvorschriften CUI das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltende Recht weiter.

Abkürzung

COTIF

Artikel 45

Wortlaut des Übereinkommens

§ 1. Das Übereinkommen ist in deutscher, englischer und französischer Sprache abgefasst. Im Falle von Abweichungen ist der französische Wortlaut maßgebend.

§ 2. Auf Antrag eines der betroffenen Staaten gibt die Organisation amtliche Übersetzungen des Übereinkommens in weiteren Sprachen heraus, sofern eine dieser Sprachen Amtsprache im Gebiet mindestens zweier Mitgliedstaaten ist. Die Übersetzungen werden in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen der betroffenen Mitgliedstaaten erarbeitet.