Kundmachung des Bundeskanzlers über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 12a Z 2 und die Anlage B des Ausländerbeschäftigungsgesetzes verfassungswidrig waren
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß § 65 Z 2 in Verbindung mit § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Oktober 2017, G 56/2017-14, G 199/2017-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 3. November 2017, zu Recht erkannt:
„I. § 12a Z 2 des Bundesgesetzes vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idF des Bundesgesetzes, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden, BGBl. I Nr. 25/2011, war bis zum 30. September 2017 verfassungswidrig.
II. Anlage B „Zulassungskriterien für Fachkräfte in Mangelberufen gemäß § 12a“ des Bundesgesetzes vom 20. März 1975, mit dem die Beschäftigung von Ausländern geregelt wird (Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idF des Bundesgesetzes, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert werden, BGBl. I Nr. 25/2011, war verfassungswidrig.“
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