Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen betreffend Berufsausweise für Gesundheitsberufe, die auf Grund des Gesundheitsberuferegister-Gesetzes auszustellen sind (GBR-Berufsausweis-Verordnung – GBR-BAV)
Abkürzung
GBR-BAV
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 19 Abs. 4 Gesundheitsberuferegister-Gesetz – GBRG, BGBl. I Nr. 87/2016, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2017, wird verordnet:
Abkürzung
GBR-BAV
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf Berufsausweise für
Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997,
Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992,
die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, anzuwenden.
(2) Ausgenommen sind Personen, die eine vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in Österreich in einem in Abs. 1 angeführten Gesundheitsberuf nach den berufsrechtlichen Vorschriften gemeldet haben.
Abkürzung
GBR-BAV
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf Berufsausweise für
Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2021,
Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. Nr. 460/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 48/2021,
die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, anzuwenden.
(2) Ausgenommen sind Personen, die eine vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in Österreich in einem in Abs. 1 angeführten Gesundheitsberuf nach den berufsrechtlichen Vorschriften gemeldet haben.
Abkürzung
GBR-BAV
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf Berufsausweise für
Angehörige der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe gemäß Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG), BGBl. I Nr. 108/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2022,
Angehörige der gehobenen medizinisch-technischen Dienste gemäß Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), BGBl. I Nr. 460/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2022,
Angehörige der Operationstechnischen Assistenz gemäß Medizinische Assistenzberufe-Gesetz (MABG), BGBl. I Nr. 89/2012, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 15/2022,
die in das Gesundheitsberuferegister eingetragen sind, anzuwenden.
(2) Ausgenommen sind Personen, die eine vorübergehende Erbringung von Dienstleistungen in Österreich in einem in Abs. 1 angeführten Gesundheitsberuf nach den berufsrechtlichen Vorschriften gemeldet haben.
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GBR-BAV
Form
§ 2. (1) Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Berufsausweises haben der ISO/IEC-Norm 7810 zu entsprechen.
(2) Der Berufsausweis wird als beidseitig bedruckte Kunststoffkarte hergestellt und hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage zu entsprechen. Seine Gesamtabmessungen haben 5,4 cm in der Länge und 8,5 cm in der Breite zu betragen.
(3) Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu enthalten:
Hologramm in Form des Bundeswappens
Guillochenraster
Mikroschrift auf der Rückseite
(4) Der Berufsausweis darf nur von einem vom/von der Bundesminister/in für Gesundheit und Frauen bestimmten Dienstleister hergestellt werden.
Abkürzung
GBR-BAV
Form
§ 2. (1) Die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Berufsausweises haben der ISO/IEC-Norm 7810 zu entsprechen.
(2) Der Berufsausweis wird als beidseitig bedruckte Kunststoffkarte hergestellt und hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage zu entsprechen. Seine Gesamtabmessungen haben 5,4 cm in der Länge und 8,5 cm in der Breite zu betragen.
(3) Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu enthalten:
Hologramm in Form des Bundeswappens
Guillochenraster
Mikroschrift auf der Rückseite
(4) Der Berufsausweis darf nur von einem vom/von der für Angelegenheiten des Gesundheitswesens zuständigen Bundesminister/in bestimmten Dienstleister hergestellt werden.
Abkürzung
GBR-BAV
Inhalt
§ 3. Der Berufsausweis hat folgende Daten zu enthalten:
Auf der Vorderseite (Bildseite):
die Bezeichnung „Ausweis für Gesundheitsberufe“ und die englische Übersetzung „Health Professional Card“
den Familienname, Vorname(n) und den akademischen Grad bzw. die akademischen Grade
die ins Gesundheitsberuferegister eingetragene Berufsbezeichnung gemäß § 4 (Beruf)
das Geschlecht des/der Berufsangehörigen
das Geburtsdatum des/der Berufsangehörigen
ein Lichtbild in der Größe 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat (Passbildformat), welches den/die Berufsangehörige/en zweifelsfrei erkennen lässt. Der Kopf der Person hat etwa 2/3 des Bildes einzunehmen. Das Lichtbild darf ausschließlich den/die Berufsangehörigen/e zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig. Für die Ausstellung des Berufsausweises dürfen nur farbige Lichtbilder verwendet werden.
die Unterschrift des/der Berufsangehörigen
die Eintragungsnummer
das Bundeswappen
Elemente des EU-Emblems
Auf der Rückseite:
das Datum der Ausstellung
das Gültigkeitsdatum
die ausstellende Behörde
die Namen der Registrierungsbehörden
die Logos der Registrierungsbehörden
das Bundeswappen
die Bezeichnung „Gesundheitsberuferegister“
die Webadresse des Gesundheitsberuferegisters
den QR-Code
Elemente des EU-Emblems
Abkürzung
GBR-BAV
Inhalt
§ 3. Der Berufsausweis hat folgende Daten zu enthalten:
Auf der Vorderseite (Bildseite):
die Bezeichnung „Ausweis für Gesundheitsberufe“ und die englische Übersetzung „Health Professional Card“
den Familienname, Vorname(n) und den akademischen Grad bzw. die akademischen Grade
die ins Gesundheitsberuferegister eingetragene Berufsbezeichnung gemäß § 4 (Beruf)
(Anm.: lit d aufgehoben durch BGBl. II Nr. 251/2021
das Geburtsdatum des/der Berufsangehörigen
ein Lichtbild in der Größe 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat (Passbildformat), welches den/die Berufsangehörige/en zweifelsfrei erkennen lässt. Der Kopf der Person hat etwa 2/3 des Bildes einzunehmen. Das Lichtbild darf ausschließlich den/die Berufsangehörigen/e zeigen, weitere Personen oder Gegenstände im Lichtbild sind unzulässig. Für die Ausstellung des Berufsausweises dürfen nur farbige Lichtbilder verwendet werden.
die Unterschrift des/der Berufsangehörigen
die Eintragungsnummer
das Bundeswappen
Elemente des EU-Emblems
Auf der Rückseite:
das Datum der Ausstellung
das Gültigkeitsdatum
die ausstellende Behörde
die Namen der Registrierungsbehörden
die Logos der Registrierungsbehörden
das Bundeswappen
die Bezeichnung „Gesundheitsberuferegister“
die Webadresse des Gesundheitsberuferegisters
den QR-Code
Elemente des EU-Emblems
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GBR-BAV
Berufsbezeichnung
§ 4. (1) Auf dem Berufsausweis ist eine der folgenden Berufsbezeichnungen anzuführen:
„Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin“/„Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“
„Pflegefachassistentin“/„Pflegefachassistent“
„Pflegeassistentin“/„Pflegeassistent“
„Physiotherapeutin“/„Physiotherapeut“
„Biomedizinische Analytikerin“/„Biomedizinischer Analytiker“
„Radiologietechnologin“/„Radiologietechnologe“
„Diätologin“/„Diätologe“
„Ergotherapeutin“/„Ergotherapeut“
„Logopädin“/„Logopäde“
„Orthoptistin“/„Orthoptist“
(2) Für jeden Gesundheitsberuf, mit dem ein/e Berufsangehörige/r im Gesundheitsberuferegister eingetragen ist, ist ein Berufsausweis mit der jeweiligen Berufsbezeichnung auszustellen.
(3) Im Falle einer partiellen Anerkennung ist der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 der Klammerausdruck „(partiell)“ nachzustellen.
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GBR-BAV
Berufsbezeichnung
§ 4. (1) Auf dem Berufsausweis ist eine der folgenden Berufsbezeichnungen anzuführen:
„Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin“/„Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger“
„Pflegefachassistentin“/„Pflegefachassistent“
„Pflegeassistentin“/„Pflegeassistent“
„Physiotherapeutin“/„Physiotherapeut“
„Biomedizinische Analytikerin“/„Biomedizinischer Analytiker“
„Radiologietechnologin“/„Radiologietechnologe“
„Diätologin“/„Diätologe“
„Ergotherapeutin“/„Ergotherapeut“
„Logopädin“/„Logopäde“
„Orthoptistin“/„Orthoptist“
„Diplomierte Operationstechnische Assistentin“/„Diplomierter Operationstechnischer Assistent“
(2) Für jeden Gesundheitsberuf, mit dem ein/e Berufsangehörige/r im Gesundheitsberuferegister eingetragen ist, ist ein Berufsausweis mit der jeweiligen Berufsbezeichnung auszustellen.
(3) Im Falle einer partiellen Anerkennung ist der Berufsbezeichnung gemäß Abs. 1 der Klammerausdruck „(partiell)“ nachzustellen.
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GBR-BAV
Funktion des Berufsausweises
§ 5. Der Berufsausweis dient ausschließlich dem Nachweis der Berufsberechtigung. Dies ist am Berufsausweis zu vermerken.
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GBR-BAV
Inkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
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GBR-BAV
Inkrafttreten
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(2) Mit 1. Juli 2021 treten
§ 2 Abs. 4 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 251/2021 in Kraft sowie
§ 3 Z 1 lit. d außer Kraft.
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GBR-BAV
Inkrafttreten
§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(2) Mit 1. Juli 2021 treten
§ 2 Abs. 4 und die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 251/2021 in Kraft sowie
§ 3 Z 1 lit. d außer Kraft.
(3) § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 Z 11 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 233/2022 treten mit 1. Juli 2022 in Kraft.
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GBR-BAV
Außerkrafttreten
§ 7. Mit Ablauf des 30. Juni 2018 treten
die Berufsausweisverordnung für die gehobenen medizinisch-technischen Dienste – MTD-AusweisV, BGBl. II Nr. 343/2006, und
die Gesundheits- und Krankenpflege-Ausweisverordnung – GuK-AusweisV 2006, BGBl. II Nr. 454/2006,
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GBR-BAV
Anlage
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GBR-BAV
Anlage
Größe des Ausweises: 5,4 cm mal 8,5 cm
Musterabbildung der Vorderseite (Bildseite):
Musterabbildung der Rückseite:
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