Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie über die Schiffsausrüstung von Seeschiffen (Schiffsausrüstungsverordnung-See – SchiffAV-See)
Abkürzung
SchiffAV-See
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 7 Abs. 4 und 5 des Seeschifffahrts-Erfüllungsgesetzes – SSEG, BGBl. Nr. 387/1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. I Nr. 14/2017, wird verordnet:
Abkürzung
SchiffAV-See
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1. Diese Verordnung gilt für Schiffsausrüstung, die auf österreichischem Hoheitsgebiet hergestellt oder in Verkehr gebracht wird und mit der Seeschiffe ausgestattet werden, die unter den Geltungsbereich der internationalen Übereinkommen (§ 2 Z 2) fallen und die Flagge eines Mitgliedstaates der Europäischen Union führen.
Abkürzung
SchiffAV-See
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als
„Schiffsausrüstung“: Ausrüstung, die nach den internationalen Instrumenten zulassungspflichtig ist;
„internationale Übereinkommen“: nachstehende im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommene Übereinkommen sowie die dazugehörigen verbindlichen Protokolle und Codes, in denen spezifische Anforderungen festgelegt sind, die für die Zulassung von Schiffsausrüstung gelten:
das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage, BGBl. Nr. 435/1988 (SOLAS-Übereinkommen),
das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe samt dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit Protokollen I und II und Anlagen zu dem Protokoll von 1978 und dem Internationalen Übereinkommen von 1973, BGBl. Nr. 434/1988 (MARPOL-Übereinkommen),
das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen, BGBl. Nr. 529/1977 (COLREG-Übereinkommen);
„Prüfnormen“: Prüfnormen für Schiffsausrüstung, die von folgenden Organisationen und Einrichtungen festgelegt wurden:
der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO),
der Internationalen Organisation für Normung (ISO),
der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC),
dem Europäischen Komitee für Normung (CEN),
dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec),
der Internationalen Fernmelde-Union (ITU),
dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI),
der Europäischen Kommission gemäß Art. 8 und Art. 27 Abs. 6 der Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 146,
den Regelungsbehörden, die in den Abkommen über die gegenseitige Anerkennung, denen die Europäische Union beigetreten ist, anerkannt sind;
„internationale Instrumente“: die internationalen Übereinkommen einschließlich der Entschließungen und Rundschreiben der IMO zur Umsetzung dieser Übereinkommen sowie die Prüfnormen;
„notifizierte Konformitätsbewertungsstelle“: eine der Europäischen Kommission gemäß der Richtlinie 2014/90/EU notifizierte Stelle, die Konformitätsbewertungen durchführt;
„Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung von Schiffsausrüstung;
„Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Schiffsausrüstung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
„Behörde“: der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie;
„Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die Schiffsausrüstung herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und diese Ausrüstung unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;
„Bevollmächtigter“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
„Importeur“: jede natürliche oder juristische Person, die Schiffsausrüstung aus einem Drittstaat in Verkehr bringt;
„Händler“: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Schiffsausrüstung auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs;
„Wirtschaftsakteure“: Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler;
„Produkt“: ein Gegenstand der Schiffsausrüstung.
Abkürzung
SchiffAV-See
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung gilt als
„Schiffsausrüstung“: Ausrüstung, die nach den internationalen Instrumenten zulassungspflichtig ist;
„internationale Übereinkommen“: nachstehende im Rahmen der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO) angenommene Übereinkommen sowie die dazugehörigen verbindlichen Protokolle und Codes, in denen spezifische Anforderungen festgelegt sind, die für die Zulassung von Schiffsausrüstung gelten:
das Internationale Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage, BGBl. Nr. 435/1988 (SOLAS-Übereinkommen),
das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe samt dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe mit Protokollen I und II und Anlagen zu dem Protokoll von 1978 und dem Internationalen Übereinkommen von 1973, BGBl. Nr. 434/1988 (MARPOL-Übereinkommen),
das Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen, BGBl. Nr. 529/1977 (COLREG-Übereinkommen);
„Prüfnormen“: Prüfnormen für Schiffsausrüstung, die von folgenden Organisationen und Einrichtungen festgelegt wurden:
der Internationalen Seeschifffahrts-Organisation (IMO),
der Internationalen Organisation für Normung (ISO),
der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC),
dem Europäischen Komitee für Normung (CEN),
dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec),
der Internationalen Fernmelde-Union (ITU),
dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI),
der Europäischen Kommission gemäß Art. 8 und Art. 27 Abs. 6 der Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 146, in der Fassung der Delegierten Richtlinie (EU) 2021/1206 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2014/90/EU über Schiffsausrüstung hinsichtlich der geltenden Norm für die von den Konformitätsbewertungsstellen für Schiffsausrüstung eingesetzten Labors, ABl. Nr. L 261 vom 22.7.2021 S 145,
den Regelungsbehörden, die in den Abkommen über die gegenseitige Anerkennung, denen die Europäische Union beigetreten ist, anerkannt sind;
„internationale Instrumente“: die internationalen Übereinkommen einschließlich der Entschließungen und Rundschreiben der IMO zur Umsetzung dieser Übereinkommen sowie die Prüfnormen;
„notifizierte Konformitätsbewertungsstelle“: eine der Europäischen Kommission gemäß der Richtlinie 2014/90/EU notifizierte Stelle, die Konformitätsbewertungen durchführt;
„Inverkehrbringen“: die erstmalige Bereitstellung von Schiffsausrüstung;
„Bereitstellung auf dem Markt“: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe von Schiffsausrüstung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
„Behörde“: der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie;
„Hersteller“: jede natürliche oder juristische Person, die Schiffsausrüstung herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und diese Ausrüstung unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;
„Bevollmächtigter“: jede in der Europäischen Union ansässige natürliche oder juristische Person, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
„Importeur“: jede natürliche oder juristische Person, die Schiffsausrüstung aus einem Drittstaat in Verkehr bringt;
„Händler“: jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die Schiffsausrüstung auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Importeurs;
„Wirtschaftsakteure“: Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler;
„Produkt“: ein Gegenstand der Schiffsausrüstung.
Abkürzung
SchiffAV-See
Abschnitt
Herstellung und Inverkehrbringen von Schiffsausrüstung
Unterabschnitt
Herstellung von Schiffsausrüstung
EU-Konformitätsbewertungsverfahren
§ 3. (1) Schiffsausrüstung ist vom Hersteller einem Konformitätsbewertungsverfahren gemäß Anhang II der Richtlinie 2014/90/EU zu unterziehen.
(2) Das Konformitätsbewertungsverfahren ist durchzuführen
von einer durch den Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie notifizierten Konformitätsbewertungsstelle oder
von einer notifizierten Konformitätsbewertungsstelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.
(3) Wird von einer dafür notifizierten Konformitätsbewertungsstelle festgestellt, dass die Schiffsausrüstung den Anforderungen dieser Verordnung entspricht, wird von der Konformitätsbewertungsstelle eine Konformitätsbescheinigung ausgestellt.
Abkürzung
SchiffAV-See
EU-Konformitätserklärung
§ 4. Auf Grundlage der gemäß § 3 Abs. 3 ausgestellten Konformitätsbescheinigung ist vom Hersteller eine EU-Konformitätserklärung nach dem Muster des Anhanges III des Beschlusses Nr. 768/2008/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates, ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 82, auszustellen und die Schiffsausrüstung mit dem Steuerrad-Kennzeichen (§ 5) zu versehen.
Abkürzung
SchiffAV-See
Steuerrad-Kennzeichen
§ 5. (1) Das Steuerrad-Kennzeichen hat dem Muster und den näheren Spezifikationen des Anhanges I der Richtlinie 2014/90/EU zu entsprechen. Im Übrigen gelten die in Art. 30 Abs. 1 und 3 bis 6 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 festgelegten allgemeinen Grundsätze, wobei jede Bezugnahme auf die CE-Kennzeichnung als Bezugnahme auf das Steuerrad-Kennzeichen gilt.
(2) Das Steuerrad-Kennzeichen ist am Ende der Produktionsphase gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt oder seiner Datenplakette anzubringen und gegebenenfalls in seine Software zu integrieren oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen oder, soweit zweckdienlich und erforderlich, auf Verpackung und Unterlagen anzubringen.
(3) Nach dem Steuerrad-Kennzeichen sind die Kennnummer der notifizierten Konformitätsbewertungsstelle, wenn diese bei der Produktionskontrolle mitwirkt, sowie das Jahr anzugeben, in dem das Steuerrad-Kennzeichen angebracht wurde. Die Kennnummer ist entweder von der notifizierten Konformitätsbewertungsstelle selbst oder nach ihren Anweisungen durch den Hersteller oder den Bevollmächtigten des Herstellers anzubringen.
Abkürzung
SchiffAV-See
Pflichten des Herstellers
§ 6. (1) Der Hersteller hat die EU-Konformitätserklärung und die technischen Unterlagen nach Anbringung des Steuerrad-Kennzeichens mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren, wobei die Aufbewahrungsdauer in keinem Fall kürzer sein darf als die erwartete Lebensdauer der Schiffsausrüstung.
(2) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren sicherzustellen, dass bei Serienfertigung stets die Konformität sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf der Schiffsausrüstung oder an ihren Merkmalen sowie Änderungen der Anforderungen der internationalen Instrumente, anhand deren die Konformität von Schiffsausrüstung erklärt wird, sind zu berücksichtigen; erforderlichenfalls ist eine neue Konformitätsbewertung durchzuführen.
(3) Der Hersteller hat seine Produkte zu ihrer Identifikation mit einer Typen-, Chargen- oder Seriennummer oder einem anderem Kennzeichen zu kennzeichnen oder, falls dies nicht möglich ist, die erforderlichen Informationen auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen oder, soweit zweckdienlich und erforderlich, auf Verpackung und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(4) Der Hersteller hat seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen oder seine eingetragene Handelsmarke und seine Kontaktanschrift entweder auf dem Produkt selbst oder, falls dies nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in den dem Produkt beigefügten Unterlagen oder, soweit zweckdienlich und erforderlich, auf Verpackung und Unterlagen anzugeben. In der Anschrift muss eine zentrale Stelle angegeben sein, unter der der Hersteller kontaktiert werden kann.
(5) Der Hersteller hat dem Produkt Anleitungen und alle erforderlichen Informationen für die sichere Installation an Bord und die sichere Verwendung des Produkts, auch hinsichtlich eventueller Beschränkungen der Verwendung, beizulegen, die für den Benutzer leicht verständlich sind, sowie alle anderen aufgrund der internationalen Instrumente vorgeschriebenen Unterlagen.
(6) Ist der Hersteller der Auffassung oder hat er Grund zur Annahme, dass ein Produkt, auf dem er das Steuerrad-Kennzeichen angebracht hat, nicht den geltenden Anforderungen hinsichtlich Entwurf, Bau und Leistung sowie Prüfnormen entspricht, hat er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen zu ergreifen, um die Konformität dieses Produkts herzustellen, es gegebenenfalls vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen. Sind mit dem Produkt Gefahren verbunden, hat er außerdem unverzüglich die Behörde zu unterrichten und dabei ausführliche Angaben zu machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.
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