Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID – Anhang C zum Übereinkommen)
Abkürzung
COTIF
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Stammvertrag
Abkürzung
COTIF
Artikel 1
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Ordnung gilt für
die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Schiene auf dem Gebiet der Mitgliedstaaten,
die Schienenbeförderung ergänzende Beförderungen, auf die die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM anzuwenden sind, vorbehaltlich der für Beförderungen mit einem anderen Verkehrsträger geltenden internationalen Vorschriften,
einschließlich der in der Anlage zu dieser Ordnung erfassten Tätigkeiten.
§ 2. Gefährliche Güter, deren Beförderung gemäß der Anlage ausgeschlossen ist, dürfen im internationalen Verkehr nicht befördert werden.
Abkürzung
COTIF
Artikel 1
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Ordnung gilt für
die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Schiene auf dem Gebiet der RID Vertragsstaaten,
die Schienenbeförderung ergänzende Beförderungen, auf die die Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM anzuwenden sind, vorbehaltlich der für Beförderungen mit einem anderen Verkehrsträger geltenden internationalen Vorschriften,
einschließlich der in der Anlage zu dieser Ordnung erfassten Tätigkeiten.
§ 2. Gefährliche Güter, deren Beförderung gemäß der Anlage ausgeschlossen ist, dürfen im internationalen Verkehr nicht befördert werden.
Abkürzung
COTIF
Artikel 1bis
Begriffsbestimmungen
Für Zwecke dieser Ordnung und ihrer Anlage bezeichnet der Ausdruck „RID-Vertragsstaat“ jeden Mitgliedstaat der Organisation, der zu dieser Ordnung keine Erklärung gemäß Artikel 42 § 1 Satz 1 des Übereinkommens abgegeben hat.
Abkürzung
COTIF
Artikel 2
Freistellungen
Diese Ordnung findet ganz oder teilweise keine Anwendung auf Beförderungen von gefährlichen Gütern, deren Freistellung in der Anlage vorgesehen ist. Freistellungen sind nur zulässig, wenn die Menge oder die Art und Weise der freigestellten Beförderungen oder die Verpackung die Sicherheit der Beförderung gewährleisten.
Abkürzung
COTIF
Artikel 3
Einschränkungen
Jeder Mitgliedstaat behält das Recht, die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf seinem Gebiet aus anderen Gründen als denen der Sicherheit während der Beförderung zu regeln oder zu verbieten.
Abkürzung
COTIF
Artikel 3
Einschränkungen
Jeder RID-Vertragsstaat behält das Recht, die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf seinem Gebiet aus anderen Gründen als denen der Sicherheit während der Beförderung zu regeln oder zu verbieten.
Abkürzung
COTIF
Artikel 4
Andere Vorschriften
Die Beförderungen, für die diese Ordnung gilt, unterliegen im Übrigen den allgemeinen nationalen oder internationalen Vorschriften über die Schienenbeförderung von Gütern.
Abkürzung
COTIF
Artikel 5
Zugelassene Zugart. Beförderung als Handgepäck, Reisegepäck oder in Kraftfahrzeugen
§ 1. Gefährliche Güter dürfen nur in Güterzügen befördert werden, ausgenommen
gefährliche Güter, die gemäß der Anlage mit ihren jeweiligen Höchstmengen und unter besonderen Bedingungen zur Beförderung in anderen als Güterzügen zugelassen sind;
gefährliche Güter, die als Handgepäck, Reisegepäck oder in oder auf Kraftfahrzeugen gemäß Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV unter Beachtung der besonderen Bedingungen der Anlage befördert werden.
§ 2. Der Reisende darf gefährliche Güter nicht als Handgepäck mitführen sowie als Reisegepäck oder in Kraftfahrzeugen zur Beförderung aufgeben, wenn sie den besonderen Bedingungen der Anlage nicht entsprechen.
Abkürzung
COTIF
Artikel 5
Zugelassene Zugart. Beförderung als Handgepäck, Reisegepäck oder in oder auf Fahrzeugen
§ 1. Gefährliche Güter dürfen nur in Güterzügen befördert werden, ausgenommen
gefährliche Güter, die gemäß der Anlage mit ihren jeweiligen Höchstmengen und unter besonderen Bedingungen zur Beförderung in anderen als Güterzügen zugelassen sind;
gefährliche Güter, die als Handgepäck, Reisegepäck oder in oder auf Fahrzeugen im Sinne von Artikel 12 der Einheitlichen Rechtsvorschriften CIV unter Beachtung der besonderen Bedingungen der Anlage befördert werden.
§ 2. Gefährliche Güter dürfen als Handgepäck nur mitgeführt sowie als Reisegepäck oder in oder auf Fahrzeugen zur Beförderung aufgegeben oder befördert werden, wenn sie den besonderen Bedingungen der Anlage entsprechen.
Abkürzung
COTIF
Artikel 6
Anlage
Die Anlage ist Bestandteil dieser Ordnung.
Die Anlage erhält die Fassung, die der Fachausschuss für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß Artikel 19 § 4 des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) vom 9. Mai 1980 im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Protokolls vom 3. Juni 1999 zur Änderung dieses Übereinkommens beschlossen haben wird (Anm.: siehe BGBl. Nr. 137/1967).
(Anm.: Die Kundmachung der mit 1. Juli 2001 in Kraft tretenden Änderungen der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anlage I zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF)(BGBl. Nr. 225/1985, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 14/2000) hat dadurch zu erfolgen, dass deren authentischer Wortlaut in französischer Sprache sowie die Übersetzung ins Deutsche zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufgelegt werden (vgl. BGBl. III Nr. 97/2001).
Die Kundmachung der mit 1. Jänner 2003 in Kraft tretenden Änderungen der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), Anlage I zu den Einheitlichen Rechtsvorschriften CIM des Übereinkommens über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) (BGBl. Nr. 225/1985, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 97/2001) hat dadurch zu erfolgen, dass deren authentischer Wortlaut in französischer Sprache sowie die Übersetzung ins Deutsche zur öffentlichen Einsichtnahme beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie aufgelegt werden (vgl. BGBl. III Nr. 18/2002).
Aus diesen Gründen konnte die Anlage nicht dokumentiert werden.)
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