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Verordnung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien über die Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die Leistungen der Rechtsanwälte im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten (Pauschalvergütungsverordnung Verwaltungsgerichte – VwG-PauschVgtV)

Geltender Text a fecha 2017-11-30

Abkürzung

VwG-PauschVgtV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 56a Abs. 2 der Rechtsanwaltsordnung – RAO, RGBl. Nr. 96/1868, zuletzt geändert durch das 2. Erwachsenenschutz-Gesetz – 2. ErwSchG 2014, BGBl. I Nr. 59/2017, wird verordnet:

Abkürzung

VwG-PauschVgtV

Pauschalvergütung

§ 1. Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach § 45a RAO im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten bestellten Rechtsanwälte wird für das Kalenderjahr 2017 und die folgenden Kalenderjahre mit 38 000 Euro jährlich festgesetzt.

Abkürzung

VwG-PauschVgtV

In- und Außerkrafttreten

§ 2. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Monats ihrer Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien über die Festsetzung der Pauschalvergütung des Bundes für die Leistungen der Rechtsanwälte im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsgerichten (Pauschalvergütungsverordnung Verwaltungsgerichte – VwG-PauschVgtV), BGBl. II Nr. 61/2016, außer Kraft.