Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die vorzeitige Freistellung werdender Mütter (Mutterschutzverordnung – MSchV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2018-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

MSchV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221/1979, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 126/2017, wird verordnet:

Abkürzung

MSchV

Allgemeines

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Ausstellung von Freistellungszeugnissen durch Fachärzte/Fachärztinnen gemäß § 3 Abs. 3 MSchG. Sie ist nicht auf Freistellungen auf Grund eines Zeugnisses eines/einer Arbeitsinspektionsarztes/Arbeitsinspektionsärztin oder eines/einer Amtsarztes/Amtsärztin anwendbar.

(2) Fachärztliche Zeugnisse (Freistellungszeugnisse) gemäß § 3 Abs. 3 MSchG dürfen nur auf Grund von in dieser Verordnung geregelten medizinischen Indikationen ausgestellt werden.

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MSchV

Medizinische Indikationen

§ 2. (1) Medizinische Indikationen gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 MSchG sind:

1.

Anämie mit Hämoglobin im Blut 8,5 g/dl mit zusätzlicher kardiopulmonaler Symptomatik;

2.

Auffälligkeiten im pränatalen Ultraschall mit drohendem Risiko einer Frühgeburt unter laufender Therapie (zB Polyhydramnion);

3.

belastete Anamnese mit Status post spontanem Spätabort oder Frühgeburt eines Einlings (16. bis 36. Schwangerschaftswoche);

4.

insulinpflichtiger Diabetes Mellitus (IDDM) mit rezidivierenden Hyper- oder Hypoglykämien;

5.

kongenitale Fehlbildungen;

6.

Mehrlingsschwangerschaften;

7.

eine oder mehrere Organtransplantationen, denen die werdende Mutter unterzogen wurde;

8.

Plazenta praevia totalis bzw. partialis ab der 20. Schwangerschaftswoche;

9.

Präeklampsie, E-P-H-Gestose;

10.

sonographisch bewiesene subamniale oder subplazentare Einblutungszonen (Hämatome) mit klinischer Symptomatik;

11.

Status post Konisation;

12.

thromboembolische Geschehen in der laufenden Schwangerschaft;

13.

Fehlbildungen des Uterus;

14.

Verdacht auf Plazenta increta/percreta inklusive Narbeninvasion ab der 20. Schwangerschaftswoche;

15.

vorzeitige Wehen bei Zustand nach Tokolyse im Krankenhaus;

16.

Wachstumsretardierung mit nachgewiesener Mangelversorgung des Feten;

17.

Zervixinsuffizienz: Zervixlänge unter 25 mm Länge und/oder Cerclage in laufender Schwangerschaft.

(2) Auch bei Vorliegen von in Abs. 1 genannten medizinischen Indikationen ist die Ausstellung eines Freistellungszeugnisses vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche nur zulässig, wenn besondere Umstände vorliegen, die eine frühere Freistellung zwingend erforderlich machen. Dies ist von dem/der das Freistellungszeugnis ausstellenden Facharzt/Fachärztin im Freistellungszeugnis zu begründen.

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MSchV

Berechtigung zur Ausstellung fachärztlicher Freistellungszeugnisse

§ 3. Nur Fachärzte/Fachärztinnen für Frauenheilkunde und Fachärzte/Fachärztinnen für Innere Medizin dürfen fachärztliche Freistellungszeugnisse ausstellen.

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MSchV

Ausstellung, Form und Inhalt des Freistellungszeugnisses

§ 4. (1) Der/Die das Freistellungszeugnis ausstellende Facharzt/Fachärztin hat die werdende Mutter, für die das Zeugnis ausgestellt werden soll, persönlich ärztlich zu untersuchen.

(2) Für das Freistellungszeugnis sind die in der Anlage enthaltenen Formulare 1 (zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger) und 2 (zur Vorlage bei dem/der Dienstgeber/in) zu verwenden.

(3) Aus der zur Vorlage beim Sozialversicherungsträger bestimmten Fassung des Freistellungszeugnisses (Formular 1) hat sich eindeutig und nachvollziehbar das Vorliegen einer oder mehrerer der in dieser Verordnung genannten medizinischen Indikationen zu ergeben, im Fall einer Ausstellung vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche auch die Begründung der besonderen Umstände gemäß § 2 Abs. 2.

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MSchV

Übergangsbestimmung

§ 5. Diese Verordnung berührt nicht die Gültigkeit von vor dem 1. Jänner 2018 auf Grund des § 3 Abs. 3 MSchG in der vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2017 geltenden Fassung ausgestellten Zeugnissen.

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MSchV

Inkrafttreten

§ 6. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2018 in Kraft.

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MSchV

Anlage

Formular 1

Vor- und Familienname der Dienstnehmerin Geburtsdatum der Dienstnehmerin
Sozialversicherungsnummer der Dienstnehmerin Voraussichtlicher Geburtstermin des Kindes
Wohnanschrift der Dienstnehmerin
Name und Anschrift des/der Dienstgebers/Dienstgeberin
Name und Anschrift des/der Facharztes/Fachärztin für
Folgende medizinische/n Indikation/en gemäß § 2 der Mutterschutzverordnung (MSchV), BGBl. II Nr. 310/2017, wurde/n festgestellt:
(Falls zutreffend): Aus folgendem/folgenden Grund/Gründen ist eine Freistellung bereits vor Ablauf der 15. Schwangerschaftswoche erforderlich:
Gemäß § 3 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG) wird bescheinigt, dass Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Daher ist jede weitere Beschäftigung der Dienstnehmerin in dem angeführten Zeitraum unzulässig.
O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Ablauf von …….. Wochen ab Ausstellung.
O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Beginn der Schutzfrist gemäß § 3 Abs. 1 MSchG.
* Zutreffendes bitte ankreuzen Ort, DatumUnterschrift Facharzt/Fachärztin

Formular 2

Vor- und Familienname der Dienstnehmerin Geburtsdatum der Dienstnehmerin
Wohnanschrift der Dienstnehmerin
Gemäß § 3 Abs. 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG) wird bescheinigt, dass Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet wäre. Daher ist ab der Vorlage dieses Zeugnisses jede weitere Beschäftigung der Dienstnehmerin in dem angeführten Zeitraum unzulässig.
O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Ablauf von …….. Wochen ab Ausstellung.
O* Dieses Zeugnis gilt bis zum Beginn der Schutzfrist gemäß § 3 Abs. 1 MSchG.
* Zutreffendes bitte ankreuzen Ort, DatumUnterschrift Facharzt/Fachärztin

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