(Übersetzung)Multilaterale Vereinbarung M305 nach Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des ADR betreffend die Beförderung von Abfall, der mit hämorrhagisches Fieber auslösenden Viren verunreinigt ist
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Französisch
Vertragsparteien
Belgien III 183/2017 Deutschland III 183/2017 Luxemburg III 183/2017 Niederlande III 183/2017 Portugal III 183/2017 Schweden III 111/2018 *Schweiz III 11/2018
Ratifikationstext
Die vorliegende Vereinbarung wurde von Österreich am 18. Oktober 2017 unterzeichnet.
Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:
| ADR-Vertragsparteien: | Datum der Unterzeichnung: | |
|---|---|---|
| Belgien | 28. März 2017 | |
| Deutschland | 12. Mai 2017 | |
| Luxemburg | 1. Juni 2017 | |
| Niederlande | 10. Juli 2017 | |
| Portugal | 6. Oktober 2017 | |
Abweichend von den Vorschriften des Kapitels 6.3 und der Verpackungsanweisung P620 in Unterabschnitt 4.1.4.1 dürfen Abfallstoffe, die mit einem Virus, der hämorrhagisches Fieber wie Ebola auslöst, verunreinigt sind oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie mit einem solchen Virus verunreinigt sind, zur endgültigen Beseitigung gemäß den folgenden Bestimmungen verpackt und auf der Straße befördert werden:
GEFÄHRLICHE GÜTER
VERPACKUNGEN
Starre Innenverpackung als Primärverpackung: Fass aus Kunststoff (1H2), das die einschlägigen Anforderungen in 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt und für flüssige bzw. feste Stoffe mindestens gemäß den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe II geprüft und zertifiziert ist.
(a) Bei für feste Stoffe geprüften Verpackungen muss der Primärinnenverpackung genügend Geliermittel oder eine ausreichende Menge inerten saugfähigen Materials beigefügt werden, um das Auftreten freier Flüssigkeit auszuschließen.
(b) Die Primärverpackung ist gemäß den vom Hersteller zur Verfügung gestellten Informationen zu verschließen.
(c) Nachdem die Primärinnenverpackung dicht verschlossen wurde, ist die äußere Oberfläche dieser Innenverpackung mit einem für das Virus geeigneten Desinfektionsmittel zu behandeln. Das Desinfektionsmittel darf die Primär- und Sekundärverpackung nicht beeinträchtigen oder strukturell angreifen.
Sekundärverpackung: flüssigkeitsdichter Kunststoffsack mit einer Mindestdicke von 75 µm. Der Kunststoffsack muss sicher verschlossen sein, um den Austritt von in dem Sack enthaltenen Stoffen aus dem Sack zu verhindern, wenn dieser auf den Kopf gestellt wird. Die Verschlussmethode darf die Säcke nicht zerreißen, durchstoßen oder anderweitig beschädigen.
Tertiäre starre Außenverpackung: Fass aus Kunststoff (1H2), das die einschlägigen Anforderungen in 4.1.1 und 4.1.3 erfüllt und das für feste Stoffe mindestens gemäß den Prüfanforderungen für die Verpackungsgruppe I geprüft und zertifiziert ist.
(a) Jede Tertiärverpackung darf nur eine Kombination aus Primär- und Sekundärverpackungen enthalten.
(b) Die Tertiärverpackung ist gemäß den vom Hersteller zur Verfügung gestellten Informationen zu verschließen.
(c) Die Tertiärverpackung darf nicht größer sein als die Abmessungen der Einfüllöffnung der Verbrennungsanlage.
(d) Der Außenverpackung muss eine ausreichende Menge an Polstermaterial beigefügt werden.
(e) Die verschlossene Außenverpackung muss mit einem geeigneten Desinfektionsmittel behandelt werden, das die Verpackung nicht beeinträchtigt oder strukturell angreift.
Die Innenverpackungen müssen so in die Außenverpackungen eingesetzt werden, dass das Risiko der Beschädigung der Verpackungen minimiert wird.
Die Außenverpackung muss nach der Befüllung mit Innenverpackungen, die die gemäß dieser Vereinbarung zulässigen Stoffe enthalten, verschlossen bleiben.
Die Außenverpackungen müssen außerhalb des verunreinigten Bereichs verbleiben.
SONSTIGE SICHERHEITSMASSNAHMEN
UNTERWEISUNG
DOKUMENTATION
Alle anderen Vorschriften des ADR über die Beförderung ansteckungsgefährlicher Stoffe – UN 2814 – sind anwendbar, einschließlich Kapitel 1.10.
Diese Vereinbarung gilt bis zum 31. Dezember 2018 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.